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LVwG-2023/40/1382-1•LVwG T LVwG-2023/40/1382-1
LVwG-2023/40/1382-1Tribunal Administrativo Regional14 de jun. de 2023
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwalt BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.04.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Bauvorhabens nach der TBO 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II. (Kostenspruch) hinsichtlich der Verwaltungsabgabe TP 2 – Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Interesse der Partei liegen (Euro 15,00) ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwere als unbegründet abgewiesen
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.07.1999, Zl ***, wurde festgestellt, dass folgender Freizeitwohnsitz weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf:
Eigentümer des Freizeitwohnsitzes: AA und CC;
Verfügungsberechtigte über den Freizeitwohnsitz: DD;
Lage des Freizeitwohnsitzes: Gst **1 EZ *** KG Y, **** Y, Adresse 2;
Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes: 95 m²;
Baumasse des Freizeitwohnsitzes: ca 300 m³.
Der Freizeitwohnsitz ist eine eigene Wohnung im Dachgeschoß des Gebäudes.
Mit Antrag vom 17.02.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.02.2023, beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Änderung der Flächenwidmung im Gebäude Gst Nr **1 EZ *** KG Y, **** Y, Adresse 2:
„Bitte bisherigen Freizeitwohnsitz (Wohnung im 2. Stock, Dachgeschoss) löschen und verlegen auf Wohnung im 1. Stock. Lt. Rechtsauskunft des Landes Tirol ist diese Verlegung innerhalb eines Gebäudes möglich aber ausschließlich durch die Umwidmung der Gemeinde. Die Wohnung im 2. Stock wird in Zukunft nicht mehr vermietet, sondern durch Frau AA selbst genutzt“.
Nach Einholung von Rechtsauskünften des Amtes der Tiroler Landesregierung, sowohl durch die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.04.2023, Zl ***, der Antrag zur Löschung des Freizeitwohnsitzes im Dachgeschoß und gleichzeitiger Verlegung des Freizeitwohnsitzes in den 1. Stock des Objektes Adresse 2, **** Y, sohin Änderung des Verwendungszweckes, gemäß § 34 Abs 3 lit b TBO 2022 ohne weiteres Verfahren abgewiesen.
Unter Spruchpunkt II. wurden eine Verwaltungsabgabe sowie Bundesstempelgebühren vorgeschrieben.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.07.1999, Zl ***, festgestellt worden sei, dass die Wohnung im Dachgeschoß der Liegenschaft EZ ***, KG Y, Adresse 2, als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Wohnung im 1. Stock der vorgenannten Liegenschaft sei nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde Y eingetragen. Die Verlegung eines bewilligten Freizeitwohnsitzes von Standort A nach Standort B kenne das Tiroler Raumordnungsgesetz nicht. Bei einer Verlegung eines festgestellten Freizeitwohnsitzes an einen anderen Standort würde es sich um einen neu zu begründenden Freizeitwohnsitz handeln. Neue Freizeitwohnsitze dürfen gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 nur in den angeführten Widmungskategorien geschaffen werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze dürfe nur insoweit für zulässig erklärt werden, als dabei die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt werde. Die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, dürfe unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach § 13 Abs 3, zweiter und dritter Satz, TROG 2022 vorliege und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten werde. Maßgebend sei die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1 leg cit. Eine entsprechende Festlegung für das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y nicht vorhanden, da die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nicht mehr für zulässig erklärt werden dürfe, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1 TROG 2022 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v.H. übersteige. Dabei blieben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 8, erster Satz, vorliege, außer Betracht. Laut aktuellen behördlichen Erhebungen seien in der Gemeinde Y insgesamt 305 Freizeitwohnsitze vorhanden und sei somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 13,4 % die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig. Der Antrag zur Verlegung des Freizeitwohnsitzes vom Dachgeschoß in den 1. Stock im Objekt Adresse 2 sei somit gemäß § 34 Abs 3 lit b TBO 2022 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen neuen Freizeitwohnsitz handle. Der vorliegende Fall sei im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nicht geregelt. Hier handle es sich aber nicht um eine absichtliche Auslassung. In § 15 TROG 2022 sei geregelt, dass ein Freizeitwohnsitz, der zerstört worden sei, wieder aufgebaut werden dürfte. Der so wieder aufgebaute Freizeitwohnsitz dürfte sogar um 25 % größer sein als der vorher bestehende. Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdeführerin den Freizeitwohnsitz vom Dachgeschoß in den 1. Stock verlegen. Die Nutzflächen der 2 Einheiten seien identisch. Die Anzahl der Freizeitwohnsitze in der Gemeinde Y würde sich dadurch auch nicht verändern. Der bestehende Freizeitwohnsitz könnte auch ohne Wiederaufbau unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 25 % vergrößert werden. Wenn es sogar möglich sei, einen zerstörten Freizeitwohnsitz in einem größeren Ausmaß wieder aufzubauen und einen bereits bestehenden Freizeitwohnsitz zu vergrößern, so müsse es nach dem argumentum a maiore ad minus möglich sein, dass die Beschwerdeführerin den Freizeitwohnsitz in den 1. Stock verlege. Der Freizeitwohnsitz bleibe in derselben Liegenschaft bestehen und bleibe in der gleichen Größe, wie bewilligt, erhalten. Bei der vorliegenden Konstellation sei davon auszugehen, dass es sich um eine planwidrige, analogiefähige Gesetzeslücke handle. Durch die Verlegung des Freizeitwohnsitzes innerhalb des Gebäudes ändere sich nichts am Verwendungszweck. Beide Geschosse würden weiterhin zu Wohnzwecken verwendet. Aus der Tiroler Bauordnung ergebe sich nicht, dass zwischen Wohnzwecken und Freizeitwohnsitzzwecken zu unterscheiden wäre. Für die tatsächliche Nutzung des Gebäudes mache es keinen Unterschied, ob eine Person sich im Objekt erhole oder arbeite. Vielmehr gehe es beim Verwendungszweck um die Kriterien, die das Gebäude zu erfüllen habe. Der, der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt sei also nicht relevant für die Tiroler Bauordnung.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.09.1975, Zl *** wurde Frau Cäcilia Windbichler die Baubewilligung für ein Zweifamilienwohnhaus auf Gst. **1 KG Y erteilt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **1 KG Y. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.07.1999, Zl ***, wurde gemäß § 16 Abs 1 lit a TROG 1997 festgestellt, dass der Freizeitwohnsitz im Dachgeschoß des Gebäudes auf Gst **1, EZ ***, KG Y, Adresse 2, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Wohnnutzfläche beträgt 95 m², die Baumasse (§ 61 Abs 3 TROG) ca 300 m³.
Das gegenständliche Grundstück ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 gewidmet, wobei eine Festlegung betreffend die Zulässigkeit von Freizeitwohnsitzen nicht vorliegt. Die Freizeitwohnsitzquote in Y beträgt 13,4 %.
Das gegenständliche Gebäude besteht insgesamt aus 3 Wohnungen, Wohnungseigentum ist nicht begründet. Die Wohnnutzfläche des 2. OG beträgt ca 86,5 m², die Wohnnutzfläche des 1. OG beträgt 96 m² ohne die 2 Bäder, das WC und einem weiteren Zimmer, deren Wohnnutzfläche im Einreichplan nicht ausgewiesen sind.
Mit Eingabe vom 17.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin den bisherigen Freizeitwohnsitz (Wohnung im 2. Stock, Dachgeschoß) zu löschen und auf Wohnung im 1. Stock zu verlegen.
III.Beweiswürdigung:
Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.
In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, nämlich, ob eine Verlegung eines bereits genehmigten Freizeitwohnsitzes innerhalb eines bestehenden Gebäudes zulässig ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der beiden Parteien beantragt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich auch als entbehrlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weder Art 6 EMRK noch Art 47 der Grundrechtecharta dem entgegenstehen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt und unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022, lauten:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
…
…
§ 34
Baubewilligung
…
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
…
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43 idF LGBl Nr 62/2022, lauten:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
…
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
…
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
…
§ 16
Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz
(1) Die Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des § 13 Abs. 3 als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn
(2) Eine Erklärung im Sinn des Abs. 1 lit. a wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.
