LVwG T LVwG-2023/13/0230-4

LVwG-2023/13/0230-4Tribunal Administrativo Regional14 de jun. de 2023

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Rentenversicherung<br/>Vermögen<br/>Ersparnisse<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/0230-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.0230.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.11.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin AA gemäß § 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 15 Abs 1 und 5 lit e Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung abgewiesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde erachtete die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags auf Gewährung von Mindestsicherung durch die belangte Behörde als nicht gerechtfertigt. Ihre Ersparnisse habe sie nunmehr realisiert. Sie seien zur Gänze auf ihr Kreditkonto einbezahlt worden. Hiezu verweist die Beschwerdeführerin auf das der Beschwerde angeschlossene E-Mail ihrer Anlageberaterin von der BB, worin diese bestätigt, dass die Versicherungen mit den Polizzennummern *** und *** nunmehr aufgelöst und die Erlöse direkt auf ihr Kreditkonto einbezahlt worden seien.

Weiterführend übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.03.2023 um 06:23 Uhr die Kreditauszüge ihres Sparkassenkreditkontos, worin ersichtlich ist, dass am 21.12.2022 in Summe Euro 5.557,67 von der CC, das Realisat aus der Auflösung obgenannter Polizzen auf ihrem Konto eingelangt ist.

Mit E-Mail Schreiben vom 02.01.2023 um 13:45 Uhr forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, den Kreditvertrag vorzulegen sowie eine Stellungnahme zur Kreditaufnahme, wofür dieser Kredit aufgenommen worden war, abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis dato nicht nach.

Aufgrund obiger Beschwerde und der weiterführenden E-Mail-Eingaben wurden der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.01.2023 zur Entscheidung über dieses Beschwerdevorbringen vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 2022 bis Oktober Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen.

Am 28.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung bei der belangten Behörde ein. Diesem Antrag waren diverse Kontoauszüge angeschlossen.

Aufgrund der auf diesen Kontoauszügen ersichtlichen monatlichen Auszahlungen mit der Bezeichnung „Lebensversicherungen und Fondsparen“ wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2022 aufgefordert, entsprechende Bestätigungen der Versicherungen über die Höhe des momentanen Vermögensstandes vorzulegen, nämlich:

Kopien der Kontoauszüge mit ausgewiesenem Salto zum 31.10.2022 aller Lebensversicherungen und Fondsparformen bzw anderer vergleichbarer Vermögenswerte

CC, MDID: *** monatlich Euro 19,19

CC, MDID: *** monatlich Euro 51,11

CC, Team s, *** monatlich Euro 57,20

Fondorientierte Lebensversicherung DD Versicherung Polizze *** monatlich Euro 54,01

EE Lebensversicherung monatlich Euro 19,51

Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben aufgefordert, den Mietzinsbeihilfenbescheid zur rückwirkenden Erhöhung der Mitzinsbeihilfe auf Euro 460,00 ab 01.08.2022 vorzulegen.

In Beantwortung dieses Schreibens legte die Beschwerdeführerin den Bescheid über die Änderung der Mietzinsbeihilfe des Amtes der Tiroler Landesregierung Wohnbauförderung vom 12.07.2022 vor. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass ihre Mietzinsbeihilfe vom 01.08.2022 bis 01.09.2022 Euro 460,00 beträgt. Bei den Versicherungen der CC von monatlich Euro 19,19 sowie 51,11 handle es sich einmal um Haushaltsversicherung, welche sie beim Mietvertrag verbindlich abschließen habe müssen sowie um eine Unfallversicherung, bei beiden würde es also keinerlei Vermögen geben. Der Bausparvertrag für ihr erstes Kind über Euro 55,93 sei stillgelegt worden. Weiters bekomme sie nur wenig Karenzgeld, weil der Zuschuss für Alleinerzieher nur ein Jahr lang ausbezahlt worden sei, nämlich Euro 525,14 am 09.11.2022.

Nach Erteilung einer Vollmacht durch die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren richtete die belangte Behörde ein Auskunftsbegehren an die CC betreffend der von der Beschwerdeführerin monatlich getätigten Ansparungen für eine Privatpension.

Mit E-Mail-Schreiben der CC Versicherung AG vom 25.11.2022 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von insgesamt 5.571,97, zusammengesetzt aus Polizzennummer *** mit einem Vermögen von Euro 4.729,93, sowie Polizzennummer *** mit einem Vermögen von Euro 842,04 verfügt. Die aktuellen Rückkaufswerte sind laut CC sogar etwas höher, wobei Polizze Nummer *** einen momentanen Rückkaufswert von Euro 4.789,96 und die Polizze Nummer *** einen Rückkaufswert von Euro 902,53 aufweist.

