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LVwG-2023/50/1108-2•LVwG T LVwG-2023/50/1108-2
LVwG-2023/50/1108-2Tribunal Administrativo Regional25 de mai. de 2023
Abgabestelle Änderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2023, GZ: ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung in einer Angelegenheit nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom 17.03.2023 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zur Last. Über ihn wurde eine Geldstrafe von gesamt Euro 300,00, sowie Barauslagen (Lebensmitteluntersuchungen) in der Höhe von € 283,20, verhängt.
Die Strafverfügung (adressiert an Adresse 2, **** X) wurde am 23.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer am 28.03.2023 übernommen.
Am 11.04.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.03.2023.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2023 wies die belangte Behörde diesen Einspruch als verspätet zurück. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die ihm am 23.03.2023 durch Hinterlegung zugestellten Strafverfügung sei abgelaufen.
Der Beschwerdeführer erhielt diesen Bescheid am 18.04.2023.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser betreffend Fristversäumnis aus wie folgt:
„(…)
Die Betriebsstätte in der Adresse 2 ist keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes was ich auch der Bezirkshauptmannschaft Y zweimal schriftlich mitgeteilt habe. Ich bitte um Neuzustellung des Strafbescheides an meine Wohnadresse „Adresse 1, **** Z“. Da mich an der späteren Einbringung des Einspruches kein Verschulden trifft, beantrage ich die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, zur Einbringung des Einspruches.
(…)“
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023 erging an den Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt.
„Verspätungsvorhalt
Sehr geehrter Herr AA!
Die Bezirkshauptmannschaft X hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol Ihre Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2023, Zl *** aufgrund verspätetem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2023, GZ *** vorgelegt.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11.04.2023 stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zwei Wochen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Laut der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des RSb-Kuverts (Anlage), wurde die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Sendung wurde vom 23.03.2023 bis 11.04.2023 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde von Ihnen am 28.03.2023 übernommen.
Als Adresse des „Natur Genuss AA´s Hofladen“ ist laut der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Etikett des Lebensmittels „BB“ (Anlage) Adresse 2, **** W, angeführt. In Ihrem Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung führen Sie unter anderem wie folgt aus:
„Zudem wurde auch die Betriebsstätte in der Adresse 2 durch die Behörden kontrolliert.“
Gemäß § 2 Z 4 ZustG kommt als Abgabestelle auch die Betriebsstätte in Betracht. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend war, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0071). (…) VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0079.
Mit E-Mail vom 31.10.2022 teilten Sie der Abteilung CCim Amt der Tiroler Landesregierung mit, dass alle Schriftstücke auf die Meldeadresse in **** Z zu übermitteln sind. Dieses E-Mail bezüglich der Zustellung an die Adresse in **** Z wurde der zuständigen Strafbehörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Y, laut vorgelegtem Akt erstmals im Zuge Ihres Einspruches am 11.04.2023 als Beilage, übermittelt.
Gemäß § 17 Abs 2 Zustellgesetz ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen
Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag (23.03.2023) dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von
zwei Wochen
(Einlangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.“
Die Frist zur Stellungnahme verstrich ohne Reaktion des Beschwerdeführers und endete mit Ablauf des 23.05.2023.
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung vom 17.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 23.03.2023 zugestellt und vom Beschwerdeführer am 28.03.2023 behoben. Den Einspruch brachte er jedoch erst am 11.04.2023 ein.
Als Adresse des „Natur Genuss AA´s Hofladen“ ist laut der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Etiketts des Lebensmittels „BB“ Adresse 2, **** W, angeführt.
Mit E-Mail vom 31.10.2022 teilte der Beschwerdeführer der Abteilung CC im Amt der Tiroler Landesregierung mit, dass alle Schriftstücke auf die Meldeadresse in **** Z zu übermitteln sind. Dieses E-Mail bezüglich der Zustellung an die Adresse in **** Z wurde der zuständigen Strafbehörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Y, laut vorgelegtem Akt erstmals im Zuge des Einspruches am 11.04.2023 als Beilage, übermittelt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sacherhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dabei insbesondere aus den Zustellnachweisen der Post und der eingebrachten Beschwerde.
IV.Rechtslage:
1. § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl Nr 620/1995, lautet (auszugsweise):
§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
[…]“
2. § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet:
§ 32.
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3. § 17 Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 42/2020:
„Hinterlegung
§ 17
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass im Falle einer Zurückweisung eines Rechtsmittels Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Eine Entscheidung über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; VwGH 30.1.2019, Ro 2018/10/0045).
Die Zustellung durch Hinterlegung setzt gemäß § 17 Abs 1 ZustG voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich die/der Empfänger/in oder die/der Vertreterin im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ausschlaggebend für diese Annahme sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen etc [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 2ff mit weiteren Hinweisen]. Im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst ist das zuzustellende Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Im Fall einer Zustellung durch die Post ist darunter jene Post-Geschäftsstelle zu verstehen, in deren Postbezirk die Abgabestelle liegt [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 5 mit weiteren Hinweisen].
Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen. Von welcher der genannten Möglichkeiten das Zustellorgan Gebrauch macht, liegt in dessen Ermessen. Ist eine Hinterlassung auf die genannte Art nicht möglich, ist die Verständigung an der Eingangstüre anzubringen, das heißt zu befestigen. Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen oder angebrachten Verständigung trägt der Empfänger, die Zustellung bleibt gemäß § 17 Abs 4 ZustG wirksam [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 6 mit weiteren Hinweisen].
Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 7 mit Hinweisen auf die Judikatur].
Hinterlegte Dokumenten gelten gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG dann als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid angeführt, dass die Betriebsstätte in der Adresse 2 keine Abgabestelle sei.
Gemäß § 2 Z 4 ZustG kommt als Abgabestelle auch die Betriebsstätte in Betracht. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend war, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0071). (…) – siehe VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0079.
Auf dem Etikett des Lebensmittels „BB“ ist als Adresse Adresse 2, **** W, angeführt. Außerdem führt der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung selbst aus, dass zudem auch die Betriebsstätte in der Adresse 2 durch die Behörden kontrolliert wurde.
Die Änderung der Abgabenstelle wurde zwar der Abteilung CC im Amt der Tiroler Landesregierung mitgeteilt, jedoch nicht vor Erlassung der Strafverfügung der zuständigen Strafbehörde.
Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z). – siehe VwGH vom 25.5.2020, Ra 2018/19/0708
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung ist auszuführen, dass über diesen gemäß § 71 Abs 4 AVG die zuständige Strafbehörde (BH Y) zu entscheiden hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VIUnzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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