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LVwG-2023/30/1044-1•LVwG T LVwG-2023/30/1044-1
LVwG-2023/30/1044-1Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2023
Unterkunftgeber<br/>Unterkunftnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.03.2023, Zl ***, wegen drei Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren nach dem MeldeG gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„1. Datum/Zeit: 11.07.2022 -03.02.2023, 00:00Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmer/in CC geb. XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 28.07.2022 der Meldebehörde Gemeinde X binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/Die Genannte hat am 11.07.2022 die Unterkunft in Adresse 2, **** X aufgegeben ohne sich abzumelden.
2. Datum/Zeit: 11.07.2022 - 03.02.2023, 00:00Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmer/in DD geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 28.07.2022 der Meldebehörde Gemeinde X binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/Die Genannte hat am 11.07.2022 die Unterkunft in Adresse 2, **** X aufgegeben ohne sich abzumelden.
3. Datum/Zeit: 11.07.2022 -03.02.2023, 00:00Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmer/in EE geb. XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 28.07.2022 der Meldebehörde Gemeinde X binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/Die Genannte hat am 11.07.2022 die Unterkunft in Adresse 2, **** X aufgegeben ohne sich abzumelden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 22 Abs. 2 Zif. 5 MeldeG 1991, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992
2. § 22 Abs. 2 Zif. 5 MeldeG 1991, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992
3. § 22 Abs. 2 Zif. 5 MeldeG 1991, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Erkenntnis, zugestellt am 28.03.2023 nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Bescheid wird gänzlich angefochten.
Die Vorhalte und Vorwürfe entsprechen nicht dem Konkretisierungsgebot und hat sich die Erstbehörde mit der Verantwortung des Beschuldigten auch nicht auseinandergesetzt.
Die Flüchtlinge sind ohne Kenntnis der involvierten Personen abgereist, wovon insbesondere der Beschuldigte erst durch Mitteilung der Behörde Kenntnis erlangt hat.
Seine Funktion damit im Zusammenhang wird noch zu erörtern sein.
Diesbezüglich
beantragt
er die Einvernahme folgender Personen:
CC, geb. XX.XX.XXXX
EE, geb. XX.XX.XXXX
sowie Einvernahme der Meldungsleger
Aus all diesen Gründen wird gestellt, der
Beschwerdeantrag:
Das Landesverwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren einstellen.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde noch ergänzend ein aktueller Firmenbuchauszug für die FF GmbH mit Sitz in **** X eingeholt. Eine durchgeführte Anfrage beim Zentralen Melderegister und eine telefonische Erhebung beim Meldeamt der Gemeinde X ergaben, dass es sich bei der unter Spruchpunkt 3 angeführten Meldepflichtigen um EE, geb am XX.XX.XXXX, handelt. EE, geb am XX.XX.XXXX, war wie ihre Mutter CC, geb am XX.XX.XXXX, und ihr Bruder DD, geb am XX.XX.XXXX, vom 31.03.2022 bis 28.07.2022 mit Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 2, gemeldet.
Wer die Abmeldung aller drei Personen am 28.07.2022 beim Meldeamt der Gemeinde X durchführte bzw veranlasste, war für den telefonisch befragten Meldeamtsleiter der Gemeinde X nicht mehr nachvollziehbar (Telefonat vom 19.04.2023). Alle drei ukrainischen Staatsangehörigen sind nach der erfolgten Abmeldung am 28.07.2022 nunmehr mit 26.01.2023 an der Adresse 2 **** X meldepolizeilich mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und insbesondere aus den Ausführungen in den Anzeigen der PI W vom 03.02.2023, Zl ***, *** und ***, ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass und ab wann der Unterkunftgeber, im gegenständlichen Falle die FF GmbH mit Sitz in **** X und nicht der Beschwerdeführer, der handelsrechtliche Geschäftsführer aber nicht Eigentümerin der Unterkunftgeberin ist, im gegenständlichen Fall einerseits Kenntnis vom genauen Zeitpunkt der Aufgabe der Unterkunft durch die Unterkunftnehmer und andererseits von einer etwaigen von einer/m Unterkunftnehmer/in unterlassenen Abmeldung bei der Meldebehörde hatte. Anders als bei Unterkunftgebern in Beherbergungsbetrieben, die gem § 7 Abs 6 MeldeG über die Vornahme der Eintragung in das Gästeverzeichnis und damit für die Erfüllung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer verantwortlich sind, ist ein Unterkunftgeber außerhalb eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer, der die vom Unterkunftgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft aufgibt, sich auch tatsächlich bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Erst wenn der Unterkunftgeber, im gegenständlichen Fall die FF GmbH, aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zu Annahme hat, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat, trifft ihm gem § 8 Abs 2 MeldeG die Pflicht, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Weiters ist diesbezüglich auch beachtlich, dass bei der meldepolizeilichen Anmeldung der vom meldepflichtigen Unterkunftnehmer ausgefüllte Meldezettel auch dem Unterkunftgeber vorzulegen und von diesem zu unterfertigen ist. Eine solche Vorlagepflicht an den Unterkunftgeber und Unterfertigungspflicht durch den Unterkunftgeber ist bei der meldebehördlichen Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer im Melderecht nicht (mehr) vorgesehen. Auch wenn der Unterkunftgeber Kenntnis von der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer hat (zB ausbleibende Mietzahlung, neue Vermietung, …) ist der Unterkunftgeber nach der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer nicht verpflichtet, bei der Meldebehörde nachzufragen und zu erheben, ob sich der die Unterkunft aufgebende meldepflichtige Unterkunftnehmer bei der Meldebehörde ordnungsgemäß abgemeldet hat oder nicht.
Wie ausgeführt, bestand keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei der zuständigen Meldebehörde darüber zu informieren, ob sich die meldepflichtigen Unterkunftnehmer nach der Aufgabe der Unterkunft auch tatsächlich innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet haben oder nicht.
Kenntnis von der nicht zeitgerechten erfolgten Abmeldung durch die meldepflichtigen Unterkunftnehmer hatte der Unterkunftgeber frühestens aufgrund der Anzeige der PI W vom 03.02.2023. Zu diesem Zeitpunkt bestand die 14-tägige Meldepflicht nach § 8 Abs 2 MeldeG aufgrund der bereits erfolgten Abmeldung der drei meldepflichtigen Personen mit 28.07.2022 und der neuerlichen Anmeldung mit 26.01.2023 an der Adresse 2 **** X nicht mehr.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ergeben sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Hinweise und Gründe, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Unterkunftgeberin die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und waren die drei Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz, bei denen von der belangten Behörde bereits gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde, einzustellen.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass bei den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch Geldstrafen von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurden, ist gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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