LVwG T LVwG-2022/12/2827-5

LVwG-2022/12/2827-5Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2023

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Abgabenbescheid<br/>Bescheidinhalt<br/>Bemessungsgrundlage<br/>Sache des Verfahrens<br/>Abänderungsbefugnis<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/2827-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.12.2827.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 23.10.2022 - nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2022, Zl *** - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Vorschreibung der „Müllgebühr 2022“,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene „Abgabenbescheid“, mit dem die „Müllgebühr 2022“ vorgeschrieben wurde, wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit „Abgabenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.08.2022, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Abgabe vorgeschrieben:

„Abgabenbescheid

Ihre Adressnr: ***

bereits offener

BuchungstextNettoUst %Ust-BetragBrutto bezahlt Betrag

Müllgebühr

Müllgebühr 2022258,2310,0025,82284,050,00284,05

Gesamt258,2325,82284,050,00284,05

Der Bürgermeister

BB“

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.08.2022 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und begründend vorgebracht, dass der Abgabenbescheid nicht den Mindesterfordernissen des § 198 BAO entspreche, da die Bemessungsgrundlagen fehlten. Da ihm diese auf Nachfrage bekanntgegeben worden seien, sehe er das als mündliche Ergänzung des Bescheides und sei der Mangel damit saniert. Dem Beschwerdeführer sei ein Abgabenbetrag von Euro 284,05 verrechnet worden. Das entspreche ungefähr dem Zehnfachen des Aufwandes, der der Gemeinde für die Müllentsorgung entstehe. Nach § 2 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde für die Entsorgung der Abfälle nicht übersteige.

Im Haus Adresse 1 seien neben ihm noch sein Bruder mit Familie (Frau, Sohn) polizeilich gemeldet. Er arbeite während der Woche in X, sein Bruder samt Familie lebe seit Jahren in Kanada. Das Wohnhaus Adresse 1 diene auch der Privatzimmervermietung. Die Berechnung der Müllgebühr 2022 erweise sich auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Müllgebührenordnung insoweit als unrichtig, als für die Gästevermietung nicht nur eine Grundgebühr von 0,15 € pro Nächtigung, sondern auch eine Grundgebühr pro angefangene 40m2 Wohnfläche von 25,00 € verrechnet worden sei. Aus der Müllgebührenordnung der Gemeinde gehe nicht hervor, dass diese beiden Tatbestände nebeneinander (kumulativ) für die Berechnung der Müllgebühr heranzuziehen seien. Es wäre dies auch eine sachlich nicht zurechtfertigende Ungleichheit gegenüber Personen mit Zweitwohnsitz (beispielsweise Z 15), die nur die flächenabhängige Grundgebühr, nicht aber eine Grundgebühr pro Nächtigung bezahlen. Die Vorschreibung der Müllgebühr sei somit jedenfalls dahingehend zu ändern, dass der errechnete Betrag um die flächenabhängige Müllgebühr vermindert werde.

Die vom Gemeinderat beschlossene Abfallgebührenordnung erweise sich als in sich widersprüchlich und unsachlich, soweit Feriengäste und Einheimische im Hinblick auf die Abgabenhöhe unterschiedlich behandelt würden. Auch würden Gemeindebürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldet haben, aber berufsbedingt oder aus anderen Gründen nicht die ganze Woche anwesend seien, gegenüber Personen mit Zweitwohnsitz-Anmeldung in der Gemeinde benachteiligt werden. Zudem sei es sachlich nicht gerechtfertigt, einem Gemeindebürger, der während der Woche auswärts arbeite und nächtige, die gleiche Müllgebühr vorzuschreiben wie einem Gemeindebürger, der durchgehend in der Gemeinde aufhältig sei, da sich die Höhe der Müllgebühr nach der Menge der anfallenden Müllmenge richte.

