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LVwG-2022/15/2231-6•LVwG T LVwG-2022/15/2231-6
LVwG-2022/15/2231-6Tribunal Administrativo Regional5 de jun. de 2023
Rodung<br/>Wiederaufforstung<br/>Forstpolizeilicher Auftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.07.2022, Zl ***, betreffend forstpolizeilichen Auftrag,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass festgestellt wird, dass der Wiederaufforstungsauftrag im Ausmaß von 536,09 m² und somit nicht im Ausmaß wie von der belangten Behörde festgestellt von 1.050 m² zu Recht erteilt wurde.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer von der belangten Behörde festgestellten illegalen Rodung im Ausmaß von rund 1.050 m² auf dem Gst **1 in der KG Y eine Wiederaufforstung in diesem Umfang unter Vorschreibung näher bezeichneter Pflanzenarten vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Im Rechtsmittel wird bestritten, dass es sich im vorliegenden Fall um Wald im Sinn des Forstgesetzes gehandelt habe. Vielmehr sei lediglich ein Staudenbewuchs vorgelegen und die Fläche somit nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes einzustufen gewesen. Außerdem wurde das Ausmaß der Manipulationsfläche bestritten und vorgebracht, dass diese lediglich 350 m² betragen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Sache ein ergänzendes forstfachliches Gutachten eingeholt. Nach Übermittlung dieses Gutachtens an den Beschwerdeführer hat dieser mitgeteilt, dass bei der belangten Behörde eine Rodungsanmeldung nach § 17a Forstgesetz betreffend diese Fläche eingebracht werde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2023 hat diese bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer angemeldete Rodung auf einer Fläche von 536,09 m² auf dem Gst **1 in der KG Y zur Kenntnis genommen wurde.
II.Sachverhalt:
Am 20.07.2020 hat der zuständige Gemeindewaldaufseher der belangten Behörde gemeldet, dass im Bereich „X“ illegale Rodungsarbeiten durchgeführt wurden. Dabei wurde mitgeteilt, dass es sich bei der betroffenen Fläche um eine alte, Jahrzehnte nicht mehr genutzte, Weide gehandelt hat, welche mit ca 8 m hohen Eschen, Ahorn und einigen Eichen bestockt gewesen sei.
Die Manipulationsfläche wurde zunächst noch vom Gemeindewaldaufseher mit einer Fläche von 1.050 m² angeschätzt. Eine Vermessung vor Ort durch einen forstfachlichen Amtssachverständigen, beauftragt durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, hat allerdings ergeben, dass die tatsächliche Fläche 536,09 m² betragen hat.
Festgestellt wird, dass es sich bei der Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Zwar wurde die Fläche in der Vergangenheit als Weidefläche genutzt, allerdings ist diese durch jahrzehntelange Nichtnutzung wiederum zu einer Waldfläche geworden. Nach der Entfernung des forstlichen Bewuchses sollte die Fläche nach dem erkennbaren Willen des Beschwerdeführers wiederum Zwecken der Landwirtschaft dienen.
Festgestellt wird weiters, dass für die Fläche, auf die sich die Wiederaufforstung bezieht – dies eingeschränkt auf das tatsächliche Ausmaß von 536,09 m² – zwischenzeitlich eine zur Kenntnis genommene Rodungsanmeldung vorliegt.
Festgestellt wird weiters, dass im vorliegenden Fall eine Ermahnung gegenüber dem Beschwerdeführer gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgesprochen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf ein Gutachten des frostfachlichen Amtssachverständigen CC, welcher in seinem Gutachten vom 14.12.2022 Folgendes festgestellt hat:
„Mit Schreiben vom 09.11.2022 und der im Bezug genannten Zahl wurde der Unterfertigende vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht, zur Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB, gegen den ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.07.2022, GZ. ***, aus forstfachlicher Sicht Stellung zu nehmen. Nachfolgend wird diese erbetene Stellungnahme verfasst und übermittelt.
Am 20.07.2020 meldete der zuständige Gemeindewaldaufseher, Herr DD, der Bezirkshauptmannschaft Z, dass im Bereich „X“ illegale Rodungsarbeiten durchgeführt wurden. Weiters führte er aus, dass es sich bei der betroffenen Fläche um eine alte, Jahrzehnte nicht mehr genutzte Wiese handelte, welche mit ca. 8 m hohen Eschen, Ahorn und einigen Eichen bestockt war. Die dabei übermittelte Fotodokumentation des Gemeindewaldaufsehers wird als eine von mehreren Grundlagen verwendet um festzustellen, inwiefern es sich bei der gegenständlichen Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hatte. Dabei handelt es sich um die Abbildungen 1-4, welche als Anlagen mitübermittelt werden.
