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LVwG-2023/40/0954-3•LVwG T LVwG-2023/40/0954-3
LVwG-2023/40/0954-3Tribunal Administrativo Regional30 de mai. de 2023
Führerscheinentzug<br/>Verkehrsunfall mit Sachschaden<br/>Fahrerflucht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.01.2023, wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seinem ausländischem Führerschein aller Klassen in Österreich Gebrauch zu machen und ihm auf die Dauer von 10 Monaten gerechnet ab Bescheid Zustellung das Lenken von Kraftfahrzeugen verboten.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.12.2022 um 22.35 Uhr in A-**** X auf der Adresse 2 B *** bei km 22,84 im Bereich W Kreisverkehr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (D) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und in weiterer Folge Fahrerflucht begangen habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 1,11 mg/l festgestellt worden. Besitzern einer ausländischen EWR Lenkberechtigung, die keinen Wohnsitz in Österreich hätten, sei das Recht von ihrer Lenkberechtigung Gebrauch zu machen abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen. Bei der Bemessung der Entzugsfrist sei zu berücksichtigen gewesen, dass er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und in weiterer Folge Fahrerflucht begangen habe.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte eingestehe, das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (D) zum besagten Zeitpunkt gelenkt zu haben. Allerdings sei bei dem gegenständlichen Geschehen niemand zu Schaden gekommen und sei daher der Vorwurf eines Personenschadens nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der Beschuldigte keinesfalls Fahrerflucht begangen. Da die Behörde den Umstand der Personenverletzung und der Fahrerflucht seiner Entscheidung vor allem über die Dauer der Aberkennung zu Grunde gelegt habe, liege hier eine unzulässige Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts vor.
Die Bezirkshauptmannschaft Y leitete daraufhin rechtzeitig das Ermittlungsverfahren ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen, einen Verkehrsunfall verursacht und nicht sofort angehalten habe.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein Personenschaden eingetreten sei. Im gegenständlichen Fall sei lediglich von einem Sachschaden auszugehen. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug zunächst auf den nächstgelegenen Parkplatz verbracht, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern und um sich kurz von seinem Schock zu erholen. Da jedoch kurze Zeit nach dem Unfall die Polizei bereits eingetroffen sei, könne ihm dies nunmehr nicht zum Nachteil gereicht werden. Die Behörde habe im Hinblick auf die Dauer der Entziehung eine falsche Rechtsansicht vertreten. Die Behörde hätte den Umstand der Personenverletzung und der Fahrerflucht seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen dürfen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 10.12.2022 um 22.35 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen *** (D), in **** X auf der CC, auf der B ***, bei km 22,84, talauswärts und verursachte dabei einen Verkehrunfall, indem er geradeaus über den dort befindlichen Kreisverkehr fuhr und mit der linken Fahrzeugfront bzw der linken Fahrzeugseite gegen die Leitschiene prallte. Anschließend setzte der Beschwerdeführer seine Fahrt fort und lenkte den schwerbeschädigten Pkw noch ca 200 m weiter bis er beim dortigen „DD“ das Auto abgestellt hat. Bei diesem Verkehrsunfall entstand schwerer Sachschaden am Fahrzeug selbst sowie an der Betonumrandung des Kreisverkehrs, indem dort mehrere Stücke Beton abgesplittert sind und die Leitschiene im linken Bereich des Kreisverkehrs talauswärts gesehen eingedellt und zerschrammt wurde. Bei diesem Verkehrsunfall wurde lediglich der Beschwerdeführer selbst im Bereich des Nasenbeines verletzt, wobei der Beschwerdeführer eine blutende Schnittwunde im Bereich der Nasenwurzel erlitt.
Der Beschwerdeführer befand sich zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab eine Alkoholisierung von 1,1 mg/l Atemalkoholgehalt.
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.01.2023 zu Zl ***, in die weiters per E-Mail übermittelte Lichtbildbeilage der PI X vom 16.12.2022, Zl ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden einschreitenden Polizeibeamten RI EE und RI FF.
Im Rahmen der Beschwerde wird weder die Lenkereigenschaft, noch die Verursachung eines Verkehrsunfalles in Abrede gestellt. Viel mehr wird in Abrede gestellt, dass es sich dabei um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden gehandelt habe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich zweifelsfrei ergeben, dass außer dem Beschwerdeführer als Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges keine weitere Person verletzt wurde. Diesbezüglich konnte daher nicht festgestellt werden, dass ein Verkehrsunfall mit Personenschaden sich ereignet hätte.
Aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamten sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst, ist es jedoch erwiesen, dass sich zur Tatzeit, am Tatort ein Verkehrsunfall mit Sachschaden ereignet hat. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht sofort angehalten hat, sondern erst ca 200 m nach der Unfallstelle am DD abgestellt hat, wird vom Beschwerdeführer bestätigt. Auch die Beschädigungen an der Betonumrandung des Kreisverkehrs, sowie an der Leitschiene werden nicht bestritten und sind darüber hinaus auch durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten, sowie der übermittelten Lichtbeilage, erwiesen.
