LVwG T LVwG-2023/50/0046-1

LVwG-2023/50/0046-1Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2023

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Entschädigung <br/>Mischbetrieb<br/>Gastronomiebetrieb<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/0046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.0046.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA GmbH (AA Delikatessen Z), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 15.11.2022, ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

I.

den B E S C H L U S S:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich den Zeitraum von 17.3.2020 bis inklusive 26.3.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich den Zeitraum von 14.3.2020 bis 16.3.2020 und den Zeitraum von 27.3.2020 bis 13.4.2020 als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs, in der Höhe von EUR 8.768,73 aufgrund der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4 und 7 sowie Abs 3 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 121/2020), Stück 10c (Nr 132/2020), Stück 11b (Nr 162/2020 und 163/2020), Stück 12a (Nr 178/2020), Stück 11a (Nr 155/2020), Stück 11c (Nr. 166/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, ab.

Zusammengefasst habe ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen gemäß § 32 EpiG im vorliegenden Fall deshalb nicht bestanden, da weder eine Betriebsschließung gemäß § 20, noch sonst eine unmittelbare Beschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung vorlag und sohin etwaige finanzielle Nachteile nicht unmittelbar auf die mittels Verordnung auferlegten Maßnahmen zurückzuführen seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin:

„(…)

A: ZUR GASTRO:

Die - unrichtige - Grundthese zum Sonderweg Gastro aus Sicht der Bezirkshauptmannschaften basiert auf der (Betretungsverbots-)Verordnung des Bundesministers 96/2020, in welcher österreichweit de facto die Gastro ab dem 1 7.03.2020 geschlossen wurde (das Betreten wurde verboten).

Beachtlich ist, dass im Abs. 3 dieser Verordnung ausdrücklich Beherbergungsbetriebe ausgenommen worden sind, d. h. also zum Beispiel, dass ein Hotel ohne Außenrestaurationsbetrieb noch geöffnet gehalten werden konnte.

Für Tirol vorausgeschickt werden muss, dass im ganzen Land vorher schon, mit konzertiert erlassenen Epidemiegesetz-Verordnungen aller Bezirkshauptmannschaften vom 13.03.2020, mit Wirksamkeit für den 17.03.2020, alle Gastgewerbebetriebe inklusive Beherbergungsbetriebe bis 13.04.2020 geschlossen worden sind.

Auf Bundesebene hat dann erst die Verordnung des Bundesministers Nummer 130/2020 durch Einführung eines neuen § 4 in die 96/2020iger Verordnung die Beherbergungsbetriebe geschlossen und zwar erst ab dem 24.04.2020. - Bis zu diesem Zeitpunkt waren sohin die Beherbergungsbetriebe auf Bundesebene auf Covid-Basis gar nicht geschlossen.

Im Ergebnis liegt also eine Rechtssituation vor, dass in Betreff der Gastronomiewirtschaft sich die Epidemiegesetz-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften mit der Covid-Bundesverordnung des Bundesministers zeitlich überlappen. Es ist in Tirol so, dass nach den Epidemiegesetz-Verordnungen der BH 's die Schließung aufgrund Epidemiegesetz vom 1 7.-26.03.2020 verordnet war, während gleichzeitig schon ab dem 1 7. März der Bundesminister das Betreten von Betriebsstätten der Gastronomie untersagt hatte. Da nach der Bundesverordnung die Beherbergungsbetriebe von der ursprünglichen Bundes-Covid-Verordnung ausgenommen waren, gebührt den reinen Beherbergungsbetrieben in Tirol jedenfalls die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz bis zum 26.03.2020, während offenbar aus Sicht des Bundesministers/der Bezirkshauptmannschaften die reinen Gastro-Betriebe auf den gänzlichen Entfall einer Entschädigung akzeptieren müssen, da eben diese schon ab 1 7.03.2020 vom Bundesminister durch das Betretungsverbot de facto geschlossen waren.

Anders als bei den anderen Fällen, wo die Epidemiegesetz-Verordnungen gezielt und termingerecht durch deren Aufhebung bei gleichzeitiger Neuverordnung auf Covid-Basis ausgehebelt wurden, wodurch ein Nacheinander dieser Verordnungen gegeben war, geht es gegenständlich um ein Nebeneinander.

-In der vom Rechtsvertreter einst eingereichten Beschwerde hatte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es kein Recht auf den Fortbestand einer Verordnung (nach dem Epidemiegesetz) gibt, was aber, wenn diese Verordnung tatsächlich fortbesteht?

Dieser Fall kann aus Sicht des Beschwerdeführers nur so entschieden werden, dass jedem (reinen) Gastronomiebetrieb, die Entschädigung bis zum 26.03.2020 zugesprochen werden muss.

Rechtliche Grundlagen: das angeführte Nebeneinander der Verordnungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (mit/ohne Entschädigung) widerspricht dem verfassungsrechtlich verankerten bundesstaatlichen Berücksichtigungsprinzip, wonach staatliche Behörden bei ihren Regelungen aufeinander Rücksicht zu nehmen haben.

Dieses Prinzip wurde gegenständlich eindeutig verletzt.

Aber auch eine Verletzung des Legalitätsprinzips wie auch des Gleichheitsgrundsatzes liegt vor, da diese elementaren Verfassungsrechte staatlicher Willkür entgegenstehen und Behörden verpflichten, staatliches Handeln für den einzelnen Bürger vorhersehbar und berechenbar zu machen, wovon man hier wohl nicht sprechen kann.

Das bekämpfte Erkenntnis erweist sich aber auch aus nachfolgenden Gründen als inhaltlich rechtswidrig:

Anders, als die Behörde dies sieht, müssen all die höchstrichterlichen Ausführungen bzw. Begründungsketten im Ergebnis sehr wohl so verstanden werden, dass die zitierte COVID-19-MV-96 des Bundesministers auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0229, zwar nicht mehr angewendet werden darf, dies aber nicht dazu führen kann, dass davon allfällige Ansprüche auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz tangiert werden. - Dies deswegen, da § 4 Abs. 2 des Covid Maßnahmengesetz eindeutig nur so verstanden werden kann, dass Voraussetzung für die Nicht-Anwendung der Verordnungen nach dem Epidemiegesetz natürlich nur eine gültige bzw rechtmäßig erlassene Verordnung nach dem Covid Maßnahmengesetz sein kann, was aber aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung nicht der Fall war bzw. ist.

Dafür spricht eindeutig auch die im Gesetz gewählte Formulierung „im Rahmen des Anwendungsbereiches": - Wenn es aber keinen Anwendungsbereich gibt, ja wenn es nie einen - rechtmäßigen - Anwendungsbereich gab, so kann auch nicht die Wirkung eingetreten sein, dass das Epidemiegesetz nicht mehr anwendbar wäre.