(4) Abs. 1 lit. c und § 44 Abs. 7 sind auf Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 3 lit. a und b nicht anzuwenden.“
V.Erwägungen:
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die im Dachgeschoß des gegenständlichen Objektes gelegene Wohnung als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Objekt ihren Hauptwohnsitz hat und das gegenständliche Gebäude über keinen weiteren genehmigten Freizeitwohnsitz verfügt. Die Neuschaffung von Freizeitwohnsitzen in der Gemeinde Y ist aufgrund einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 13,4 % gemäß § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 unzulässig.
Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass ein flächengleicher Tausch innerhalb eines Gebäudes zulässig wäre und beantragt die Löschung des bisherigen Freizeitwohnsitzes und die Verlegung des Freizeitwohnsitzes vom Dachgeschoß in das erste Obergeschoß des bestehenden Gebäudes.
Vorab ist festzuhalten, dass es sich nicht um einen „flächengleichen Tausch“ handelt. Die Wohnnutzfläche der Wohneinheit im 2. OG beträgt ca 86,5 m² entsprechend den im Bauakt einliegenden Plan des EE vom Juni 1975, während die Wohnnutzfläche im 1. OG mit 96 m² angegeben ist, dies jedoch ohne die Flächen der beiden Bäder, des WC´s und eines weiteren Zimmers. Aufgrund der Feststellung eines Freizeitwohnsitzes im 2. OG mit einer Fläche von 95 m² mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.07.1999, Zl ***, ist bereits aufgrund dieses offenkundigen Widerspruches zur Wohnnutzfläche im 1. OG jedenfalls nicht von einem „flächengleichen Tausch“ sondern von einer Vergrößerung auszugehen.
Der Verzicht bzw die Löschung des Freizeitwohnsitzes im Dachgeschoß erweist sich gemäß § 16 Abs 1 lit a TROG 2022 als zulässig und wäre gemäß § 16 Abs 2 TROG 2022 bereits als unwiderruflich und wirksam anzusehen, weshalb bereits mit dem Einlangen des Antrages der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 20.03.2023 von einem Erlöschen des Freizeitwohnsitzes im Dachgeschoß des Gebäudes Adresse 2, **** Y, auf Gst **1, KG Y, auszugehen wäre. Erklärter Wille der Beschwerdeführerin ist jedoch ganz offensichtlich das Löschen dieses Freizeitwohnsitzes nur unter der Voraussetzung der Neubegründung eines Freizeitwohnsitzes im ersten Obergeschoß desselben Gebäudes. Damit hat die Beschwerdeführerin ganz offenkundig das Erlöschen der Freizeitwohnsitzeigenschaft an die Neubegründung eines Freizeitwohnsitzes geknüpft, sodass im Ergebnis das Erlöschen des Freizeitwohnsitzes im Dachgeschoß gerade nicht festgestellt werden kann.
§ 28 Abs 1 lit d TBO 2022 sieht ausdrücklich eine Bewilligungspflicht für die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Wohnungen als Freizeitwohnsitz vor.
Auch § 13 Abs 6 TROG 2022 sieht vor, dass die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen, nur erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach § 13 Abs 3, zweiter und dritter Satz, TROG 2022 vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird.
Damit ist klargestellt, dass es sich bei den geplanten Maßnahmen der Beschwerdeführerin um eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes der im ersten Obergeschoß des Gebäudes Adresse 2, **** Y, auf Gst **1, KG Y, gelegenen Wohnung handelt, zumal die im ersten Obergeschoß gelegene Wohnung derzeit nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird und durch die geplante „Verlegung“ des Freizeitwohnsitzes vom 2. Stock in den 1. Stock somit eine Änderung des Verwendungszweckes erfolgt und ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden soll.
