LVwG T LVwG-2022/40/2087-9

LVwG-2022/40/2087-9Tribunal Administrativo Regional16 de mai. de 2023

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Folientunnel<br/>Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/2087-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.40.2087.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.07.2022, Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge geben, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Der AA, Adresse 2, **** Y, wird gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen, die nicht konsentierten Folientunnels auf den Grundstücken ****, **** und ****, alle KG Y sowie die weiteren als bauliche Anlage zu qualifizierenden Überdeckungen einzelner Pflanzreihen im nordwestlichen und im südöstlichen Bereich des Gst **** bis zum Ende der Vegetationsperiode, spätestens jedoch bis zum 01. Oktober 2023 zu beseitigen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.07.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die auf den Grundstücken ****, **** und **** KG Y befindlichen nichtkonsentierten baulichen Anlagen zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Benützung der nichtkonsentierten begehbaren Folientunnels wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Für den Rückbau und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes wurde eine Frist von 15 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit befristeter Baubewilligung vom 01.08.2018, Zl *** der AA die Baubewilligung vorübergehenden Bestands befristet auf 5 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides für 10 begehbare Folientunnels mit einem Gesamtausmaß von ca 5.754 m3 auf Gst **** KG Y bewilligt worden sei. Mit Bescheid vom 30.09.2019, Zl ***, sei der AA die diesbezügliche Benützungsbewilligung erteilt worden. Im Zuge einer Durchsicht des Bauaktes habe festgestellt werden müssen, dass derzeit auf folgenden Flächen nordwestlich errichtete begehbare Folientunnels auf Gst ****, südöstlich errichtete begehbare Folientunnel auf Gst **** KG Y (nördlich und östlich der mit befristeter Baubewilligung bewilligten 10 Folientunnels), das gesamte Grundstück **** KG Y auf welchem 2 Folientunnels errichtet wurden, wovon einer Richtung Westen grenzüberbauend errichtet sei und das gesamte Grundstück **** KG Y, auf welchem ein Folientunnel errichtet worden sei und der Rest des grenzüberbauend errichteten Folientunnels von Gst **** stehe, begehbare Folientunnels ohne konsentierte Baubewilligung errichtet worden seien. In Folge der Kurzmitteilung des hochbautechnischen Sachverständigen gehe hervor, dass die Leistungsfrist für den Rückbau der Folientunnels inklusive Aufräum- und Humusierungsarbeiten von 15 Wochen angemessen sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass unstrittig die angezeigte bauliche Anlage begehbar sei und daher die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit k TBO 2018 nicht zur Anwendung komme. Für die 10 begehbaren Folientunnels auf Gst **** als vorübergehender Bestand für 5 Jahre gehe der Wiederherstellungsauftrag ins Leere, zumal dafür ein Baukonsens vorliege. Bei den übrigen baulichen Anlagen auf Gst ****, **** und **** handle es sich nicht um Folientunnels, sondern um Hagelschutznetze bzw Hagelschutznetzen vergleichbare bauliche Anlagen, die einzig und allein den auf den gegenständlichen Grundstücken angepflanzten landwirtschaftlichen Kulturen zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc) dienten. Die Errichtung solcher baulichen Anlagen seien im Freiland ausdrücklich zulässig.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Eingabe vom 08.09.2022, Zl ***, eine Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstattet.