Wäre man anderer Meinung, würde im Ergebnis Unrecht zu Recht führen, was wohl niemals sein kann und darf!

In diesem Sinne ist auch die Frage der Kausalität zu beurteilen: Da gegenständlich in Betreff der Schließung des Gastrobetriebes des Revisionswerbers rechtmäßig kausal nur die Epidemiegesetz VO der Bezirkshauptmannschaft war, gebührt dem Revisionswerber auch der Ersatz des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz. Jede andere Ansicht würde zu dem völlig unrechtsstaatlichem Ergebnis führen, dass eine unrechtsmäßig erlassene Verordnung die Rechtswirkungen einer rechtmäßig erlassenen Verordnung, nämlich wie gegenständlich einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Entschädigung beseitigt.

Zu all dem kommt noch, dass für den gegenständlichen Fall in Wahrheit auch § 4 Abs 3 COVID-1 9-MG anders zu beurteilen ist: es bestand ja ein zeitlich gleichzeitiges Nebeneinander von Epidemiegesetz VO mit einer Covid-19-MG VO. Mit der Aufhebung derselben entfalten sich aber auch wegen der „Unberührtheit" des Epidemiegesetzes und der darauf basierenden, rechtmäßig erlassenen Verordnungen der eben darauf basierende Entschädigungsanspruch sehr wohl.

Aus Sicht des Beschwerdeführers bewirkt also bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofs vom 29.09.2021, V 188/2021, in Bezug auf § 4 Abs 2 COVID-1 9-MG in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Verordnungen nach den Epidemiegesetz im Ergebnis sehr wohl, dass dem Revisionswerber ein Entschädigungsanspruch nach den Epidemiegesetz wie geltend gemacht zusteht.

Verfahrensmangel:

In den verfahrensgegenständlichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaften hieß es:

Nach Klärung der wesentlichen Rechtsfragen mit dem Bund, können vorerst ausschließlich Ansprüche von Beherbergungsbetrieben abgegolten werden. Bei einem „gemischten Betrieb" (z.B. Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb) kann daher die Berechnung des Verdienstentganges einstweilen nur für den Beherbergungsbetrieb erfolgen.

Eine rasche Bearbeitung der bei uns einlangenden Ansuchen ist frei/ich jenen Fällen vorbehalten, in denen sich der Antrag auf die Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, Bote für Tirol, Stück 10b (siehe Tabelle unten), stützt.

Es stellt eine Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze und insbesondere auch eine Verletzung des Art. 6 EMRK dar, dass hier von der Behörde offenbar die Bearbeitungsdauer an sich von der Verwendung eines Formulars abhängig gemacht wird.

Außerdem verletzt die Vorschreibung der Verwendung eines Formulars an sich schon ein faires Verfahren, steht doch jeder Verfahrenspartei das völlig freie Recht zu, sich zu äußern, etwas zu beantragen, oder verfahrensrelevante Ansprüche mit freien Worten zu stellen oder zu formulieren.

Die Mitteilung und Vorgehensweise, dass wesentliche Rechtsfragen „erst mit dem Bund" geklärt werden müssen, verletzt zudem das Legalitätsprinzip, das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und auch die Gewaltentrennung. Selbstverständlich muss eine Behörde in Österreich ausschließlich auf Basis des Gesetzes entscheiden und nicht aufgrund irgendwelcher rechtlichen Abklärungen mit einem Gebietskörper. Letztendlich erweist sich ein derartiges Vorgehen auch als Willkürakt und ist der gleichheitswidrig.

Dies gilt im Übrigen auch für die Vorschreibung der Verwendung des EPG Berechnungstools gemäß der EpiG Berechnungsverordnung. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Bestimmung ebenso verfassungswidrig ist, da gleichheitswidrig: es muss einem Anspruchsteller in einem fairen Verfahren überlassen sein, den geltend gemachten Anspruch auf seine persönliche Art und Weise einer Behörde dazu tun. Ein freies Äußerungs- bzw. Darlegungsrecht zählt zu den elementarsten Elementen eines fairen Verfahrens. Wenn, sowie offenbar gegenständlich, die Gewährung des Anspruches an sich letztlich an eine reine Formularia geknüpft wird, erweist sich dies ebenso als reiner Willkürakt und verstößt zudem gegen Art. 6 EMRK.

ENTSCHEIDUNG DES VwGh Ro 2022/03/0048-3: Schließlich ergibt sich aus dieser Entscheidung des VwGh eindeutig, dass der gegenständliche beantragte Entschädigungsbetrag nach dem Epidemiegesetz richtigerweise dem Beschwerdeführer zuzusprechen gewesen wäre, da der Verwaltungsgerichtshof nunmehr entschieden hat, dass bei der Beurteilung entsprechender Anträge rein auf die Sach- und Rechtslage nach dem Epidemiegesetz abzustellen ist. Demnach sind aber die beantragten Entschädigungen zweifelsfrei zuzusprechen.

Beweis: Akt Bezirkshauptmannschaft Y ZL: IM-GWB-44/61 7-2020

Parteieneinvernahme

B: ZUM HANDEL:

Ad Betriebsschließung:

Anders, als die Erstbehörde annimmt, ergibt sich aus dem gegenständlichen für den Beschwerdeführer im Antragszeitraum direkt rechtswirksamen Verordnungskonglomerat in Summe sehr wohl auch rechtlich eine Betriebsschließung an sich. – Auch wenn aufgrund der von der Erstbehörde zitierten Verordnung der Betrieb des Beschwerdeführers nicht explizit direkt geschlossen worden ist, ist in der komplexen direkten Schließung des gesamten Geschäftsumfeldes des Beschwerdeführers bzw. dem Schließen all jeder Betriebe, die Kunden- und Umsatzmäßig dessen Geschäftsgrundlage sind, wie z.B. Hotellerie, Seilbahnen, Schischulen usw., auch eine Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers zu sehen.

Demgegenüber erweist sich die zu diesem Thema zitierte Entscheidung der Erstbehörde nicht konkret auf den gegenständlichen Fall analogiefähig anzuwenden, da gegenständlich die betroffenen Betriebe des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe der geschlossenen Schiseilbahn samt benachbarter Hotellerie sich befindet und der Kundenstrom in direkter 1 zu 1 Beziehung zum Erwerbseinkommen bzw. zum Geschäftsumsatz des Beschwerdeführers steht. In rechtlicher Hinsicht wäre dies richtig so zu werten gewesen, dass eben der Beschwerdeführer nicht nur einen mittelbaren Schaden aufgrund der Schließungsverordnungen erlitt, sondern der Schaden in seinem Fall direkt eingetreten ist und daher voll ersatzfähig nach dem Epidemiegesetz gleich einer direkten Betriebsschließung.