Aus den historischen Orthofotos von 1970-74 geht hervor, dass die gegenständliche Fläche in der Vergangenheit tatsächlich landwirtschaftlich genutzt und bewirtschaftet wurde und sich zu diesem Zeitpunkt kein forstlicher Bewuchs auf der betroffenen Fläche befand.
Während der Gesamtbefliegung Tirol (2006-2009) stellten sich einzelne Verjüngungsansätze auf der gegenständlichen Fläche ein. Dieser Sachverhalt ist im Oberflächenmodell (2006) des Laser- Luftbildatlas Tirol ersichtlich. Sechs Jahre später – im Oberflächenmodell (2012) – ist eindeutig erkennbar, dass beinahe die gesamte Fläche von forstlichem Bewuchs überschirmt ist.
Im Zeitraum von 2012 bis 2020 ist der vorhandene forstliche Bewuchs mindestens um 4 m (0,5 m/a) und maximal 8 m (1 m/a) in die Höhe gewachsen. Die beschriebenen Wuchsverhältnisse sind im umliegenden Bestand anhand der Astquirlabstände deutlich und nachvollziehbar zu erkennen. (Abbildung 5 der Anlage)
Auf den Abbildungen 1 und 2 sind am Rand der bearbeiteten Fläche noch eindeutige Reste des gefrästen forstlichen Bewuchses zu erkennen, konkret sind dies Eschen und Ahorn. Diese Stämme weisen eine solche Dimension auf wie sie vom Gemeindewaldaufseher an die zuständige Behörde gemeldet wurde.
Wenn solche Waldflächen, wie durch den Gemeindewaldaufseher beschrieben, mit einer Forstfräse bearbeitet werden, ist der Arbeitsablauf so, dass zunächst der darauf stockende Bestand durch den Traktor samt Forstfräse angefräst und umgedrückt wird. Anschließend werden die umgefallenen Stämme durch mehrmaliges Senken der Forstfräse zunächst kleingefräst. Dadurch entstehen zahlreiche längere Holzfasern, welche nachfolgend bei völlig gesenkter Fräse mit dem darunterliegenden Oberboden durchmischt werden. Diese Vorgehensweise ist gängige Praxis. Auf der Homepage der Firma EE, welche diese Maßnahme umsetzte, wird in einem Beispielvideo genau beschrieben wie der Arbeitsablauf bei dem Einsatz einer Forstfräse zur Fräsung von Wurzelstöcken ist. Des Weiteren stieß ich unter dem Link https://www.youtube.com/watch?v=BWxYzQW4MVc (Zeitspanne 0:15-0:30) auf einen Videoausschnitt, wo mittels baugleicher Forstfräse sehr wohl wie o.a. ein stehender Stangeholzbestand (Dimension rund 10 cm) bearbeitet bzw. „gefällt“ wurde. Die Verwendung der Fräse zum Fällen solcher Bäume wurde mehrmals in der zugrundeliegenden Beschwerde als unmöglich beschrieben. Die im Video dargestellten Arbeitsabläufe entsprechen ebenfalls dem Wissensstand des Unterfertigenden.
Auf den Abbildungen 1 (im Vordergrund und am linken Rand), 3 (im Vordergrund deutlich und im Hintergrund schwer erkennbar) und 4 (auf dem gesamten gefrästen Bereich) sind wie bereits beschrieben zahlreiche lange Holzfasern zu erkennen, welche aufgrund der Menge darauf hinweisen, dass es sich nicht um einzelne Sträucher oder kleinere Bäume, sondern um einen annähernd vollbestockten Bestand der beschriebenen Wuchsform und –höhe gemäß der Meldung des Gemeindewaldaufsehers gehandelt haben muss.
Wenn die gegenständliche Fläche einen Bewuchs aufgewiesen hätte, wie er mehrfach in der o.a. Beschwerde genannt wurde (Himbeer-, Brombeer- und Brennnesselstauden sowie wilde Gräser und Ranken mit einer durchschnittlichen Wuchshöhe von ca. 40 cm bis maximal 1m), dürften auf den angeführten Abbildungen keinerlei Holzfasern zu erkennen sein.
Somit ist aus gutachterlicher Sicht unzweifelhaft festzustellen, dass der gemeldete Sachverhalt des Gemeindewaldaufsehers als plausibel anzusehen ist und es sich daher aus allen angeführten Gründen um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelte. Die entfernte Naturverjüngung wies eine Überschirmung von mehr als fünf Zehnteln ihrer Fläche bei einer überschrittenen Wuchshöhe von wenigstens 3 m auf. Gemäß § 4 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ist somit über die Jahre eine aus Naturverjüngung hervorgegangene Neubewaldung der gegenständlichen Fläche erfolgt.
