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LVwG-2022/18/1909-13•LVwG T LVwG-2022/18/1909-13
LVwG-2022/18/1909-13Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2023
Abschussplan<br/>Hegeabschuss<br/>Einstellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2023,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 03.08.2021
Ort: **** X, Eigenjagd Xer Bergle
Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in D-****** W, Adresse 2, hat am 03.08.03.08.2021, in der Eigenjagd Xer Bergle entgegen dem für dieses Jagdteilgebiet gültigen Abschussplan für das Jagdjahr 2021/2022, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2021, ZI. ***, bewilligt wurde, einen Steinbock der Kl. I erlegt, obwohl im zuvor erwähnten Abschussplan für das Jagdjahr 2021/2022 beim männlichen Steinwild nur der Abschuss eines Steinbockes der Kl. III bewilligt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 40/2022“
Daher wurde über ihn gemäß § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2022, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 100,00 vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst auf die Bestimmung in § 39 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 verweist, wonach krankes und kümmerndes Wild auch über den Abschussplan hinaus erlegt werden dürfe, wovon gegenständlich auszugehen sei. Die belangte Behörde vermische im gegenständlichen Fall zwei unterschiedliche Tatbestände, die unterlassene Grünvorlage sei eigens unter Strafe gestellt und habe keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit eines Hegeabschusses. Im gegenständlichen Fall komme es einzig darauf an, ob das Tier krank gewesen sei oder nicht, mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde in keinster Weise auseinandergesetzt. Insbesondere könnte die Zeugeneinvernahme von CC beweisen, dass das Tier krank gewesen sei und damit ein – allenfalls unzureichend dokumentierter – Hegeabschuss vorliegen, was zu Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bestrafung führe. Die unterlassene Grünvorlage sei nämlich zu keiner Zeit vorgeworfen worden und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Darüber hinaus habe der verfahrensgegenständliche Steinbock eindeutig Krankheitssymptome aufgewiesen, weshalb ihn als Beschwerdeführer kein Verschulden an einem allfälligen Fehlabschuss treffe. Abgesehen davon sei die verhängte Strafe jedenfalls überschießend. Es werde daher beantragt, zur Feststellung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.
Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, die Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens (OZ 2), die Einsichtnahme in das Verwaltungsstrafregister (OZ 5) und die diesbezüglichen Straferkenntnisse (OZ 10) sowie durch die Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Wildbiologin DD (OZ 11). Weitere Beweise wurden aufgenommen in der mündlichen Verhandlung, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugen CC und EE (Jagdleiter in der betroffenen Eigenjagd Xer Bergle) einvernommen wurden und auch der veterinärmedizinische Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme abgegeben hat (OZ 12).
Darüber hinausgehende Beweise waren nicht beantragt, weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit vier bis fünf Jahren Pächter der Eigenjagd Xer Bergle. Er war am 03.08.2021 gemeinsam mit dem Zeugen CC, welcher von ihm in einem anderen Revier als Berufsjäger angestellt ist, im Eigenjagdgebiet Xer Bergle unterwegs. Beim Aufstieg zur Jagdhütte haben beide eine Gruppe von Steinböcken gesichtet, wovon einer auffällig war. Er hatte struppiges Fell, war schwer abgemagert, wies eine schwache Bemuskelung auf, wirkte schlapp und folgte der Gruppe unsicher und mit Abstand.
Daher hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge das Tier in der Annahme – es handle sich um einen Hegeabschuss – erlegt. Der Zeuge CC hat das Tier geborgen, das Haupt abgetrennt, dieses mitgenommen und den restlichen Körper des Steinbockes vor Ort liegen gelassen.
Beim erlegten Tier war der Haarwechsel von Winterhaar zu Sommerhaar in großen Bereichen des Körpers (Rücken und Flanken) nicht abgeschlossen. Das Frühjahrshaar war großflächig nicht ausgebildet worden. Die kleinflächigen Bereiche mit Sommerhaar zeigten deutliche Auffälligkeiten. Die Haare bildeten keine glatte, glänzende Deckschickt, wie das bei einem gesunden Haarkleid der Fall ist. Sowohl an den eingefallen wirkenden Flanken, wie am Kopf sind kahle Stellen und Stellen ohne Unterhaar erkennbar. Im vorderen Brustbereich ist zudem eine längliche kahle Stelle mit erkennbarer Hautveränderung sichtbar.