Ad Verkehrsbeschränkenden Maßnahme:

Vorausgeschickt wird, dass zum Thema Entschädigung nach dem Epidemiegesetz dem historischen Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden darf, er würde in seinen gesetzlichen Normierungen nicht auf wahren Begebenheiten hin und klar zuordenbare Sachverhalte Regelungen getroffen haben. Dem historischen Gesetzgeber ging es mit Sicherheit darum, konkreten wirtschaftlich geschädigten Personen einen konkreten wird Verdienstentgangsersatz zukommen zu lassen. Zweck des Epidemiegesetzes ist also mit Sicherheit, all jenen einzelnen Personen, die zugunsten der Allgemeinheit zur Hintanhaltung bzw. Bekämpfung einer Epidemie ein Sonderopfer im Hinblick auf ihre Einkommens- oder Vermögenssituation hin getragen haben, von Seiten der Gemeinschaft eine Entschädigung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer geht auf dieser Basis, nämlich unter auslegender Hinzuziehung des historischen Gesetzgebers davon aus, dass also die jeweiligen Entschädigungssachverhalte primär auf Basis ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht auf Basis juristischer Formalbegriffe zu beurteilen sind.

Wenn man nun diesen rechtlich richtigen Grundansatz der rechtlichen Beurteilung heranzieht, hat der Beschwerdeführer aber natürlich durch die gegenständlichen Verordnungen durch die dadurch direkt bewirkte Behinderung seines Erwerbes einen Vermögensnachteil erlitten, genauso, wie dies das Epidemiegesetz als ersatzfähig vorsieht. Schon demgemäß wäre in Wahrheit der begehrte Verdienstentgang vollinhaltlich zuzusprechen gewesen.

Zu all dem kommt noch, dass all jene auch hier relevanten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen vom österreichischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Im Ergebnis erlitt der Beschwerdeführer sohin einen Schaden direkt auf Basis rechtswidriger Verordnungen. Abgesehen davon, dass dies natürlich zivilrechtlich geltend zu machende Amtshaftungsansprüche auslöst, muss dies auch ins Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz insofern Einfluss finden, als dass Verdienstentgangsersatz zugesprochen wird, anderenfalls im Ergebnis aus Unrecht Recht würde, was das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde.

Dazu wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen und ergänzend festgehalten, dass gegenständlich jedenfalls den Ansprüchen gemäß § 200 Abs. 1 Ziffer 4 EPiG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 EPiG Folge gegeben werden hätte müssen und zwar im Rahmen einer Rechtsanalogie. Der bestehende Anspruch auf Entgeltfortzahlung wurde rein formaljuristisch aber unrichtig abgehandelt, richtigerweise hätte die rechtlich-wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers analog eines geschlossenen Unternehmens anerkennt und beurteilt werden müssen.

Was den gegenständlichen Fall besonders macht ist auch der Umstand, dass ja durch die Wegweisung/das Einreiseverbot faktisch und rechtliche der gesamte Bezirk "geschlossen" war ein Umstand, welcher ebenfalls in analoger Anwendung der Bestimmungen über direkte Betriebsschließungen dazu führt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber auch auf Verdienstentgang zuzusprechen gewesen wäre.

Ad Verfahrensmangel:

Anders als die Behörde annimmt, stellt es sehr wohl einen erheblichen Verfahrensmangel dar, wenn gegenständlich dem Beschwerdeführer auf Basis der vorliegenden Sach- und Rechtslage das Recht zur Eingabe einer weiteren Stellungnahme verweigert worden ist.

Es ist richtig, dass im Verwaltungsrecht keine Erörterungspflicht der Rechtsansicht der Behörde existiert, so wie dies beispielsweise im Zivilprozess gegeben ist. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist aber maßgeblich, dass die Behörde auf Sachverhaltsebene verkannt hat, in welcher dicht verflochtenen und unmittelbaren wirtschaftlichen

Verbindung - auf Sachebene - der Beschwerdeführer zu den geschlossenen Betrieben wie Seilbahnen Hotellerie usw. steht.

Demgemäß hätte hier jedenfalls von Seiten der Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben werden müssen, vertieft dazu Sachvorbringen zu erstatten bzw. auch Beweismittel in Vorlage zu bringen, wie zum Beispiel ein Sachverständigengutachten zur Frage der wirtschaftlichen Verflochtenheit zwischen dem Betrieb der Beschwerdeführerin und unmittelbar geschlossenen Betrieben. Nur dann hätte in Wahrheit die Frage beurteilt werden können, ob hier nur ein mittelbarer oder eben doch ein unmittelbarer Schaden vorliegt.

BEWEIS:Parteieneinvernahme

Ortsaugenschein zur unmittelbaren örtlichen Verbindung/Nähe des Betriebes des Beschwerdeführers zu direkt geschlossener Seilbahn, Hotellerie und Schischulbetrieben

SV Gutachten zur wirtschaftlichen Verflochtenheit des Beschwerdeführers zu den direkt geschlossenen Seilbahnen, Hotellerie und Schischule betrieben

(…)“

Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Entschädigung zuzusprechen.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gastgewerbe gemäß § 94 Z26 GewO 1994 mit den Berechtigungen nach § 111 Abs 1 Z2 GewO 1994 in der Betriebsart „Buffet“ und ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, beide am Standort **** Z, Adresse 2.

Vom 14.3.2020 bis 13.4.2020 war die Beschwerdeführerin gehindert, diesen zu betreiben.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, sowie aus den Abfragen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 [WV] idF BGBl I Nr 131/2022

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20.

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(…)

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24.

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

(…)

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(…)

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,

(…)

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(…)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(…)“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020

„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1.

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden.]

Betreten von bestimmten Orten

§ 2.

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Inkrafttreten

§ 4.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden.]

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 112/2020, kundgemacht am 15.3.2020 bzw 22.3.2020

„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:

§ 1.

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]

(…)

§ 4. (16.3.2020 bis 22.3.2020)

(1) §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 4. (ab 23.3.2020)

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MV-98), BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II 108/2020

„Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

„§ 1.

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:

I. § 1 war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]

(…)

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-117, Bote für Tirol 10a/2020, 117, kundgemacht am 11.3.2020)

„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:

§ 1

Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien

oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.

§ 2

Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.

Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden

Einrichtungen und Anlagen.