Das benötigte Mindestausmaß von 1.000 m² bei einer durchschnittlichen Breite von 10 m wird nachweislich durch den räumlichen Zusammenhang mit den umliegenden Waldflächen erreicht bzw. überschritten. Dieser Sachverhalt ist bereits im Oberflächenmodell (2012) deutlich ersichtlich, da die gegenständliche Fläche nahtlos in den umliegenden Bestand übergeht und somit zusammenhängt.
Aus der gegenständlichen Beschwerde geht des Weiteren hervor, dass das durch den Gemeindewaldaufseher festgestellte Flächenausmaß von planlich ca. 1.037 m² und in der Anzeige als Text ca. 1.050 m² festgestellte Ausmaß als zu groß beschrieben wird. Daher wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes ersucht, eine Stellungnahme darüber abzugeben, wie groß die Rodefläche exakt war.
Am 14.12.2022 erfolgte zu diesem Zweck eine Vermessung der gegenständlichen Fläche durch den Gemeindewaldaufseher DD und den Unterfertigenden. Ausgehend von einem Fixpunkt wurde der Rand der Rodefläche mittels Maßband und Kompass abgemessen und planlich übertragen.
Das festgestellte Flächenausmaß beläuft sich auf 536,09 m². Das zugrundeliegende Vermessungsprotokoll wird samt Fotodokumentation (Dateiname: 1-9, 2-3, 2-9, 3-4, 4-5, 5-6, 6-7, 8-9) dieser Stellungnahme in der Anlage beigefügt. Der vermessene Verlauf wurde ins Tiroler Rauminformationssystem (Tiris) übertragen. In der Anlage werden jeweils ein Ausdruck der Rodungsfläche mit Hintergrund Orthofoto aktuell, mit Hintergrund Oberflächenmodell (2012) und mit Hintergrund Geländemodell (2012) übermittelt.
Der gemeldete Sachverhalt wurde durch den Gemeindewaldaufseher lediglich angeschäzt und nicht vermessen, weil hierzu dem Waldaufseher nicht einmal die nötigen technischen Geräte zur Verfügung stehen. Als Beispiel: Wäre die gegenständliche Fläche um nur 5 m breiter und länger wäre das berührte Flächenausmaß rund 850 m². Dieses Beispiel soll zeigen, dass ohne erfolgte Vermessung es äußerst schwierig ist das tatsächliche Flächenausmaß festzustellen, da sich schon kleine Abweichungen der Eingangsgrößen durch die Multiplikation massiv auf das Endergebnis auswirken.
In der o.a. Beschwerde wird ausgeführt, dass der befassten Behörde Fotos vorlagen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, dass die bearbeitete Fläche unmöglich 1.050 m² umfassen kann. Aus Sicht des Unterfertigenden ist es aus den obengenannten Gründen lediglich anhand eines Fotos ohne Maßstab und samt Verzerrungen äußerst schwierig zum Beispiel die Tiefe eines Objektes bzw. einer Fläche festzustellen und daher erscheint diese getroffene Annahme dem Unterfertigenden nicht plausibel.
Die mit gegenständlichem Bescheid aufgetragenen Wiederbewaldungsmaßnahmen (Setzen von 250 Bäumen) ergeben bei dem festgestellten Flächenausmaß von 536,09 m² einen Pflanzabstand von 1,46 m und eine Stückzahl von 4.663 Stück pro Hektar. Aus forstfachlicher Sicht wird dieses Ausmaß als nicht mehr zeitgemäß und als zu dicht eingestuft. Bei herkömmlichen Aufforstungen mit Laubholz werden in der Regel rd. 2.500 Stück pro Hektar gepflanzt. Dadurch ergäbe sich ein Pflanzabstand von 2 m. Daher müsste die vorgeschriebene Anzahl der zu setzenden Bäume auf 134 Stück reduziert werden und verhältnismäßig auf die einzelnen Baumarten heruntergebrochen werden.
Wenn der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde angeführt „lediglich“ dazu anzuhalten ist, dass der rechtswidrige Eingriff rückgängig zu machen sei und der Zustand vor der Umsetzung der Tätigkeit der Firma EE wiederherzustellen wäre, dann muss aus forstfachlicher des Unterfertigenden der oben gutachterlich schlüssig festgestellte Zustand wiederhergestellt werden. Im konkreten Fall bedeutet dies die Wiederaufforstung von rund 100 Bäumen (annähernd vollbestockter Bestand) mit einer Mindesthöhe von 5 - 8 m. Die Baumarten sind entsprechend der Meldung des Gemeindewaldaufsehers zu wählen. Also Eschen, Ahorn und Eichen wie sie auch auf den einzelnen Abbildungen in der Anlage erkennbar sind.
