LVwG T LVwG-2023/30/0191-6

LVwG-2023/30/0191-6Tribunal Administrativo Regional16 de mai. de 2023

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Waffenpass<br/>Waffenbesitzkarte<br/>Verlässlichkeit

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/0191-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.30.0191.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.11.2022, Zl ***, betreffend den Entzug einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der ihm am 13.02.1985 mit der Nummer *** ausgestellte Waffenpass und die am 06.02.1987 mit der Nummer *** ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Begründet wurde der Entzug mit mangelnder Verlässlichkeit nach § 8 Abs 5 WaffG, weil der Beschwerdeführer im Jahre 2021 und 2022 zweimal wegen Trunkenheit am Steuer, Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung und unter Verwendung von gefälschtem Kennzeichen verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde und weil aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der waffenrechtlichen Überprüfung gemäß § 25 WaffG an der Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 8 Abs 6 WaffG nicht mitgewirkt und habe sich geweigert, der Behörde seine Waffen, die er nur aufgrund der nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besitzen dürfe und deren sichere Verwahrung nachzuweisen sei, vorzuzeigen, weshalb für die Behörde Zweifel an der sicheren Verwahrung der Waffen bestünden.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer, dass er die waffenrechtliche Überprüfung je verweigert habe. Der Beschwerdeführer sei viele Jahre in der Waffenbranche tätig gewesen, kenne die Gesetzgebung und habe sie auch immer beachtet und befolgt. Weiters habe er der Verkehrsabteilung der belangten Behörde zum im Bescheid angeführten Lenken ohne Führerschein mitgeteilt, dass er nicht gelenkt habe und es auch keinen anerkannten Bescheid gebe und das mit dem angeblich gefälschten Kennzeichen vom LG X eingestellt worden sei und daher auch nicht mehr gegen ihn verwendet werden könne. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den nachgeforderten waffenrechtlichen Akt des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Des Weiteren wurden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Verwaltungsstrafakten bei der belangten Behörde angefordert. Eine durchgeführte Strafregisterabfrage ergab mit Stand 02.05.2023, dass gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilung im Strafregister der Republik Österreich aufscheint. Am 02.05.2023 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurden die bei der belangten Behörde angeforderten Aktenunterlagen und der aktuelle Strafregisterauszug dargetan. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich habe glaublich im Jahr 1978 beim Betreiber der Waffenstube Y eine Lehre als Einzelhandelskaufmann mit Spezialisierung auf Waffenhandel absolviert und abgeschlossen. Ich war zwischen 1978 und glaublich 2002 bis auf zwei Jahre durchgehend beim damaligen Betreiber der Yener Waffenstube, Herrn BB, als Verkäufer im Waffengeschäft tätig. Im Jahre 2002 habe ich das Waffengewerbe von meinem Lehrherrn BB nach dessen Pensionierung übernommen. Zwischen 2002 und 2010 war ich also selbständiger Waffenhändler. Ich habe auch die diesbezügliche Gewerbeberechtigung besessen. Der Betrieb ging in Konkurs und wurde die Konkursmasse von Herrn CC übernommen. Ich war aber im Betrieb weiterhin als Verkäufer und gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig und zwar bis zu meiner Pensionierung im Jahre 2012. Ich bin wegen Arbeitsunfähigkeit bereits mit 50 Jahren in Pension gegangen. Seither bin ich Pensionist. Dem Waffenhandel und dem Umgang mit Waffen bin ich eigentlich auch in der Pension noch treu geblieben. Ich habe in der Pension Waffenschulungen, wie sie im Waffengesetz vorgesehen sind, durchgeführt. Ich besitze zurzeit 5 Faustfeuerwaffen (Schusswaffen der Kategorie B) und zwei Langwaffen (Gewehre - Schusswaffen der Kategorie C). Von der belangten Behörde wurde mir im Jahre 1985 bereits ein Waffenpass ausgestellt und im Jahre 1987 eine Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte wurde mehrmals aufgestockt. Nach meinem Konkurs im Jahre 2010 wegen privater Umstände musste ich zwischenzeitlich mehrere genehmigungspflichtige Waffen aus finanziellen Überlegungen auch wieder verkaufen. Ich möchte festhalten, dass ich die notwendigen Meldungen usw immer gemacht habe. Es gab mit der Waffenbehörde nie ein Problem. Ich wurde auch diesbezüglich nie bestraft oder beanstandet.