§ 3

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (in weiterer Folge VO-BH Y-121, Bote für Tirol 10b/2020, 121, kundgemacht am 14.3.2020)

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-132, Bote für Tirol 10c/2020, 132, kundgemacht am 15.3.2020)

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der

Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur

Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-155, Bote für Tirol 11a/2020, 155, kundgemacht am 17.3.2020)

„Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von Z einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde Z nachstehende Anordnungen getroffen:

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

  1. Die Zu- und Abfahrt nach Z wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.

  2. Davon ausgenommen werden:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;

b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-162, Bote für Tirol 11b/2020, 162)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-163, Bote für Tirol 11b/2020, 163):

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für

die Gemeinde Z nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der

Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes

ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomaten, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an der Amtstafeln der Gemeinde Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19. März 2020 (VO-BH Y-163) aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-166, Bote für Tirol 11c/2020, 166, kundgemacht am 21.3.2020)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19. März 2020, IM-SANR-11/632-2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Z angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020 (in weiterer Folge VO-BH Y-178 Bote für Tirol 12a/2020, 178)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH Y-187, Bote für Tirol 12b/2020, 187)

„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Z wird verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister

für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Z, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus Sölden gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde Sölden insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155 (in weiterer Folge VO-BH Y-188, Bote für Tirol 12b/2020, 188)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit § 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 27. März 2020 an der Amtstafel der Gemeinde Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31. März 2020 mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, geändert wird (in weiterer Folge VO-BH Y-195, Bote für Tirol 13a/2020, 195)

„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, wird wie folgt geändert.

1. § 1 Abs. 2 lit e) hat zu lauten:

„e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.“

2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 31. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 237/2020 aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-246, Bote für Tirol 16a/2020, 246)

„Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. April 2020, Bote für Tirol Nr. 237/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 22. April 2020 an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“

Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020 idF LGBl Nr 34/2020 (in weiterer Folge VO-LH-33, kundgemacht am 18.3.2020)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

§ 2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt und haben sie sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinne des § 4 Abs. 5 gestattet.

(4) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

§ 4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 4) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft soweit im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 28. März 2020 für die Gemeinden im Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 2. April 2020 für die Gemeinde Sölden in Kraft.

(4) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.“

[Anmerkung: Mit der Novelle LGBl Nr 34/2020 war im Abs 4 des § 4 im zweiten Satz das Zitat „§ 2 Abs 2 lit d“ durch das Zitat „§ 3 Abs 2 lit d“ ersetzt worden.]

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020 idF LGBl Nr 41/2020 (in weiterer Folge VO-LH-35, kundgemacht am 20.3.2020)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.

§ 2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

§ 4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020 (in weiterer Folge VO-LH-38, kundgemacht am 25.3.2020)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird, LGBl Nr 44/2020 (in weiterer Folge VO-LH-44, kundgemacht am 6.4.2020):

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

V.Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob durch die Erlassung des auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Betretungsverbots für Gaststätten (§ 3 COVID-19-MV-96) und die dazu ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die auf das Epidemiegesetz gestützte Betriebsschließung von Gaststätten durch § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 anzuwenden war.

Zudem ist zu prüfen, ob § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 am 26.3.2020 noch in Kraft war.

Weiters ist zu prüfen, ob für den 15.3.2020 und 16.3.2020 auf Grundlage der VO-BH Y-132 eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zusteht, da für diesen Tag für das Gebiet der Gemeinde Y Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt wurden.

Abschließend ist zu prüfen, ob für den Zeitraum ab 26.3.2020 bzw 27.3.2020 bis 13.4.2020 noch eine auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnung in Kraft war, und damit ein allfälliger Entschädigungsanspruch bestand.

B. Wortlaut der Verordnungen

§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121, kundgemacht am 14.3.2020, ordnete – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten am 17.3.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“ Die VO-BH Y-121 wurde mit der VO-BH Y-178 am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.

Mit § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, kundgemacht am 15.3.2020, wiederum ordnete der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG, mit Inkrafttreten am 17.3.2020 – an: „Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.“

Die VO-BH Y-132, kundgemacht am 15.3.2020, ordnete – gestützt auf § 24 EpiG, mit Inkrafttreten ebenfalls am 15.3.2020 – das grundsätzliche unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für Personen an, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten. Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, wurde das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten. Die VO-BH Y-132 wurde mit der VO-BH Y-162 am 20.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 19.3.2020 außer Kraft.

Die VO-LH-35, kundgemacht am 20.3.2020, ordnete – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG, mit Inkrafttreten am 21.3.2020 - das grundsätzliche unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für Personen an, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügten. Zudem wurde die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet und das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, mit wenigen Ausnahmen, zB aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Die VO-LH-35 wurde mit der VO-LH-44 am 7.4.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 6.4.2020 außer Kraft.

C. Verhältnis der Verordnungen (§ 4 Abs 2 COVID-19-MG)

Zum Zeitpunkt der Geltung der VO-BH Y-132 bzw des Inkrafttretens der VO-BH Y-121 und der COVID-19-MV-96 sah – aufgrund des mit BGBl I 2020/16 rückwirkend mit 16.3.2020 in Kraft getretenen – § 4 Abs 2 COVID-19-MG für das Verhältnis zum Epidemiegesetz eine ausdrückliche Klausel vor: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes … betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“

§ 1 COVID-19-MG ermächtigt unter anderem, das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Demgegenüber erlaubt § 20 Abs 2 EpiG bei Auftreten näher bezeichneter Krankheiten die Schließung der Betriebsstätte. Der Gesetzgeber verwendet zwar unterschiedliche Begriffe, § 1 COVID-19-MG spricht von Betretungsverboten, § 20 EpiG von Betriebsschließungen. § 4 Abs 2 COVID-19-MG bringt allerdings klar zum Ausdruck, im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG kommen in deren Anwendungsbereich die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

D. Aufhebung des § 3 COVID-19-MV-96

Mit Erkenntnis vom 1.10.2020, V 405/2020, stellte der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV-96 (BGBl II 2020/96 idF 130) und mit Erkenntnis vom 29.9.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV-96 (BGBl II 2020/96) fest und sprach jeweils die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus.

E. Anlassfallwirkung (Art 139 Abs 6 Satz 2 B-VG)

Gemäß Art 139 Abs 6 Satz 2 B-VG ist grundsätzlich die Verordnungsbestimmung weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich die Nichtanwendung des § 3 COVID-19-MV-96 aussprach, gilt dies auch für vor der Aufhebung verwirklichter Tatbestände (VfGH 26.11.2020, E 2355/2020). Es ist so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022; 28.6.2012, 2012/15/0085; 30.5.2011, 2010/12/0034; 28.4.2011, 2010/15/0182).