„Bilder im pdf ersichtlich“
Ein dichtes Haarkleid (Decke) ohne Kahlstellen sollte bei einem gesunden Tier glatt ausgebildet sein. Struppige Stellen sind ein Anzeichen von darunter liegenden Kahlstellen oder Verletzungen oder Anomalien bei der Haarbildung. Der Eindruck von stumpfen Farben der Decke geht ebenso auf nicht normal verlaufendes Wachstum und Ausbildung der einzelnen Haare zurück. Derartige Auffälligkeiten in Farbe, Beschaffenheit und Geschlossenheit sind ein Anzeichen von fehlender Funktionalität des Haarkleids. Störungen der Wärmeregulation sind die Folge dieser Auffälligkeiten.
Die Ursache von derartigen Haar-Anomalien können vielfältig sein: Stoffwechselstörungen und der Befall mit Innenparasiten (Lungen, Magen-, Darmparasiten, Eingeweide-Parasiten) oder mit Außenparasiten (die in der Haut sitzen und direkt das Haarkleid und die Haut schädigen) führen stets zu Auffälligkeiten im Haarkleid, die im jagdpraktischen Alltag angesprochen werden können. Dies trifft auch zu, wenn der Tierkörper durch Entzündungsvorgänge oder durch anhaltenden Nahrungsmangel geschwächt ist.
Der gegenständliche Steinbock befand sich in einem mindergut bis schlechten bzw eher schlechten Ernährungszustand.
Zusammengefasst befand sich der Steinbock augenscheinlich in einer schlechten körperlichen Konstitution, woraus geschlossen werden kann, dass der Gesundheitszustand dieses Tieres tatsächlich stark negativ beeinflusst war. Das Tier hatte Anzeichen von schmerzhaften Krankheiten, wie Räude oder Paratuberkulose. Durch die Entnahme dieses auffälligen und sichtbar leidenden Tieres wurde es einerseits vor weiteren Schmerzen bewahrt, andererseits wurden andere Tiere der Population, die von einem erkrankten Artgenossen mit Erregern oder Parasiten infiziert werden können, geschützt.
Beim erlegten Tier handelte es sich um einen Steinbock der Klasse I. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2021/2022 für die Eigenjagd Xer Bergle, rechtskräftig genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2021, Zl ***, sieht beim männlichen Steinwild nur den Abschuss eines Steinbockes der Klasse III vor.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und des ebenfalls beim Abschuss anwesenden Zeugen und Berufsjäger CC. Sie legten nachvollziehbar dar, welche Gründe den Beschwerdeführer zur Durchführung des gegenständlichen Abschusses unter dem Titel „Hegeabschuss“ veranlasst haben. Festzuhalten ist, dass der Zeuge CC die Angaben unter Wahrheitspflicht getätigt hat und darüber hinaus als Berufsjäger ein entsprechendes diesbezügliches Fachwissen aufweisen kann. Die Schilderungen zum äußeren Erscheinungsbild und zum Verhalten des Steinbockes waren auch in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern vom erlegten Tier, welche ebenfalls in die Feststellungen aufgenommen wurden, für den veterinärmedizinischen Amtssachverständigen schlüssig. Ebenso schlüssig erachtete dieser auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten von DD. Frau DD ist in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Landesgericht V für die Fachgebiete Ökologie und Tierschutz (jeweils eingeschränkt auf Wildtiere) eingetragen und war dem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen auch als wildbiologische Sachverständige namentlich bekannt. Ihre Expertise war somit nicht in Zweifel zu ziehen. Widersprüche zwischen den gutachterlichen Stellungnahmen von Frau DD und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen liegen nicht vor, diese ergeben vielmehr – auch in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen CC – ein schlüssiges Bild und sind darüber hinaus unstrittig. Auch die Aussage des als Jagdleiter in der betroffenen Eigenjagd tätigen Zeugen EE wirft keine Zweifel auf. Somit konnten diese Stellungnahmen und Äußerungen zusammengefasst den Feststellungen zum Steinbock zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zur Einordnung des Steinbockes in die Klasse I und zum genehmigten Abschussplan wurden in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 26/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 37a
Erstellung des Abschussplanes
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
[…]
§ 39
Kümmerndes Wild, Fallwild
(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus zur Nachtzeit und auf Wildruheflächen sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen.
