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LVwG-2023/44/0799-5•LVwG T LVwG-2023/44/0799-5
LVwG-2023/44/0799-5Tribunal Administrativo Regional3 de mai. de 2023
Abfall <br/>Ablagern<br/>Zwischenlagern <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:21.07.2021 - November 2022
Ort:Gst. Nr. **1 KG X, in der Nähe der Adresse: Adresse 2, **** X
Sie haben im Zeitraum von 21.07.2021 bis zumindest Anfang November 2022, gefährliche Abfälle, nämlich drei Altfahrzeuge: ein Audi A3 auf einem Anhänger, ein Audi A4 Avant, ein Moped Aprilia SR und ein VW LT 35. abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.“
Dadurch habe er gegen § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 verstoßen und sei gemäß 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 mit der Mindeststrafe in Höhe von € 850,- zu bestrafen.
Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 13.03.2023.
II.Rechtslage:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(…)
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (…)
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(…)
Strafhöhe
§ 79.
(1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
(…)
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
III.Erwägungen:
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung des Tatortes und der Tatzeit auch die Tathandlung. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Angabe der Tathandlung hat dabei so präzise zu sein, dass er einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Es darf jedenfalls keinen Zweifel daran geben, wofür der Täter bestraft wird (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a).
Zur Frage, ob das angefochtene Straferkenntnis den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG genügt, ist zunächst festzuhalten, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die Ablagerung von drei „Altfahrzeugen“ vorwirft, wobei sie konkret zwei Audi, ein Moped und einen VW, also vier Kraftfahrzeuge anführt. Dabei bleibt nicht nur offen, bei welchen dieser vier Kraftfahrzeuge die Behörde von Abfall ausgeht, sondern auch, warum es sich bei diesen Kraftfahrzeugen überhaupt um Abfall handeln soll. Nicht jedes „Altfahrzeug“ stellt per se Abfall dar. Nur wenn sich der Besitzer eines Altfahrzeugs entledigen will oder entledigt hat (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung des Altfahrzeugs als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002), kann auf Abfall iSd AWG 2002 geschlossen werden. Dem Beschuldigten hätte also vorgeworfen werden müssen, dass er sich der Kraftfahrzeuge entledigen wollte (subjektiver Abfallbegriff) oder, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen wäre (objektiver Abfallbegriff). Die bloße Bezeichnung als „Altfahrzeug“ ist dafür nicht ausreichend.
Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, die Altfahrzeuge „abgelagert“ zu haben, „obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.“ Dazu ist festzuhalten, dass das AWG 2002 unter dem Begriff „Lagerung" das vorübergehende Lagern von Abfällen versteht, während eine „Ablagerung“ langfristig oder auf Dauer erfolgt (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als § 15 Abs 3 AWG 2002 unterschiedliche Rechtsfolgen daran knüpft. Während etwa die Lagerung von Abfällen außerhalb dafür genehmigter Anlagen gemäß § 15 Abs 3 erster Satz AWG 2002 zulässig ist, wenn sie an Orten stattfindet, die für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle vorgesehen und geeignet sind, ist eine Ablagerung von Abfällen gemäß § 15 Abs 3 zweiter Satz AWG 2002 ausschließlich in dafür genehmigten Deponien zulässig.
Eine Bestrafung wegen der „Ablagerung“ von Abfällen nach § 15 Abs 3 zweiter Satz verlangt daher einen Sachverhalt, aus dem auf eine langfristig oder auf Dauer angelegte Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponien geschlossen werden kann. Eine derartige Tathandlung ist dem angefochtenen Spruch nicht zu entnehmen. Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist nur die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus, etwa durch die Aufnahme zusätzlicher relevanter Tathandlungen, besteht nicht (vgl VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226). Die Aufnahme eines zusätzlichen Tatvorwurfs im Beschwerdeverfahren, wonach Abfälle langfristig oder dauerhaft außerhalb einer genehmigten Deponien abgelagert werden sollten, würde eine unzulässige Erweiterung der Tathandlung und der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und ist dem Verwaltungsgericht daher verwehrt.
Aber auch wenn ein derartiger Tatvorwurf im Beschwerdeverfahren erstmals erhoben werden dürfte, würde jedes Indiz dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Fahrzeuge tatsächlich auf Dauer ablagern wollte. Vielmehr hat er in seiner Rechtfertigung vor der Behörde am 06.09.2021 und in seinem Rechtsmittel vorgebracht, dass er einen geschotterten Gewerbegrund zum Abstellen von Kraftfahrzeugen angemietet habe. Die nunmehr gegenständlichen Kraftfahrzeuge habe er auf diesem Platz abgestellt, um sie später zum Ausschlachten in seiner Kfz-Werkstätte zu verwenden. Dass er entgegen diesem Vorbringen keine Zwischenlagerung von Ersatzteilspendern, sondern eine langfristige oder gar auf Dauer angelegte Ablagerung gefährlicher Abfälle zu verantworten hat, kann anhand der vorliegenden Beweise nicht festgestellt werden.
Aber auch eine Spruchkorrektur, die eine Bestrafung nach § 15 Abs 3 erster Satz AWG 2002 ermöglichen würde, kommt im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Betracht. Abgesehen davon, dass es bereits einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen würde, wenn das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer anstatt einer langfristigen oder auf Dauer angelegte „Ablagerung“ eine bloß vorübergehende „Lagerung“ anlasten würde, stellt es § 15 Abs 3 AWG 2002 nicht generell unter Strafe, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Strafbar ist es nur, wenn dies entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem angefochtenen Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht erwähnt wird und dem Spruch eine Begründung fehlt, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Es liegt daher eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH zum Unterschied zwischen einer „Lagerung" und einer „Ablagerung“ iSd AWG 2002, zu den notwendigen Tatbestandsmerkmalen einer Übertretung des § 15 Abs 3 AWG 2002 und zu den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z 1 VStG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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