Beschwerdeführer wären wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt, wenn die Anwendung der Verordnung für deren Rechtsstellung nachteilig war (VfGH 22.9.2017, E 457/2017).

F. Entschädigung aufgrund des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 im gegenständlichen Fall für den Zeitraum von 17.3.2020 bis 25.3.2020

Die Anwendbarkeit dieser Anlassfallwirkung auf mit dem gegenständlichen Fall vergleichbare Konstellationen klärte der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, 0049 und 0050, sowie vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, Rz 25 ff, aus: „Im Anlassfall ist so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Anlassfall zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. VfSlg. 16.987/2003; vgl. auch VwGH 28.6.2012, 2012/15/0085). Gestützt auf Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis V 188/2021 ua. die Anlassfallwirkung auf alle Fälle erstreckt (‚nicht mehr anzuwenden‘), wodurch die Feststellung der Gesetzwidrigkeit auch auf den Revisionsfall zurückwirkt (vgl. VfGH 26.11.2020, E 2355/2020; vgl. zur Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG VfSlg. 15.401/1999).

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, Rn. 32 f, ausgeführt, dass § 3 COVID-19-MV-96 zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., auch in einem Verwaltungs-(gerichts-)verfahren über einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG nicht mehr anzuwenden ist. Dies führte in jenem Revisionsverfahren dazu, dass Verordnungen nach (dort) § 24 EpiG nicht (mehr) durch § 3 COVID-19-MV-96 verdrängt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof fasste dieses Ergebnis dahingehend zusammen, dass ein aus den Verordnungen nach dem EpiG ableitbarer Vergütungsanspruch daher nicht deshalb nicht mehr besteht, weil gleichzeitig die auf § 1 COVID-19-MG gestützte Verordnung des Bundesministers in Geltung stand.

Dass das hg. Erkenntnis Ra 2021/09/0229 Beschränkungen eines Gastgewerbebetriebes auf Grund von Verordnungen nach § 24 EpiG betraf und ein Vergütungsanspruch daher gestützt auf § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG zu prüfen war, ändert angesichts der gleichgelagerten maßgeblichen Rechtsfrage – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nichts an der Maßgeblichkeit dieser Ausführungen für den Revisionsfall.

Im Revisionsfall hatte das Verwaltungsgericht daher den auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.

Dies hat das Verwaltungsgericht, welches selbst davon ausgeht, dass der Revisionswerberin auf Grund der auf § 20 EpiG gestützten Schließung ihrer Betriebsstätte durch die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck ‚dem Grunde nach‘ ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG zugestanden wäre, verkannt und sein Erkenntnis dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.“

Somit ist im gegenständlichen Fall die Entschädigung ausschließlich aufgrund der VO-BH Y-121 zu prüfen.

G. Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Zeitraums von 17.3.2020 bis inklusive 26.3.2020

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den angeführten Gastgewerbebetrieb und für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Aufgrund der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof geklärten Rechtsfrage besteht der Anspruch auf Verdienstentgang allerdings sehr wohl.

Die belangte Behörde ging (fehlerhaft) von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist entscheidungswesentlich, insbesondere im Hinblick auf die Frage, zu welchem Anteil die MitarbeiterInnen für das Gastgewerbe beschäftigt waren. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall Erhebungen von erheblicher Schwierigkeit und Komplexität über die wirtschaftlichen Entwicklungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung durchzuführen und damit einhergehend detaillierte Abgrenzungsfragen zu Buchungen, der Festsetzung des Fortschreibungsquotienten und allenfalls dessen Angemessenheit zu klären. Im Übrigen wären diese darauf zu treffenden Feststellungen durch Anforderung von Buchhaltungsunterlagen einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Stellungnahme eines entsprechenden Amtssachverständigen einzuholen gewesen, sodass damit ein erheblicher betriebswirtschaftlicher und verrechnungstechnischer Aufwand einhergegangen wäre (ähnlich LVwG Salzburg 5.5.2022, 405-8/1247/1/8-2022).

Zusätzlich zu den oben angeführten Nacherhebungen ist bezüglich dem 26.03.2020 anzumerken, dass gemäß VO-BH Y-155 ein Zu- und Abfahrtsverbot mit diversen Ausnahmen betreffend der Gemeinde Z bestand. Sämtliche MitarbeiterInnen wohnen laut Auflistung der Beschwerdeführerin außerhalb von Z. Hierzu sind Erhebungen notwendig, ob die Mitarbeiterinnen am 26.03.2020 tatsächlich außerhalb von Z aufhältig waren oder in einer allenfalls vorhandenen Personalunterkunft untergebracht waren (vgl. LVwG-2022/14/2269-11).

Durch die Zurückverweisung an die belangte Behörde kann ferner eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis erzielt werden, zumal die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar und direkt Beweiserhebungen vor Ort, zB im Rahmen einer Einsichtnahme in umfangreiche Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin direkt in deren Betrieb, durchführen kann. Ferner kann die Beschwerdeführerin, dem Sachverständigen und allfälligen Zeugen eine öffentlich mündliche Verhandlung samt Anreise nach Innsbruck und damit verbundenen Verdienstentgang erspart bleiben, da im Hinblick auf die nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof eindeutig und klar vorgegebene Rechtslage von keinem neuerlichen Instanzenzug an das Landesverwaltungsgericht Tirol auszugehen ist.

Ein vor der belangten Behörde durchgeführtes Beweisverfahren würde damit einerseits einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer und andererseits einer gewichtigen Kostenreduktion des durchzuführenden Verfahrens dienen.

H. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 4, 5 oder 7 EpiG für den Zeitraum von 14.3.2020 bis 16.3.2020

1. Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 oder 5 EpiG

1.1. Allgemeines

Gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.

1.2. In-Kraft-Treten des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 am 17.3.2020

Im Zeitraum von 14.3.2020 bis 16.3.2020 war die Beschwerdeführerin (noch) nicht durch eine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in seinem Betrieb beschränkt. § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 trat erst am 17.3.2020 in Kraft. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG aus.

2. Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG

2.1. Allgemeines

Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0020; 28.02.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.09.2021; Ra 2021/09/0225; 22.06.2021, 2021/09/0071; 11.03.2021, Ra 2020/09/0075).

Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.

Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.

2.2. Nur unmittelbare Beeinträchtigungen

Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Gastronomiebetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

2.3. Fehlende Kausalität im gegenständlichen Fall

Die Beschwerdeführerin betrieb zu dieser Zeit einen Mischbetrieb in Z und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.

