LVwG T LVwG-2022/30/2638-8

LVwG-2022/30/2638-8Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2023

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Regest

Aggressives Verhalten<br/>Öffentlicher Anstand<br/>Strafhöhe<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/2638-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.30.2638.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Justizanstalt Z, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.08.2022, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) und nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. (SPG) auf eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, zu Spruchpunkt 2. (TLPG) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden und zu Spruchpunkt 3. (EGVG) auf eine Geldstrafe von Euro 200,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen herabgesetzt werden.

2. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten werden mit Euro 40,00, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen jedoch mindestens Euro 10,00 für jedes Delikt, neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist zu den Spruchpunkten 1. und 2. gemäß § 25 Abs 4 VwGG eine Revision seitens des Beschwerdeführers und zu Spruchpunkt 3. eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„1. Datum/Zeit:08.10.2021, 17:28 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, BB-Parkplatz

Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung

gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe

wahrnahm, aggressiv verhalten. Sie haben mehrmals versucht, sich der Amtshandlung durch

versuchte Schläge, durch Anschreien der Beamten zu entziehen. Trotz der mehrfachen Abmahnung sind Sie in ihrem Verhalten verharrt.

2. Datum/Zeit:08.10.2021, 17:38 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, BB-Parkplatz

Sie haben durch Herumschreien und wildes Gestikulieren, lautes Beschimpfen von Beamten den öffentlichen Anstand verletzt. Dieses Verhalten konnte von mehreren Personen wahrgenommen werden.

Sie haben auf dem Parkplatz des BB Y, direkt vor dem Eingangsbereich, mehrere Beamte mit den Worten: "I FIGG JEDEN - ES SEIZ OLLES FEIGE ORSCHLÖCHER" angeschrien.

3. Datum/Zeit: 08.10.2021, 17:15-18:41 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet. Sie haben im Zeitraum von 17:20 bis 18:41 Uhr insgesamt drei malig nationalsozialistische Parolen ausgerufen. Zudem haben Sie gegenüber den Beamten den Hitlergruß getätigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

2. §11 Abs. 1 LPolizeiG

3. Art. III Abs. 1 Zif. 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €80,00 2 Tage(n) 5 Stunde(n) § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

0 Minute(n) - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

2. €100,00 3 Tage(n) 21 Stunde(n) § 13 LPolizeiG

0 Minute(n)

3. €250,00 7 Tage(n) 0 Stunde(n) § Art. III Abs. 1 vorletzter Satz EGVG,

0 Minute(n) BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert

mit BGBl. I Nr. 61/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€475,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer handschriftlich Beschwerde erhoben.

Im Beschwerdeverfahren war vorerst zu klären, ob die am 07.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangte handschriftliche Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Im Beschwerdeakt befand sich kein Zustellnachweis betreffend das angefochtene Straferkenntniss. Erhebungen der belangten Behörde bei der Post AG ergaben, dass kein vom Beschwerdeführer unterfertigter Zustellnachweis vorhanden ist. Der Beschwerdeführer teilte glaubhaft mit, dass er das angefochtene Straferkenntnis erst am 14.09.2022 ausgehändigt bekam. Die diesbezüglichen Befragungen wurden in der Justizanstalt Z vom Beschwerdeführer am 05.01.2023 bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die eingebrachte Beschwerde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Im Beschwerdeverfahren wurde beim Landesgericht Z das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil vom 07.02.2022, Zl ***, angefordert und in Kopie zum Beschwerdeakt genommen.

Am 18.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeverhandlung erschienen (Vorführung). Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er über keine Sorgepflichten verfüge. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Z eine Haftstrafe. Nach derzeitigem Stand ist die Haftentlassung am 28.08.2024. Der Beschwerdeführer geht in der Justizanstalt einer Beschäftigung mit ca 30 Wochenstunden nach. Das erzielte Einkommen beträgt im Monat ca Euro 120,00 bis 140,00. Der gleiche Betrag wird auch als Rücklage für die Zeit nach der Haftentlassung angespart.

Zum Sachverhalt befragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich an die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht mehr erinnern könne. Er sei betrunken gewesen und sei unter Drogen gestanden. Nähere Details könne er nicht mehr genau angeben.

Der Beschwerdeführer schränkte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung seine Beschwerde auf die Strafhöhen ein, insbesondere erschienen ihm auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu hoch, da es bei ihm durchaus sein könne, dass die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssen, weil er ja kein Einkommen habe. Der Beschwerdeführer beantragte daher in der Beschwerdeverhandlung, dass die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen seinem Einkommen entsprechend herabgesetzt werden mögen.

Bei seiner abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch Folgendes aus:

„Ich beantrage, dass mit möglichst geringen Geldstrafen und herabgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen das Auslagen gefunden wird. Ich bin grundsätzlich einsichtig und geläutert. Ich möchte, dass auch berücksichtigt wird, dass ich bei den angelasteten Taten stark alkoholisiert war, unter Drogen stand und dass natürlich die finanzielle Situation bei mir sehr schlecht bzw prekär ist und ich über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wird ausdrücklich zugestimmt.“

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerde aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung erfolgten Einschränkung sich nur mehr gegen die verhängten Strafhöhen richtete und Strafmilderung (Strafherabsetzung) beantragt wurde, sind die Schuldsprüche im angefochtenen Straferkenntnis in Teilrechtskraft erwachsen. Es war daher nur mehr über die zu verhängenden Strafhöhen zu entscheiden.

Die belangte Behörde führte in der Begründung zu den Strafhöhen aus, dass das Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechen würde. Die Strafen seien in der festgesetzten Höhe notwendig, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der begangenen Übertretungen deutlich vor Augen zu führen und um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten (spezialpräventive Überlegungen).

Hinsichtlich der nach § 19 Abs 2 letzter Satz zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die persönlichen Verhältnisse, soweit sie bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden seien. Etwaige diesbezügliche Erhebungen oder Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht.

Die nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die jedenfalls als äußerst gering, unterdurchschnittlich und prekär zu werten sind, waren unter Bedachtnahme auf § 19 Abs 2 letzter Satz VStG ebenfalls bei der Bemessung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen. Auch eine grundsätzliche Einsicht und ein Eingestehen der begangenen angelasteten Verwaltungsübertretungen waren beim Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und in der Beschwerdeverhandlung zu erkennen.

Die nunmehr unter Berücksichtigung dieser schwierigen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers geringfügig herabgesetzten Strafhöhen und Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen auch noch als schuld- und tatangemessen und als noch ausreichend, um den zumindest zum jetzigen Zeitpunkt einsichtigen Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hinkünftig nach einer erfolgten Haftentlassung bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr festgesetzten Strafhöhen sind auch nicht als überhöht anzusehen, da der gesetzliche Strafrahmen nur im untersten Bereich ausgeschöpft wurde.

Da die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedenfalls nicht vorlagen, konnte weder von Bestrafungen abgesehen und die Verfahren eingestellt noch mit Ermahnungen das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass bei den Verwaltungsstrafverfahren unter Spruchpunkten 1. und 2. weder die Verhängung von Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch Geldstrafen von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurden, ist zu diesen beiden Spruchpunkten gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 4 Z 1 B-VG) seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

Zu Spruchpunkt 3. ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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