LVwG T LVwG-2023/47/0817-7

LVwG-2023/47/0817-7Tribunal Administrativo Regional2 de mai. de 2023

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Regest

Richtsatzanpassung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/0817-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.0817.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA und der BB, vertreten durch AA, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid um folgende Leistung ergänzt:

Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idF LGBL Nr 3/2023 wird für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 85,16 (Richtsatzanpassung für Jänner 2023) zuerkannt.

Die Leistung wird auf das Konto ***, BB, von AA angewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30.06.2022, Zl ***, wurde über den Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz betreffend AA und BB, vertreten durch AA, abgesprochen.

Es wurden folgende Leistungen gewährt:

„1. Gemäß § 5 Abs 1 und 2 TMSG wird vom 01.08.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 544,18 Euro zuerkannt.

2. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG wird BB im September 2022 und Dezember

2022 Sonderzahlungen in der Höhe von 88,01 Euro zuerkannt.

3. Gemäß § 6 TMSG wird vom 01.08.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von 498,84 Euro zuerkannt.“

Mit E-Mail vom 13.12.2022 übermittelte der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde die Vorschreibung der CC ab 01.01.2023, aus welcher ein monatlicher Betrag in Höhe von Euro 559,62 hervorgeht.

In der Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid erlassen und dem Beschwerdeführer aufgrund geänderter Verhältnisse ab 01.01.2023 gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 372,18 zuerkannt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 24.02.2023, in welcher der Erstbeschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbringt, dass mehrfach ein Antrag gestellt worden sei, die Mindestsicherung (Mindestsatz und Miete) für Jänner 2023 neu zu berechnen. Es habe sich nämlich der Mindestsatz ab Jänner 2023 erhöht und sei daher die Mindestsicherung für Jänner 2023 neu zu berechnen und die belangte Behörde habe den offenen Betrag umgehend nachzuzahlen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.04.2023 (OZ 2) samt übermittelter Beilagen (OZ 3 und OZ 4), die Einsichtnahme in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.04.2023 (OZ 5), die Einsichtnahme in die Bescheide der BH Y vom 30.08.2022, Zl *** (OZ 6) und den Bescheid vom 30.06.2022, Zl *** (OZ 7).

II.Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, deren Erwachsenenvertreter der Erstbeschwerdeführer ist, beziehen bereits über einen längeren Zeitraum Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 30.06.2022, Zl ***, wurde über einen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgesprochen und den Antragstellern gem §§ 5 und 9 TMSG eine für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 544,18 Euro zuerkannt.

Außerdem wurde mit diesem Bescheid gemäß § 6 TMSG wird vom 01.08.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von 498,84 Euro zuerkannt.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten Vorschreibung ab 01.01.2023 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund der geänderten Verhältnisse ab 01.01.2023 eine Abänderung des ursprünglichen Bescheides vorgenommen und für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 372,18 zuerkannt.

Ein dezidierter Antrag des Beschwerdeführers auf Anpassung der Leistungen nach dem TMSG als Unterstützung als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Jänner 2023 aufgrund der erfolgten Richtsatzanpassung liegt im Behördenakt nicht vor. Es geht lediglich aus einem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten E-Mail vom 31.01.2023 hervor, dass der Jänner 2023 noch nicht bearbeitet worden sei und Mindestsicherung und Miete noch nachzuzahlen seien.

Ein erstmaliger schriftlicher Antrag auf Anpassung der Leistungen als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Jänner 2023 wurde erst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Der Beschwerdeführer hat lediglich in einem E-Mail vom 31.01.2023 an die belangte Behörde, mit welchem er Rechnungen übermittelte ausgeführt, dass der Jänner 2023 noch nicht bearbeitet worden sei und Mindestsicherung und Miete noch nachzuzahlen seien und dies unabhängig von irgendeinem Kredit, den er zurückzahle. Darüber hinaus ist dem verwaltungsbehördlichen Akt kein schriftlicher Antrag, welcher im Jänner 2023 persönlich abgegeben worden sein soll, enthalten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass von den Beschwerdeführern ein Antrag auf Änderung der Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs für den Monat Jänner 2023 gestellt wurde.

Mit Bescheid vom 30.06.2022, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I.1. folgende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt: „Gemäß § 5 Abs 1 und 2 TMSG wird vom 01.08.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 544,18 Euro zuerkannt.“

Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand der nunmehrigen Beschwerde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde aufgrund geänderter Verhältnisse ab 01.01.2023 gem § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2023 eine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 372,18. Diese Änderung erfolgte aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten Vorschreibung der Miete ab 01.01.2023.

Dieser Spruchpunkt ist auch nicht Gegenstand der Beschwerde.

Im Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Änderung der Leistungen für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Jänner 2023 gestellt.

Mit Verordnung der Landesregierung vom 10.03.2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird, LGBl Nr 3/2023, wurde der Mindestsatz für Volljährige in Bedarfsgemeinschaft (§ 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG) mit Euro 592,67 neu festgesetzt. Im ursprünglichen Bescheid vom 30.06.2022, Zl ***, mit welchem Leistungen nach § 5 Abs 1 und 2 TMSG als monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 544,18 zuerkannt wurden, wurde der korrekte Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in der Höhe von € 550,09 für das Jahr 2022 herangezogen.

Für die Berechnung der monatlichen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Jänner 2023 ist nunmehr aber sowohl für den Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin der Mindestsatz gemäß Verordnung LGBl Nr 3/2023, in der Höhe von € 592,67 heranzuziehen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sind davon € 556,- an Unterhalt/Alimente in Abzug zu bringen. Das ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von € 629,34. Bringt man davon die bereits zugesprochenen € 544,18 in Abzug verbleiben € 85,16.

Aufgrund des nunmehr vorliegenden Antrages ist der angefochtene Bescheid dahingehend zu ergänzen, als dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01. bis 31.01.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt € 85,16 aufgrund der Richtsatzanpassung für Jänner 2023 zu gewähren ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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