Die vorgeschriebene Müllgebühr dürfe nach dem Gesetz den Aufwand für die Müllentsorgung nicht übersteigen. Zu diesem Aufwand zählen hauptsächlich die Deponiegebühr und die Kosten für den Abtransport des Restmülls. Die Kosten des neu errichteten Recyclinghofes in Y könnten nur zu einem ganz untergeordneten Teil in die Berechnung der Restmüll-Gebühr einfließen, weil der Recycling-Hof zum weitaus überwiegenden Teil der Annahme und Verwertung von Reststoffen diene (Plastik, Glas usw), für die entweder eine gesonderte Gebühr zu entrichten sei (Sperrmüll) oder eine Entsorgungsgebühr bereits beim Kauf des Produktes eingerechnet sei (Plastik, Pfandflaschen usw). Es gebe keinen Nachweis der Gemeinde, dass die verrechnete Müllgebühr dem Prinzip der Aufwandsneutralität entspreche, zumal sie sich bei ihm gegenüber dem Vorjahr verdoppelt habe.

Zusammenfassend ergebe sich aus den obigen Ausführungen, dass die vom Gemeinderat beschlossene Abfallgebührenordnung den gesetzlichen Vorgaben widerspreche und grob unsachlich und daher gleichheitswidrig sei. Es werde daher beantragt, für das Jahr 2022 die Müllgebühr insoweit mit Beschwerdevorentscheidung herabzusetzen, als die nach Wohnfläche berechnete Grundgebühr nicht vorgeschrieben werde. Gleichzeitig werde beantragt, dass für die Folgejahre die Abfallgebührenordnung dahingehend abgeändert werde, dass pro Nächtigung statt € 0,15 nur € 0,10 verrechnet werde und für Personen, die nicht durchgehend in der Gemeinde aufhältig seien, die Grundgebühr von € 37,50 auf € 25,00 gesenkt werde. Sollte dem nicht entsprochen werden, werde angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht die Abfallgebührenordnung der Gemeinde Z dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit vorlege.

In der Folge wies der Bürgermeister der Gemeinde Z diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2022, Zl ***, als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Müllgebührenordnung vom Gemeinderat der Gemeinde Z mit Beschluss vom 02.12.2021 erlassen worden und der Verordnungsprüfung nach § 122 TGO 2001 unterzogen worden sei.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe für das Objekt des Gebührenschuldners „Adresse 1“ folgende Müllabfuhrgebühren ergeben:

EinheitenText MüllgebührenordnungSatz in €Gebühr in € incl 10% Ust.

1 Müllgrundgebühr 4 Personen (§ 3 Abs 1 lit a) 137,50 € 137,50

3 Grundgebühr Ferienwohnung/Ferienhaus

(§ 3 Abs 1 lit c) für 120 m2 25,00 € 75,00

477 Grundgebühr Nächtigungen (§ 3 Abs 1 lit d, I.) 0,15 € 71,55

Müllgebühr 2022 (Zahlungsbetrag) € 284,05

Als Berechnungsgrundlage seien die Gebührensätze der Müllgebührenordnung vom 03.12.2021 unter Zugrundelegung der Wohnsitze laut Melderegister, der Nächtigungen laut Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und der Flächenermittlung aus der Vorjahresvorschreibung herangezogen worden. Die Abgabenbehörde habe bei der Vorschreibung die mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzten Beiträge bzw die dort angeführten Beitragssätze, welche im § 3 der Müllgebührenordnung angeführt seien, anzuwenden.

Eine Änderung von Gebührensätzen sei ausnahmslos dem Gemeinderat im Zuge der Erlassung oder Änderung der Müllgebührenordnung vorbehalten. Auch wenn vom Beschwerdeführer diverse Vergleiche mit anderen Gemeinden angestellt und Änderungen in der Müllgebührenordnung beantragt worden seien, konnte eine Anwendung unrichtiger Berechnungsansätze in der Bemessungsgrundlage nicht erkannt werden.

Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Eingabe vom 23.10.2022 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht gestellt und im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt. Strittig sei nicht die Festsetzung der Gebühr für die an der Adresse Adresse 2 gemeldeten Personen, sondern ausschließlich die kumulative Anwendung der in der geltenden Müllgebührenordnung der Gemeinde angeführten Tatbestände c) (Wohnobjekte ohne ständige Bewohner - Freizeitwohnsitze/Ferienwohnungen/Ferienhäuser) und d) (Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen, insb Fremdenverkehrsbetriebe) des § 3 der Müllgebührenordnung auf die der Privatzimmervermietung dienenden Teile der Liegenschaft. Die Subsumtion eines Tatbestandes (Privatzimmervermietung) unter zwei verschiedene Bestimmungen der Müllgebührenordnung ((Freizeitwohnsitze, Ferienwohnungen usw einerseits und Fremdenverkehrsbetriebe andererseits) sei nach der Textierung der Verordnung nicht vorgesehen.

Der gegenständliche Abgabenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 28.10.2022 vorgelegt.

Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, da diese weder beantragt noch für erforderlich erachtet worden ist (vgl § 274 Abs 1 BAO), zumal nicht der Sachverhalt sondern ausschließlich Rechtsfragen strittig sind.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer der Liegenschaft (geschlossener Hof) in EZ *** KG Z. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Bauernhaus mit der Adresse Adresse 1.

Der Beschwerdeführer, der während der Woche in X arbeitet, ist in Adresse 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet, bis zum 02.01.2024 ebenso sein in Kanada lebender Bruder CC, dessen Frau DD und Sohn EE. Das Wohnhaus Adresse 1 dient auch der Privatzimmervermietung. Im Jahr 2022 fanden dort 477 Nächtigungen statt.

III.Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft EZ *** KG Z ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug. Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und seines Bruders samt Familie wurden in der Beschwerde glaubwürdig dargetan bzw ergeben sich zudem aus den von der belangten Behörde vorgelegten ZMR-Auszügen. Die Anzahl der Nächtigungen ergibt sich aus der Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (im Folgenden: BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl Nr 151/1980, des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl Nr 36/1991, sowie der Müllgebührenordnung der Gemeinde Z (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 02.12.2021 und 17.05.2022, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2018) sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 198 BAO

D. Festsetzung der Abgaben.

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

§ 1 Tiroler Abfallgebührengesetz,

Ermächtigung der Gemeinden

Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

§ 2

Festsetzung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach § 1 nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfasst insbesondere:

a)die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;

b)die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;

c)die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;

d)die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;

e)die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;

f)das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;

g)die Kosten der Abfallberatung.

(3) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.

(4) Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, dass der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs 2 und 3 sinngemäß.

§ 3

Arten und Höhe der Gebühren

(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs 2, 3 und 4 entspricht.

§ 4

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

§ 5

Weitere Gebühr

(1) Die weitere Gebühr ist nach Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle.

(2) Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr nach Abs 1 nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (§ 14 Abs 2 lit b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw Anlagen.

§ 6

Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 7

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

MÜLLGEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Z

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat mit Beschluss vom 02.12.2021 (Tagesordnungspunkt 4), zuletzt geändert durch GR-Beschluss vom 12. 12. 2018, gemäß des § 1 Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBI. Nr. 36/1991, folgende Müllgebührenordnung erlassen:

§ 1 Arten der Gebühren

Die Gemeinde Z erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr.

§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht

1. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen sowie der Abfallberatung.

2. Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht:

a.für die Entsorgung des Restmülls bei der Anlieferung des Restmülls zum Recyclinghofoderbei der Entleerung der Mülltonnen durch das von der Gemeinde beauftragte Sammelunternehmen, wenn die Abholung gewünscht wird;

b. für die Entsorgung der biologisch verwertbaren Bioabfälle bei der Anlieferung dieser Abfälle beim Recyclinghof oder bei der Entleerung der Mülltonnen durch das von der Gemeinde beauftragte Sammelunternehmen, wenn die Abholung gewünscht wird;

c.für die Entsorgung des Sperrmülls, der Baurestmassen, des Altholzes und der sonstigen genannten Abfälle bei der Anlieferung am Recyclinghof.

