LVwG T LVwG-2023/32/0899-2

LVwG-2023/32/0899-2Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2023

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Umlagenrückstand nachträglich rechtzeitig bezahlt<br/>Kammerumlage

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0899-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0899.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

1. Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Entziehungsverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die belangte Behörde wurde von der Wirtschaftskammer Tirol mit dem Schreiben vom 24.01.2023 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kammerumlage seit 2018 nicht mehr entrichtet worden und davon auszugehen sei, dass das Gewerbe am Standort nicht ausgeübt wurde.

Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde die bevorstehende Entziehung des Gewerbes mit dem behördlichen Schreiben vom 24.01.2023 angekündigt.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2023, ***, wurde AA die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Personenbetreuung“ mit Standort in **** Z, Adresse 2 (GISA-Zahl ***), entzogen.

Diese Entziehung stützt sich auf § 88 Abs 2 GewO 1994. Danach ist die Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

Dem behördlichen Akt liegt die Beschwerde vom 19.03.2023 (samt einem Zahlungsnachweis vom 24.03.202) ein, welche am 25.03.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht worden sind. Darin wird die Aufhebung des Entziehungsbescheides beantragt.

Auf Anfrage hat die belangte Behörde mit der E-Mail vom 09.05.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Grundumlagenkonto bei der Wirtschaftskammer Tirol betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt, aus dem keine offenen Kammerumlagen hervorgehen. Der fertigende Richter hat diesbezüglich mit der Wirtschaftskammer Tirol (Hr. BB) telefonisch Kontakt aufgenommen. Es wurde bestätigt, der Rückstand bezahlt wurde.

II.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schreiben, des erwähnten Telefonates und des erwähnten Schreibens, das dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einliegt, treffen.

Die Durchführung mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III.Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 85/2013:

„§ 88

(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.Erwägungen:

Gemäß § 88 Abs 2 GewO 1994 ist von der Entziehung abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

Mit der E-Mail vom 25.03.2023 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin die Beschwerde samt dem Nachweis vom 24.03.2023 über die Bezahlung der ausständigen Kammerumlagen übermittelt. Seitens der Wirtschaftskammer Tirol wurde der Zahlungseingang bestätigt. Nachdem der gesamte Umlandrückstand vor der Einbringung der Beschwerde bezahlt wurde, war gemäß § 88 Abs 2 GewO 1994 der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und das Entziehungsverfahren einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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