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LVwG-2022/19/2854-4•LVwG T LVwG-2022/19/2854-4
LVwG-2022/19/2854-4Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2023
Brexit<br/>Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“<br/>Fristüberschreitung<br/>Vernünftige Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LLM über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) iVm der Brexit-Durchführungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2023,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 17.10.2022, zugestellt am 21.10.2022, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gemäß „§§ 57a in Verbindung mit den §§ 3 und 4 […] NAG, § 3 der Brexit-Durchführungsverordnung und Art 18 Abs 1. lit. d des Austrittsübereinkommens […] zurückgewiesen“. Dabei legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Antragseinbringung mit 22.09.2022 zugrunde. Der Antrag sei daher nicht fristgerecht bis zum 31.12.2021 gestellt worden. In der Begründung führt die belangte Behörde zudem aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.02.2005 im Bundesgebiet aufhältig sei. Daher gelte die polizeiliche Anmeldung gem § 81 Abs 4 NAG als Anmeldebescheinigung. Unabhängig davon sei dem Beschwerdeführer am 16.12.2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Mit Stellung des Antrages vom 22.09.2022 habe der Beschwerdeführer ein Vorbringen zur Begründung der mangelnden rechtzeitigen Antragstellung erstattet. Ehebungen in den Aktenunterlagen hinsichtlich der Ausstellung der Anmeldebescheinigung vom 16.12.2020 hätten ergeben, dass im dortigen Akt mit keinem Wort erwähnt sei, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ begehrt hätte. Da die Antragstellung mit 31.12.2021 befristet und ein verspätet eingebrachter Antrag nur unter den Voraussetzungen des Art 18 Abs 1 des Austrittabkommens zuzulassen wäre, sei lediglich der Umstand, ob derartige Voraussetzungen vorliegen, zu prüfen. Nach Ansicht des Gefertigten lägen beim Beschwerdeführer keine vernünftigen Gründe vor, die die Fristüberschreitung rechtfertigen würden. Der Antrag vom 22.09.2022 sei daher wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er bereits seit über zwei Jahren versuche, einen Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“ zu bekommen. Er sei im Jahr 2020 zum ersten Mal bei der belangten Behörde gewesen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er seine Anmeldebescheinigung bezahlen müsse, um den Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“ zu bekommen. Das habe er gemacht. Er habe dann die Anmeldebescheinigung bekommen. Es sei ihm dann mitgeteilt worden, dass sein „Art 50 EUV“ Antrag bearbeitet werde. Es habe sich herausgestellt, dass es nicht so gewesen ist und er umsonst gewartet habe. Daher habe er dieses Jahr erneut einen Antrag gestellt. Dieser sei nun abgelehnt worden. Er lebe schon seit 20 Jahren in Österreich. England habe er mit 15 Jahren verlassen und sei in den 20 Jahren nur zwei Mal dorthin zurückgekehrt. Das hätte sich alles erledigt, wenn Corona nicht gewesen wäre und er jetzt nicht in Z wohne. Alle seine Freunde lebten in Y und hätten ihren „Art 50 EUV“-Aufenthaltstitel direkt vom Rathaus bekommen. Er renne herum und sammle Unterlagen und erhalte immer wieder falsche Informationen. Er verstehe nicht, warum das nicht automatisch gehe. Da er schon so lange hier sei, sei er davon ausgegangen, das Recht zu haben, hier zu bleiben.
Mit Schreiben vom 08.11.2022 (ho einlangend am 09.11.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt zur Entscheidung vor.
Am 11.04.2023 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu seinem Beschwerdevorbringen befragt worden ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und hält sich seit 21.02.2005 im Bundesgebiet auf. Er wohnt seit dem 13.10.2020 in **** Z. Zuvor hat er in **** Y gewohnt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seit 2019 selbständig erwerbstätig und zuvor im Bundesgebiet unselbständig erwerbstätig gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer ist am 16.12.2020 persönlich zur belangten Behörde gegangen, um einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erlangen, nachdem er zuvor im Stadtmagistrat Y die Auskunft erhalten hat, dass – auf Grund seiner Wohnsitzänderung mit 13.10.2020 – nunmehr die Bezirkshauptmannschaft Y für ihn zuständig sei.