Zwar könnte der zweite Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (Beschränkungen hinsichtlich des Betretens) auf juristische Personen bzw deren Mitarbeiter hindeuten. Allerdings war es durch die VO-BH Y-132 Mitarbeitern des gegenständlichen Betriebes gestattet, zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten an ihren Arbeitsplatz zu kommen, sofern diese über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten. Das Betretungsverbot bezog sich vielmehr (nur) auf Touristen.

Die VO-BH Y-132 untersagte am 15.3.2020 und 16.3.2020 sämtlichen Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol und somit allen Touristen den Aufenthalt im Bezirk Y. Es handelte sich dabei aber um mittelbare Beeinträchtigungen. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Gastronomiebetrieb geöffnet hat, jedoch keine Gäste kommen. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung.

Die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG beeinträchtigten die Beschwerdeführerin daher nur mittelbar. So war dieser nicht gehindert ihr Unternehmen zu betreiben.

Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus.

I. Keine Entschädigung aufgrund des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 im gegenständlichen Fall für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 13.4.2020

1. Außer-Kraft-Treten der VO-BH Y-121

§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG mit Inkrafttreten am 17.3.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“ Diese Verordnung wurde durch § 1 VO-BH Y-178 aufgehoben.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. Somit ist zunächst noch zu beurteilen, ob § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 am 26.3.2020 noch in Geltung stand.

Gemäß § 6 Abs 2 EpiG sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.

Üblicherweise treten Rechtsvorschriften mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft: Verbindliche Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt treten laut § 11 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl I 2003/100 idF 2020/24, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Auch Landesgesetze treten gemäß Art 40 Abs 1 Tiroler Landesordnung 1989, LGBl 1988/61 idF 2022/36, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Bote für Tirol – so am 26.3.2020 § 13 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl I 2013/125 idF 2018/144, sowie übereinstimmend in der nunmehr geltenden Fassung § 17 Abs 1 Satz 2 Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl 2021/160 idF 2022/24 – beginnt, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Ebenso treten Verordnungen gemäß § 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl 2001/36 idF 2022/62, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft.

Eine solche anderslautende Vorgabe war gegenständlich vorgesehen: Gemäß § 2 VO-BH Y-178 trat diese Verordnung ausdrücklich (schon) „am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“. Gemäß dem im Boten für Tirol 2020/12a, 178, zusammen mit der VO-BH Y-178 veröffentlichten Hinweis wurde diese am 26.3.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht. Die VO-BH Y-178 trat somit am 26.3.2020 in Kraft. Somit wurde gemäß § 1 VO-BH Y-178 die ursprüngliche VO-BH Y-121 mit Ablauf des 25.3.2020 aufgehoben.

Für den Zeitraum nach dem 25.3.2020 und damit auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 26.3.2020 bis 13.4.2020 war damit keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft.

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen jüngsten Entscheidungen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0050, sowie vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047, fest, ab dem 26.3.2020 bestehe ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG mangels auf § 20 EpiG gestützter Verordnung nicht.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0050, Rz 8, aus: „Diese Verordnung (Anmerkung: gemeint ist die VO-BH Y-121, Bote für Tirol 10b/2020, 121), wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht am 26. März 2020 im Boten für Tirol, Stück 12a, Nr. 178/2020, mit Wirksamkeit von diesem Tag (0:00 Uhr) aufgehoben.“

Zudem führte der Verwaltungsgerichtshof dazu auch in seiner Entscheidung vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047, Rz 10 ff, aus: „Der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für Verdienstentgang umfasste überdies den Zeitraum vom 26. März bis 13. April 2020. Insoweit stellte bereits die belangte Behörde unbestritten fest, dass keine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung mehr vorgelegen sei. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.

Die Revision scheint hingegen den Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihr stehe trotzdem ein Vergütungsanspruch zu, weil sie nach dem damals noch geltenden § 3 COVID-19-MV-96 den Gastgewerbebetrieb weiterhin nicht aufnehmen konnte. Die Aufhebung dieser Norm als gesetzwidrig habe nach der Rechtsauffassung der Revisionswerberin zur Folge, dass das EpiG wieder anwendbar sei.

Dem ist lediglich zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der darauf gestützten COVID-19-Verordnungen die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern ,in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet‘ (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6) haben. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch im Sinne des (im Zuge des genannten ,Pakets‘ insoweit unverändert belassenen) § 32 in Verbindung mit § 20 EpiG auslösen (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Daraus folgt, dass aus dem Betretungsverbot von § 3 COVID-19-MV-96 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht abgeleitet werden könnte. Dass die Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig daran etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen, liegt doch weiterhin keine Maßnahme nach dem EpiG vor, aufgrund derer ein Vergütungsbegehren nach § 32 EpiG gerechtfertigt wäre.“

Der Verwaltungsgerichtshof hob folglich mit den beiden zuvor angeführten Entscheidungen die angefochtenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol nur in Bezug auf den Zeitraum von 17.3.2020 bis 25.3.2020 auf.

Der 26.3.2020 ist zu Folge der vorigen Ausführungen somit nicht mehr inkludiert und auch nach dem 26.3.2020 stand somit keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Geltung, die einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 EpiG begründet hätte.

Für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 13.4.2020 gebührt daher keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG.

Jedoch ist anzumerken, dass am 26.03.2020 noch die VO-BH Y-155 in Geltung stand und somit allenfalls ein Anspruch nach § 32 Abs 1, wie unter Punkt G angeführt, zu prüfen ist.

Die später erlassene VO-BH Y-187 (idF 195, 237, 245) stützte sich ausdrücklich auf § 2 Z 3 COVID-19-MG. Somit lagen vom 28.3.2020 bis 22.4.2020 keine Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG vor, sondern ein Verbot des Betretens bestimmter öffentlicher Orte gemäß § 2 COVID-19-MG. Darauf kann sich ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG nicht stützen. Eine Heranziehung des § 24 EpiG als Grundlage für die VO-BH Y-187 scheidet allein schon wegen des offensichtlichen Willens des Verordnungsgebers aus, diese VO-BH Y-187 gerade nicht auf das Epidemiegesetz, sondern auf das COVID-19-Maßnahmengesetz stützen zu wollen.

2. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dem Außer-Kraft-Treten der VO-BH Y-121 mit 26.3.2020

Die VO-BH Y-178 trat zwar für einige Stunden rückwirkend in Kraft trat. Als Konsequenz trat die ursprüngliche VO-BH Y-121 für einige Stunden rückwirkend außer Kraft.

Gemäß der mit VfSlg 167/1922 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aufgrund des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (zB VfSlg 312/1924, 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980, 12.843/1991, 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 16.897/2003; 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017; 24.09.2019, V 23/2019). Allerdings sah der Verfassungsgerichtshof eine kurzfristige Rückwirkung von Satzungen nach § 19 Arbeitsverfassungsgesetz als nicht gesetzwidrig an (VfSlg 13.880/1994). Dabei handelte es sich um eine Rückwirkung von zehn Tagen.

