LVwG T LVwG-2018/44/1101-11

LVwG-2018/44/1101-11Tribunal Administrativo Regional29 de abr. de 2023

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Landwirtschaftliches Bringungsrecht<br/>Bringungsgemeinschaft

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/44/1101-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2018.44.1101.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.04.2018, Zahl ***, betreffend der Erweiterung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (mitbeteiligte Partei: BB, vertreten durch Obmann Dr. CC, Feld 2/1, **** BB, und DD, Adresse 3, **** BB), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Kurve des Bringungswegs zwischen den Grundstücken Nr ***, *** und ***, alle KG BB, mit einem Achsradius von 20 Meter und einer Fahrbahnbreite im Scheitelpunkt von 4,05 Meter gemäß folgendem Plan auszuführen ist:

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2. Die Ersatzleistung für den Beschwerdeführer wird mit € 735,76 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Bereits mit Bescheid der Agrarbehörde vom 27.10.1965, Zl ***, wurde ein landwirtschaftliches Bringungsrecht für einen Güterweg in BB begründet.

Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 01.02.1991, Zl ***, abgeändert mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 12.12.1991, Zl ***, und mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.07.2017, Zl ***, wurde dieses Bringungsrecht ausgedehnt und konkretisiert. Demnach besteht zugunsten mehrerer Grundstücke ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Benützung eines 2 Meter breiten Bringungsweges über fremde Grundstücke – unter anderem über Grundstücke des nunmehrigen Beschwerdeführers. Die Eigentümer der berechtigten Grundstücke bilden die BB.

Mit Schreiben vom 30.05.2016 hat die Bringungsgemeinschaft bei der Agrarbehörde beantragt, die bestehende Wegtrasse auf 3 Meter zu verbreitern, da auf einer Breite von 2 Meter keine zeitgemäße Bringung mehr möglich sei. Am 09.11.2016 fand dazu eine Verhandlung der Agrarbehörde statt, an der unter anderem der nunmehrige Beschwerdeführer teilgenommen hat. Er hat sich gegen den Ausbau des Bringungsweges auf 3 Meter und gegen die Ausdehnung einer Kurve auf eines seiner Grundstücke ausgesprochen. Einer Wegbreite von 2,6 Meter für den Ballentransport hat er jedoch zugestimmt.

Die Agrarbehörde hat in der Folge agrarwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten vom 22.12.2016, 25.08.2017 und 22.12.2017 eingeholt. Demnach sei für die heutige Bewirtschaftungsart – insbesondere für die Ballenpresse – grundsätzlich eine Wegbreite von 3 Meter erforderlich. Aufgrund des günstigen (flachen) Geländes könne aber ein allfälliges Abkommen von Fahrzeugen neben die Wegtrasse toleriert werden (kein Absturzgelände), sodass auch eine Wegbreite von 2,6 Meter möglich sei.

Die Gutachten haben sich auch mit zwei Varianten der möglichen Kurvenführung im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers beschäftigt. Die Variante I könne nur mit Schrittgeschwindigkeit bei genauester Spurwahl befahren werden und führe mit 225,9 m2 zu einem größeren Gesamtflächenverbrauch; sie belaste aber das Grundstück des Beschwerdeführers nur mit 113,1 m2. Die Variante II entspreche hingegen der Güter- und Seilwege-Verordnung und habe mit 204,5 m2 einen um 21,4 m2 geringeren Gesamtflächenverbrauch; sie belaste aber mit 120,2 m2 das Grundstück des Beschwerdeführers um 7,1 m2 mehr.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.04.2018 wurde das Bringungsrecht – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – nach Maßgabe eines Planes der Abteilung Agrarwirtschaft vom 12.02.2018 dahingehend abgeändert, dass der bestehende Bringungsweg auf eine Breite von 2,6 Meter ausgebaut wird und im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers die Kurvenvariante II auszuführen ist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von € 663,14 zugesprochen.

Zur Begründung hat die Agrarbehörde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Wegbreite von 2,6 Meter ein Kompromiss gefunden worden sei. Zudem sei die Kurvenvariante II vorzuziehen, da sie insgesamt zu einer geringeren Fremdbelastung führe, eine praxistaugliche Kurvendurchfahrt ermögliche und der Güter- und Seilwege-Verordnung entspreche. Die Anregung des Beschwerdeführers, eine alternative Erschließung über die Landesstraße vorzunehmen, könne aufgrund der Entscheidung des Landesagrarsenates vom 12.12.1991 nicht mehr aufgegriffen werden.

Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel. Demnach sei der Beschwerdeführer als betroffener Grundeigentümer Hauptbelasteter des Bringungsweges und werde nun mit einer zusätzlichen Kurve belastet. Die Behörde gehe mit Fremdgrund sehr großzügig um und erschwere dadurch die Bewirtschaftung seines Grundes. Mit der Kurvenvariante II werde er mit einem Radius von 25 Meter belastet, während bei einer anderen Kurve ein Radius von 15 Meter genüge. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.

Außerdem werde die Variante I seit Jahren anstandslos praktiziert, ohne so viel Fremdgrund in Anspruch zu nehmen, wie im Plan dargestellt. Der Bringungsweg werde nur landwirtschaftlich genutzt, sodass nicht mit der Geschwindigkeit argumentiert werden könne. Die Verhandlungen über die alternative Erschließung über die Landesstrasse dürfe die Agrarbehörde nicht dem Obmann überlassen. Für seine verlorenen Flächen verlange er gleichwertigen Ersatzgrund.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Gutachten der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen DD vom 25.07.2018, Zl ***, und des verkehrsplanerischen Amtssachverständigen EE vom 01.08.2018, Zl ***, sowie das Schätzwertgutachten des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. Andreas Schaffenrath vom 03.06.2022, Zl ***, eingeholt und am 14.06.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und unter Beiziehung der Amtssachverständigen DD und EE eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Durchführung eines Lokalaugenschein durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 27.10.1965, Zl ***, wurde ein landwirtschaftliches Bringungsrecht mit folgender, in Rot eingezeichneter Trassenführung begründet:

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Dieses Bringungsrecht aus dem Jahr 1965 wurde in weiterer Folge ausgedehnt und konkretisiert. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 01.02.1991, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 12.12.1991, Zl ***, wurde zugunsten der Grundstücke Nr ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG BB, das Recht zur Errichtung und Benützung eines zwei Meter breiter Bringungsweg eingeräumt. Dadurch werden unter anderem die Grundstücke Nr ***, *** und ***, alle KG BB, des Beschwerdeführers belastet. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.07.2017 wurden die Grundstücke Nr *** und ***, beide KG BB, zusätzlich als berechtigte Grundstücke miteinbezogen. Dem Erkenntnis des Landesagrarsenates liegt folgender Lageplan mit der in Rot eingezeichneten Wegtrasse zugrunde:

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Der Landesagrarsenat hat in seiner Entscheidung vom 12.12.1991 aufgrund einer Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers eine Variantenprüfung vorgenommen, in der er die seit den 60er Jahren bewilligte Bringungstrasse einer möglichen Alternative über die L*** BBer Straße gegenübergestellt hat. Er hat dabei der bestehenden Trasse den Vorzug gegeben, da die berechtigten Grundstücke von der Landesstraße aus nur über steiles und nasses Gelände erreichbar seien, sodass der bauliche Aufwand größer wäre. Außerdem würde der Bringungsweg von der Landesstraße aus mehr Laufmeter über Fremdgrund erfordern. Zudem könnten über die Landesstraße nicht alle berechtigten Grundstücke erschlossen werden und die landwirtschaftliche Bringung erfordere über die Landesstraße eine nahezu doppelt solange Anfahrt.

Allerdings hat der Landesagrarsenat am 12.12.1991 aufgrund eines Parteienübereinkommens auch festgelegt, dass das Grundstück Nr *** des Beschwerdeführers, das damals noch in einem großen Bogen über die gesamte Grundstücksbreite durchfahren wurde, „mehr oder minder in gerader Linie“ zu queren ist, um den Beschwerdeführer zu entlasten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter anderem das Bringungsrecht auf eine Breite von 2,6 Meter und die Kurve im Bereich zwischen dem Grundstück Nr *** des Beschwerdeführers und den Grundstücken Nr *** und *** der mitbeteiligten Partei DD auf einen Kurvenradius von 25 Meter und eine Fahrbahnbreite im Scheitelpunkt von 3,8 Meter ausgedehnt. Die Rechtseinräumung erfolgte nach Maßgabe eines Planes, der den Bereich der Kurve – die Variante II – wie Folgt darstellt:

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Im Verfahren der Behörde wurde auch eine alternative Kurvenführung – die vom Beschwerdeführer favorisierte Variante I – geprüft, die sich wie Folgt darstellt:

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Beide Kurvenvarianten berühren das Grundstück Nr *** des Beschwerdeführers und die Grundstücke Nr *** und *** der mitbeteiligten Partei DD. In beiden Fällen handelt es sich ausschließlich um Fremdgrund. Die Variante I führt mit 225,9 m2 allerdings zu einem größeren Gesamtflächenverbrauch; sie belaste aber das Grundstück des Beschwerdeführers nur mit 113,1 m2. Die Variante II hat mit 204,5 m2 hingegen einen um 21,4 m2 geringeren Gesamtflächenverbrauch; sie belaste aber mit 120,2 m2 das Grundstück des Beschwerdeführers um 7,1 m2 mehr. Die Variante I kann zudem nur mit Schrittgeschwindigkeit und konzentrierter Lenkung befahren werden, sodass die Variante II im Betrieb unkomplizierter und risikoärmer ist.

Für die Planung von Bringungswegen ergibt sich der Stand der Technik aus der Richtlinie RVS 03.03.81 (Ländliche Straßen und Güterwege). Demnach ist die bewilligte Fahrbahnbreite von 2,6 Meter nach den heutigen technischen Erfordernissen unterdimensioniert; erforderlich wäre eine Mindestfahrbahnbreite von 3 Meter zuzüglich beidseitiger Bankette mit mindestens 40 cm Breite. Die strittige Kurve der Variante II ist hingegen mit einem Achsradius von 25 Meter geringfügig großzügiger geplant, als es zwingend erforderlich wäre. Eine Reduktion des Radius auf 20 Meter ist möglich. Dadurch wird aber eine größere Fahrbahnbreite im Scheitelpunkt der Kurve notwendig. Anstelle von 3,8 Meter wird eine Fahrbahnbreite von 4,05 Meter erforderlich.

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Beim Achsradius von 20 Meter reduziert sich die belastete Fläche für den Beschwerdeführer um 6 m². Das aktualisierte Schätzwertgutachten ergibt eine neue Entschädigungssumme für den Beschwerdeführer in Höhe von € 735,76.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Bescheiden samt Planbeigaben und den Gutachten der Amtssachverständigen vom 25.07.2018, Zl ***, 01.08.2018, Zl ***, und 03.06.2022, Zl ***. Der Beschwerdeführer ist diesen Gutachten weder substantiiert noch auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970), LGBl Nr 40/1970 idF LGBl Nr 161/2021:

„§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a)eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

(…)

(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.

§ 2

Voraussetzungen für die Einräumung

(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

(…)

§ 3

Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten

(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß

a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(…)

§ 4

Bringungsanlagen

(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.

(2) Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.

(…)

§ 6

Bewilligungspflicht

(1) Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.

(…)

§ 7

Entschädigung

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, (…)

(…)

§ 11

Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.

(…)

§ 14

Bildung von Bringungsgemeinschaften

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(…)“

V.Erwägungen:

Was die Verbreiterung des Weges betrifft, hat sich der Beschwerdeführer in der behördlichen Verhandlung am 09.11.2016 zwar gegen die beantragte Wegbreite vom 3 Meter ausgesprochen, einer Ausdehnung des Weges auf 2,6 Meter für die Breite von Ballenpressen hat er jedoch zugestimmt. Da der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung mit Ladungsbeschluss vom 25.10.2016 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) geladen wurde und er in der Verhandlung der Wegbreite von 2,6 Meter zugestimmt hat, ist er in dieser Frage gemäß § 42 Abs 1 AVG präkludiert und hat sein Mitspracherecht verloren.

In seinem nunmehrigen Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Wegbreite von 2,6 Meter, sondern fordert neben der Wiederholung der Variantenprüfung aus dem Jahr 1991 eine Verschiebung der Kurve von seinem Grundstück auf das Nachbargrundstück und Ersatzgrundstücke anstelle einer Geldentschädigung. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer der Wegbreite von 2,6 Meter zugestimmt. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da der Beschwerdeführer die bewilligte Wegbreite von 2,6 Meter nicht zum Beschwerdegegenstand erhoben hat, ist dem Verwaltungsgericht eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt ist.

