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LVwG-2023/15/0412-5•LVwG T LVwG-2023/15/0412-5
LVwG-2023/15/0412-5Tribunal Administrativo Regional17 de mai. de 2023
Geschwindigkeitsüberschreitung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2023, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem IG-L, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Fassung der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung „LGBl Nr 145/2014 idgF LGBl Nr 19/2021“ richtiggestellt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt:
Datum/Zeit: 15.07.2022, 20:16 Uhr
Ort: X, A** Str.km ***, Richtung Y
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-** CC Autobahn und der A-** BB Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 30 Abs. 1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i.V.m. der zitierten Verordnung“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren vor der belangten Behörde bereits ausgeführt worden sei, dass sich aus dem Überprüfungsbericht des DD vom 12.04.2022 ergebe, dass das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt einen Kilometerstand von 19.252 aufgewiesen habe. Weiters hat der Beschwerdeführer ein selbsterstelltes Foto zum Nachweis dafür übermittelt, dass das Fahrzeug am 13.08.2022 einen Kilometerstand von 19.602 aufgewiesen habe. Insofern könne er nicht am 15.07.2022 mit diesem Fahrzeug in W gewesen sein. Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er seinen Führerschein verloren habe und dass er diesen Ende Juli wiederum in seinem Briefkasten ohne Absender vorgefunden habe, dies zusammen mit dem Zulassungsschein. Insofern sei offenkundig, dass eine andere Person sich mit seinem Führerschein und der Zulassung ausgewiesen habe, tatsächlich er und sein Fahrzeug sich allerdings zum Tatzeitpunkt nicht in W befunden hätten und ihm daher die Übertretung zu Unrecht zur Last gelegt werde. Auch wird ausgeführt, dass beim Fahrzeug ein schwerer Mangel im Sinne eines Risses der Windschutzscheibe vorgelegen sei. Dies hätte den amtshandelnden Beamten auffallen müssen, so der Beschwerdeführer, zumal davon in der Anzeige nicht die Rede sei, sei offenkundig, dass nicht er mit seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt der angelasteten Übertretung in W gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 13.04.2023 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde im Ladungsbeschluss ausdrücklich mitgeteilt, dass es erforderlich ist, dass er persönlich bei der Verhandlung erscheint. Der Beschwerdeführer hat daraufhin allerdings telefonisch bekanntgegeben, dass er aufgrund der Entfernung des Verhandlungsortes zu seinem Wohnort nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer wie bei diesem Telefonat vereinbart nach Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Verhandlungsschrift mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme dazu übermittelt. Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 15.07.2022 gegen 20:16 Uhr auf der A ** CC Autobahn bei Strkm *** mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***gefahren. Dabei wurde durch Beamte der PI festgestellt, dass er die am Tatort nach den Bestimmungen des IG-L angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h um 34 km/h überschritten hat.
Festgestellt wird, dass die Meldungslegerin bei der Kontrolle sowohl den Führerschein als auch die Zulassung des verwendeten Fahrzeuges überprüft hat. Dabei hat die Meldungslegerin sich jedenfalls von der Übereinstimmung der Zulassung mit dem verwendeten Kraftfahrzeug überzeugt.
III.Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen. Die Meldungslegerin hat dabei bestätigt, dass bei einer Verkehrskontrolle jedenfalls kontrolliert wird, ob die vorgewiesene Zulassungsbescheinigung mit dem verwendeten Kraftfahrzeug übereinstimmt. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass das auf einem Führerschein abgebildete Lichtbild aufgrund des Alters des Ausweises nicht mehr einfach mit der Person des Lenkers in Übereinstimmung gebracht werden kann, dennoch kann die Angabe auf dem Zulassungsschein betreffend das verwendete Kraftfahrzeug mit dem tatsächlich verwendeten Kraftfahrzeug problemlos abgeglichen werden und hat die Meldungslegerin auf Befragung durch das Landesverwaltungsgerichtes auch ausdrücklich bestätigt, dass eine derartige Überprüfung damals stattgefunden hat.
Zur behaupteten Unmöglichkeit der Übertretung aufgrund des Kilometerstandes wird festgehalten, dass der Kilometerstand bei der Überprüfung vor Ort nicht überprüft wurde. Angaben betreffend den Kilometerstand können allerdings im vorliegenden Fall auch nicht dazu führen, dass die eindeutige Identifizierung des verwendeten Fahrzeuges durch die Meldungslegerin in Frage stünde, so ist amtsbekannt, dass ein Kilometerstand einerseits mit einfachen Mitteln manipuliert werden kann, andererseits wäre es zum Beispiel auch möglich gewesen wäre, dass das Fahrzeug auf einem Anhänger nach W transportiert worden wäre.
Überdies stützt sich der Beschwerdeführer betreffend die Unmöglichkeit der Übertretung mit dem vorliegenden Fahrzeug auch auf ein von ihm selbst angefertigtes Lichtbild betreffend den Kilometerstand. Auch dazu wird festgehalten, dass nicht objektivierbar ist, wann dieses Lichtbild tatsächlich aufgenommen wurde.
