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LVwG-2023/40/1345-1•LVwG T LVwG-2023/40/1345-1
LVwG-2023/40/1345-1Tribunal Administrativo Regional31 de mai. de 2023
Liquide Zustimmung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.04.2023, Zl. *** betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Bauansuchen abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 02.03.2023, eingelangt beim Gemeindeamt Y am 13.03.2023, beantragte der Bauwerber CC beim Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch und den Neubau eines Nebengebäudes auf Gst **1, KG Y unter Vorlage von Einreichplänen. Diesem Bauansuchen war unter anderem eine Zustimmungserklärung der Nachbarn DD und EE vom 03.03.2023 angeschlossen.
Nach Einholung eines hochbautechnischen und brandschutztechnischen Gutachtens wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.04.2023, Zl. *** Frau FF und Herrn CC die beantragte baubehördliche Bewilligung für den Abbruch und den Neubau eines Nebengebäudes auf Gst **1, KG Y unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben ergäben. Die Eigentümer der GP **2 hätten der Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugestimmt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bereits seit 17. Februar 2023 (Grundbuchsbeschluss am 21. Februar der Gemeinde Y zugestellt) grundbücherlicher Alleineigentümer der GP **2 sei und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Zustimmung iSd § 6 Abs 7 TBO 2022 erteilt habe. Bis Februar 2023 seien die Eltern des Beschwerdeführers jeweils Miteigentümer der genannten Parzelle gewesen. Richtig sei, dass die Bauwerber in den Vormonaten mit den Voreigentümern Kontakt gehabt hätten, um eine solche Zustimmungserklärung für das Bauvorhaben zu erhalten. Die vormaligen Kontakte zwischen den Bauwerbern und den Voreigentümern würden auch für das gegenständliche Bauverfahren keine Rolle spielen, weil im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs im März 2023 der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Parzelle **2 gewesen sei, weshalb für die Errichtung dieser Bauten auch seine Zustimmung als betroffener Nachbar erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls in keinem Zeitpunkt irgendeine Zustimmung erteilt, er habe auch keine Zustimmungserklärung unterfertigt und sei diesbezüglich auch in keinem Zeitpunkt von den betroffenen Nachbarn kontaktiert worden. Das Vorgehen der Baubehörde sei wenig nachvollziehbar, zumal ihr im Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuches und des Erlasses des bekämpften Bescheides offensichtlich bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der betroffenen Parzelle **2 sei, denn der Beschwerdeführer werde sowohl im Verteiler der Bekanntmachung des Bauvorhabens als auch im Baubescheid als betroffener Nachbar angeführt.
II.Sachverhalt:
Mit Baugesuch vom 02.03.2023, eingelangt beim Gemeindeamt Y am 13.03.2023, beantragte Herr CC beim Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Nebengebäudes auf Gst **1, KG Y. Der Beschwerdeführer ist seit 21.02.2023 Eigentümer des Gst **2, KG Y, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG Y angrenzt. Projektsgemäß geplant ist die Errichtung eines Nebengebäudes, wobei die gemeinsame Grundgrenze zwischen dem Gst **2 und **1, beide KG Y, zu mehr als 50 % mit einer oberirdischen baulichen Anlage, nämlich einem eingeschossigen Nebengebäude mit den Außenabmessungen von 10,77 x 7,88 m neu errichtet werden soll. Der Grundriss unterteilt sich in eine Garage, einen Fahrrad- und Schiraum, einen Geräteraum und einen Tankraum. Die Garage ist über zwei Toröffnungen an der Nordostseite befahrbar. Das Gebäude wird in Massivbauweise errichtet. Die Dachkonstruktion wird in Holzbauweise mit einem Bitumendach ausgeführt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Insbesondere die Frage der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist durch den Vermessungs- bzw Grundrissplan in Verbindung mit dem Gutachten des Baumeisters GG vom 20.03.2023 erwiesen. Die Eigentumsverhältnisse am Nachbargrundstück ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes X zur Zahl ***.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022 lauten:
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.“
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
…
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
…“
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
…“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).
Der Beschwerdeführer ist seit 21.02.2023, sohin noch vor Einbringung des gegenständlichen Bauansuchens Eigentümer des Gst **1, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG Y angrenzt. Der Beschwerdeführer ist damit als Nachbar im Sinne des § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählten subjektive Rechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, dass eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht vorliege. Bereits mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl dazu zB 10.04.2019, Ra 2018/06/0030 uva) stellt der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers einen notwendigen Beleg des Bauansuchens dar. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss „liquid“ vorliegen, das heißt, es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Eine bereits erteilte Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauansuchen kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden (vgl VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0003, 13.12.2011, 2011/05/0160 uva).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass die ursprünglichen Grundeigentümer des Gst **2 ihre Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben mit 03.03.2023 erteilt haben, so bleibt dennoch festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt 03.03.2023 nicht mehr grundbücherliche Eigentümer des Gst **2, KG Y waren und daher diese schriftliche Zustimmungserklärung sich als wirkungslos erweist. Da sohin keine „liquide“ Zustimmungserklärung des nunmehrigen Grundeigentümers des Gst **2, KG Y vorliegt, erweist sich das geplante Bauvorhaben gem § 6 Abs 7 TBO 2022 als unzulässig, zumal mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Gst **2 und dem Bauplatz Gst **1 verbaut werden soll. Damit liegt jedoch offenkundig der Abweisungsgrund des § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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