§ 3 Gebührenhöhe und Bemessungsgrundlage

1. Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen bzw Gebührensätze:

a) Private Haushalte nach Person und Jahr

1 Person(inkl 3 Säcke á 70 lt) € 37, 50

2 Personen (inkl 5 Säcke á 70 lt) € 75, 00

3 Personen (inkl 8 Säcke á 70 lt) € 112, 50

4 Personen (inkl 10 Säcke á 70 lt) € 137, 50

5 Personen und mehr (inkl 12 Säcke á 70 lt) € 147, 90

b) Wohnobjekte ohne ständige Bewohner (Zweitwohnsitze)

1 Person (inkl 3 Säcke á 70 lt) € 37, 50

2 Personen (inkl 5 Säcke á 70 lt) € 75, 00

3 Personen (inkl 8 Säcke á 70 lt) € 112, 50

4 Personen (inkl 10 Säcke á 70 lt) € 137, 50

5 Personen und mehr (inkl 12 Säcke á 70 lt) € 147, 90

c) Wohnobjekte ohne ständige Bewohner

(Freizeitwohnsitze/Ferienwohnungen/Ferienhäuser)

pro angefangene 20m2 Wohnfläche (140 lt) 25,00

Als Stichtage für die Ermittlung der Haushalte und Personen pro Haushalt wird der 01.01., 01.04., 01.07. und der 01.10. des betreffenden Kalenderjahres festgesetzt. Veränderungen nach diesem Stichtag bleiben von der Gebührenvorschreibung unberücksichtigt. Ausnahme: Wird ein neuer Haushalt gegründet oder ein Haushalt aufgelassen, ist die nach vollen Monaten anteilige Gebühr zu entrichten.

d) Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen

l. Fremdenverkehrsbetriebe Hotel Gasthof etc

Die Grundgebühr richtet sich nach der Anzahl der Nächtigungen lt der Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung für das der Abrechnung vorangegangene Kalenderjahr. Die Gebühr beträgt:

je Nächtigung € 0,15

und nach Anzahl der Sitzplätze

in Restaurants, Pensionen, Hotels,

Gashäusern, Bars usw je Sitzplatz € 2,00

II. Gewerbebetriebe

Als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Grundgebühr für alle anderen Betriebe (Dienstleistungsbetriebe, Banken, Arztpraxen, Tischlereien, Schlossereien etc) dient die Anzahl der Beschäftigten. Sie beträgt je Beschäftigten € 20,00

Als Stichtag für die Bemessung der Grundgebühr wird der 01.10. des betreffenden Kalenderjahres festgesetzt. Veränderungen nach diesem Stichtag bleiben bei der Gebührenvorschreibung unberücksichtigt.

Ausnahme: Wird ein neuer Betrieb gegründet oder ein Betriebsort aufgelassen, ist die nach vollen Monaten zu berechnende anteilige Grundgebühr zu entrichten.

2. Die weitere Gebühr gliedert sich in Restmüllgebühr, Biomüllgebühr, Sperrmüllgebühr und Bauschuttgebühr. Es gelten für die weitere Gebühr folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze:

a) Restmüllgebühr

Die Restmüllgebühr beträgt:Abholgebühr je Liter€ 035

Anliefergebühr je Liter€ 0,05

b) BiomüllgebührDie Biomüllgebühr beträgt:Abholgebühr je Liter€ 0,40Anliefergebühr je Liter€ 0,00

c) Sperrmüllgebührje kg€ 0,30

d) Bauschuttgebührje kg€ 0,20

e) Altholzgebührab 2 m3 Pauschale pro weiteren m3€ 20,00

f) Gebühr für ServicekarteDie 1. Servicekarte je Haushalt ist kostenlos.

