LVwG T LVwG-2023/44/1098-1

LVwG-2023/44/1098-1Tribunal Administrativo Regional23 de mai. de 2023

Abrir fonte

Regest

Verdienstentgang Bemessung<br/>Absonderung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/1098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.1098.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB- gesellschaft mbH, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.03.2023, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Der Beschwerdeführer ist selbstständig erwerbstätig und betreibt in **** Z ein Modegeschäft. Er wurde am 26.04.2021 positiv auf SARS-CoV-2 getestet und daraufhin mit Bescheid vom 27.04.2021, Zl ***, bis zum 06.05.2021 an seinem Wohnsitz gemäß § 7 EpiG abgesondert. Am 02.08.2021 hat er für diesen Zeitraum einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG gestellt und dabei für die Ermittlung des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) als Vorjahresperiode (§ 2 Z 5 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) die Monate April und Mai 2019, als Referenzzeitraum (§ 2 Z 7 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) die Monate Februar und März 2021 und für das Vorjahr des Referenzzeitraums die Monate Februar und März 2019 herangezogen. Aufgrund eines behördlichen Verbesserungsauftrages vom 23.05.2022 hat er am 22.06.2022 ein neu befülltes Berechnungsformular vorgelegt, in dem er für die Vorjahresperiode die Monate April und Mai 2020 und für das Vorjahr zum Referenzzeitraum die Monate Februar und März 2020 angegeben hat.

Im Ergebnis lässt sich seinem Antrag entnehmen, dass er in den Kalendermonaten April und Mai 2021, also in den von der Absonderung betroffen Monaten, ein wirtschaftliches Einkommen (EBITDA: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) in Höhe von € 7.494,59 hatte. In der Vorjahresperiode 2020 betrug das Einkommen in diesem Monaten € 6.885,10. Im Referenzzeitraum (Februar und März 2021) hatte er hingegen einen Verlust von € 19.928,48. Im Referenzzeitraum des vorangegangenen Kalenderjahrs 2020 betrug der Verlust noch € 7.682,70.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG iVm § 3 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung abgewiesen, da das Zieleinkommen niedriger als das Ist-Einkommen sei. Das Zieleinkommen sei das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen der Vorjahresperiode 2020. Der Fortschreibungsquotient diene der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Sofern der Antragsteller nicht die Vorjahresperiode 2020, sondern das Vor-Corona-Jahr 2019 als aussagekräftiges Vergleichsjahr heranziehen möchte, hält die Behörde dem entgegen, dass die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung explizit auf die Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode, also auf das vorangegangene Kalenderjahr, abstelle. Außerdem handle es sich beim Lockdown des Jahres 2020 um keinen außergewöhnlichen, den Antragsteller individuell betreffenden Umstand.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.04.2023, mit der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass zur Ermittlung des Einnahmenausfalls im Zeitraum April und Mai 2021 nicht die Vorjahresperiode April und Mai 2020 herangezogen werden dürfe, da der Betrieb in diesem Zeitraum substantiell wegen Corona-Maßnahmen und Lockdowns eingeschränkt gewesen sei. Vielmehr sei der April und Mai 2019 als aussagekräftige Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Ersatzzieleinkommens bzw des voraussichtlichen wirtschaftlichen Einkommens heranzuziehen. Wenn die Behörde hingegen das Jahr 2020 als Vergleichszeitraum heranziehe, da nach ihrer Rechtsansicht der Lockdown 2020 keinen außergewöhnlichen, den Antragsteller individuell betreffenden Umstand darstelle, übersehe sie, dass nach § 3 Abs 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung gar kein außergewöhnlicher und individueller Umstand erforderlich sei, um wie beantragt vorzugehen. Im Übrigen hätten der Lockdown und die Corona-Maßnahmen im Jahr 2020 sehr wohl einen außergewöhnlichen und individuellen Umstand dargestellt. Zur Ermittlung des Verdienstentgangs ergebe der Vergleich eines Corona-Zeitraums mit einem anderen Corona-Zeitraum jedenfalls keinen Sinn und führe wirtschaftlich zu falschen Ergebnissen. Die Interpretation und Rechtsansicht der Behörde führe den Grundgedanken eines Entschädigungsanspruchs ad absurdum und entspreche nicht der Intention des Gesetzes.