Er hat der ihm zugewiesenen Mitarbeiterin des Bürgerservice – einer Organisationseinheit der belangten Behörde – mitgeteilt, dass er einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ brauche, und die Auskunft erhalten, dass er dafür eine „Anmeldebescheinigung“ benötige. Zusätzlich erhielt er die Auskunft, dass das Formular zur Beantragung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliege, mit der „Anmeldebestätigung“ alles erledigt sei und, sobald das entsprechende Formular verfügbar sei, dies automatisch ausgefüllt werde. Daher hat der Beschwerdeführer unter Anleitung einen Antrag auf Ausstellung einer „Anmeldebescheinigung“ für EWR-Bürger gestellt, wobei das entsprechende Formular seitens der Mitarbeiterin der belangten Behörde ausgefüllt und vom Beschwerdeführer lediglich unterschrieben worden ist. Unmittelbar im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung gem § 53 NAG ausgestellt und ausgehändigt und darin sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Selbständiger gem § 51 Abs 1 Z 1 NAG bescheinigt. Zwei Monate später wollte sich der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens betreffend seinen „Artikel 50 EUV“-Aufenthaltstitel bei der belangten Behörde erkundigen, wurde jedoch mangels vorheriger Terminvereinbarung auf Grund der COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht eingelassen, allerdings auf die auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes veröffentlichten Informationen für in Österreich lebende Briten bzw in Bezug auf den „Artikel 50 EUV“-Aufenthaltstitel hingewiesen. Den dort veröffentlichen Informationen entnahm der Beschwerdeführer, dass die Behörde grundsätzlich binnen sechs Monaten über Anträge zu entscheiden habe. In der Annahme, er habe bei seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 16.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines „Artikel 50 EUV“-Aufenthaltstitel gestellt, ging der Beschwerdeführer weitere vier Monate später – dh rund sechs Monate nach dem 16.12.2020 – abermals zur belangten Behörde, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Der Beschwerdeführer erhielt von einem Mitarbeiter des Bürgerservice die Auskunft, dass sein Antrag bearbeitet werde und er sich weiterhin gedulden müsse, bis sein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ ausgestellt werde. Auf Grund dieser Information ging der Beschwerdeführer davon aus, dass sein Verfahren noch andauere und er lediglich weiterhin auf die Ausstellung des Aufenthaltstitels warten müsse. Daher wartete der Beschwerdeführer weiter ab, zumal er keine Dringlichkeit sah, insbesondere, weil er nicht vorhatte zu verreisen. Als sein Vater allerdings erkrankte und er deshalb nach England reisen wollte, trat er im September 2022 wiederum an die belangte Behörde heran, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nachdem ihm eine Mitarbeiterin der Fachabteilung der belangten Behörde mitteilte, dass von ihm kein entsprechender Antrag vorläge, stellte der Beschwerdeführer am 22.09.2022 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zusätzlich fand am 11.04.2023 eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen worden ist. Die belangte Behörde hat an der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers folgen aus dem der belangten Behörde vorgelegten und in Kopie im Akt einliegenden britischen Reisepass, ausgestellt am 28.07.2016 in X, gültig bis zum 28.07.2026, und einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Führerschein, ausgestellt von der LPD Tirol.
Dass der Beschwerdeführer am 22.09.2022 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ stellte, folgt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden und vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer bereits am 16.12.2020 persönlich bei der belangten Behörde war und einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt und auch ausgestellt bekommen hat. Dass der Beschwerdeführer allerdings am 16.12.2020 zur belangten Behörde ging, um einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zubekommen, da er nach dem Brexit weiterhin in Österreich bleiben wollte und will, und lediglich auf Grund der Anleitung durch die belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger stellte und davon ausging, dass er damit auch das Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ in Gang setzte bzw einen entsprechenden Antrag gestellt hat, folgt aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er von sich aus am 16.12.2020 keine Anmeldebescheinigung beantragt hätte. Tatsächlich ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer, der sich bereits seit 2005 im Bundesgebiet aufhält, gerade am 16.12.2020 ein Interesse an einer Anmeldebescheinigung haben sollte. In diesem Zusammenhang führt selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem 21.02.2005 im Bundesgebiet aufhältig ist und daher die polizeiliche Anmeldung auf Grundlage des § 81 Abs 4 NAG als Anmeldebescheinigung gilt.
Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Beschwerdeführers, er habe am 16.12.2020 nur deshalb eine Anmeldebescheinigung beantragt, weil er von der belangten Behörde die Auskunft erhalten habe, er brauche die Anmeldebescheinigung, um in weiterer Folge eine Artikel-50-Karte zu bekommen, und – sobald das entsprechende Formular für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zur Verfügung stünde (die Brexit-Durchführungsverordnung ist erst am 01.01.2021 in Kraft getreten) – das neue Aufenthaltsdokument automatisch ausgestellt werden würde, und somit davon ausging, dass er mit der beantragten Anmeldebescheinigung gleichzeitig auch die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ beantragt hat, nachvollziehbar und glaubhaft.
Tatsächlich sieht das Austrittsabkommen in Art 18 Abs 1 lit h Verfahrenserleichterungen für Personen vor, die vor Ende des Übergangszeitraumes eine gültige Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts besitzen. In diesen Fällen ist ein kostenloser „Umtausch“ des Daueraufenthaltsdokumentes gegen das neue Aufenthaltsdokument vorgesehen, wie wohl auch in diesem Fall ein entsprechender Antrag vorliegen muss. Sein langer Aufenthalt im Bundesgebiet und die Angaben über die Ausübung einer unselbständigen und zuletzt einer selbständigen Tätigkeit sind jedenfalls Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch schon am 16.12.2020 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben haben könnte. Dass der Beschwerdeführer dennoch dazu angeleitet worden ist, „nur“ eine Anmeldebescheinigung zu beantragen, mit der Begründung, dass mit der Anmeldebescheinigung dann in weiterer Folge „automatisch“ das Aufenthaltsdokument zum Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ ausgestellt werde, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Auskünfte im – für verschiedene Rechtsmaterien zuständigen – Bürgerservice und nicht vom fachlich zuständigen Referat der belangten Behörde erteilt worden sind, nicht unplausibel; dies auch deshalb, da am 16.12.2020 die Brexit-Durchführungsverordnung, die die Durchführung des Austrittsabkommens regelt, noch nicht in Kraft war und es sich somit – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – nicht um eine Routineangelegenheit, wie etwa die Ausstellung eines Führerscheines, handelte.
Auf Grund der detailreichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zunächst zwei Monate später, persönlich zur belangten Behörde ging (weil er gerade in der Nähe beruflich zu tun hatte), um sich über den Verbleib seiner „Artikel 50 EUV“-Karte zu erkundigen, wegen der COVID-19-Beschränkungen allerdings mangels Termin nicht eingelassen und auf die Online-Informationen im Internet hingewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer sodann weitere vier Monate zuwartete, bevor er neuerlich bei der belangten Behörde vorsprach und nach seiner „Artikel 50 EUV“-Karte nachfragte, ist auf Grund des Hinweises auf der entsprechenden Internetseite des Bundeskanzleramtes auf die allgemeine, für Behörden geltende sechsmonatige Entscheidungsfrist ebenfalls nachvollziehbar. Aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers ist auch das Vorbringen, dass er bei dieser Vorsprache die Auskunft – abermals im Bürgerservice – erhalten hat, dass sein Verfahren noch im Laufen sei und er sich für die Ausstellung der neuen Aufenthaltskarte noch gedulden müsse, glaubhaft. Im Hinblick auf diese Auskunft ist weiteres nachvollziehbar, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer weiter abwartete und mangels geplanter Auslandsreise auch keine Dringlichkeit erkannte und sich erst wieder an die belangte Behörde wandte, als er wegen der Erkrankung seines Vaters nach England reisen musste.
