LVwG T LVwG-2023/47/1468-1

LVwG-2023/47/1468-1Tribunal Administrativo Regional12 de jun. de 2023

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Regest

Freibetrag<br/>Erwerbstätigkeit<br/>Alleinerzieherin<br/>Pflicht- oder Vorschulalter<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/1468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.1468.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2023 auf Weitergewährung der Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß §§ 5 und 6 TMSG) entschieden.

Der Beschwerdeführerin wurden für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen und der unveränderten maßgebenden Verhältnisse folgende Leistungen gewährt:

1. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG für den Monat Juni 2023 eine Sonderzahlung in der Höhe von 189,66 Euro.

2. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 31.07.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von 97,01 Euro.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem dreijährigen Sohn BB in einer „Notunterkunft“ des Mädchen- und Frauenberatungszentrums Y in Z lebe. Sie sei alleinerziehend und gehe einer Arbeit nach. Der dreijährige Sohn der Beschwerdeführerin befinde sich noch nicht im Vorschulalter, welches mit Vollendung des fünften Lebensjahres gemäß Schulpflichtgesetz festzulegen sei. Aus diesem Grund sei die Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages nach § 15 Abs 3 lit a TMSG nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und als Einspruch bezeichnete Beschwerde, da ihr der Freibetrag nicht gewährt worden sei.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehend und lebt mit ihrem Sohn BB, geb am XX.XX.2019, in Z. Die Beschwerdeführerin geht einer Beschäftigung als Taxilenkerin nach und bringt ein monatliches Einkommen von Euro 924,00 ins Verdienen.

Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Sicherung des Wohnbedarfs.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. In dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.02.2023 machte die Beschwerdeführerin selbst Angaben zu ihrem Einkommen und legte auch diesbezügliche Nachweise vor. Das Geburtsdatum ihres minderjährigen Sohnes gab sie im Antrag mit 01.06.2019 an. Außerdem ergibt sich das Geburtsdatum des Sohnes aus der Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) LGBl Nr 99/2010, idgF BGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(…)

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b)30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c)15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(…)“

V.Erwägungen:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Nichtgewährung des Freibetrages.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 01.06.2023 das vierte Lebensjahr vollendet hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde war der Sohn drei Jahre alt.

Gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG ist vom Einkommen, welches ein Hilfesuchender aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, ein Freibetrag von 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 in Abzug zu bringen, wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter betreut.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aus welcher sie ein Einkommen erzielt und dass sie einen Sohn als Alleinerzieherin betreut.

Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, geht aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 3 lit a TMSG hervor, dass sich das Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter befinden muss.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 01. September und dauert gemäß § 3 leg cit neun Schuljahre. Eine Definition der Begriffe Vor- und Pflichtschulalter enthält das TMSG nicht.

Gemäß § 9 Abs 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, idgF BGBl I Nr 37/2023, hat die Volksschule in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die erste Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass jene Kinder, die in einem bestimmten Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, also das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben und die Schulreife aber noch nicht besitzen, die Vorschulstufe besuchen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin, welcher gerade eben das vierte Lebensjahr vollendet hat, ist sohin weder im Pflichtschulalter noch im Vorschulalter.

Den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach § 15 Abs 3 lit a TMSG nicht gegeben sind, war sohin nicht entgegenzutreten.

Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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