Entscheidend war für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass die Meldungslegerin bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht nach entsprechender Wahrheitserinnerung ausdrücklich angegeben hat, dass jedenfalls die Daten auf dem Zulassungsschein mit dem verwendeten Fahrzeug abgeglichen wurden. Dass daher eine andere Person mit den Ausweisdokumenten des Beschwerdeführers mit einem anderen Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt von der Meldungslegerin überprüft worden wäre, ist auszuschließen.
Betreffend den ebenfalls in Rechtsmittel vorgebrachten Riss in der Windschutzscheibe wird festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Riss bei der Kontrolle tatsächlich von der Meldungslegerin nicht festgestellt wurde. So hat die Meldungslegerin bei der Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass es durchaus möglich ist, dass ein Riss in der Windschutzscheibe zunächst noch besteht, dieser allerdings erst in weiterer Folge durch äußere Einflüsse wie Winddruck, Erschüttungen etc sich vergrößert und die Dimension erreicht, die auf dem Lichtbild, das der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt hat, ersichtlich ist.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Insofern konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht von der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen. Zumal daher auf der einen Seite die glaubwürdigen Ausführungen der Meldungslegerin gestanden sind, andererseits lediglich das schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wird festgestellt, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen daher insgesamt keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt das auf ihm zugelassene Kraftfahrzeug am Tatort gelenkt hat.
IV.Rechtslage:
Verordnung des Landeshauptmannes vom 17.11.2014, mit der für bestimmte Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt wird (IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung):
(1) Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit, unbeschadet des Abs. 2, ganzjährig mit 100 km/h festgesetzt:
a)auf der Richtungsfahrbahn Bregenz der A 12 Inntal Autobahn:
-von Straßenkilometer 0,050 (Koordinaten: 47.604844 N, 12.192861 O) im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 65,699 (Koordinaten: 47.278099 N, 11.532606 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_065,69) im Gemeindegebiet von Tulfes,
-von Straßenkilometer 80,498 (Koordinaten: 47.253182 N, 11.348182 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_080,49) im Gemeindegebiet von Innsbruck bis Straßenkilometer 90,532 (Koordinaten: 47.269929 N, 11.228743 O) im Gemeindegebiet von Zirl;
b)auf der Richtungsfahrbahn Kufstein der A 12 Inntal Autobahn:
-von Straßenkilometer 90,532 (Koordinaten: 47.269762 N, 11.228453 O) im Gemeindegebiet von Zirl bis Straßenkilometer 80,960 (Koordinaten: 47.251846 N, 11.342395 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_080,96) im Gemeindegebiet von Völs,
-von Straßenkilometer 67,903 (Koordinaten: 47.274445 N, 11.504440 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_067,90) im Gemeindegebiet von Ampass bis Straßenkilometer 2,975 (Koordinaten: 47.589206 N, 12.161909 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_002,97) im Gemeindegebiet von Kufstein;
c)auf der Richtungsfahrbahn Brenner der A 13 Brenner Autobahn:
-von Straßenkilometer 3,163 (Koordinaten: 47.239035 N, 11.390314 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A13_1_003,16) im Gemeindegebiet von Natters bis Straßenkilometer 8,163 (Koordinaten: 47.197416 N, 11.398227 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A13_1_008,16) im Gemeindegebiet von Schönberg im Stubaital,
-von Straßenkilometer 11,065 (Koordinaten: 47.183091 N, 11.408888 O) im Gemeindegebiet von Schönberg im Stubaital bis Straßenkilometer 12,000 (Koordinaten: 47.176493 N, 11.416147 O) im Gemeindegebiet von Schönberg im Stubaital.
(2) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
IG-L
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.
Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von bis zu 90 Euro verhängt werden.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er zum Tatzeitpunkt das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug auf der A ** CC Autobahn gelenkt hat. Unter Hinweis auf die Feststellungen wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Dass zum Tatzeitpunkt eine höchste zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h gegolten hat ergibt sich aus der wiedergegebenen Verordnung des Landeshauptmannes nach dem IG-L. Dass diese Geschwindigkeit durch den Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde ergibt sich aus der Anzeige vom 19.07.2022. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vom Beschwerdeführer wurde nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Zumal es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er zum Tatzeitpunkt gar nicht in W gewesen sei, offenkundig um eine Schutzbehauptung handelt, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem Strafrahmen in der Höhe von Euro 2.180,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, sohin im Ausmaß von weniger als 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h erweist sich die ausgesprochene Geldstrafe selbst unter Annahme des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit als schuld- und tatangemessen. Dabei wird von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall ausschließlich die Sachverhaltsfrage zu klären, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich selbst das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug verwendet hat oder eben nicht. Dabei handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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(Richter)
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