Schließlich hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 22.09.2022 an die belangte Behörde geschildert, wie er seit 2020 versucht, einen „Artikel-50-Ausweis“ zu erlangen, dass bei seinem Termin bei der belangten Behörde eine Anmeldebescheinigung herausgekommen sei, er die Gebühr dafür bezahlt und erfahren habe, dass sein Antrag nach Artikel 50 bearbeitet werde. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nur ausgeführt, dass Erhebungen in den Aktenunterlagen hinsichtlich der Ausstellung der Anmeldebescheinigung vom 16.12.2020 ergeben hätten, dass im dortigen Akt mit keinem Wort erwähnt sei, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Aufenthaltstitels Artikel 50 begehrt hätte. Dieses Ermittlungsergebnis der belangten Behörde steht jedoch nicht im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer abermals vorgebracht, dass er seit 2020 versuche, eine „Artikel 50 EUV“-Karte zu bekommen und dass ihm 2020 von der belangten Behörde gesagt worden sei, dass er seine Anmeldebescheinigung bezahlen müsse, um die „Artikel 50 EUV“-Karte zu beantragen, was er auch getan habe. Er habe das Geld bezahlt und das Formular bekommen. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass sein „Artikel 50“-Antrag bearbeitet werde. Unmissverständlich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck, dass er von der belangten Behörde falsche Informationen erhalten habe. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht entgegengetreten.
Auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde ebenfalls verzichtet, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers unwidersprochen blieb.
IV.Rechtslage:
1. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, Abl L Nr 29 vom 31.01.2020, S 7, lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 18
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten
(1) Der Aufnahmestaat kann von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status, das in digitaler Form ausgegeben werden kann, beantragen.
Die Beantragung dieses Aufenthaltsstatus unterliegt den folgenden Bedingungen:
a) Zweck des Antragsverfahrens ist es, zu prüfen, ob dem Antragsteller die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte zustehen. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthaltsstatus und das Dokument zum Nachweis dieses Status gewährt werden.
b) Für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, beträgt die Frist für die Stellung des Antrags mindestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraums.
Für Personen, die nach diesem Titel das Recht haben, nach Ende des Übergangszeitraums einen Aufenthalt im Aufnahmestaat zu beginnen, endet die Frist für die Stellung des Antrags 3 Monate nach ihrer Ankunft oder mit Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus wird unverzüglich ausgestellt.
c) Die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn die Union dem Vereinigten Königreich oder das Vereinigte Königreich der Union mitgeteilt hat, dass technische Probleme den Aufnahmestaat daran hindern, den Antrag zu registrieren oder die unter Buchstabe b genannte Bescheinigung über die Beantragung auszustellen. Der Aufnahmestaat veröffentlicht diese Mitteilung und stellt zeitnah geeignete öffentliche Informationen für die betroffenen Personen bereit.
d) Wird die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags von den betroffenen Personen nicht eingehalten, so prüfen die zuständigen Behörden alle Umstände und Gründe, wegen denen die Frist nicht eingehalten wurde, und gestatten diesen Personen, den Antrag innerhalb einer angemessenen zusätzlichen Frist zu stellen, sofern vernünftige Gründe für die Fristüberschreitung vorliegen.
e) Der Aufnahmestaat stellt sicher, dass Verwaltungsverfahren für die Anträge reibungslos funktionieren, transparent und einfach sind und dass unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.
f) Die Antragsformulare müssen kurz, einfach, benutzerfreundlich und an den Kontext dieses Abkommens angepasst sein; Anträge, die von Familien gleichzeitig gestellt werden, sind zusammen zu prüfen.
g) Das Dokument zum Nachweis des Status wird unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente für Bürger oder Staatsangehörige des Aufnahmestaats nicht übersteigt.
h) Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums ein nach Artikel 19 oder 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes gültiges Daueraufenthaltsdokument besitzen oder ein gültiges inländisches Einwanderungsdokument besitzen, das ein dauerhaftes Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat verleiht, haben das Recht, dieses Dokument innerhalb des unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraums auf Antrag nach einer Überprüfung ihrer Identität, einer Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung nach Buchstabe p des vorliegenden Absatzes und der Bestätigung ihres andauernden Aufenthalts gegen ein neues Aufenthaltsdokument umzutauschen; dieses neue Aufenthaltsdokument wird unentgeltlich ausgestellt.
…
o) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats helfen den Antragstellern, ihre Berechtigung nachzuweisen und Fehler oder Auslassungen in ihren Anträgen zu vermeiden; sie geben den Antragstellern Gelegenheit, ergänzende Nachweise vorzulegen und Mängel, Fehler oder Auslassungen zu beheben.
….
r) Gegen Entscheidungen, mit denen die Gewährung des Aufenthaltsstatus abgelehnt wird, muss der Antragsteller einen Rechtsbehelf bei einem Gericht oder gegebenenfalls bei einer Behörde im Aufnahmestaat einlegen können. Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Solche Rechtsbehelfsverfahren gewährleisten, dass die Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist.
