LVwG T LVwG-2023/40/1071-1

LVwG-2023/40/1071-1Tribunal Administrativo Regional17 de mai. de 2023

Abrir fonte

Regest

Aktenübersendung<br/>Akteneinsicht<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/1071-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.1071.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.03.2023, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Aktenübermittlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde über den Antrag auf Aktenübersendung (Spruchpunkt I) wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde hinsichtlich des Kostenspruchs II wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt II a) Abgabe behoben, sodass der Kostenspruch zu lauten hat:

„Gebühren

€ 14,30 Bundesgebühren gem. § 14 Tarifpost 5 u. 6 Gebührengesetz 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957, idF. BGBl. I Nr. 108/2022, - (Eingabe;).“

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 13.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Übermittlung des Aktes, AZ ***, an die Bezirkshauptmannschaft Z, da über die Beschwerdeführerin ein Verfahren vor der Baubehörde Y betreffend eine Freizeitwohnsitzüberprüfung anhängig ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.03.2023, Zl ***, wurde der Antrag auf Übermittlung des Aktes an die Bezirkshauptmannschaft Z zur Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen. In dem Bescheid wurde weiters angeführt, dass während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten Einsicht in den Verfahrensakt genommen werden kann. Mit diesem Bescheid wurde auch folgender Kostenspruch erlassen:

„a) Abgabe:

€ 15,-- Verwaltungsabgabe – sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, gemäß § 1 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31/2007, idF. LGBl. Nr. 17/2014.

b) Gebühren

€ 14,30 Bundesgebühren gem. § 14 Tarifpost 5 u. 6 Gebührengesetz 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957, idF. BGBl. I Nr. 108/2022, - (Eingabe;).

Der Gesamtbetrag von € 29,30 ist binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides einzubezahlen“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der Bürgermeister als Baubehörde über den Antrag auf Aktenübersendung zu entscheiden habe, jedoch handle es sich bei Verfahren auf Aktenübersendung um keine Bausache. Der Bürgermeister hätte als Vorstand des Gemeindeamtes gem. den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung entscheiden müssen. Weiters könne dem Ersuchen auf Aktenübersendung entsprochen werden, da das Motiv für ein solches Ersuchen vielfach im Streben nach Vermeidung von Fahrtkosten liege. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung sollte in der Praxis einem solchen Ersuchen entsprochen werden. Es liege ein Begründungsmangel vor, da keine „verwaltungsökonomischen Überlegungen“ vorlägen, um die Akteneinsicht zu verweigern. Zudem hätte die Behörde den Antrag nicht als „unzulässig zurückweisen“ dürfen, sondern hätte mit einer Antragsabweisung vorgegangen werden müssen, wenn die belangte Behörde aus sachlichen Gründen dem Antrag nicht stattgegeben wollte. Gegen den Kostenspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorschreibung einer Abgabe als auch die Vorschreibung einer Gebühr in Höhe von € 14,30 verfehlt sei. Die Verwaltungsabgabe in Höhe von € 15,-- könne nur im Falle einer positiven Bescheiderlassung ergehen. Bei einer Zurückweisung eines Antrages sei die Vorschreibung vom Gesetz nicht gedeckt. Weiters lägen die Voraussetzungen für die vorgeschriebenen Gebühren von € 14,30 auch nicht vor.

II. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorgelegten Bauaktes der belangten Behörde und ist unstrittig.

Da die zugrundeliegende Fragestellung keine Tatsachenfragen aufwirft, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten ließ und kein Widerspruch zu Artikel 6 EMRK oder Artikel 47 der Grundrechtecharta vorliegt, konnte eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG entfallen. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

III.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 17.

Akteneinsicht

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24.

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 40.

  1. Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

(2) Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Verteidiger seiner Wahl beizuziehen.

(3) Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen.

Die relevanten Bestimmungen der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31/2007, zuletzt geändert LGBl. Nr. 17/2014, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1.

Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(…)

Die relevanten Bestimmungen Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert BGBl I Nr. 108/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 10.

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

§ 11.

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

4. bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;

6. bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

(2) Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

(…)

§ 12.

(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.

§ 13.

(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;

(…)

§ 14.

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

5 Beilagen

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……3,90 Euro,

jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

(…)

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 14,30 Euro. (…)

IV.Erwägungen:

Nach § 40 Abs 2 VStG ist kein Recht der Partei abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Bestimmung des § 17 Abs 1 AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, an Ort und Stelle, somit im Amtsgebäude der Behörde, Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen (VwGH 18.02.1992, Zl 92/07/0016). Daher hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übersendung des Aktes an die Bezirkshauptmannschaft Z. Dies stellt für sich auch keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Beschwerdeführerin bzw ihr Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der belangten Behörde in den Akt Einsicht zu nehmen (vgl. VwGH 07.09.1995, Zl 95/18/1190).

Die Zurückweisung des Antrages auf Aktenübersendung ist daher zu Recht erfolgt, die Beschwerde war daher in diesem Umfang abzuweisen.

Zum Kostenspruch:

a)Abgabe:

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nach der bezogenen Gesetzesstelle ist begründet, wenn mit einem Antrag auf Zustellung des Bescheides eine Entscheidung begehrt wird, die wesentlich im Privatinteresse der Beschwerdeführerin liegt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert, nicht wesentlich in ihrem Privatinteresse liegt (VwGH 28.01.2004, Zl 2002/04/0193). Weiters muss die Amtshandlung die Partei begünstigen (zB die Verleihung von Berechtigungen).

Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde den Antrag auf Aktenübersendung als unzulässig zurück, weshalb nach den obigen Ausführungen nicht von einem „im Privatinteresse der Partei“ liegenden Sachverhalt gesprochen werden kann. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe erweist sich sohin als unzulässig, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben war.

b)Gebühren:

Das GebG sieht unter anderem Gebühren für Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises vor, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Nach Ansicht des VwGH ist diesbezüglich das Privatinteresse schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erreichen hofft (VwGH 12.02.1962, 2134/61). Die gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren aber keinen bestimmten Antrag enthalten (VwGH 02.02.1967.1040/66). Dabei genügt es, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird (VwGH 13.05.2004, 2003/16/0060).

Die Vorschreibung von € 14,40 Bundesgebühren erfolgte daher zu Recht.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.