LVwG T LVwG-2023/44/0778-3

LVwG-2023/44/0778-3Tribunal Administrativo Regional18 de abr. de 2023

Abrir fonte

Regest

Lebensmittel

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/0778-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.0778.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 07.02.2023, Zahl ***, betreffend einer Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung (SchäHöV), BGBl II Nr 441/2002, in der Fassung BGBl II Nr 175/2012 zu zitieren ist.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Sie sind seitens der CC mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Y, Adresse 3, gemäß § 9 Abs. 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes samt darauf basierender und in Zusammenhang stehender Verordnungen in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 4, bestellter verantwortlich Beauftragter.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC am 13.07.2021 um 09:52 Uhr als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) in deren Betrieb (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 4, und zwar in der Kühlzelle für Gemüse des dortigen Geschäftslokales ein Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, nämlich drei Packungen Pilze mit der Bezeichnung „Kulturchampignon Weiss“ (Bruttogewicht 500 g, Losnummer: L ***) wie folgte entgegen § 3 Abs. 4 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, (SchäHöV), BGBl. II Nr. 441/2002, durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat:

Gemäß § 3 Abs. 4 SchäHöV ist es verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.

In den gegenständlichen Champignons bzw. auf diesen Champignons wurde der gemäß § 3 Abs. 4 SchäHöV für das Schädlingsbekämpfungsmittel DEET (N,N-Diethyl-m-toluamid), welches nicht in Anlage 1 A der SchäHöV genannt ist, mit 0,010 mg/kg festgelegte Grenzwert überschritten, da diese Ware eine Belastung mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel DEET (N,N-Diethyl-m-toluamid) im Ausmaß von 0,060 mg/kg aufgewiesen hat.“

Er habe daher gegen § 3 Abs 4 SchäHöV verstoßen und sei gemäß § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 LMSVG iVm § 9 Abs 2 und 4 VStG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) zu bestrafen. Zuzüglich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 30,- und den Ersatz der Barauslagen für die Lebensmitteluntersuchung in Höhe von € 721,90 zu bezahlen.

Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 09.03.2023 an das Landesverwaltungsgericht. Zusammengefasst möge es zwar richtig sein, dass ein Wert von 0,06 mg/kg N,N-Diethyl-m-toluamid in den Champignons festgestellt wurde und der diesbezügliche Grenzwert in der SchäHöV bei 0,01 mg/kg liegt. Dies sei jedoch irrelevant, da die Pilze aus Polen stammen. Der polnische Hersteller habe sich im freien Wareverkehr der EU ausschließlich an europäische Normen zu halten. Für polnischen Champignons sei daher die SchäHöV irrelevant. Von der Europäischen Kommission sei für den innereuropäischen Handel ein Rückstandshöchstgehalt für DEET für Wildpilze von 1,0 mg/kg vereinbart worden („Summary Report of the standing committee on plants, animals, food and feed held in brussels on 17 September 2018“, Seite 2). Dieser Wert sei auch in das Lebensmittelbuch („Aktionswerte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln“, Seite 3) aufgenommen worden, was als Behördenerlass zu werten sei. Mit der unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit vorhandenen DEET-Menge in den Champignons von 0,6 mg/kg liege die beanstandete Ware aus Polen jedenfalls im europäischen Limit und auch im Erlass des Ministeriums. In Deutschland sei die Rückstandshöchstmengenverordnung mit 25.07.2020 bereits angepasst und der europäischen Referenz- bzw Aktionswertemenge angeglichen worden. In Österreich sei eine dementsprechende Änderung (noch) nicht erfolgt, jedoch über den Erlass des Ministeriums im Lebensmittelbuch vorgegeben, weshalb eine Bestrafung unzulässig sei. Abgesehen davon treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da es für ihn unmöglich sei, sämtliche Produkte auf Rückstände zu untersuchen, sodass Stichproben ausreichen müssten. Darüber würden von den Herstellungsunternehmen Gutachten eingefordert und bestehe ständiger Kontakt mit dem Qualitätsmanagement der Hersteller und Großhändler. Somit liege kein Verschulden des Beschwerdeführers vor.

Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht für den 20.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Am 06.04.2023 hat er auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und beantragt, die Verhandlung abzuberaumen und schriftlich zu entscheiden.

II.Sachverhalt:

Die CC betreibt an der Adresse Adresse 4, **** Z, einen Lebensmittelmarkt. Für diese Filiale wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 VStG zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des LMSVG und der darauf basierenden Verordnungen bestellt.

Am 13.07.2021 um 09:52 Uhr wurde in diesem Lebensmittelmarkt in der Kühlzelle für Gemüse das Produkt „Kulturchampignon Weiss“ (Bruttogewicht 500 g, Losnummer: L ***) angeboten. Diese Kulturchampignons waren im Ausmaß von 0,06 mg/kg mit dem chemischen Insektenabwehrmittel DEET (N,N-Diethyl-m-toluamid) verunreinigt.

III.Beweiswürdigung:

Die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG ergibt sich aus der vorliegenden Bestellungsurkunde vom 28.04.2016 und ist unstrittig.

Die Verunreinigung der Kulturchampignons ergibt sich aus dem unbestrittenen Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) vom 16.12.2021, Zl ***, das auszugsweise wie folgt lautet:

„In der vorliegenden Lebensmittelprobe bezeichnet als "Kulturchampignon Weiss / Polen; Externe Probenkennung: 7001JOSP0149/21" wurden neben weiteren Rückständen erhöhte Gehalte an DEET (N ,N-Diethyl-m-toluamid) im Ausmaß von 0,12 ± 0,06 mg/kg nachgewiesen.

Beim Wirkstoff DEET (N,N-Diethyl-m-toluamid) handelt es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel, sondern um einen Biozid-Wirkstoff, welcher in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt und nach Art. 86 der Verordnung (EU) 528/2012 (Biozid-VO) genehmigt und geregelt ist. Aufgrund seines breiten Wirkungsspektrums (Abwehr von Steckmücken und Zecken) wird dieser aktive biozide Wirkstoff in Form von Lotionen, Cremes, Roll-on Lösungen und Sprays zur Anwendung auf der Haut (sogenannte Repellentien) in Verkehr gebracht.

Die gesetzlichen Regelungen für Pflanzenschutzmittel enthalten keine Zulassung für Biozide wie DEET, so dass es nicht zur Behandlung bei Obst, Gemüse oder Pilzen verwendet werden darf.

Zur Beurteilung von Biozidrückständen wird die allgemeine Höchstmenge von 0,01 mg/kg nach der (nationalen) Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung (SchäHöV idgF.; BGBl. II Nr. 441, ausgegeben am 6. Dezember 2002 und zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 175/2012) herangezogen. Demnach besteht ein Verkehrsverbot für Lebensmittel, wenn in oder auf ihnen Rückstände von Biozid-Produkten vorhanden sind, die die nach §3 Abs.4 festgesetzten Höchstmengen überschreiten, soweit die Biozid-Produkte der Schädlingsbekämpfung dienen.

Unter Berücksichtigung der analytischen Schwankungsbreite (erweiterte Messunsicherheit von 50%) ergibt sich ein beurteilungsrelevanter Gehalt von 0,060 mg/kg, womit der gesetzliche Höchstgehalt von 0,01 mg/kg zweifelsfrei überschritten ist.

Die Probe entspricht nicht den Bestimmungen nach §3 Abs.4 der nationalen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung (SchäHöV idgF).“

IV.Rechtslage:

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung (SchäHöV), BGBl II Nr 441/2002 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 175/2012:

„§ 3.(…)

(4) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl II Nr 401/2019:

„Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.