Artikel 19
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums
(1) Während des Übergangszeitraums kann ein Aufnahmestaat gestatten, dass ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf freiwilliger Basis ein Antrag auf einen Aufenthaltsstatus oder ein Aufenthaltsdokument nach Artikel 18 Absätze 1 und 4 gestellt wird.
(2) Die Entscheidung, einem solchen Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen, ergeht nach Artikel 18 Absätze 1 und 4. Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 werden erst nach Ende des Übergangszeitraums wirksam.
….“
2. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV), BGBl II Nr 604/2020, lautet auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des unmittelbar anwendbaren Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7 (Austrittsabkommen), den Aufenthalt von Fremden, die nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sowie die Beendigung ihres Aufenthaltes.
(2) Es gelten die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und des BFA Verfahrensgesetzes – BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012, sofern das Austrittsabkommen und diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsehen.
…
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
§ 3. (1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.
(2) Für Fremde nach Abs. 1, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.
(3) Für Fremde, die erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert werden, sofern sie jeweils auf Grund des Austrittsabkommens das Recht haben, nach diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 oder nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte später eintritt.
(4) Erfüllt ein nicht fristgerecht gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens, so gilt der Aufenthalt des Fremden ab dem Ablauf der Antragsfrist bis zur Stellung des Antrags als rechtmäßig.
….
Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
§ 6. (1) Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.
(2) Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 22 des Austrittsabkommens beizufügen.
(4) Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
§ 7. (1) Zusätzlich zu einem gültigen Identitätsdokument (Art. 18 Abs. 1 lit. i des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. bei britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens:
a)als Arbeitnehmer oder Selbständiger: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
…
5. bei Fremden nach § 3 Abs. 1, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG), eine Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) innehatten: ihr bisheriges Aufenthaltsdokument;
….
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Anlage B tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.“
V.Erwägungen:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangten Behörde den persönlich am 22.09.2022 bei der belangten Behörde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ zurückgewiesen. Sie begründet dies damit, dass die Antragstellung bis 31.12.2021 befristet sei und beim Beschwerdeführer keine vernünftigen Gründe iSd Art 18 Abs 1 des Austrittsabkommens, welche eine Fristüberschreitung rechtfertigen würden, vorlägen.
Gemäß Artikel 18 Abs 1 des Austrittsabkommens iVm § 3 der Brexit-Durchführungsverordnung müssen britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in Österreich vor Ende des Übergangszeitraumes im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und weiterhin dort wohnen, einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ erwerben, um in den Genuss der Rechte aus dem Austrittsabkommen zu kommen. Die Antragsfrist für britische Staatsangehörige, die sich – wie der Beschwerdeführer – bereits vor Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 im Bundesgebiet aufgehalten haben, endete gemäß § 3 Abs 3 der Brexit-Durchführungsverordnung am 31.12.2021. Für Fälle, in denen diese Antragsfrist von betroffenen Personen nicht eingehalten wird, sieht Artikel 18 Abs 1 lit d des Austrittsabkommens vor, dass die zuständigen Behörden „alle Umstände und Gründe“, wegen denen die Frist nicht eingehalten wurde, prüfen, und diesen Personen gestatten, den Antrag innerhalb einer angemessenen zusätzlichen Frist zu stellen, „sofern vernünftige Gründe für die Fristüberschreitung vorliegen“.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2020 begonnen hat, sich um seinen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu kümmern, da er sich bereits seit 2005 in Österreich aufhält, sich im Jahr 2019 hier selbständig gemacht hat und weiterhin in Österreich leben und arbeiten möchte. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer hat – den getroffenen Feststellungen zu Folge – mehrfach (jedenfalls im Dezember 2020, im Feber 2021 und im Juni 2021) persönlich die zuständige Behörde aufgesucht, um einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erlangen. Unter Anleitung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer am 16.12.2020 eine Anmeldebescheinigung beantragt und ist auf Grund der damals erteilten Auskünfte durch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass er damit auch einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragt habe. Unter den Umständen wie vorliegend festgestellt, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einem Rechtsunkundigen – wie es der Beschwerdeführer ist – zuzugestehen, dass er im guten Glauben davon ausgehen konnte, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat, wenn er dazu bei der zuständigen Behörde vorspricht, diese ihn anleitet, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen, und zwar mit dem Hinweis, dass diese für den eigentlich begehrten Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ erforderlich und dies der letzte Schritt für die „Artikel-50-Karte“ sei – und noch die Auskunft erteilt, dass das „Artikel 50 Formular“ – sobald es vorliegt – automatisch ausgefüllt werde.
