LVwG T LVwG-2022/39/3115-7

LVwG-2022/39/3115-7Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2023

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Zurückziehung Ansuchen<br/>Weiterleitung Unterlagen<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/39/3115-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.39.3115.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der/des

1. AA, Adresse 1, **** Z,

2. BB, Adresse 2, **** Y,

3. CC, Adresse 3, **** X,

sämtliche vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Adrese 4, **** Y,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.09.2022, AZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 08.04.2021, AZ ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Garage und deren Wiederaufbau sowie für die Neuerrichtung einer westlich angrenzenden Garage auf Gst Nr **1, KG W nach Maßgabe der genehmigten Planunterlagen der EE, ***, Februar 2021, sowie des Lageplans der Vermessung FF OG, GZ: ***, vom 08.03.2021.

Mit Bauansuchen vom 11.02.2022 wurde die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung an der bewilligten Garage und Errichtung einer Garage beantragt.

Mit Bescheid vom 23.09.2022 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde W die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen und Projektunterlagen unter der Auflage, dass „die bautechnischen Erfordernisse sowie sämtliche Auflagen aus dem Baubescheid Nr. *** vom 08.04.2021 einen wesentlichen, integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden würden und bei der Bauführung zu beachten und einzuhalten seien“. Bei den genehmigten Planunterlagen handelt es sich um den durch EE, ***, Jänner 2022, erstellten Plansatz sowie um den von der Vermessung FF vom 17.02.2022, GZ: ***, erstellten Lageplan.

Die gegen den Bescheid vom 23.09.2022 erhobene Beschwerde richtet sich zusammengefasst im Wesentlichen gegen die unmittelbar an die Außenmauer des Gebäudes der Beschwerdeführer herangeführte Bebauung durch die neu geplante Garage, wodurch es zur gänzlichen Bedeckung zweier Fenster im Erdgeschoß sowie zur teilweisen Bedeckung zweier weiterer Fenster im Obergeschoß des Wohngebäudes der Beschwerdeführer und damit zur Beeinträchtigung der Versorgung mit Licht und Luft komme. Bemängelt wird das Fehlen einer Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer zur Begehbarkeit des so herangeführten Garagendaches als Terrasse, die Zulässigkeit einer solchen Terrasse an sich, ein Widerspruch des Bauvorhabens gegen die Vorgaben des § 6, ein Überschreiten der der Grundstücksgrenze zugekehrten zulässigen Wandhöhe, das Fehlen von abstandsrechtlichen Ausnahmebestimmungen, ein Verbauen von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze ohne entsprechende Zustimmung der Beschwerdeführer.

Ein gleichzeitig mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber an die Baubehörde weitergeleitet.

Mit Datum 05.05.2023 erstellte der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnische Sachverständige GG sein schriftliches Gutachten, welches den Parteien des Verfahrens mit der Ladung zur für den 14.06.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung beigeschlossen wurde.

Mit Eingabe vom 06.06.2023 an die Baubehörde, weitergeleitet an das Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.06.2023, teilte der Bauwerber JJ mit, „dass er den gegenständlichen Bauantrag teilweise zurückzieht. Es soll nur mehr die bestehende Garage wiederaufgebaut werden. Für die Nutzung der Garage mit aktuellen Automobilen muss die Garage höher und tiefer errichtet werden. Es soll daher die Garage zu seinem Gebäude hin verlängert werden. Diese Verlängerung schränkt die Nachbarin nicht ein.“ Dieser Eingaben ist ein Lageplan § 31 TBO der FF Vermessung, GZ ***, vom 05.06.2023 sowie ein Einreichplan, Mai 2023, *** (ohne Angabe des Verfassers und Unterfertigungen), angeschlossen.

Die für den 14.06.2023 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Gemäß 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Vom verwaltungsgerichtlich beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen wurde ein schriftliches Gutachten vom 05.05.2023 erstellt.

III.Rechtslage:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (WV) – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lautet auszugsweise:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13

[…]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]“

IV.Erwägungen:

1. Beim Verfahren um die Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten darf ein Bescheid – bei sonstiger Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter – nur aufgrund eines Anbringens erlassen werden.

