LVwG T LVwG-2022/47/3110-7

LVwG-2022/47/3110-7Tribunal Administrativo Regional27 de abr. de 2023

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Regest

Zusatzleistung<br/>Zeitpunkt der Antragstellung<br/>Vermögen (PKW)

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/3110-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.47.3110.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8.9.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.9.2022, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des AA vom 1.8.2022 gemäß §§ 2 Abs 1 lit a, 14 Abs 3 lit a, c und d iVm 15 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über ein KFZ, einen VW Caddy, Baujahr 2013, mit dem Kennzeichen ***, mit einem von der Behörde festgestellten Marktwert von ungefähr Euro 9.000,- über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Euro 1.874,81 (Stand Mai 2022), sowie einen Anhänger mit Baujahr 1988 und ein Moped mit Baujahr 1975, deren Wert jedoch derzeit nicht feststellbar sei, verfüge.

Dagegen wurde fristgerecht eine zunächst gänzlich unbegründete Beschwerde eingebracht. Der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.03.2023, Zl LVwG-***, die Beschwerde auszuführen und zu begründen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.4.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das in seinem Eigentum stehende KFZ aufgrund eines vom Beschwerdeführer unverschuldeten Unfalles einen Totalschaden erlitten habe. Zudem sei das KFZ vor dem Unfall nicht wie von der belangten Behörde festgestellt Euro 9.000,- sondern maximal Euro 3.000,- wert gewesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.4.2023 (OZ 5), die Kontoauszüge des Beschwerdeführers (Beilage A zu OZ 5), das Schreiben der PVA vom Jänner 2023 (Beilage B zu OZ 5), den Bescheid der PVA vom 22.02.2023 (Beilage C zu OZ 5) und das Schreiben der Allianz vom 28.03.2023 (OZ 7).

II.Sachverhalt:

Am 1.8.2022 (Eingangsstempel belangte Behörde) stellte der am 5.1.1952 geborene Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung in der Form von Gewährung einer Zusatzleistung (Kaution für betreutes Wohnen in Höhe von Euro 1.473,12).

Der Beschwerdeführer musste diese Kaution hinterlegen, um seine Wohnung im betreuten Wohnen in Z beziehen zu können. Seit Juni 2021 lebt er nunmehr im betreuten Wohnen. Die Kaution hat er sich von seinem Sohn geliehen.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell (seit Jänner 2023) monatlich eine Pension in Höhe von Euro 1.252,99 und Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 175,-.

Neben einem VW Caddy, Baujahr 2013, verfügt der Beschwerdeführer über er einen Anhänger, Baujahr 1988, und ein Moped, Baujahr 1975, an. Die Zulassungsscheine des Mopeds und des Anhängers liegen dem Beschwerdeführer nicht mehr vor.

Im Jänner 2023 hatte der Beschwerdeführer einen Unfall mit dem VW Caddy, welcher jetzt einen Restwert von Euro 3.630,- und einen Wiederbeschaffungswert von Euro 7.600,- aufweist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das Fahrzeug des Beschwerdeführers sohin mindestens Euro 7.600,- wert.

Im betreuten Wohnen bezieht der Beschwerdeführer Essen auf Rädern (Mittagessen). Zum Arzt fährt der Beschwerdeführer mit dem Bus. Aufgrund der vorliegenden guten Infrastruktur ist der Beschwerdeführer nicht auf das Fahrzeug angewiesen und zumal er in Pension ist, benötigt er es auch nicht mehr für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.

Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der CC Versicherung mit einem Rückkaufswert von Euro 1.874,81. Dieser Versicherung richtete der Beschwerdeführer ein, damit in seinem Ablebensfall davon die Bestattungskosten bezahlt werden können.

Der Beschwerdeführer hat einen Sohn und eine Tochter. Seine Gattin ist bereits verstorben.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Befragt zu seiner Einkommens- und Vermögenslage, machte der Beschwerdeführer glaubhafte Angaben und legte in und nach der Verhandlung am 5.4.2023 sowohl Belege der Pensionsversicherungsanstalt als auch der Allianzversicherung, betreffend den Wiederbeschaffungswert des KFZ, vor. Er schilderte glaubwürdig, dass ihm die Zulassungsscheine für das Moped und den Anhänger nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer legte außerdem nachvollziehbar seine aktuelle Wohn- und Lebenssituation dar, aufgrund welcher die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010, idgF von Relevanz:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

§ 14

Zusatzleistungen

(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:

a) der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,

b) der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,

c) der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,

d) der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

...“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2022, aufgrund der Möglichkeit des Verkaufs des KFZ, über ein Vermögen in Höhe von zumindest Euro 7.600,- (= Wiederbeschaffungswert des KFZ) verfügte.

Auf Grund des Subsidiaritätsprinzips im Mindestsicherungsrecht hat ein Hilfesuchender gemäß § 15 Abs 1 TMSG vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

Gemäß § 15 Abs 5 lit d TMSG ist aber von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer, welcher nach der Antragstellung einen Umzug ins betreute Wohnen beabsichtigte, wo er nunmehr auch Essen auf Rädern bezieht, aufgrund einer hinreichenden Infrastruktur nicht auf das Fahrzeug angewiesen ist.

Der Verkauf des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuges, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens Euro 7.600,- wert war, war dem Beschwerdeführer weder faktisch unmöglich noch unzumutbar. Es wäre dadurch eine Notlage auch nicht erst aufgelöst, verlängert oder die Überwindung gefährdet gewesen.

Da es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Leistung aus dem TMSG um eine einmalige Zusatzleistung handelt, ist auf die Vermögenslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (vgl im Gegensatz dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zeitraumbezogenen Ansprüchen VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 14.3.2008, 2006/10/0201 sowie 4.7.2018, Ra 2017/10/0017).

Der Vollständigkeit halber wird außerdem auf die Bestimmung in § 17 Abs 1 TMSG (Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten) hingewiesen, wonach der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen hat, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Hierzu zählen auch etwaige Unterhaltsforderungen gegen die Kinder.

Die Mindestsicherung ist nämlich als „letztes soziales Auffangnetz“ konzipiert, das nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, sich seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren.

Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen im Sinn des § 15 TMSG verfügt hat, dessen Verwertung ihm zumutbar und möglich war. Es war sohin nicht von eine Notlage iSd § 2 Abs 1 TMSG auszugehen und es lag außerdem kein besonderer Härtefall im Sinn des § 14 Abs 3 TMSG vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund geänderter Verhältnisse freisteht, einen neuerlichen Antrag einzubringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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