Zudem ist der Beschwerdeführer im Feber und im Juni 2021 wieder persönlich zur belangten Behörde gegangen, um sich nach seinem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erkundigen. Während er im Feber 2021 wegen der Corona-Maßnahmen mangels vorheriger Terminvereinbarung nicht vorgelassen worden ist, erhielt er bei seiner Vorsprache im Juni 2021 im Bürgerservice der belangten Behörde, nach dem der ihm zugewiesene Mitarbeiter auf seinem Computer eine Abfrage tätigte, die Auskunft, dass sein Verfahren betreffend den „Artikel 50 EUV“ Aufenthaltstitel im Laufen sei und dass er sich noch gedulden müsse.
Im Lichte dieser Gegebenheiten kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol – anders als die belangte Behörde – zum Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall, in dem der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2020 begann, sich um seinen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen, mehrmals persönlich bei der zuständigen Behörde vorsprach, um einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erlangen, dabei von der belangten Behörde zunächst angeleitet worden ist, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen und letztlich in Folge unzureichender Manuduktion dem Irrtum unterlag, er habe damit (gleichzeitig) einen entsprechenden Antrag gestellt und müsse nur mehr den Ausgang des Verfahrens und die tatsächliche Ausstellung der begehrten „Artikel 50 EUV“ Karte abwarten, vernünftige Gründe im Sinne von Artikel 18 Abs 1 lit d des Austrittsabkommens für die Fristüberschreitung vorliegen. Obwohl sich der Beschwerdeführer sechs Monate nach seiner vermuteten Antragstellung, konkret im Juni 2021, nochmals an die belangte Behörde wandte, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, wurde sein Irrtum seitens der belangten Behörde nicht aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr weiterhin im Glauben gelassen, das entsprechende Verfahren sei anhängig aber eben noch nicht abgeschlossen und zudem aufgefordert, sich zu gedulden. Damit ist der Beschwerdeführer explizit angeleitet worden, weiter abzuwarten, sodass es unbillig und unverhältnismäßig erscheint, wenn der Beschwerdeführer nunmehr die negativen Folgen des Zuwartens und damit letztlich der Fristüberschreitung zu tragen hätte.
Zusammengefasst kommt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung aller dargestellten Umstände zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall vernünftige Gründe iSd Artikel 18 Abs 1 lit d des Austrittabkommens für die Fristüberschreitung vorliegen und sohin die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht zu Recht erfolgte.
Da die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2022 wegen Verspätung zurückgewiesen hat und Gegenstand ihres Verfahrens nur die Frage war, ob der nach Fristende eingebrachte Antrag unter den Voraussetzungen des Artikel 18 Abs 1 des Austrittsabkommens zuzulassen ist – worauf die belangte Behörde auch ausdrücklich im angefochtenen Bescheid hinweist – ist der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht zu beheben, damit die belangte Behörde erstmals inhaltlich über den gegenständlichen Antrag absprechen kann.
Als Folge der Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, wodurch der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2022 (wieder) unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu behandeln ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In gegenständlichem Verfahren war zu klären, ob vernünftige Gründe iSd Artikel 18 Abs 1 lit d des Austrittsabkommens für die Fristüberschreitung vorlagen, wobei alle Umstände und Gründe, wegen denen die Frist nicht eingehalten wurde, zu prüfen waren. Es liegt zwar, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage bzw zur gegenständlich unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Austrittsabkommens vor. Es fehlen jedoch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Die anzuwendende Norm ist unmissverständlich. Bei der Frage, ob konkret vernünftige Gründe iSd Artikel 18 Abs 1 lit d des Austrittsabkommens vorliegen, ist stets eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände und Gründe anzustellen. Auch deshalb ist nicht von einer grundsätzlichen Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage auszugehen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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