II.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 64/2021 (§ 7) bzw BGBl I Nr 195/2022 (§ 32):

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(…)

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(…)

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(…)

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“

Auf Grund des § 32 Abs 6 des EpiG wurde die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II Nr 329/2020 (§§ 1 bis 6) bzw BGBl II Nr 151/2022 (§ 7), erlassen:

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4 ) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(…)

§ 4.

(1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

(…)

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

(…)

§ 6. (…)

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(…)

Inkrafttreten

§ 7. (…)

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.“

III.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer zieht weder das festgestellte EBITDA der Monate April und Mai 2020 (€ 6.885,10) und in der 2021 (€ 7.494,59) noch die Verluste in den Referenzzeiträumen der Jahre 2020 (€ 7.682,70) und 2021 (€ 19.928,48) in Zweifel. Er bestreitet auch nicht, dass das Ist-Einkommen unter Zugrundelegung dieser wirtschaftlichen Daten höher als das Zieleinkommen war, sodass sich daraus kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG ableiten lässt. Seiner Ansicht nach sei zur Ermittlung der Entschädigungsansprüche aber nicht die Vorjahresperiode 2020, sondern ein Vergleichszeitraum vor der Corona-Pandemie heranzuziehen. Im Jahr 2020 sei sein wirtschaftliches Einkommen wegen der Corona-Maßnahmen nämlich bereits eingeschränkt gewesen, sodass das Jahr 2019 als Vergleichszeitraum aussagekräftiger wäre.

Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 1 iVm § 2 Z 4 und 5 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung ist für die Berechnung des Verdienstentgangs aber nur die Vorjahresperiode ausschlaggebend.

Sofern der Beschwerdeführer mit § 3 Abs 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung argumentiert, ist klarzustellen, dass diese Bestimmungen nur zur Anwendung gelangen, wenn der Verdienstentgang mangels Einkommen während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden kann. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Beschwerdeführer aber in der Vorjahresperiode ein Einkommen von € 6.885,10, sodass keine Rede von einem fehlenden Einkommen und einer Heranziehung des § 3 Abs 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung sein kann.

Wenn der Beschwerdeführer die Lockdowns und Corona-Maßnahmen des Jahres 2020 als außergewöhnliche, ihn individuell treffende Umstände einstuft, ist festzuhalten, dass diese Maßnahmen nicht nur ihn, sondern alle Personen gleichermaßen betroffen haben. Es kann also nicht von Umständen gesprochen werden, die nur den Beschwerdeführer individuell belastet hätten. Abgesehen davon wäre diese Frage ohnehin nur für die Berechnung des Fortschreibungsquotienten in § 4 Abs 3 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung relevant, ändert aber nichts daran, dass für die Berechnung des Verdienstentgangs gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Z 4 und 5 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung die Vorjahresperiode heranzuziehen ist.

Der Beschwerdeführer kann sich jedenfalls nicht den für ihn günstigsten Vergleichszeitraum aussuchen. Er hat also keinen Rechtsanspruch, dass anstatt der Vorjahresperiode ein Zeitraum vor der Corona-Pandemie als Maßstab für sein wirtschaftliches Einkommen herangezogen wird.

Sofern er die dafür maßgebenden Bestimmungen der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung als unsachlich bzw gesetzwidrig erachtet, sieht sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem Normprüfungsantrag zu befassen. Falls sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da nur Rechtsfragen zu klären waren und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar könnte der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei der Behandlung der Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Normen erwachsen sollten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.