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LVwG-2023/32/0571-1•LVwG T LVwG-2023/32/0571-1
LVwG-2023/32/0571-1Tribunal Administrativo Regional31 de mai. de 2023
Spruchgestaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:
Dem behördlichen Akt liegt der Aktenvermerk vom 28.04.2022 ein, wonach am Mittwoch, dem 27.04.2022 um ca. 14:30 Uhr diverse Zu- und Umbaumaßnahmen beim gegenständlichen Hotel beobachtet werden konnten, obwohl ua eine gewerberechtliche Einreichung nicht erfolgt war.
Mit dem gewerbepolizeilichen Bescheid vom 27.04.2022 wurde die Weiterführung dieser Maßnahmen untersagt.
Im behördeninternen Schreiben vom 15.05.2022 wurde festgehalten, dass seit Montag, dem 25.04.2022 beim Hotel Baumaßnahmen durchgeführt wurden, obwohl ua eine gewerberechtliche Genehmigung hierfür nicht vorlag. Diese Maßnahmen wurden ua mit dem gewerberechtlichen Bescheid vom 27.04.2022 nach der Gewerbeordnung eingestellt. Aus dem Schreiben ergibt sich weiters, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden soll.
Mit dem 11.08.2022 erging die Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten. Diese erging mit der E-Mail vom 06.09.2022, welche mit der unten angeführten als erwiesen angenommenen Tat übereinstimmt.
In der Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 20.01.2023, wobei den Beschuldigten wie folgt vorgeworfen wurde:
„Datum/Zeit: 25.04.2022 - 27.04.2022
Ort: **** Z, Adresse 3
Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäfteführer der Firma DD GmbH und sohin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass seit Montag, den 25.04.2022 bis zumindest Mittwoch, den 27.04.2022 am Standort in **** Z, Adresse 3, Hotel DD, diverse Zu- und Umbaumaßnahmen ohne eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung stattfanden. Vorort waren zwei Bagger bei Ausgrabungsarbeiten sowie ein Muldenkipper tätig. Laut Auskunft eines Bauarbeiters sollten mit diesen Arbeiten Abstellplätze errichtet werden. In der Folge sollte mit Betonierarbeiten gestartet werden. Diese durchgeführten Änderungen beeinträchtigen die Schutzinteressen gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994, wie Nachbarschutz, Arbeitnehmer-/lnnenschutz, Kundenschutz.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Zif. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018 begangen und wurde über ihn gemäß 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige rechtsfreudlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua ausgeführt, dass in einem Straferkenntnis nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erkennbar sein muss, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Behörde ausgegangen ist. Es muss also zumindest eine allgemeine Umschreibung der Betriebsanlage oder die Anführung des Genehmigungsbescheides vorhanden sein, weshalb das angefochtene Straferkenntnis an Rechtswidrigkeit leide.
II.Beweiswürdigung:
Die angeführte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.
III.Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl Nr I Nr 65/2020:
„§ 366
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, ….
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);
…“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:
„§ 31
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
…
§ 32
…
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
…
§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
IV.Erwägungen:
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:
Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.1993 91/04/0248, hinzuweisen:
„…
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse - jeweils eines verstärkten Senates - vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A und vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A).
Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 setzt eine (von der genehmigungspflichtigen Änderung betroffene) GENEHMIGTE BETRIEBSANLAGE voraus. Dieser Umstand erfordert aber im Sinne der im § 44a Z. 1 VStG normierten spruchmäßigen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage". Diesem Konkretisierungsgebot wird im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf den (konkreten) Genehmigungsbescheid Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 91/04/0246). Diesen Anforderungen kommt der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern nicht nach, als er keinerlei Hinweis enthält, von WELCHER genehmigten Betriebsanlage die belangte Behörde ausging.
…“
Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, von welcher genehmigten Betriebsanlage die belangte Behörde ausgegangen ist. Es findet sich die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene genehmigte Betriebsanlage in keiner Verfolgungshandlung, auch nicht im angefochtenen Straferkenntnis. Weiters wird auf keinen Genehmigungsbescheid Bezug genommen (vgl VwGH 25.04.1995, 94/04/0026)
Insofern entspricht der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen nach § 44a Z 1 VStG.
Als Tatzeit wird der Zeitraum vom 25.04.2022 bis zumindest zum 27.04.2022 vorgeworfen.
Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich (vgl VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186).
Nachdem das wesentliche Tatbestandselement, nämlich von welcher genehmigten Betriebsanlage die Behörde ausgegangen ist, bezogen auf den gegenständlich vorgeworfene Tatzeitraum nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr vorgehalten wurde, ist eine dahingehende Ergänzung der als erwiesen angenommenen Tat durch das Verwaltungsgericht nicht mehr möglich. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher - bezogen auf die Tatzeit vom 25.04.2022 bis zum 27.04.2022 - gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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