Zudem wurde von der Versicherung angegeben, dass der Rückkauf beider Verträge grundsätzlich unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zu einem Monatsersten jederzeit möglich ist, in diesem Fall aber bei der Beantragung eines Rückkaufs durch die Beschwerdeführerin um den Verzicht auf die Kündigungsfrist gebeten werden kann, sodass dieses Vermögen als jederzeit realisierbar einzustufen ist.

Mit E-Mail-Schreiben vom 02.01.2023 um 06.23 Uhr übermittelte die Beschwerdeführerin Kontoauszüge ihres Sparkassenkreditkontos, worin ersichtlich ist, dass am 21.12.2022 in Summe 5.557,67 von der CC, das Realisat aus der Auflösung obgenannter Polizzen, auf dem Konto der Beschwerdeführerin eingelangt ist.

Ebenfalls vom 02.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, den Kreditvertrag vorzulegen, sowie eine Stellungnahme zur Kreditaufnahme abzugeben. Dies ist bis dato nicht erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere aus den genannten Beweismitteln und ist im Übrigen nicht strittig.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17.11.2010 in der Fassung LGBl Nr 4/2023 zur Anwendung:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

(3) …

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

(2) …

(22) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Ersparnisse als Vermögen zu behandeln. Dabei ist es nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen der Betreffenden zu behandeln (vgl VwGH 29.01.2009, 2006/10/0060).

Im Gegenstandsfall übersteigen die realisierten Ersparnisse der Beschwerdeführerin über die CC in Höhe von Euro 5.571,97 den Freibetrag nach § 9 Abs 2 TMSG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2021, mit dem der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wird, LBGl Nr 197/2021 in Verbindung mit Z 22 der Anlage zur Kundmachung des Landeshauptmannes vom 27.12.2021 über die Berichtigung der Kundmachung der Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022, LGBl Nr 150/2020, der im Jahr 2022 Euro 4.889,70 betragen hatte.

Die ständige Rechtsprechung geht weiters grundsätzlich davon aus, dass die Mittel der Mindestsicherung (Sozialhilfe) keinen Deckungsfonds für Gläubiger darstellen können (vgl insbesondere VwGH 22.04.2002, 2002/10/0053). In weiterer Folge schränkte die Rechtsprechung diesen Grundsatz insoweit ein, als eine Anrechnung ausdrücklich nur mit der Maßgabe zulässig ist, wenn sich die in der Vergangenheit entstandenen Schulden auf eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage auswirken (vgl ua VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095, VwGH 26.04.2010, 2010/10/0066).

Laut Kontoauszüge des Sparkassenkreditkontos der Beschwerdeführerin ist die Summe von Euro 5.557,67 von der CC am 21.12.2022 als Realisat der Auflösung zu obgenannter Polizzen auf dem Kreditkonto der Beschwerdeführerin eingelangt.

Trotz Aufforderung der belangten Behörde diesen Kreditvertrag vorzulegen, sowie eine Stellungnahme zur Kreditaufnahme abzugeben, ist dies seitens der Beschwerdeführerin bis dato nicht erfolgt. Weiters wurde ebenso bis dato nicht dargelegt, warum die Beschwerdeführerin die Lebensversicherungen bei der Firma EE sowie der DD Versicherung laut vorliegendem Kontoauszug weiterhin bedient.

Keinesfalls können nämlich undifferenziert jegliche Zahlungsverpflichtungen bei der Berechnung der Mindestsicherung einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil die Mittel der Mindestsicherung (Sozialhilfe) – wie bereits ausgeführt – keinen Deckungsfonds für Gläubiger bilden.

Die von der Beschwerdeführerin offenbar in der Vergangenheit aufgenommenen Schulden können keine Auswirkungen auf die aktuelle Notlage haben, weil diese erst durch die Aufforderung und Ermahnung der belangten Behörde ihre Vermögenssituation offenzulegen, zu Tage getreten sind.

Gemäß § 1 Abs 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz dürfen auch Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung weder gepfändet noch verpfändet werden.

Insofern war der Antrag auf Gewährung weiterführender Mindestsicherungsleistungen der Beschwerdeführerin vom 28.10.2022 – die Beschwerdeführerin war von Juli 2021 bis Oktober 2022 in durchgehendem Leistungsbezug gestanden – mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 zurecht abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführerin steht es aber jederzeit frei, bei Unterschreitung der Freibetragsgrenze von derzeit 5.268,20 für das Jahr 2023 neuerlich einen Antrag auf Mindestsicherung zu stellen.

Insgesamt war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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