Zu den beiden Alkodelikten möchte ich anführen, dass es sich hierbei um sehr unglückliche Situationen gehandelt hat. Ich hatte vorher und nachher nie Probleme. Es ist vielleicht auch auf die Kontrolltätigkeit der Polizeiinspektion W zurückzuführen. Ich habe mich diesbezüglich aber mittlerweile wieder vollkommen unter Kontrolle und halte auch die diesbezüglichen Bestimmungen ein. Der Führerscheinentzug ist bereits vor einigen Monaten abgelaufen, ich muss noch die fehlende Nachschulung absolvieren, dann wird mir der Führerschein auch wieder ausgehändigt werden. Die Nachschulung kostet auch ca Euro 600,00. Sobald ich das Geld wieder von meiner geringen Rente abgespart habe, werde ich dies nachholen.

Zur Überprüfung am 3. August 2020 möchte ich anführen, dass ich in V ein Einfamilienhaus besitze und bewohne. Aufgrund des Konkurses musste ich das Haus verkaufen. Ich habe aber ein Wohnrecht im Haus. Im Haus befindet sich seit 2010 ein entsprechender und mit der Wand fest verbundener (verschraubter) Waffenschrank, in dem ich meine Faustfeuerwaffen und Langwaffen verwahre. Zum Zeitpunkt der Kontrolle im August 2020 habe ich den Schlüssel für den Tresor, in dem sich auch andere wichtige Dokumente befinden, nicht im Haus verwahrt, sondern in einem Safe in einem Keller in einem Haus eines Bekannten von mir in Y. Der Safe diente früher zur Verwahrung von Faustfeuerwaffen. In diesem Safe im Keller meines Bekannten habe ich unter anderem auch den Schlüssel für meinen Waffenschrank in V sicher verwahrt. Ich habe dem Polizisten bei der Kontrolle den verschlossenen Waffenschrank gezeigt und ihm auch mitgeteilt, dass ich en Schlüssel nicht bei mir zuhause in V habe. Diese externe Verwahrung hatte auch den Grund, dass ich früher öfters für ein, zwei Wochen nicht zuhause war und wollte deshalb auch den Schlüssel nicht im Haus in V lassen und verwahren. Mir schien die Verwahrung in einem Safe im Keller in Y als geeigneter, weil dort der Zugriff von Fremdpersonen besser vermieden werden konnte. In dem von mir bewohnten Haus in V haben auch andere Personen zutritt. In meinem Haus in V hat es auch früher schon öfters Waffenüberprüfungen gegeben. Bis 2010 wurden die Waffen von mir in meinem Waffengeschäft in Y sicher verwahrt. Damals wurde die Kontrolle an die Polizei in Y weitergeleitet und es wurde dort überprüft, ob die Waffen ordnungsgemäß verwahrt werden. Nach dem Konkurs im Jahre 2010 musste ich dann meine privaten Waffen von Y nach V verbringen und dort sicher verwahren.

Ich halte nochmals fest, dass es früher nie Probleme gegeben hat. Ich habe mit der Bezirkshauptmannschaft Y und den zuständigen Mitarbeitern im waffenrechtlichen Verfahren immer sehr gut zusammengearbeitet.“

Der bei der Verlässlichkeitsüberprüfung im Juli 2020 mitanwesende Polizeibeamte Insp. DD gab als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich bin seit April 2020 Polizeibeamter. Ich kann mich an den Vorfall noch etwas erinnern. Es ist zwar schon einige Zeit her. Wir hatten damals einen Überprüfungsauftrag von der Bezirkshauptmannschaft Y. Der Beschwerdeführer konnte bei Überprüfungsversuchen vorerst ein-, zweimal nicht angetroffen werden. Er war nicht zuhause. Das war eigentlich ganz normal. Ich habe damals den Bericht vom 03.08.2020 verfasst. Auch das Formular, das an die Behörde retourniert wird, wurde von mir handschriftlich ausgefüllt. Laut Bericht vom 03.08.2020 haben wir dreimal versucht, die Überprüfung durchzuführen und in allen drei Fällen gab der Herr AA an, dass er den Schlüssel für den Waffenschrank an einem anderen Ort verwahrt habe. Er hat in etwa angegeben, dass er den Schlüssel woanders bei der Lebensgefährtin oder so in einem anderen Ort, genau kann ich das heute nicht mehr sagen, verwahrt habe. Herr AA war der Meinung, dass die Überprüfung sowieso nicht notwendig war, da er sowieso jahrelang als Betreiber des Waffengeschäfts in Y tätig war und die Waffen sowieso sicher verwahrt seien. Aufgefordert wurde er von uns nicht, dass er mit uns den Schlüssel beiholen sollte. Er konnte uns mehr oder weniger die Waffen, die eventuell im Waffenschrank waren, nicht vorzeigen. Im Formular habe ich angegeben, dass die Waffen im Waffenschrank versperrt seien. Das haben wir so angegeben, weil er uns das so gesagt hat. Ich habe aber auch angeführt, dass die Verwahrung unsicher ist, weil konkret nicht die Waffen kontrolliert werden konnten. Die Angabe bei den besonderen Bemerkungen lautete, dass die Schlüssel vom Waffenschrank von Herrn AA nicht vorgelegt wurden. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass dies so der Behörde mitgeteilt werde. Ins Haus hereingelassen hat er uns schon. Er hat uns nicht an die Tür oder vor die Tür verwiesen.