Im Hinblick auf die festgestellte Alkoholisierung wird vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gaben die beiden einschreitenden Polizeibeamten schlüssig und nachvollziehbar übereinstimmend an, dass die Durchführung des Alkomattestes eine reine Routinemessung dargestellt hat, die 15-minütige Wartefrist wurde eingehalten, in welcher der Beschwerdeführer unter ständiger Beobachtung der einschreitenden Polizeibeamten gestanden ist, sodass auch eine Verfälschung des Testergebnisses auszuschließen ist. Im Übrigen wurde die festgestellte Alkoholisierung im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2022, lauten:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2022, lauten:
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(…)“
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde hat das Strafverfahren gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 ausgesetzt, da gleichzeitig beim Bezirksgericht Y wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 88 StGB ein Verfahren behängt. Dieser Umstand steht auch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bezüglich der Begehung einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO entgegen. Es liegt somit in Bezug auf die Begehung eines Alkodeliktes keine rechtskräftige Bestrafung vor, was bedeutet, dass das Verwaltungsgericht im führerscheinrechtlichen Verfahren die Begehung eines (entziehungsrelevanten) Alkodeliktes als Vorfrage selbst zu beurteilen hat.
In diesem Zusammenhang wurde von den einschreitenden Beamten unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eine Atemluftmessung mittels geeichtem Alkomaten auf der PI X durchgeführt und ergab diese Messung einen relevanten Wert von 1,11 mg/l Alkohol der Atemluft. Dieser Alkoholisierungsgrad wird vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt.
Der Beschwerdeführer hat daher eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde. Dementsprechend war die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z FSG zu entziehen.
Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG mindestens sechs Monate. Die Behörde hat im Rahmen der von ihr zu treffenden Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG die Entziehungsdauer mit 10 Monaten festgesetzt. Dies kann vom Verwaltungsgericht nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei Begehung des Alkodeliktes einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus noch anzulasten, dass er im Rahmen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles nicht sofort angehalten hat, sondern die Fahrt noch ca 200 m fortgesetzt hat und erst beim nächstgelegenen Parkplatz sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat. Er wäre jedoch aufgrund des von ihm verschuldeten Unfalles, bei welchem entgegen der Ansicht der belangten Behörde ausschließlich Sachschaden entstanden ist, verpflichtet gewesen, unverzüglich anzuhalten. Dies ist nach den Feststellungen im zu Grunde liegenden Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y bzw im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl ***, an welches die Führerscheinbehörde gebunden ist, nicht geschehen.
Dazu kommt, dass vom Beschwerdeführer unmittelbar bei der Kontrolle durch die einschreitenden Polizeibeamten gesetzte Verhalten, nämlich das Bestreiten des Lenkens des Fahrzeuges, in dem sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Beifahrer vor den einschreitenden Polizeibeamten angaben, das Fahrzeug jeweils nicht gelenkt zu haben. Die Festsetzung der Entziehungsdauer mit vier Monaten über der Mindestentziehungsdauer in Anbetracht auch der beträchtlichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers ist daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls zu rechtfertigen. Auch in ähnlich gelagerten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entziehungsdauer von 10 Monaten bei beträchtlicher Alkoholisierung, Verursachen eines Verkehrsunfalles und Fahrerflucht bestätigt (vgl etwa VwGH 08.08.2002, Zl 2001/11/0210 ua).
Im Erkenntnis vom 20.04.2004, Zl 2003/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall des § 26 Abs 2 FSG die Entziehungsdauer von 12 Monaten als unbedenklich angesehen, weil im Rahmen der bei dieser Entziehungsdauer vorzunehmenden Wertung im Sinn des nunmehrigen § 7 Abs 4 FSG zu berücksichtigen war, dass der dortige Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet und das inkriminierte Verhalten vor allem während der Probezeit gesetzt hatte. Im gegenständlichen Fall kann von einer Probezeit nicht die Rede sein, jedoch bleibt festzuhalten, dass vor allem aufgrund der beträchtlichen Alkoholisierung sich die Gefährlichkeit dieses Verhaltens in einem vom Beschwerdeführer verursachtem Verkehrsunfall manifestiert hat und glücklicher Weise keine weiteren Personen zu Schaden gekommen sind. In Anbetracht der beträchtlichen Alkoholisierung, des in den Feststellungen geschilderten Unfallherganges, welches der Beschwerdeführer offensichtlich nicht einmal bemerkt hat, sondern erst durch den Anprall an die Leitschiene das Unfallgeschehen realisiert hat, und er somit offenbar gar nicht mitbekommen hat, dass er einen Kreisverkehr zu befahren gehabt hätte, zeugt von einer derartigen Gefährlichkeit der gegenständlichen Verhältnisse, sodass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von zumindest 10 Monaten auszugehen ist.
Auch wenn die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass ein Unfall mit Personenschaden verursacht worden wäre und dies eine Entziehungsdauer von 10 Monaten rechtfertigt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht veranlasst, die Verkehrsunzuverlässigkeit kürzer als 10 Monate zu bemessen. Im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen Fahrerflucht und des anfänglichen Bestreitens der Lenkereigenschaft ist eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 10 Monaten im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben, weshalb im Ergebnis der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukam.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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