Soweit das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen.

Entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit dem Einlangen der Zurückziehungserklärung bei der für den Antrag zuständigen Behörde wird diese wirksam und auch unwiderruflich. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.

Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags wird ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid nicht quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht – ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden hat.

Die Zurückziehung eines Antrages ist eine empfangs- aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Sie wird mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde unabhängig davon wirksam, ob sie unmittelbar bei der zuständigen Behörde eingebracht wird oder von der unzuständigen Behörde an diese gemäß § 6 Abs 1 AVG weitergeleitet wurde. Damit wird sie auch unwiderruflich. Gemäß § 17 VwGVG finden die §§ 6 Abs 1 und 13 Abs 7 AVG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung.

Das Bauverfahren behängt infolge Beschwerdeerhebung beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Die bei der Behörde eingebrachte Antragszurückziehung wurde zutreffend an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet und langte dort am 07.06.2023 unwiderruflich ein.

2. Der Gebäudekomplex Garage Wiederaufbau/Garage Neubau laut Baueingabe vom 11.02.2022 stellt gegenüber dem dem Baubescheid vom 18.04.2021 zugrundliegenden Gebäudekomplex Garage Wiederaufbau/ Garage Neubau ein aliud dar. Auf die dazu ausführlich und detailliert getroffenen sachverständigen Ausführungen und bautechnischen Befundungen im Gutachten vom 05.05.2023, Punkt 5, welche vom verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen in einem detailliert angestellten Vergleich der vorliegenden Planung mit der Planung zum Bescheid vom 18.04.2021 gezogen wurden, wird an dieser Stelle begründend verwiesen. Die Planung des Bauvorhabens zum Bauansuchen vom 11.02.2022 wurde zudem auch nach den planerischen Vorgaben der Bauunterlagenverordnung 2020 als Neuplanung eingereicht. Aus rechtlicher Sicht wird in Anbetracht der projektierten Unterschiedlichkeiten diese Qualifikation als ein seinem Wesen bzw seinem Charakter nach anderes Bauvorhaben geteilt.

Dieser mit Bauansuchen vom 11.02.2022 beantragte und mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.09.2022 genehmigte Gebäudekomplex Garage Wiederaufbau/Garage Neubau stellt seiner bautechnischen Ausführung nach in sich ein einheitliches Bauvorhaben dar. Dazu befundet und bewertet der verwaltungsgerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.05.2023, Punkt 4, schlüssig und nachvollziehbar. Begründend verweist er im Besonderen auf den Umstand, dass zwischen den beiden Garagenbereichen nur eine (einzige) gemeinsame Mauerkonstruktion erstellt ist, wobei überdies die in dieser Mauerkonstruktion projektierte Lüftungsverbindung (Ausmaß von 1,20 m x 2,10 m) die notwendige Querdurchlüftung der Garagen gewährleisen soll. Im Weiteren stützt der Sachverständige seine Wertung als bautechnische Einheit maßgeblich auch auf statisch konstruktive Erfordernisse; die Garage Wiederaufbau bindet nämlich in die Garage Neubau ein, sodass die gemeinsame Mauerkonstruktion auch die statisch konstruktive notwendige Funktion zu erfüllen hat, sowohl eine Aufnahme der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Lasten über dem Bauteil Garage Neubau als auch dem Bauteil Garage Wiederaufbau zu ermöglichen. Schlüssig legt der Sachverständige dar, dass, um von einer in sich betrachteten baulichen Trennung der einzelnen Bauteile ausgehen zu können, es erforderlich wäre, zwei eigenständige Wandkonstruktionen im Übergangsbereich zwischen den einzelnen baulichen Anlagen auszubilden und zudem eine statisch konstruktive bzw bauliche Trennung im Bereich der vorgesehenen Dachkonstruktion vorzunehmen, um im Rahmen einer etwaigen baulichen Veränderung, einer Nichtumsetzung eines Bauteils bzw eines Abbruchs eines Bauteils keinen Einfluss auf das statische Gefüge und somit die Standsicherheit des anderen Bauteils zu nehmen.