Jede weitere Servicekarte (mehrere Benutzer oder Verlust)

wird mit einer einmaligen Gebühr je Servicekarte belegt: € 10, 00

Ebenso wird beim Vergessen der Servicekarte eine Verwaltungsgebühr für die erforderlichen Handbuchungen je Recyclinghofbesuch verrechnet: € 5, 00

g) Nachkaufsäcke für Restmüll á 70 Liter werden mit € 10, 00/Stk.

Andere Abfälle (z. B. Autoreifen etc) werden zu den jeweils gültigen Entsorgungspreisen entsorgt. Die Entsorgung dieser Abfälle wird von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht. In den angeführten Beträgen ist die Umsatzsteuer (derzeit 10%) bereits enthalten.

§ 4 Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

1. Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke bzw bei Gewerbebetrieben die Gewerbetreibenden, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden.

2. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

3. Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 5 Vorschreibung und Fälligkeit

1. Die Gebührensätze werden ihrer Höhe nach vom Gemeinderat jährlich festgesetzt.

2. Die Grundgebühr und die weitere Gebühr werden vierteljährlich vorgeschrieben. Beim Müllsacksystem ist die weitere Gebühr mit dem Bezug der zugewiesenen Müllsäcke abgegolten. Für die über die zugewiesene Anzahl von Müllsäcken hinaus bezogenen Müllsäcke ist die weitere Gebühr zu entrichten.

§ 6 Verfahrensbestimmungen

Für Verfahren nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenverordnung anzuwenden.

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Abfallgebührenordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren Abfallgebührenordnungen der Gemeinde am 31.12.2021 ihre Gültigkeit.

V.Erwägungen:

Gemäß § 1 Tiroler AbfallgebührenG werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben. Die Abfallgebühren sind gemäß § 3 Abs 1 Tiroler AbfallgebührenG als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

Die Gemeinde Z hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die oben angeführte Müllgebührenordnung erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung erhebt die Gemeinde Z Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr. Bei der Grundgebühr werden unterschiedlich hohe Gebühren und unterschiedliche Bemessungsgrundlagen herangezogen, je nachdem ob es sich um einen privaten Haushalt oder um Wohnobjekte ohne ständige Bewohner (Zweitwohnsitze) oder Wohnobjekte ohne ständige Bewohner (Freizeitwohnsitze/Ferienwohnungen/Ferienhäuser) oder um Gewerbetriebe und sonstige Einrichtungen (Fremdenverkehrsbetriebe oder Gewerbebetriebe) handelt. Die weitere Gebühr gliedert sich in Restmüllgebühr, Biomüllgebühr, Sperrmüllgebühr, Bauschuttgebühr, Altholzgebühr, Gebühr für Servicekarte und Nachkaufsäcke für Restmüll. Die Grundgebühr und die weitere Gebühr werden vierteljährlich vorgeschrieben (vgl § 5 Z 1 Müllgebührenordnung).

Die Abgabenbehörde hat - soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist - gemäß § 198 Abs 1 BAO die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Abgabenbescheide haben gemäß Abs 2 leg cit im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Aus dem Spruch eines Abgabenbescheides müssen die Größen erkennbar sein, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Fehlen im Bescheid Ausführungen dazu, auf welcher Bemessungsgrundlage die Vorschreibung erfolgt ist, so stellt dies einen Verstoß gegen § 198 Abs 2 BAO dar (vgl VwGH 17.09.2014, 2012/17/0552; 24.01.2000, 95/17/0480).

