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LVwG-2023/24/1301-1•LVwG T LVwG-2023/24/1301-1
LVwG-2023/24/1301-1Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2023
Beschlagnahme<br/>zur Sicherung der Strafe des Verfalles<br/>Melatonin<br/>keine Einfuhrbescheinigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde des gegen AA (iF: „Beschwerdeführer“) erhobenen Vorwurfs, entgegen § 3 AWEG am 07.02.2023, um 10:03 Uhr näher bezeichneten Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit C AWEG 2010 ohne Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt.
Beschlagnahmt wurde die nachfolgende Arzneiware:
480 Stück BIOVEA Melatonin Gummies (Melatonin 10mg)
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er über den in Österreich tätigen Onlinehändler „BB" das Produkt „BIOVEA Melatonin Gummies", deklariert als Nahrungsergänzungsmittel, bestellt habe. Er sei pensionierter Schichtarbeiter und habe durch den jahrzehntelangen Schichtdienst erhebliche Schlafprobleme und in weiterer Folge auch gesundheitliche Folgen erleben müssen.
Mit sogenannten Nahrungsergänzungsmittel in Form von Vitamine und Nährstoffe sowie eben auch Melatoninprodukten, die er verschieden in Reformhäuser, Drogerien, Apotheken bzw. auch online erwerben könne, habe er seinen Schlaf und auch meinen allgemeinen Gesundheitszustand enorm verbessern können und werde er diese Lebensweise mit Sicherheit auch weiterhin wahrnehmen. Zur Onlinebestellung habe er nun plötzlich ein Schreiben mit Mitteilung der Postverzollung X erhalten, dass die Ware wegen fehlender Einfuhrbescheinigung von Arzneiwaren nicht ausgeliefert werden könne. Irritiert über dieses Schreiben, weshalb er als Kunde für ein in Österreich angebotenes Nahrungsergänzungsmittel eine Einfuhrbescheinigung für Arzneiwaren vorweisen müsse, habe er der Postverzollung X mittels eines Email am 16.02.2023 (siehe angehängte Datei Ergänzung Zollanmeldung) mitgeteilt, dass er diese Sendung nicht annehme. Ich sei somit nach Mitteilung dieser Sachlage an den Onlinehändler von der Bestellung zurückgetreten und daher nicht mehr Empfänger dieser Ware.
II.Sachverhalt:
Bei der Kontrolle am 7.2.2023 im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle X, wurde eine aus den Vereinigten Staaten (Phoenix) kommende Lieferung von Arzneimitteln - 480 Stück BIOVEA Melatonin Gummies (Melatonin 10mg), KN-Code 30049000 – festgestellt und vorläufig beschlagnahmt. Versender dieser Lieferung war die CC, Adresse 3, ***** W, US. Adressiert war das Paket an den Beschwerdeführer an der Adresse Adresse 1, **** Z. Die Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 30049000). Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.
Die Arzneiware hatte die Beschwerdeführer im Internet selbst bestellt und war auch für ihn bestimmt.
III.Beweiswürdigung:
Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, vom 17.04.2023, wurde bei der Kontrolle am 7.2.2023 im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, eine aus ***** W, US, kommende, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung kontrolliert. Die Briefsendung enthielt die im angefochtenen Bescheid angeführte Arzneiware, die in weiterer Folge vorläufig beschlagnahmt wurde. Auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen.
IV.Rechtslage:
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 17 und 21), sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
[…]
c)Waren der Position 3004,
[…]
1. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
[…]
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.“
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
[…]“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 39), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das genaue Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 06.02.2023 an den Beschwerdeführer lässt sich anhand des behördlichen Aktes nicht feststellen. Die Beschwerde vom 2.5.2023 ist an diesem Tag und damit jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019 Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständliche Arzneiware, sie ist auch mit ihrer korrekten Adresse – Adresse 1, **** Z – als Empfänger angeführt. Die Arzneiware war auch für den Beschwerdeführer bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme einer näher bezeichneten Arzneiware auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Die Einfuhr von Arzneiwaren in das Bundesgebiet ohne Einfuhrbescheinigung (vgl § 3 AWEG 2010) oder der Bezug von im Fernabsatz bestellten Arzneiwaren durch Personen, die zur Antragstellung einer Einfuhr-bescheinigung nicht berechtigt sind (vgl § 17 Abs 1 AWEG 2010), ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Beim Bezug des verfahrensgegenständlichen Arzneimittels – es handelt sich dabei um eine Ware der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um eine Arzneiware gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 7.2.2023 nach § 19 Abs 2 AWG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Ware berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch das verfahrensgegenständliche Arzneimittel unbestrittenerweise bestellt. Ein Erklären gegenüber der Zollbehörde – werde die Arzneiwaren nicht mehr annehmen – rechtfertigt ihn nicht, zumal die Einfuhr durch seine Onlinebestellung in das Bundesgebiet bereits bewirkt wurde.
Wenn der Beschwerdeführer weiteres vorbringt, er habe die Arzneiware über den in Österreich tätigen Onlinehändler „BB" bestellt, ist auszuführen, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes in die Website des Unternehmens BB Einsicht genommen wurde (s www.BB.com/at). Schon aus der Adresse war ersichtlich, dass diese auf „.com“ lautet (und nicht: www.BB). Schon daraus musste dem Beschwerdeführer die ersten Zweifel kommen, dass diese nicht aus dem Inland versendet werden. Aus dem Internet (so zB www.DD.at) ist über das Unternehmen folgendes entnehmen: BB bietet auf den Websites BB.net und BB.com diverse Nahrungsergänzungsmittel, Körperpflegeprodukte und Waren aus dem Gesundheitsbereich an. Bestellte Produkte werden tatsächlich versandt, doch fehlende Kontaktinformationen, Versand teils aus Amerika und der Import der Produkte beim Zoll können zu zahlreichen Problemen für Bestellende führen. … Die Website stellt kein Impressum zur Verfügung, in welchem klar angegeben ist, wer BB betreibt. Fehlt bei einem Online-Shop das Impressum, so ist von einer Bestellung grundsätzlich abzuraten.
Dass der Beschwerdeführer sich sonst etwa bei der zuständigen Behörde erkundigt hat, hat er nicht vorgebracht und lagen ha keinerlei Anhaltspunkte vor, davon auszugehen.
Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zielführend.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 18.4.2023 heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seinem als Rechtsmittel zu qualifizierenden Schriftsatz vom 2.5.2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 5.5.2023, GZ ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme einer genau bezeichneten Arzneiware auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048). Darüber hinaus ist das Landes-verwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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