Der Charakter des Gebäudekomplexes Garage Neubau/Garage Wiederaufbau als ein in sich einheitliches Bauvorhaben erschließt sich aber bereits schon einem bautechnisch durchschnittlich versierten Betrachter, als sich bereits aus einer Einblicknahme in den Grundriss der Planung in offensichtlicher Weise die gegenseitige bautechnische Verbundenheit beider Garagen durch eine einzige gemeinsame tragende Mauer (erg. Anm: mit einer Mauerstärke von noch 25 cm gegenüber einer in der Planung vom 07.06.2023 nunmehr reduzierten Mauerstärke von 21 cm) erkennen lässt, wie auch sich die Bestandsnotwendigkeit dieser Mauer für jede der beiden Garagen für sich gesondert betrachtet erschließen lässt, dies sowohl im Hinblick auf ihre Funktion als jeweils abschließende Außenmauer wie auch im Hinblick auf ihre Funktion als statisch tragender Bauteil zur Aufnahme und Ableitung der durch die jeweils aufliegenden Dachkonstruktionen entstehenden Lasten.

3. Mit seiner Eingabe vom 07.06.2023 zieht der Bauwerber JJ den gegenständlichen Bauantrag teilweise zurück. Es soll nur mehr die bestehende Garage wiederaufgebaut werden.

Der Bauwerber legt dieser Zurückziehung folgende Planung bei:

Ein Abgleich dieser vorgelegten Planung mit der Planung zum Bescheid vom 23.09.2022 zeigt, dass nunmehr die westliche, unmittelbar an das Wohngebäude der Beschwerdeführer anbindende Garage Neubau gänzlich nicht mehr zur Ausführung gelangen soll und sich daher in der Planung nicht mehr findet. Ebenfalls nicht mehr zur Ausführung gelangen die am östlichen Bauteil Carport Bestand bisher noch vorgesehenen baulichen Maßnahmen. Dieses Gebäude wird nunmehr lediglich als Bestandsdarstellung im Plan übernommen.

Hinsichtlich der Garage Wiederaufbau ist deren in der Planung zum Bescheid 23.09.2022 vorgesehene räumliche Erweiterung nach Westen um (laut gutachterlicher Befundung) 30 cm wieder zurückgeplant. Die Wandstärke der für diese nun selbständige Garage vorgesehenen westlichen Außenmauer verringert sich gegenüber der bisher mit der westlichen Garage vorgesehenen gemeinsamen Wand, die südliche Außenmauer der wiederaufgebauten Garage soll laut Planung in ihrer Höhe reduziert werden.

In gesamtheitlicher Betrachtung der mitgeteilten Zurückziehung mit der dazu vorgelegten Planunterlage strebt der Bauwerber damit eine Zurückziehung seines Bauansuchens vom 11.02.2022 im Umfang der an das Wohnhaus der Beschwerdeführer anbindenden Garage Neubau sowie der am östlichen Carportbestand beabsichtigten baulichen Maßnahmen an.

Wie unter Punkt 2 ausgeführt, handelt es sich beim Gebäudekomplex Garage Neubau/Garage Wiederaufbau nun aber um ein einheitliches, in dieser baulichen Ausführung in sich untrennbares Bauvorhaben. Eine Zurückziehung lediglich eines untrennbaren Teils eines Gesamtbauobjektes ist damit aber sowohl bautechnisch gesehen als auch rechtlich gesehen nicht möglich und nicht zulässig. In rechtlicher Konsequenz führt dies dazu, dass bei einer – wie vorliegend – lediglich teilweisen Zurückziehung eines Gesamtbauvorhabens dessen restlicher davon untrennbarer Bauteil das rechtliche Schicksal der Zurückziehung zu teilen hat.

Im Gegenstandsfall betrifft dies somit den Gebäudekomplex Garage Neubau/Garage Wiederaufbau in seiner untrennbaren Gesamtheit und musste dies – auf die Ausführungen unter 1. wird verwiesen - zur Aufhebung der Baubewilligung in diesem gesamten Umfang führen.