Insofern erweist sich der angefochtene Abgabenbescheid bereits schon deshalb als rechtswidrig, zumal die Angabe der Bemessungsgrundlagen zur Gänze fehlt. Diese Rechtswidrigkeit kann im vorliegenden Fall auch nicht auf Ebene des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol saniert werden, dies aus folgendem Grund:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 279 Abs 2 BAO berechtigt – und verpflichtet – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis liegt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort, wo überhaupt der Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt wird. In einem solchen Fall würde vom Landesverwaltungsgericht eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zusteht (vgl die zur Entscheidungsbefugnis von Berufungsinstanzen ergangene höchstgerichtliche Judikatur VwGH 26.01.1995, 94/16/0058, 0059, 27.02.01995, 94/16/0275, 09.02.2005, 2004/13/0126).

Die Abänderungsbefugnis ist sohin durch die "Sache" beschränkt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059, VwGH 18.09.2000, 98/17/0206; 29.06.2006, 2006/16/0004, 24.05.2012, 2009/15/0182). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die im Ausgangsbescheid umschriebene Angelegenheit (arg: „Müllgebühr 2022“). Auf die Umschreibung der Sache im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung kommt es daher nicht an, weil auch in diesem Verfahrensstadium die Sache, über die zu entscheiden ist, bereits festgelegt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde mit Abgabenbescheid für die Adressnr: *** (bei dieser Adressnummer handelt es sich weder um die Wohnadresse noch um die Grundstücksnummer laut Grundbuch sondern offensichtlich um eine von der Gemeinde vergebene Adressnummer) eine „Müllgebühr 2022“ in Höhe von Euro 284,05 vorgeschrieben.

„Sache“ im Sinne des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 04.08.2022, über welche die Abgabenbehörde abgesprochen hat, war sohin eine „Müllgebühr“ für das gesamte Jahr 2022 (vgl nach § 5 Z 1 Müllgebührenordnung ist eine vierteljährliche Vorschreibung vorgesehen, sodass die Abgabe für das gesamte Jahr noch gar nicht fällig gewesen ist).

Nach dem Tiroler AbfallgebührenG und nach der Müllgebührenordnung der Gemeinde Z sind – wie oben ausgeführt - die Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr vorzuschreiben. Eine „Müllgebühr“ – wie sie im vorliegenden Fall bescheidmäßig vorgeschrieben worden ist – ist den genannten Rechtsgrundlagen fremd. Mangels Angabe von Bemessungsgrundlagen, den angewendeten Rechtsvorschriften oder sonstigen näheren Hinweisen kann auch nicht im Wege einer systematischen oder teleologischen Auslegung diese „Müllgebühr“ einer bestimmten Grundgebühr oder weiteren Gebühr im Sinne der Müllgebührenordnung zugeordnet werden. Zumal offensichtlich die Summe aus mehreren Abfallgebühren vorgeschrieben wurde, lässt nicht einmal der Rechnungsbetrag einen Rückschluss zu, was Sache des angefochtenen Bescheides gewesen ist. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich sohin nicht ansatzweise, welche Art von Abfallgebühr im vorliegenden Fall vorgeschrieben worden ist. Für die Vorschreibung einer „Müllgebühr“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Soweit der Beschwerdeführer diesen Mangel aufgrund der nachträglichen mündlichen Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen als saniert erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch eines Bescheides nicht durch nachträgliche Erklärungen ergänzt bzw abgeändert werden kann.

Eine Richtigstellung des Spruches ist dem erkennenden Gericht gemäß der zitierten Rechtsprechung verwehrt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Als obiter dictum wird angemerkt, dass dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen ist, dass die Vorschreibung einer doppelten Grundgebühr für die Nutzung als Ferienhaus ohne ständige Bewohner (§ 3 lit c Müllgebührenordnung) und kumulativ für Nächtigungen im Rahmen eines Fremdenverkehrsbetriebes (§ 3 lit d leg cit) jedenfalls unsachlich und daher rechtlich bedenklich erscheint.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 17.09.2014, 2012/17/0552; 24.01.2000, 95/17/0480, sowie VwGH 26.01.1995, 94/16/0058, 0059, 27.02.1995, 94/16/0275, 09.02.2005, 2004/13/0126) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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