Diese angesprochenen Größen sind bei einigen Anbietern in Österreich erhältlich:
Bergahorn 1.045 €/Stück (25 bis 30 cm Stammumfang / Ø ca. 8-10 cm (in 1m Höhe)), Esche 824 €/Stück (20 bis 25 cm Stammumfang / Ø ca. 6-8 cm (in 1m Höhe)) und Stieleiche 3.500 €/Stück (500-600cm Höhe)
Aus Sicht des Unterfertigenden wären somit 15 Eichen, 45 Bergahorn und 40 Eschen in den angegebenen Größen anzupflanzen, um jenen Zustand wiederherzustellen, welcher vor dem gegenständlichen Eingriff vorzufinden war.“
Dass die Fläche auch im rechtlichen Sinn zwischenzeitlich aus dem Waldbestand ausgeschieden wurde ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2023, in welcher diese ausführt, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2023 die vom Beschwerdeführer angemeldete Rodung einer Fläche von 536,09 m² auf dem Gst **1 in der KG Y zur Kenntnis genommen wurde.
Dass Zweck der Entfernung des forstlichen Bewuchses die Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche war ergibt sich aus der zur Kenntnis genommenen Rodungsanmeldung.
IV.Rechtslage:
§ 172 Forstgesetz
„Forstaufsicht
…
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
…“
§ 17 Forstgesetz
„Rodung
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
…“
§ 17a Forstgesetz
(1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
…“
V.Erwägungen:
Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen sowie der Beweiswürdigung ergibt, wurde im Auftrag des Beschwerdeführers auf dem Gst **1 in KG Y eine Fläche vom 536,09 m² gerodet. Dabei wurde sämtlicher forstlicher Bewuchs entfernt, um dieser Fläche landwirtschaftlichen Zwecken zuzuführen. Aus diesem Grund wurde Waldboden zur Verwendung anderer Zwecke als solche für die Waldkultur verwendet, was nach § 17 Abs 1 Forstgesetz ohne Rodungsbewilligung nicht zulässig ist.
Allerdings ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Tirol insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten, als dass für diese Fläche, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht, zwischenzeitlich eine Rodung nach § 17a Forstgesetz angemeldet und auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen wurde.
Festgehalten wird daher, dass die hier zu beurteilende Fläche rechtlich aus dem Waldbestand ausgeschieden wurde und daher der Beschwerdeführer nicht mehr dazu verpflichtet ist, diese wieder zu bewalden.
In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, dies allerdings in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren nicht dazu führen kann, dass der frostpolizeiliche Auftrag schon deswegen aufzuheben gewesen wäre, weil zwischenzeitlich eine zur Kenntnis genommene Rodung vorliegt und somit eine Wiederbewaldung nicht mehr erforderlich ist. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion einer Rechtsmittelinstanz darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. So hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit daher weder eine noch anhängige Beratung gegenstandslos machen, noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann (vgl VwGH 16.04.1956, 0936/53; zum forstpolizeilichen Auftrag außerdem VwGH 08.02.1988, 87/10/0142).
Gleiches hat in dem Fall zu gelten, dass durch eine nachträgliche Rodungsanmeldung der ursprüngliche Bescheid nicht mehr zu erlassen wäre. Wenn nämlich alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nachträglich eine Rodungsanmeldung für die besagte Fläche eingebracht hat, dieser ein Recht darauf hätte, dass der ursprüngliche verwaltungspolizeiliche Auftrag aufgehoben wird, so könnte die den Verwaltungsgerichten zukommende Kontrollfunktion nicht erfüllt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen betreffend verwaltungspolizeiliche Aufträgen nach der GewO 1994 festgehalten, dass sich aus der Anordnung des § 360 Abs 5 GewO 1994 ergibt, dass die entsprechenden Bescheide als Leistungsbescheide zu erlassen sind. Demnach kommt es nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der faktischen Betriebsschließung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung an. Fällt allerdings während des Verfahrens eine der Voraussetzungen für die Maßnahme weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142).
Diese Rechtsprechung ist auch auf das vorliegende Verfahren nach dem Forstgesetz anzuwenden. Durch die erst im Rechtsmittelverfahren vorgenommene Rodungsanmeldung war daher im vorliegenden Fall eine vergangenheitsbezogene Feststellung vorzunehmen, mit welcher spruchgemäß festgehalten wird, dass die Erteilung des Auftrages im eingeschränkten Umfang von 536,09 m² - und damit einhergehend auch einer reduzierten Anzahl zu setzender Pflanzen – rechtmäßig war.
Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage ist allerdings eine Vollstreckung des ursprünglichen Bescheides, auch im vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeschränkten Ausmaß, nicht mehr möglich, weshalb von einer neuen Festsetzung der zu setzenden Pflanzen abzusehen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Mag. Dünser
(Richter)
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