Am 21.11.2022 sowie am 14.03.2023 fanden jeweils öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die beiden Parteien umfangreiches Vorbringen erstatteten und der hochbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten näher erläuterte.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat auf den Grundstücken ****, **** und ****, alle KG Y, mehrere bauliche Anlagen errichtet, welche dem Schutz der dort angepflanzten landwirtschaftlichen Kulturen (hauptsächlich Erdbeeren, Himbeeren und Brombeeren) vor Witterungseinflüssen dienen sollen. Im nordwestlichen Bereich auf Gst **** wurde jede einzelne Pflanzreihe separat mit einer wasserdichten Folie überdeckt, im Bereich der Gehstreifen ist ersichtlich, dass dort Zwischenräume bestehen, an welchen Niederschlagswasser abrinnen kann. Die Konstruktion weist keine Fundamentierung auf, sie ist lediglich in den Boden eingeschlagen worden. Im südöstlichen Bereich auf Gst **** wurde für jede Pflanzreihe separat einerseits ein Netz und darauf zusätzlich ein Regenschutz (weiße Folie) angebracht. Anfallendes Niederschlagswasser kann auch hier an den Zwischenräumen im Bereich der Gehstreifen abrinnen. Die Konstruktion weist keine Fundamentierung auf, sie ist lediglich in den Boden eingeschlagen worden. Im Bereich der Gste **** und **** wurden einzelne Pflanzreihen überdeckt als auch Folientunnels errichtet, welche mehrere Pflanzreihen überdecken. Aus bautechnischer Sicht handelt es sich bei den beiden auf Gst **** und **** baugleich zu den bestehenden genehmigten Folientunnels jedenfalls um Folientunnels im Sinne des § 2 Abs 19 TBO 2022. Alle anderen beschriebenen baulichen Anlagen an den insgesamt 3 verschiedenen Standorten sind als Überdeckungen mit wasserdichten Folien anzusehen.

Sämtliche Konstruktionen bestehen aus Stahlrohrkonstruktionen, welche in den Boden eingeschlagen sind und einer Überdeckung mittels Folie. Sämtliche Anlagen sind begehbar, wenngleich nicht alle baulichen Anlagen eine Seitenwand aufweisen und damit gebäudeähnlichen Charakter haben. Es handelt sich jedoch bei sämtlichen baulichen Anlagen um überdeckte Anlagen, die dem Schutz von Pflanzen vor Witterungseinflüssen dienen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Begutachtung durch den hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes. Darüber hinaus wurde seitens der Beschwerdeführerin umfangreiches Material an technischen Beschreibungen sowie Stellungnahmen der Landeslandwirtschaftskammer zu diesem Thema in Vorlage gebracht. Die Art der Konstruktion ergibt sich aus der hochbautechnischen Begutachtung des Sachverständigen Baumeister CC vom 08.09.2022 samt den darin enthaltenen Lichtbildern. Dass sämtliche Anlagen mit einer Folie überdeckt sind, ist unstrittig und ergibt sich auch aus der Befundaufnahme zu diesem Gutachten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022 lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

[…]

(19)

Folientunnels sind bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen, die nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verwendet werden und die an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein können. Die Stirnseiten können aufgrund technischer Notwendigkeiten auch aus anderen Materialien ausgeführt werden.

[…]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

[…]

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f) die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g) die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;

h) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

i) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;

j) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;

b) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;

c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

d) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;

e) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;

f) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;

g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

h) die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von nicht begehbaren Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

i) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.“

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43 lautet:

„§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig;

b) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

c) Hagelschutznetze und dergleichen,

d) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

e) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

f) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

g) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

h) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

i) Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und, unbeschadet der lit. j, Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m²,

j) Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt; weiters Photovoltaikanlagen auf Flachdächern, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“

V.Erwägungen:

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin einerseits Folientunnels, andererseits aber sonstige Anlagen, die dem Schutz von Beeren dienen, auf den Gste ****, **** und ****, alle KG Y, errichtet hat. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführer Inhaberin einer befristeten Baubewilligung für die Errichtung von insgesamt 10 Folientunnels auf Gst **** KG Y. Die Beschwerdeführerin steht im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens auf dem Standpunkt, dass es sich um Stützgerüste bzw um ein Hagelschutznetz handelt.

Wie der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen seines Gutachtens jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich bei den baulichen Anlagen, welche auf Gst **** und **** sowie im südwestlichen Bereich auf Gst **** errichtet wurden, zweifellos um Folientunnels handelt. Bereits aufgrund der Stützkonstruktion und der Überspannung mit einer Folie sowie der überwiegenden Umschließung handelt es sich bei diesen baulichen Anlagen um Folientunnels iSd § 2 Abs 19 TBO 2022. Darüber hinaus weisen sie eine derartige Höhe auf, dass diese sogar mit einem Kleintraktor, wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, befahrbar sind. Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einvernahme weiters angibt, muss man für die Ernte die Folien nicht demontieren, sodass damit auch klargestellt ist, dass es sich jedenfalls um begehbare Folientunnels handelt.