[…]
(4) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Wildbestandsmeldung für die Erstellung des Abschussplanes des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
[…]
15. entgegen § 38 Abs. 3, einer Verordnung aufgrund § 38 Abs. 3 oder 4 oder entgegen § 39 Abs. 1 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
V.Erwägungen:
Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Zeit am vorgeworfenen Ort einen Steinbock erlegt hat, welcher nicht vom damals geltenden Abschussplan umfasst war. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass es sich beim erlegten Tier um einen Hegeabschuss gemäß § 39 Abs 1 TJG 2004 gehandelt habe.
Den Vorgaben dieser Bestimmung folgend, darf kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit, als auch über den genehmigten bzw festgesetzten Abschussplan hinaus erlegt werden.
Wild „kümmert“, wenn es an Krankheiten (Wildkrankheiten) oder sonst an Schwäche oder schlechter Verfassung leidet, „krank“ ist Wild hingegen dann, wenn es angeschossen (angeschweißt, krankgeschossen) ist oder wenn es an sonstigen Verletzungen leidet, zB laufkrankt ist (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Rz 1 zu § 39).
Wie festgestellt, war der erlegte Steinbock insgesamt in einer schlechten körperlichen Verfassung und hatte in mehrfacher Hinsicht Anzeichen von schmerzhaften und ansteckenden Krankheiten. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass das Tier zum Zeitpunkt seiner Erlegung an Schmerzen gelitten hat (vgl VwGH 17.12.2009, 2008/03/0153). Die Voraussetzungen, um von einem „kümmernden“ Wild im Sinne der obigen Ausführung zu reden, liegen somit vor.
Dementsprechend ist – entgegen der Annahme der belangten Behörde – ein Hegeabschuss gemäß § 39 Abs 1 TJG 2004 gegeben, welcher nicht auf den Abschussplan des laufenden Jahres anzurechnen ist (vgl § 39 Abs 4 leg cit). Der objektive Tatbestand ist nicht verwirklicht, da dem genehmigten Abschussplan durch den gegenständlichen Abschuss nicht zuwidergehandelt wurde.
Eine allenfalls unterbliebene Grünvorlage ändert an diesem Ergebnis nichts. Der VwGH hat zum Salzburger Jagdgesetz 1993, welches in § 56 Abs 1 leg cit eine Meldepflicht an den Hegemeister bzw die Jagbehörde vorsieht, bei einer ähnlichen Konstellation wie der vorliegenden sinngemäß festgestellt, dass die Verletzung der Meldepflicht die Rechtfertigung wegen eines Hegeabschusses nicht von vornherein ausschließt, auch wenn es schwierig sein mag, ohne Meldung und anschließende Prüfung des erlegten Tieres das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhaltes unter Beweis zu stellen. Entscheidend für die Einhaltung des Abschussplanes ist aber nicht die Einhaltung der Meldepflicht, sondern das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0008).
Wie oben bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen – losgelöst von der Einhaltung der Vorlageverpflichtung gemäß § 39 Abs 1 TJG – einen Rechtfertigungsgrund, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Hegeabschuss unter Beweis zu stellen. Der Beschwerdeführer hat somit den ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verstoß gegen den Abschussplan nicht begangen. Eine Missachtung der Vorlageverpflichtung war nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Tatvorwurfes. Diesbezüglich findet sich eine eigene Sanktionsnorm in § 70 Abs 1 Z 15 TJG 2004, welche jedoch von der belangten Behörde nicht herangezogen wurde.
Das LVwG Tirol ist zwar zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).
Genau dies wäre aber gegenständlich der Fall, weshalb es dem LVwG Tirol somit verwehrt ist, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses von der Nichteinhaltung des Abschussplanes auf eine Missachtung der Vorlagepflicht abzuändern. Dabei würde es sich zweifellos um einen unzulässigen Austausch der Tat handeln, ganz unabhängig von der Frage, ob sich der Beschwerdeführer dieser Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hat oder nicht.
Deshalb ist der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und
das entsprechende Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären, dieser konnte unstrittig festgestellt werden. Die gegenständliche Entscheidung konnte in weiterer Folge auf Grundlage der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, der diesbezüglichen Materialien sowie der zitierten Judikatur getroffen werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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