Ich möchte festhalten, dass ich bei der Verkehrskontrolle am 18.04.2021 dabei war. Es wurde damals eine alkoholisierte Autofahrt festgestellt und zur Anzeige gebracht. Bei den später zur Anzeigen gebrachten Übertretungen war ich nicht mehr involviert, weil ich mit 01.11.2021 zur Polizeiinspektion U dienstzugeteilt wurde.

Auf Frage durch den Beschwerdeführer, ob es sein kann, dass der Waffenschrank, der sich im Wohnbereich befindet, von meinem Kollegen gesehen und besichtigt wurde, gebe ich an, dass ich das nicht zweifelsfrei bestätigen kann. Es könnte durchaus möglich sein. Ich kann das weder bestätigen noch ausschließen.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme gab der Beschwerdeführer noch ergänzend Folgendes an:

„Ich möchte festhalten, dass die beiden Alkoholisierungsübertretungen äußerst unglücklich zustande gekommen sind. Ich hatte diesbezüglich früher im Leben nie Probleme. Ich hatte weder Unfälle noch sonstige Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Ich habe auch kein Alkoholproblem. Ich kann sicher ausschließen, dass ich zukünftig ein Auto lenken werde, wenn ich alkoholisiert bin, also ist diesbezüglich mit keinen weiteren Übertretungen zu rechnen.

Hinsichtlich der unglücklichen Situation bei der durchgeführten Kontrollen im Jahr 2020 gebe ich an, dass ich diesbezüglich den Schlüssel nicht mehr in Y in einem Safe verwahre, immer den Schlüssel bei mir trage bzw bei mir in V sicher verwahre, damit der Zugriff einerseits von Unberechtigten verhindert und andererseits auch bei etwaigen zukünftigen Verlässlichkeitsüberprüfungen durch die Polizei diesen der Waffenschrank geöffnet und die ordnungsgemäße Verwahrung nachgewiesen werden kann. Ich möchte auch festhalten, dass im Weiler V in der Gemeinde T, bereits vorher solche Verlässlichkeitsüberprüfungen mit Überprüfung der sicheren Verwahrung der Waffen durchgeführt wurden und diese Überprüfungen immer ordnungsgemäß waren und zu keiner Beanstandung führten. Ich möchte festhalten, dass ich über Jahre ein Waffenhändlergewerbe ausgeübt habe, bei dem eine besondere Verlässlichkeit erforderlich ist und habe diese Verlässlichkeit auch immer erfüllt.

Ich beantrage, dass meiner Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beiden gegenständlichen Entzugsverfahren eingestellt werden.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wird ausdrücklich zugestimmt.“