Im nordwestlichen Bereich des Gst ****, im südöstlichen Bereich des Gst **** und teilweise auf Gst **** und **** wurden auch von diesen Folientunnels verschiedene Überdeckungen von Pflanzreihen errichtet. Diese bestehen ebenfalls aus einer Stahlrohrkonstruktion mit einem angebrachten Schutzdach aus Folie. Auch wenn diese Anlagen keine Seitenwände aufweisen und damit nicht raumbildend ausgestaltet sind, handelt es sich diesbezüglich jedoch ebenfalls zweifelsfrei um eine bauliche Anlage, die dem Schutz von Sachen dient.

Diesbezüglich steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um Hagelschutznetze und dgl handelt, welche im Freiland zulässig wären. Dazu ist festzuhalten, dass schon begrifflich unter einem Hagelschutznetz eine solche Konstruktion zu verstehen ist, die eine netzartige Struktur aufweist. Die gegenständlichen Anlagen weisen jedoch eine Folienbespannung auf, sodass von einem Schutznetz nicht gesprochen werden kann. Wesentlich für ein Schutznetz ist selbstverständlich der Schutz vor Naturgefahren, vornehmlich vor Hagel. Die gegenständlichen baulichen Anlagen dienen jedoch vor allem dem Schutz vor Regen, sodass diesbezüglich keine mit einem Hagelschutznetz vergleichbare bauliche Anlage vorliegt.

Sowohl die Errichtung von Folientunnels als auch die Errichtung dieser offenen Schutzkonstruktion für Pflanzen erweisen sich zumindest als anzeigepflichtig im Sinne des § 28 Abs 2 TBO 2022. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit k TBO 2018 kommt gegenständlich nicht zum Tragen, zumal diese Folientunnels - wie der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst einräumt – einerseits mittels Traktoren sogar befahren werden können und andererseits für die Ernte nicht entfernt werden müssen und sohin von einem nicht begehbaren Folientunnel keinesfalls ausgegangen werden kann.

Wenngleich die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 3 lit k TBO 2022 einige bauliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TBO 2022 ausnehmen, welche die hier in Rede stehenden Überdeckungen von Pflanzreihen bei Weitem hinsichtlich Größe und Nutzungsintensität und damit auch der Berührung von bautechnischen Kenntnissen überschreiten so muss festgehalten werden, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind. Die Überdeckungen einzelner Pflanzreihen, die als sonstige bauliche Anlagen im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe anzusehen sind, sind Fahrsilos, nicht begehbaren Folientunnels, ortsüblichen Umzäunungen, Futterraufen und Viehtränken, Weidezäunen und dergleichen aber nicht vergleichbar, sodass diese beschwerdegegenständlichen Anlagen im Freiland nicht zulässig sind.

Da sohin einerseits die Aufstellung von Folientunnels gemäß § 28 Abs 2 lit d anzeigepflichtig ist und andererseits die übrigen baulichen Anlagen einem Hagelschutznetz bzw. den Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 3 Lit K TBO 2022 nicht vergleichbar sind und sohin ebenfalls von zumindest offenen Schutzdächern, die dem Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen dienen, auszugehen ist, ebenfalls zumindest der Anzeigepflicht gemäß § 28 Abs 2 TBO 2022 unterliegen, ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem § 46 TBO 2022 dem Grunde nach zu Recht ergangen.

In Bezug auf die Leistungsfrist und die jahreszeitlichen Gegebenheiten sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Leistungsfrist diesbezüglich zu konkretisieren, wobei der Zeitraum als angemessen erachtet wird, um dem Auftrag zur Entfernung der baulichen Anlagen nachzukommen.

Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausschließlich auf die Entfernung der baulichen Anlagen beziehen kann. Die Entfernung von Pflanzen oder Ähnlichem kann nicht auf Grundlage der TBO 2022 erfolgen, zumal dieses Gesetz ausschließlich für bauliche Anlagen gilt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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