Auch wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf dem Standpunkt steht, dass ein Freizeitwohnsitz aufgelassen werden soll, ändert dies nichts an dem Umstand, dass damit ein neuer Freizeitwohnsitz im Sinn des § 28 Abs 1 lit d TBO 2022 in Verbindung mit § 13 Abs 6 TROG 2022 geschaffen werden soll. Der Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.07.1999, Zl ***, ist als Bescheid mit dinglicher Wirkung anzusehen. In diesem Feststellungsbescheid wird die weitere Nutzung als Freizeitwohnsitz für die im Dachgeschoß des Gebäudes gelegene Wohnung weiterhin für zulässig erklärt. Damit liegt eine eindeutige Bindung der Nutzung als Freizeitwohnsitz für einen bestimmten Gebäudeteil, nämlich die Wohnung im Dachgeschoß, vor. Somit ist von einer entschiedenen Sache auszugehen und eine Abänderung dieses Bescheides nur unter den Voraussetzungen des § 68 bzw § 69 AVG zulässig. Dass ein derartiger Anwendungsfall vorliegen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist für das Gericht auch nicht erkennbar.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die Verlegung eines Freizeitwohnsitzes innerhalb eines Gebäudes im TROG 2022 nicht vorgesehen. Dass es sich dabei um eine planwidrige Lücke handeln würde, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt werden. Das gesamte Regelungsregime betreffend Freizeitwohnsitze basiert auf dem Gedanken, dass die Schaffung von Freizeitwohnsitzen nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig war und auch weiterhin sein soll. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.07.1999, Zl ***, war die Neuschaffung von Freizeitwohnsitzen nur in äußerst engen Grenzen zulässig. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführerin, welche damals bereits Eigentümerin des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes war, klar sein müssen, dass durch die Bewilligung eines Freizeitwohnsitzes lediglich eine der drei im gegenständlichen Objekt bestehenden Wohneinheiten als Freizeitwohnsitz weiterverwendet werden darf. Diesbezüglich hätte es daher bereits damals entsprechender Überlegungen bedurft, welche dieser drei Wohnungen als Freizeitwohnsitz weiterhin Verwendung finden soll. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, so müsste jeder flächengleiche Tausch eines Freizeitwohnsitzes gegen einen herkömmlichen Hauptwohnsitz zulässig sein. Weiters müsste demnach auch ein Tausch eines Wohnsitzes auf unterschiedlichen Grundstücken zulässig sein, was erkennbar der Intention des Tiroler Raumordnungsgesetzgebers widersprechen würde. Damit würde nämlich einem ständigen Wechsel von Wohnnutzung und Freizeitwohnsitznutzung Tür und Tor geöffnet werden.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass ein Abbruch und Wiederaufbau und eine Vergrößerung eines bestehenden Freizeitwohnsitzes zulässig wäre und nach dem argumentum a maiore ad minus dies möglich sein müsste und darüber hinaus sich die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht ändert, ist dem entgegenzuhalten, dass im Falle eines Abbruchs und Wiederaufbaus ein bestehender Konsens nicht geändert wird, während es im gegenständlichen Verfahren um die Frage geht, ob ein bestehender Konsens aufgegeben und auf ein anderes Objekt, nämlich eine andere Wohneinheit, übertragen werden kann. Insofern ist daher der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass es bei dem hier beschwerdegegenständlichen Fall nicht um die Gefahr des Untergangs eines rechtmäßig bestehenden Konsenses geht (vgl Abbruch bzw sonstige Zerstörung), sondern um eine Änderung bzw um eine Neubegründung und Löschung eines aufrechten Freizeitwohnsitzes. Auch wenn sich die Anzahl der Freizeitwohnsitze in der Gemeinde Y dadurch nicht ändern mag, so bleibt letztlich festzuhalten, dass es sich gegenständlich zweifellos um eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes der Wohnung im 1. Obergeschoß des gegenständlichen Gebäudes handelt, nämlich um die Neuschaffung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 28 Abs 1 lit d TBO 2022. Mangels Festlegung von zulässigen Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y erweist sich daher diese Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 13 Abs 6 TROG 2022 als unzulässig, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt keine Folge zu geben war.
Hinsichtlich des Kostenspruches ist Folgendes festzuhalten:
Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nach der bezogenen Gesetzesstelle ist begründet, wenn mit einem Antrag eine Entscheidung begehrt wird, die wesentlich im Privatinteresse der Beschwerdeführerin liegt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert, nicht wesentlich in ihrem Privatinteresse liegt (VwGH 28.01.2004, Zl 2002/04/0193). Weiters muss die Amtshandlung die Partei begünstigen (zB durch die Verleihung von Berechtigungen).
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 34 Abs 3 lit b TBO 2022 ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Damit wird die Rechtslage der Partei nicht verändert, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidung wesentlich im Privatinteresse der Beschwerdeführerin liegt. Die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 erweist sich daher als unzulässig, weshalb die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe zu beheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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