LVwG T LVwG-2023/40/1085

LVwG-2023/40/1085Tribunal Administrativo Regional2 de mai. de 2023

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Vereinfachtes Verfahren<br/>Parteistellung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/1085

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.1085

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der 1. AA und des 2. BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.03.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach § 359b GewO 1994,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden, soweit sie sich auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens beziehen, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingaben vom 30.05.2021, 25.11.2021 und 08.08.2022 suchte die DD GmbH bei der Stadt Z um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Adresse 2, **** Z, an. Mit Bekanntmachung der belangten Behörde vom 07.12.2021 wurde der Austausch und die Neuaufstellung von Maschinen und Geräten und der Austausch des Dachventilators im Sinne des § 359b während zwei Wochen ab Anschlag dieser Bekanntmachung am Sitz der belangten Behörde den Nachbarn bekanntgegeben. Die Bekanntmachung wurde an der Amtstafel sowie online vom 13.12. bis 26.12. kundgemacht. Mit E-Mail vom 13.12.2021 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass die Bekanntmachung nicht im Adresse 3 angeschlagen worden sei. Anfang November hätte sie sich telefonisch über die neu hinzugekommene Lärmbelastung beschwert. Weiters ersuche sie um Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 20.12.2021 gaben die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. Es sei bekannt, dass es im Hinblick auf die Lärmemissionen betreffend die gewerbliche Betriebsanlage immer wieder zu Beschwerden gekommen sei, weil die Lärm-, Geruchs-, Staub- und sonstige Entwicklung die direkt auf die Liegenschaft der Einschreiter ginge, ein objektives Maß überschreite, wie es der Widmung bzw den gewerberechtlichen Kategorien angemessen erschiene bzw aufgrund deren noch gestattet wäre. Man werde zunächst einmal wissen müssen, welcher gewerberechtliche Genehmigungsstand in Bezug auf die gewerberechtliche bewilligungspflichtige Betriebsanlage in der Nachbarschaft überhaupt gegeben sei. Da laufende Lärmbelästigungen vorliegen, die tatsächlich angebrachten Gerätschaften in keiner Weise jenes Schall- und Dämmmaß erreichen würden, das ein auskömmliches Miteinander möglich mache, werde beantragt die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Erst dann könne über die anzuwendende Verfahrensart entschieden werden.

Mit Eingabe vom 19.05.2022 gaben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab. Die Immissionen und Emissionen würden einen Umfang und ein Ausmaß erreichen, das außerhalb jeder Toleranzgrenze liege. Derzeit sei das Hauptproblem die Lärmentwicklung durch die neue Lüftungsanlage auf dem Dach. Diese Lüftungsanlage sei spätestens am 01.11.2021 in Betrieb genommen worden. Sie sei sowohl bei geschlossenen als auch bei geöffneten Fenstern unüberhörbar.

Mit Eingabe vom 06.12.2022 wurde eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen abgegeben.

Mit Bekanntmachung der belangten Behörde vom 05.01.2023 wurden die Nachbarn erneut gem § 359b davon verständigt, dass sie binnen zwei Wochen ab Anschlag dieser Bekanntmachung bei der belangten Behörde in den Gegenstandsakt Einsicht nehmen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen könnten und zum Vorhaben eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Dieser Anschlag erfolgte an der Amtstafel sowie online vom 12.01. bis 25.01.2023.

Mit E-Mail vom 19.01.2023 erfolgte eine weitere Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2023, Zl ***, wurde die Beschaffenheit der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderungen im Sinne des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 iVm § 81 GewO 1994 festgestellt und zum Schutz der gem § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen Aufträge der Bescheidadressatin erteilt.

Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 24 VwGVG beantragt. Im Nachbarhaus seien Gewerbebetriebe untergebracht, die zu unterschiedlichen Beschwerden Anlass gegeben hätten. Dazu werde beantragt, alle den Standort betreffenden Akten der belangten Behörde einzuholen. Nach wie vor komme es zu Lärmbelästigungen, Luftschallbelastungen und der Gleichen. Bis heute seien in diesem Zusammenhang allerdings die aus der Sicht des Nachbarn und Nachbarschutzes wesentlichen Einwendungen nicht berücksichtigt worden, die damit beginnen würden, dass die im Nachbarhaus auch rechtmäßig betriebenen Betriebsanlagen hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen für die Nachbarn zu kumulieren seien. Dies bedeute, dass man diese Anlagen nicht schlechterdings voneinander trennen könne, sondern hinsichtlich der Auswirkungen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und der Gleichen zusammenzurechnen seien. Es bestehe für sämtliche Betriebsanlagen die Verpflichtung, diese zu feststehenden, widerkehrenden Zeitpunkten überprüfen zu lassen. Solche Überprüfungen müssten im vorliegenden Fall vorliegen, womit einfach überprüft werden könnte, ob die beantragten Anlagen bzw Anlagenteile tatsächlich in der Betriebsanlage vorhanden seien oder nicht. Vor allem aber sei die Annahme des Vorliegens eines „vereinfachten Genehmigungsverfahrens“ immer nur dann gegeben, wenn tatsächlich ein rechtmäßiger Bestand vorliege. Aufeinander aufbauende Antragsgegenstände könnten immer nur solche sein, die jedenfalls bei Antragsbezogenheit einen rechtskräftig bewilligten Bestand voraussetzten. Es genüge hier nicht, auf die zeitlich letzte Bewilligung zurückzugreifen und aus dieser gleichsam den Schluss zu ziehen, dass, weil hier eine Genehmigung vorliege, auch alle früheren Genehmigungen vorliegen müssten. Vielmehr sei eine lückenlose Aufstellung erforderlich aus der sich ergebe, ob der Betrieb im heutigen Zustand tatsächlich auf einer Reihe von rechtskräftig gewordenen, sachlich den tatsächlichen Sachverhalt umfassenden Bewilligungen erfolge oder eben nicht. Dabei handle es sich um eine Vorfrage. Zweck des gegenständlichen Rechtsmittels sei es, ein entsprechend geordnetes Zusammenleben sicherzustellen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass die Sache nicht erschöpfend in Bezug auf die Parteistellung erörtert worden sei. Daraus folge die sekundäre Rechtswidrigkeit, dass die Frage der Parteistellung der Einschreiter nicht ausreichend geprüft worden sei.

II.Sachverhalt:

Die DD GmbH hat mit Eingaben vom 30.05.2021, 25.11.2021 und 08.08.2022 um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am Standort Adresse 2, **** Z, angesucht. Die Betriebsanlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2000, Zl ***, gewerbebehördlich erstgenehmigt. Eine Änderung der Betriebsanlage wurde zuletzt mit Bescheid vom 14.03.2022, Zl ***, genehmigt. Die Betriebsfläche beträgt weniger als 800 m², die elektrische Anschlussleistung beträgt weniger als 300 kW. Folgende Maschinen und Geräte werden ausgetauscht oder zusätzlich betrieben:

Küche 2. OG:

1 Stk. Fritteuse (Austausch) Leistung: 18 kW, 1 Stk, Gasherd (Austausch) Leistung: 24 kW

1 Stk. Bain-Marie (Austausch) Leistung: 2,0 kW, 1 Stk. Grillplatte (Austausch) Leistung: 10,8 kW, 1 Stk. Kombidämpfer (neue) Leistung: 11 kW, 1 Stk. Spülmaschine (Austausch): Leistung 6,0 kW, 1 Stk. Mikrowelle (neu) Leistung: 1,0 kW, 1 Stk. Saladete (Altbestand) Leistung: unverändert, 1 Stk. Gefriertruhe (Altbestand) Leistung: unverändert, diverse Handmaschinen und Kleingeräte haushaltsüblich, Ausstauch des Dachventilator-Küche Leistung: 2,17 kW. Die Ausführung des Abluftventilators mit ca 5.000 m³/h und sohin unverändert gemäß Bescheid Zl *** vom 12.12.2000 ist damit weiterhin erfüllt. Der Schalldruckpegel beträgt ca 52 dB (A-bewertet) in 1 m Abstand. Bei den ungünstigst gelegenen Nachbarn und Wohnanrainern ist am Rand der um einen Stock tiefer liegenden mittigen Terrassenkante durch den Betrieb der Lüftungsanlage bei projektgemäßer Ausführung und bescheidkonformem Betrieb der Lüftungsanlage sowie aufgrund der Betriebsart und Betriebsweise mit keinen relevanten Änderungen der örtlichen Verhältnisse durch Geruch und insbesondere durch Lärm im direkten Vergleich zur durchgeführten Messung der ortsüblichen Immissionen von der Firma EE und dem Ingenieurbüro FF mit durchschnittlichen Tagwerten von 53 dB, Abendwerten von 50 dB und den relevanten Abendwerten von 47 dB gemäß Schallpegelmessbericht vom 29.08.2022 zu rechnen. Die antragsgegenständliche Lüftungsanlage beeinflusst sohin aus gewerbetechnischer und schalltechnischer Sicht das Emissionsverhalten zu den Nachbarn hin nicht nachteilig. Durch den Gastgewerbebetrieb ist bei den nächstgelegenen Nachbarn mit keinen relevanten Änderungen der örtlichen Verhältnisse durch Geruch und insbesondere durch Lärm zu rechnen.

III.Beweiswürdigung:

Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorliegenden Aktes, insbesondere aus den zur Genehmigung eingereichten Projektsunterlagen und der Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführer Nachbarn im Sinne der GewO sind, ist unstrittig. Die Feststellungen zur Betriebsgröße und zur elektrischen Anschlussleistung ergeben sich aus den eingereichten Projektsunterlagen und werden diese von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 65/2020 lautet:

§ 359b

„(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

V.Erwägungen:

Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gem § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen zu (VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0034). Die Parteistellung der Nachbarn bezieht sich somit ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle der des § 359b Abs 1 vorliegt (VwGH 30.01.2019, Ra 2017/04/0138).

Die Beschwerdeführer stehen diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass als Vorfrage zu prüfen gewesen wäre, ob es sich bei der in Rede stehenden Betriebsanlage um eine genehmigte Betriebsanlage handelt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist (vgl VwGH 27.02.2015, 2012/06/0049, 27.02.2015, 2013/06/0049 und viele andere). Ob die in Rede stehende Betriebsanlage in der Natur konsensgemäß betrieben wird oder nicht, ist nicht im Projektgenehmigungsverfahren zu relativieren, sondern in einem allfälligen gewerbepolizeilichen Verfahren die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verfügen.

Eine weitere Begründung, warum das vereinfachte Verfahren im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden wäre, enthält die vorliegende Beschwerde nicht. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, handelt es sich bei der geplanten Betriebsanlage um eine Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes mit einer Betriebsfläche von weniger als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung beträgt weniger als 300 kW. Damit liegen die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gem§ 359b Abs 1 Z 2 vor. Dies betrifft sohin auch eine Änderung gem § 81 GewO 1994, wenn die entsprechenden Kenngrößen durch die Änderung nicht überschritten werden. Dass diese Kenngrößen von 800 m² bzw 300 kW überschritten würden, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist entsprechend dem Projektsunterlagen auch auszuschließen.

Gem § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages der Beschwerdeführer abgesehen werden, zumal im Gegenstandsfall ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, nämlich die Frage, welches Verfahren konkret anzuwenden ist. Darüber hinaus haben die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Insbesondere waren auch keine Fragen des Sachverhaltes näher zu erörtern, zumal entsprechend der eingeschränkten Parteistellung der Nachbarn diese lediglich auf die Wahl des entsprechenden Verfahrens beschränkt sind.

Auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer war daher mangels Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht näher einzugehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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