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 1985 im Besitz eines Waffenpasses und seit dem Jahre 1987 im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Die Dokumente wurden von der belangten Behörde ausgestellt. Der Beschwerdeführer war beruflich über Jahrzehnte hinweg im Waffengewerbe unselbständig und selbständig tätig. Die gemäß § 25 Abs 1 WaffG periodisch spätestens alle 5 Jahre und anlassbezogen in kürzeren Zeitabständen durchzuführende Verlässlichkeitsüberprüfungen nach § 25 WaffG wurden laut vorgelegten waffenrechtlichen Unterlagen in den letzten knapp 40 Jahren von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet und von den zuständigen Exekutivorganen der Polizei durchgeführt. Bis in das Jahr 2020, also über einen Zeitraum von 35 Jahren, gab es keine diesbezüglich relevanten Vorfälle, die einen Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aufkommen ließen, wobei auch in der Vergangenheit bereits insofern Unklarheiten aufkamen, weil der Beschwerdeführer die sichere Verwahrung der Waffen im Waffengeschäft in Y und nicht an seinem Wohnsitz in der Gemeinde T durchführte. Dass es zu einer mangelnden nicht ausreichend sicheren Verwahrung gekommen wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Bei der von der belangten Behörde angeordneten und von den beauftragten Polizeibeamten am 14.07.2020 durchgeführten Überprüfung der sicheren Verwahrung am Wohnort des Beschwerdeführers in Adresse 1 ist auszuführen, dass laut Überprüfungsprotokoll die Schusswaffen im Waffenschrank versperrt gewesen seien. Eine Kontrolle der Waffen, die im Waffenschrank versperrt waren, konnte deshalb nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer den Schlüssel nicht an seinem Wohnort, sondern in einem Haus in Y sicher verwahrt hatte. Laut dem einvernommenen Polizeibeamten konnte der Beschwerdeführer die Waffen, die eventuell/vermutlich im Waffenschrank sicher verwahrt waren, nicht vorzeigen. Er wurde aber laut dem Zeugen nicht aufgefordert, den Waffenschrankschlüssel herbeizuholen. Aus den Berichten und der Einvernahme des Polizeibeamten ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich verweigert habe, den Waffenschlüssel herbeizuholen, den Waffenschrank zu öffnen und die Kontrolle zu ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass die Polizeibeamten eine etwaig durchzuführende waffenrechtliche Überprüfung vorher anzukündigen haben, ist rechtlich unhaltbar und muss auch dem Beschwerdeführer nach dessen Wissensstand bekannt (gewesen) sein.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bzw der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen liegen im gegenständlichen Fall die für den Entzug der waffenrechtlichen Urkunden angeführten gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer mangelnden Verlässlichkeit nach § 8 Abs 5 Z 1 und 8 Abs 6 WaffG (noch) nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde wegen im Zustand der Trunkenheit am 18.04.2021 und am 07.03.2022 begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO rechtskräftig bestraft. Es liegen somit insgesamt zwei im Jahre 2021 und 2022 begangene relevante schwerwiegende Verwaltungsübertretungen vor. § 8 Abs 1 Z 1 WaffG verlangt aber drei (=öfter als zweimal) solcher schwerwiegender im Zustand der Trunkenheit begangener Verwaltungsübertretungen. Diese Voraussetzung liegt nachweislich im gegenständlichen Fall nicht vor. § 8 Abs 6 WaffG sieht vor, dass ein Mensch schließlich als nicht verlässlich gilt, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gelte jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde Waffen, die er nur aufgrund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen. Eine konkrete Verweigerung ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht vom 03.08.2020 und aus der Aussage des bei der Überprüfung beteiligten Polizeibeamten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht zwangsläufig. Die Aufforderung zur Beibringung des Schlüssels und die dadurch mögliche Öffnung des Waffenschrankes und Nachschau und Überprüfung der verwahrten Waffen erfolgte nicht. Erst wenn sich der Beschwerdeführer einer solchen Aufforderung verwehrt bzw verweigert hätte, wäre der Tatbestand des § 8 Abs 6 WaffG nachweislich erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Lehrzeit Ende der 1970er Jahre mit dem Umgang mit Waffen zu tun. Der Beschwerdeführer besitzt seit 1985 und 1987 waffenrechtliche Urkunden für den Besitz von Faustfeuerwaffen. Da der Beschwerdeführer hatte über Jahrzehnte mit dem Besitz und dem Handel von Schusswaffen, insbesondere auch mit Faustfeuerwaffen privat und beruflich zu tun hatte, bestand auch zwangsläufig der vom Beschwerdeführer geltend gemachte intensive und enge Kontakt mit dem waffenrechtlichen Referat der belangten Behörde.

Die beiden aufscheinenden rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen im Jahre 2021 und 2022 nach § 5 Abs 1 StVO erfüllen, wie bereits ausgeführt, noch nicht den Tatbestand nach § 8 Abs 5 Z 1 WaffG. Der Beschwerdeführer hat bei der Beschwerdeverhandlung einen glaubhaften und hinsichtlich der beiden schwerwiegenden Verkehrsdelikte geläuterten Eindruck hinterlassen. Auch die Einsicht, dass es für die von der Behörde anzuordnenden Verlässlichkeitsüberprüfungen zukünftig notwendig und erforderlich sein wird, dass der Schlüssel für den im Wohnhaus des Beschwerdeführers befindlichen Waffenschrank beim Beschwerdeführer selbst und nicht entfernt in einer anderen Gemeinde (Y) verwahrt wird, damit eine polizeiliche Nachschau rasch und effizient durchgeführt werden kann, ist vorhanden.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens und des aufgezeigten vorliegenden Sachverhaltes ist der Beschwerdeführer noch als verlässlich nach § 8 WaffG anzusehen und bietet der Beschwerdeführer jedenfalls Gewähr dafür, dass er wie auch in den vergangenen 38 Jahren weiterhin Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Waffen vorsichtig umgeht, diese auch sorgfältig verwahren und nicht Menschen überlassen wird, die für den Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Entzugsbescheid aufzuheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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