Vor diesem Hintergrund entstanden dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

Erstens handelt es sich um eine kurzfristige, bloß einige Stunden dauernde Rückwirkung (dazu VfSlg 13.880/1994). Zweitens ist – die gegenständliche VO-BH Y-178 isoliert betrachtet – dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn dieser besonders eingriffsintensive Regelungen (wie gegenständlich Betriebsschließungen) ehestmöglich (und somit schon am Tag der Kundmachung) und nicht erst am nächsten Tag (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) außer Kraft setzt. Auch wenn dies – im gegenständlichen Fall – für die Beschwerdeführerin zum Entfall eines Entschädigungsanspruchs führt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen vorzusehen (ausführlich zum Entfall der Entschädigungen durch das COVID-19-MG VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).

J. Keine Entschädigung aufgrund der VO-LH-35 im gegenständlichen Fall für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 13.4.2020

1. Allgemeines

Die VO-LH-35, kundgemacht am 20.3.2020, ordnete – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG, mit Inkrafttreten am 21.3.2020 - das grundsätzliche unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für Personen an, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügten. Zudem wurde die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet und das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, mit wenigen Ausnahmen, zB aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Die VO-LH-35 wurde mit der VO-LH-44 am 7.4.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 6.4.2020 außer Kraft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 2276/1952, 2432/1952, 4375/1963, 9253/1981, 14.938/1997, 16.094/2001, 16.930/2003) ist – so VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 29 – nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Sollte somit die Verordnungsbestimmung in der, in der Promulgationsklausel angeführten Ermächtigungsnorm keine Grundlage finden, führt dies nur zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnten.

So führte der Verfassungsgerichtshof dahingehend aus, die Zitierung der gesetzlichen Grundlage ist weder ausdrücklich in der Bundesverfassung festgesetzt, noch kann sie aus den in Betracht kommenden Bestimmungen der Bundesverfassung als Erfordernis abgeleitet werden (VfSlg 2276/1952). Findet eine Verordnung zwar nicht in der darin zitierten Rechtsgrundlage, aber in einer anderen, nicht zitierten Gesetzesbestimmung ihre Deckung, so entspricht sie der Vorschrift des Art 18 Abs 2 B-VG (VfSlg 2432/1952).

2. Keine Entschädigungsansprüche für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 4.4.2020

2. 1 Hinreichende Grundlage von ursprünglich auf § 2 COVID-19-MG gestützter Verordnungen in § 24 EpiG

Aus diesem Grund erblickte der Verfassungsgerichtshof in den – ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – §§ 3 und 4 Abs 4 VO-LH-35 in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage (VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 31). Zusammengefasst befand somit der Verfassungsgerichtshof die ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten Bestimmungen der VO-LH-35 für gesetzmäßig, da diese sich auf eine Grundlage im EpiG (§ 24) stützen konnte. Ebenso erkannte der Verwaltungsgerichtshof mangels gesetzlicher Deckung des ausdrücklich in der Promulgationsklausel angeführten § 2 COVID-19-MG eine hinreichende Grundlage in § 24 EpiG (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229). Somit zogen beide Höchstgerichte § 24 EpiG als hinreichende Grundlage heran.

2.2. Entstehung eines Entschädigungsanspruchs durch die Änderung der Rechtsgrundlage

Aufgrund der Heranziehung des § 24 EpiG als hinreichende Grundlage einer laut Promulgationsklausel auf § 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung bejahte der Verwaltungsgerichtshof als Konsequenz das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006: „Demnach liegt … eine Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpidemieG 1950 vor, die [grundsätzlich] einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpidemieG 1950 zu begründen vermag.“; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229: „Für den Zeitraum des Bestehens der [materiell] auf § 24 EpiG beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ist daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen.“).

2.3. Keine Zuständigkeit des Landeshauptmanns bis 4.4.2020

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0006, aber auch aus, die Bezirkshauptmannschaft sei als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Verordnungserlassung gemäß § 43 Abs 3 EpiG auch zur Erlassung eines derartigen Verbots (nach § 24 EpiG) ermächtigt gewesen und bejahte dieser auch aus diesem Grund durch die vorhandene gesetzliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung einer Verordnung auf Grundlage des § 24 EpiG einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG.

Die Verordnungsermächtigung des § 24 EpiG stand jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung der VO-LH-35 (21.3.2020) nur den Bezirksverwaltungsbehörden zu (§ 43 Abs 4 EpiG, idF BGBl I 2016/63). Zum Zeitpunkt der Erlassung der VO-LH-35 wäre somit der Landeshauptmann gar nicht zuständig gewesen, eine auf § 24 EpiG gestützte Verordnung zu erlassen (VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 29).

Der Landeshauptmann erhielt genau diese Zuständigkeit erst durch den mit BGBl I 2020/23 eingeführten § 43 Abs 4a EpiG mit Inkrafttreten am 5.4.2020: Gemäß § 43 Abs 4a EpiG (in der seit 5.4.2020 geltenden Fassung BGBl I 23/2020) sind – so VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 30 ausdrücklich – Verordnungen, deren Erlassung nach dem EpiG grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt, vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt. Aus diesem Grund erblickte auch der Verfassungsgerichtshof in den – ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – §§ 3 und 4 Abs 4 VO-LH-35 in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage (VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 31). Dieser erachtete deshalb diese Bestimmungen nur bis zum Ablauf des 4.4.2020 für gesetzwidrig. Für den Zeitraum ab dem 5.4.2020 bis zum Außerkrafttreten einen Tag später mit Ablauf des 6.4.2020 erblickte der Verfassungsgerichtshof eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 24 EpiG.

Somit fehlt für die Heranziehung einer hinreichenden Grundlage im EpiG die Zuständigkeit des Landeshauptmanns zur Erlassung von Verordnungen, jedenfalls bis 4.4.2020.

3. Keine Entschädigungsansprüche für den Zeitraum von 5.4.2020 bis 13.4.2020

Der Verfassungsgerichtshof erblickte für den 5.4.2020 und 6.4.2020 zwar eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 24 EpiG (VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 30), ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG scheidet für diese zwei Tage unabhängig davon aber mangels Kausalität und unmittelbarer Beeinträchtigungen (vgl Punkt H.2.) bzw für den Zeitraum ab 7.4.2020 auch zu Folge der Intention des Verordnungsgebers, die VO-LH-35 gerade nicht auf das EpiG zu stützten, aus.

