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LVwG-2023/32/0936-1•LVwG T LVwG-2023/32/0936-1
LVwG-2023/32/0936-1Tribunal Administrativo Regional17 de mai. de 2023
Entziehung der Gewerbeberechtigung<br/>Ausschlussgründe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters Landeshauptstadt Z vom 16.03.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen
Wie dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023 zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zur Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ mit dem Standort **** Z, Adresse 2, berechtigt (GISA-Zahl ***).
Dem behördlichen Akt liegt weiters der Auszug aus dem Strafregister vom 15.03.2023 betreffend den Beschwerdeführer ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Landesgerichtes Z vom 15.02.2023, ***, rechtskräftig seit 21.02.2023, wegen Urkundenfälschung (§ 223 Abs 2 StGB) und Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) schuldig gesprochen worden ist, wobei als Datum der letzten Tat der dem 21.12.2022 ausgewiesen ist. Er wurde zu einer Geldstrafe zu 240 Tagessätzen in der Höhe zu je Euro 4,00 verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe, und zwar 120 Tagessätze, wurden unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Die Strafe ist nicht getilgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer das oben genannte Gewerbe entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass er verheiratet und für drei Kinder unterhaltspflichtig sei. Die einzige Einnahmequelle bilde das hier in Rede stehende Gewerbe. Er ersucht um Nachsicht bzw Probezeit bezüglich der Entziehung der Gewerbeberechtigung.
II.Beweiswürdigung:
Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der im behördlichen Akt einliegenden bezüglichen Schriftstücke treffen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl VwGH 27.09.2022, Ra 2020/01/0067).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. In Ansehung der Einlassung des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der dazu vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war eine mündliche Erörterung nicht erforderlich, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
III.Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 (§ 13 idF BGBl I Nr 155/2015; § 87 idF BGBl I Nr 112/2018:
„§ 13
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(…)
§ 87
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
(…)“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
IV.Erwägungen:
Dem Entziehungstatbestand nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 besteht aus 2 Tatbestandselementen: zunächst ist vorgesehen, dass auf den Gewerbeinhaber einer der Ausschließungsgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen muss. Dies ist der Fall, wenn der Gewerbeinhaber von einem Strafgericht zu einer die Strafgrenzen des § 13 Abs 1 GewO 1994 übersteigenden (Geld- oder Freiheits-) strafe verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist; ferner, dass über einen Gewerbeinhaber eine Verwaltungsstrafe wegen eines Finanzvergehens gemäß § 13 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 verhängt wurde. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil (mit entsprechendem Strafausmaß) oder ein rechtskräftiger finanzbehördlicher Bescheid vor, ist die Entziehungsbehörde daran gebunden.
Erste zentrale Voraussetzung für die Entziehung ist, dass (nachträglich) beim Gewerbeinhaber ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Abs 1 oder 2 Gewerbeordnung 1994 eintritt, was einfach zu beurteilen ist, weil es sich bei einem rechtskräftigen Strafurteil oder einem rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid um einfach festzustellende Rechtstatsachen handelt.
Hinzukommen muss das weitere, schwerer zu beurteilende Tatbestandselement, nämlich, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Die Behörde hat also aufgrund des strafbaren Verhaltens und des darauf gründenden Strafurteils eine nachvollziehbar begründete und selbstständige Prognose über ein mögliches/wahrscheinliches, zukünftiges Verhalten des betroffenen Gewerbeinhabers abzugeben, nämlich dahin, ob mit der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung zu rechnen ist.
Sind beide Tatbestandselemente erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
(vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) § 87 Rz 3 und die dort zitierte Judikatur).
Der Beschwerdeführer wurde wegen Urkundenfälschung (§ 223 Abs 2 StGB) und Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) rechtskräftig für schuldig befunden. Das Datum der letzten Tat wurde strafgerichtlich mit 21.12.2022 festgestellt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt, wobei anzumerken ist, dass das nach § 13 Abs 1 lit b GewO 1994 bereits eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen einen Gewerbeentziehungsgrund bildet. Die Strafe ist nicht getilgt. Die erste Voraussetzung im Sinn der obigen Ausführungen ist erfüllt.
Zur zweiten Voraussetzung ist wie folgt anzumerken:
§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 ist die Wertung dahingehend zu entnehmen, dass strafgerichtliche Verurteilungen unter dem dort genannten Maß als geringfügig zu werten, in einem darüberhinausgehenden Maß jedoch (im zunehmenden Umfang) für die Entziehung der Gewerbeberechtigung von Gewicht sind. Bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden ist daher auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, indem die verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt, wobei die Behörde die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale für die Nachsichtserteilung selbstständig zu beurteilen hat, ohne an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw an gerichtliche Entscheidungen über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) § 87 Rz 5 und die dort zitierte Judikatur).
Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei auf den seit Begehung der Delikte (des Deliktes) verstrichen Zeitraum abzustellen ist (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) § 87 Rz 5 und die dort zitierte Judikatur).
Der Beschwerdeführer wurde wegen Urkundenfälschung (§ 223 Abs 2 StGB) und Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) rechtskräftig für schuldig befunden. Das Datum der letzten Tat wurde strafgerichtlich mit 21.12.2022 festgestellt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt, wobei angemerkt wird, dass das nach § 13 Abs 1 lit b GewO 1994 bereits eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen einen Gewerbeentziehungsgrund bildet.
Das Datum der letzten Tat betreffend die hier in Rede stehende strafgerichtliche Verurteilung liegt knapp 5 Monate zurück (und erfolgte die Verurteilung vor kurzer Zeit).
Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Strafe vom Strafgericht zum Teil bedingt nachgesehen wurde, ist der seit Begehung des Deliktes verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um aus dem Wohlverhalten positive Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ziehen zu können (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) § 87 Rz 8 und die dort zitierte Judikatur; VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Schwere des begangenen Deliktes, die sich in der Anzahl der Tagessätze zeigt, und des kurzen Zeitraums seit Beendigung der strafbaren Handlung es nicht möglich ist, eine günstige Beurteilung dahingehend vorzunehmen, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine positive Wendung genommen hat.
Zum eigentlichen Beschwerdevorbringen:
Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz stellt nach dem Gesetz keinen Grund dar, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen; ebenso nicht etwaige Sorgepflichten (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) § 87 Rz 5 Seite 1083 und die dort zitierte Judikatur).
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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