Hinsichtlich der Variantenprüfung begehrt der Beschwerdeführer, dass anstelle der 1991 festgelegten Bringungstrasse eine alternative Erschließung über die Landesstraße erfolgen möge. Aufgrund einer Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers hat sich der Landesagrarsenat aber bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.1991 abschließend mit dieser Frage auseinandergesetzt. Der Landesagrarsenat hat dabei der bestehenden Bringungstrasse gegenüber einer Erschließung über die Landesstraße den Vorzug gegeben, da die berechtigten Grundstücke von der Landesstraße aus nur über steiles und nasses Gelände erreichbar seien, sodass der bauliche Aufwand größer wäre. Außerdem würde der Bringungsweg von der Landesstraße aus mehr Laufmeter über Fremdgrund erfordern. Über die Landesstraße könnten auch nicht alle berechtigten Grundstücke erschlossen werden und für die landwirtschaftliche Bringung sei eine nahezu doppelt solange Anfahrt in Kauf zu nehmen.

Mit dieser Entscheidung des Landesagrarsenats steht rechtskräftig fest, dass der bestehenden Bringungstrasse der Vorzug gegenüber der Erschließung über die Landesstraße einzuräumen ist. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die die Verwaltungssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände nicht entscheidend verändert haben. Die Sache verliert somit ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten.

Im vorliegenden Fall tangiert die Verbreiterung des Bringungsweges von 2 Meter auf 2,6 Meter und die Anpassung der Kurvenradien die tragenden Erwägungen des Landesagrarsenates nicht. Ganz im Gegenteil würde ein breiterer Weg bei der Erschließung über die Landesstraße bei der dortigen Längsneigung (bis zu 30 %) zu einem noch größeren baulichen Aufwand führen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass sich seit dem Jahr 1991 auch die Besitzverhältnisse geändert hätten. Dazu ist klarzustellen, dass gemäß § 1 Abs 1 GSLG 1970 Bringungsrechte zugunsten von Grundstücken und nicht zugunsten deren Eigentümer eingeräumt werden. Gemäß § 14 Abs 1 GSLG 1970 bilden die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Grundstücke die Bringungsgemeinschaft. Wechselnde Eigentümer wirken sich damit nicht auf die tragenden Erwägungen des Landesagrarsenates aus.

Der Beschwerdeführer erblickt auch darin eine relevante Sachverhaltsänderung, dass die Hofstelle des berechtigten Grundstücks Nr *** verlegt wurde und dieses Grundstück nunmehr schneller über die Landesstraße erreicht werden könne. Dabei handelt es sich aber nur um eines von 13 berechtigten Grundstücken. Außerdem werden die anderen tragenden Argumente des Landesagrarsenats nicht tangiert.

Auch die rechtlichen Grundlagen des GSLG 1970 haben sich nicht geändert, sodass das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederholung der 1991 rechtskräftig entschiedenen Variantenprüfung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Was die strittige Kurvenführung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs 1 lit c GSLG 1970 fremder Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch zu nehmen ist. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die bewilligte Variante II mit 204,5 m2 weniger Fremdgrund in Anspruch nimmt als die vom Beschwerdeführer präferierte Variante I mit 225,9 m2. Dass die Variante II den Beschwerdeführer dabei geringfügig mehr belastet als seinen Nachbarn, ist insofern irrelevant, als eine möglichst geringe Inanspruchnahme aller Fremdgrundstücke erforderlich ist. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn ein höherer Gesamtverbrauch an Fremdgrund in Kauf genommen wird, um einen der Belasteten zu schonen.

Auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung thematisierten Streitigkeiten bei der Ausübung des Bringungsrechtes sind kein Grund, die Kurvenführung auf das Nachbargrundstück zu verlegen. Gemäß § 1 Abs 1 GSLG 1970 sind nicht die beteiligten Personen, sondern die berechtigten und belasteten Grundstücke Träger und Belastete des Bringungsrechts. Allfällige Unstimmigkeiten zwischen den Eigentümern haben bei der Ausgestaltung des Bringungsrechten somit außer Betracht zu bleiben.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesagrarsenats vom 12.12.1991 argumentiert, dass sein Grundstück Nr *** nur gerade durchfahren und nicht mit einer Kurve belastet werden dürfe. Tatsächlich hat der Landesagrarsenat im Jahr 1991 aber nur die im Lageplan des Jahres 1965 erkennbare „bogenförmig“ Wegführung zugunsten einer „mehr oder minder“ geraden Wegführung abgeändert. An dieser geraden Querung des Grundstücks ändert sich nichts, wenn der Weg an der Grenze zum Nachbarn in eine Kurve übergeht.

Sofern der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, dass die Variante I bereits anstandslos praktiziert werde und im landwirtschaftlichen Verkehr ohnehin nicht mit Geschwindigkeiten argumentiert werden könne, ist entgegenzuhalten, dass Bringungsanlagen gemäß § 4 Abs 2 GSLG 1970 den Erfordernissen der Sicherheit und dem Stand der Technik entsprechen müssen. Entscheidend ist also nicht, dass die Bringung irgendwie funktioniert und bislang noch kein Unfall passiert ist, sondern, dass die Anlage den einschlägigen Regelwerken – im vorliegenden Fall der Richtlinie RVS 03.03.81 für ländliche Straßen und Güterwege – entspricht. Zur Vermeidung objektiver Risiken ist daher die den Stand der Technik entsprechende und sicherere Variante auszuführen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass im weiteren Verlauf der Bringungsanlage auch eine Kurve mit einem Radius von 15 Meter bewilligt worden sei. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht hat. Falls also andere Kurven vom Stand der Technik abweichen sollten, kann er daraus kein Recht ableiten, dass auch in seinem Fall eine dem Stand der Technik widersprechende Kurve bewilligt wird. Abgesehen davon hängt der notwendige Kurvenradius von vielen Faktoren ab, sodass nicht zwingend von anderen Kurven auf die vorliegende Kurve geschlossen werden kann.

Allerdings hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass eine Reduktion des Kurvenradius auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auf 20 Meter mit dem Stand der Technik vereinbar ist. Dadurch wird zwar eine größere Fahrbahnbreite im Scheitelpunkt der Kurve notwendig, die belastete Fläche des Beschwerdeführers reduziert sich jedoch um 6 m². Insofern ist der Beschwerde Folge zu geben und der Kurvenradius auf dem Grundstück des Beschwerdeführers soweit zu reduzieren, wie es der Stand der Technik zulässt – also auf 20 Meter.

Daher wurde auch ein aktualisiertes Schätzwertgutachten notwendig, um die Entschädigungssumme anzupassen. Der ermittelte Betrag von € 735,76 wurde nicht in Zweifel gezogen und ist daher vorzuschreiben.

Soweit der Beschwerdeführer eine Geldentschädigung ablehnt und Ersatzgrund fordert, besteht zwar gemäß § 7 Abs 2 GSLG 1970 die Möglichkeit, die Art und Höhe der Entschädigung im Rahmen eines Parteienübereinkommens festzulegen. Kommt ein solchen Parteienübereinkommen – wie im vorliegenden Fall – aber nicht zustande, sieht das GSLG 1970 nur Geldentschädigungen vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch, dass die Bringungsgemeinschaft ein Parteienübereinkommen mit ihm abschließt. Er wird daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn ihm Anstelle eines Ersatzgrundstückes eine Geldentschädigung zugesprochen wird.

Zusammenfassend führt die Kurvenvariante II mit dem reduzierten Kurvenradius zur geringsten Gesamtbeanspruchung von Fremdgrund und entspricht dem Stand der Technik. Dieser Variante ist somit der Vorzug zu geben. Durch den geänderten Kurvenradius und den Zeitablauf ist die Entschädigungssumme entsprechend dem unbestrittenen Schätzwertgutachten anzupassen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine rechtskräftig entschiedene Sache ohne relevante Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr neu aufgerollt werden darf. Im Übrigen stellt die Frage, welche Kurvenvariante die Anforderungen des GSLG 1970 am besten erfüllt, eine Frage des Einzelfalls dar.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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