3.1. Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für den 5.4.2020 und 6.4.2020

3.1.1. Allgemeines

Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0020; 28.02.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.09.2021; Ra 2021/09/0225; 22.06.2021, 2021/09/0071; 11.03.2021, Ra 2020/09/0075).

Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.

Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.

3.1.2. Nur unmittelbare Beeinträchtigungen

Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Gastronomiebetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

3.1.3. Fehlende Kausalität im gegenständlichen Fall

Die Beschwerdeführerin betrieb zu dieser Zeit einen „Mischbetrieb“ in Z (Buffet und Handelsgewerbe) und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.

Zwar könnte der zweite Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (Beschränkungen hinsichtlich des Betretens) auf juristische Personen bzw deren Mitarbeiter hindeuten. Allerdings war es durch die VO-LH-35 Mitarbeitern des gegenständlichen Gastronomiebetriebes gestattet, zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten an ihren Arbeitsplatz zu kommen, sofern diese über einen Wohnsitz in Tirol verfügten.

Die VO-LH-35 untersagte am 5.4.2020 und 6.4.2020 sämtlichen Personen ohne Wohnsitz in Tirol und somit allen Touristen den Aufenthalt im Bezirk Y. Es handelte sich dabei aber um mittelbare Beeinträchtigungen. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Gastronomiebetrieb geöffnet hat, jedoch keine Gäste kommen. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung.

Die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG beeinträchtigten die Beschwerdeführerin daher nur mittelbar. So war dieser nicht gehindert sein Unternehmen zu betreiben. Die Behinderung der Berufsausübung war damit bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung und stellte keine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit dar.

Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.

3.1.4. Intention die VO-LH-35 gerade nicht auf das EpiG zu stützen

Die Heranziehung einer hinreichenden Grundlage des EpiG scheitert aber auch an der offensichtlichen Intention des Verordnungsgebers, die Verkehrsbeschränkungen der VO-LH-35 gerade nicht auf das EpiG zu stützen, um einen Entschädigungsanspruch auszuschließen.

So erachtete der Verfassungsgerichtshof (14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff) den durch Einführung des COVID-19-MG bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig und führte darin umfassend aus:

„Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits) gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung bzw Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.

Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19 (§§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen.

Aus den Materialien zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber das rechtspolitische Anliegen verfolgt hat, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der ‚Corona-Krise‘ zu setzen (Erläut zum IA 396/A 27. GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw "zu kleinteilig", um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.

2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (vgl Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B VG nicht entgegenzutreten.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.“

Übereinstimmend und darauf bezugnehmend sah auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, Rz 37) den durch Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetz bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig an:

„Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der ‚COVID-19-Verordnungen‘ haben die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern ‚in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet‘ (vgl. die Darstellung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG, ausgehend vom Befund, ‚die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 – seien – nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern‘ (vgl. die Erläuterungen zum IA 396/A 27. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht auch dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen.“

Die Höchstgerichte erachteten somit den Entfall von Entschädigungsansprüchen aufgrund der Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetz für zulässig. Das gleiche trifft auch auf die gegenständliche Verordnungsbestimmung zu.

Es war offensichtliche Intention des Verordnungsgebers, die Verkehrsbeschränkungen auf das COVID-19-Maßnahmengesetz und nicht auf das EpiG zu stützen. Intention hinter der Einführung des Regimes des COVID-19-Maßnahmengesetz war offensichtlich der Ausschluss des im Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Entschädigungsanspruchs (dazu oben VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff).

Aufgrund dieser offensichtlichen Intention des Verordnungsgebers ist die oben näher dargestellte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, den Verordnungsgeber für zuständig zu erachten, wenn eine andere hinreichende Grundlage gefunden werden kann, auf den gegenständlichen Fall für den Zeitraum ab 5.4.2020 nicht anwendbar.

Entgegengesetzt würde die Anwendung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Fall bedeuten, eine Rechtsgrundlage entgegen der offensichtlichen Intention des Verordnungsgebers anzuwenden. Damit würde der Wille des Verordnungsgebers ad absurdum geführt. Es würde auch der – vom Verfassungsgerichtshof als zulässig beurteilte – Wille des Gesetzgebers, durch das COVID-19-Maßnahmengesetz Entschädigungsansprüche auszuschließen bzw einem anderen Regime unterwerfen zu wollen, unterlaufen.

Darüber hinaus war für den Zeitraum 7.4.2020 bis 13.4.2020 keine auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnung in Kraft, weshalb zusammenfassend ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG für den Zeitraum 5.4.2020 bis 13.4.2020 nicht besteht.

K. Ergebnis

§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 galt vom 17.3.2020 bis (einschließlich) 25.3.2020. Somit war davor (14.3.2020 bis 16.3.2020) keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG für den Zeitraum von 14.3.2020 bis 16.3.2020 scheidet damit schon deshalb aus. Für den Zeitraum von 17.3.2020 bis 25.3.2020 ist jedoch aufgrund der jüngst ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG zu prüfen. Auch für den 26.03.2020 ist aufgrund der VO-BH Y-155 ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG zu prüfen.

Für den 15.3.2020 und 16.3.2020 sah die VO-BH Y-132 zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG für den Bezirk Y und somit auch für die Gemeinde Z vor. Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG fehlt es jedoch an der Kausalität.

Für den Zeitraum von 27.3.2020 bis 13.4.2020 stand keine auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnung in Geltung bzw fehlt die Zuständigkeit des Landeshauptmannes und die Kausalität sowie die Intention des Verordnungsgebers, weshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 EpiG ausscheidet.

L. Entfall der mündlichen Verhandlung

Zwar beantragte die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Erstens kann jedoch gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfrage hinsichtlich des Bestehens eines Vergütungsanspruchs für den Zeitraum von 17.3.2020 bis 26.3.2020 bzw den Zeitraum 14.3.2020 bis 16.3.2020 und den Zeitraum von 27.3.2020 bis 13.4.2020 sowie die Rechtsfrage des Außerkrafttreten der VO-BH Y-121 mit 26.3.2020. Diese Fragen konnten aufgrund der hierzu jüngst ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bzw der höchstgerichtlichen Judikatur und dem klaren Gesetzeswortlaut entschieden werden. Deshalb kann hinsichtlich des Beschlusses erstens aufgrund § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen und bedarf es zweitens auch hinsichtlich des Erkenntnisses selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte hinsichtlich des Beschlusses − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr ergangenen Rechtsprechung zu klären. Deshalb liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) vor. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 30.6.2021, Ra 2018/16/0033; 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).

Hinsichtlich des Erkenntnisses ist die ordentliche Revision ebenfalls unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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