Bezogen auf den mit Carport Bestand betitelten Gebäudeteil begutachtete der verwaltungsgerichtliche Sachverständige dessen bautechnische Trennbarkeit vom westlich daran anschließenden Bauteil (Garage Wiederaufbau), dies infolge klarer statisch konstruktiver Trennung. Auch diese bautechnische Trennbarkeit ergibt sich für den Durchschnittsbetrachter bereits aus der Grundriss- und Ansichtsdarstellung. Beide Bauteile verfügen danach über eigene Wandkonstruktionen, über welche die aus den darüber errichteten Dachkonstruktionen zu erwartenden Lasten für sich eigenständig betrachtet aufgenommen und in den Untergrund abgeleitet werden können. Über die bereits gegebene Satteldachkonstruktion des Bauteils Carport Bestand werden die auftretenden Dachlasten über die östliche und westliche Wandkonstruktion abgeleitet, die aus der geplanten Dachkonstruktion des Bauteils Garage Wiederaufbau – Pultdachkonstruktion mit Abwinklung – zu erwartenden Lasten werden in erster Linie über die hier geplanten süd- und nordseitigen Wandelemente abgeleitet. Beide Bauteile können grundsätzlich auch unabhängig voneinander ohne Einflussnahme auf das statische Gefüge sowie die Standsicherheit der beiden Bauteile erstellt bzw abgetragen werden. Lediglich die laut Planung an der Nordseite vorgesehene, in einer Linie über beide Bauteile geführte neue (Vor)Dachkonstruktion bedürfte einer baulichen Trennung (etwa in Form einer Trennfuge) im Übergangsbereich. Auf die gutachterlichen Ausführungen wird verwiesen.

Infolge Zurückziehung auch der am Bauteil Carport Bestand beantragten und sodann auch bewilligten baulichen Maßnahmen (geringfügige Erweiterungen an der Nordseite, Entfernung vorhandener Torelemente, neue Dachkonstruktion im Norden) war der Bescheid vom 23.09.2022 auch in diesem Umfang aufzuheben.

Dass Inhalt der Eingabe vom 07.06.2023 – entgegen etwa der Bezeichnung mit Änderung der Garage auf dem beigeschlossenen Einreichplan *** – auch tatsächlich in einer (teilweisen) Zurückziehung (hinsichtlich des Komplexes Garage Neubau/Garage Wiederaufbau mit den beschriebenen rechtlichen Konsequenzen auch für den untrennbaren Teil) bestand, ergibt sich neben dem ausdrücklichen einschlägigen Wortlaut in der Eingabe selbst aber auch schon aus der planlichen Darstellung im vorgelegten Einreichplan ***, als damit das Bauvorhaben Wiederaufbau Garage nicht - wie dies andernfalls aber durch die Bauunterlagenverordnung 2020 aufgetragen wäre – als Abänderung des mit Bescheid vom 23.09.2022 genehmigten Gebäudekomplexes Garage Neubau/Garage Wiederaufbau durch entsprechende Ausweisungen (graue Schraffierung/Bestand, gelbe Schraffierung/abzubrechende Bauteile, rote Schraffierung/geplante bauliche Anlagen) projektiert ist, sondern vielmehr als gänzliches neues Bauvorhaben im Sinne der Bauunterlagenverordnung 2020 dargestellt wird.

Für dieses neue Bauvorhaben liegt die Entscheidungskompetenz aber nicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol, sondern bei der Baubehörde. Die beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte Planung war daher zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs 1 AVG an die Baubehörde zur Behandlung und Entscheidung weiterzuleiten. Dabei mag es zulässig und auch zweckmäßig sein, dass die bereits eingeholten Ermittlungsergebnisse (Gutachten vom 05.05.2023) für das Verfahrensgeschehen mitberücksichtigt werden.

Dass auch der Bauwille selbst auf ein als neues abzuhandelndes Projekt gerichtet wäre, mag auch aus dem Umstand geschlossen werden können, dass die Planunterlage bei der Baubehörde (do Eingangsstempel 06.06.2023) eingebracht wurde (und erst sodann von dieser weitergeleitet wurde).

4. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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