(…)

§ 90. (…)

(3) Wer

(…)

2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

(…)

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(…)“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlich Beauftragten in der Filiale des Lebensmittelhändlers bestellt war. Er bestreitet auch nicht, dass in dieser Filiale Kulturchampignons in Verkehr gebracht wurden, die entgegen § 3 Abs 4 SchäHöV im Ausmaß von 0,06 mg/kg mit dem chemisches Insektenabwehrmittel DEET verunreinigt waren.

Er wendet aber ein, dass sich der polnische Produzent nicht an die österreichische SchäHöV halten hätte müssen; die SchäHöV gelte nicht für polnische Champignons. Dem ist entgegenzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahrens nicht die Champignonzucht in Polen, sondern das Inverkehrbringen von Champignons in Österreich zum Gegenstand hat. § 3 Abs 4 SchäHöV gilt für alle in Österreich in Verkehr gebrachten Lebensmittel unabhängig davon, wo sie produziert wurden.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf den „Summary Report of the standing committee on plants, animals, food and feed held in brussels on 17 September 2018“ der Europäischen Kommission, der unter Punkt A.02 im „intra EU trade“ für DEET einen „reference value“ für „wild fungi“ von 1,0 mg/kg vorsieht, sowie auf das Österreichische Lebensmittelbuch, das „Aktionswerte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln“ vorsieht und dabei unter Punkt 6 für „Wildpilze (frisch)“ einen DEET-Aktionswert von 1,0 mg/kg definiert.

Der Verweis auf diese Publikationen verhilft dem Beschwerdeführer aber schon allein deshalb nicht zum Erfolg, weil im gegenständlichen Fall keine Wildpilze, sondern Kulturpilze in Verkehr gebracht wurden. Wenn der Beschwerdeführer also moniert, dass in der SchäHöV der DEET-Grenzwert für Kulturpilze nicht an diese höheren Werte angepasst wurde, sieht sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem Normprüfungsantrag zu befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Norm in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

Abgesehen davon hat das Österreichische Lebensmittelbuch „nur“ den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens (VwGH 26.09.2011, 2010/10/0145), das widerlegbar ist (VwGH 20.06.1994, 92/10/0118) und das als Auslegungsbehelf herangezogen werden kann (VwGH 19.04.1966, 0837/64). Nach der Eigendefinition des Österreichischen Lebensmittelbuches sind „Aktionswerte“ auch nicht Grenzwerte bzw regulatorische Höchstgehalte, sondern sollen lediglich die Notwendigkeit einer Untersuchung anzeigen. Sie sollen dazu dienen, diejenigen Fälle ausfindig zu machen, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und im Sinne des § 21 LMSVG Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung zu setzen (vgl Punkt 1). Auch aus diesem Grund ist der ins Treffen geführte „Aktionswert“ für Wildpilze nicht geeignet, den Grenzwert der SchäHöV bzw das von der AGES im Einzelfall erstellte Gutachten für die in Verkehr gebrachten Kulturchampignons zu entkräften. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.

Der Beschwerdeführer, der gemäß § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlich Beauftragten bestellt war, hatte dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des LMSVG eingehalten werden. Wird er im Fall einer dennoch eintretenden Übertretung zur Verantwortung gezogen, so hat er darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl VwGH 19.09.1989, 89/08/0221). Die Strafbarkeit des nach § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragten folgt somit nicht aus der bloßen Innehabung einer solchen Stellung, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Die Strafbarkeit besteht also nur im Rahmen eigenen Verschuldens (vgl VwGH 19.09.1990, 90/03/0148). Hat der verantwortlich Beauftragte etwa ein nach objektiven Maßstäben taugliches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet und damit seine diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt, begründet das Versagen dieses Kontrollsystems im Einzelfall keinen zur Strafbarkeit führenden Fehler (vgl VwGH 23.04.1996, 95/11/0411).

Der Beschuldigte hat das Bestehen eines Regel- und Kontrollsystems im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 5 Abs 1 VStG aus Eigenem darzutun. Davon, dass er das Bestehen eines wirksamen Regel- und Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann nur gesprochen werden, wenn er konkret dargelegt, in welcher Weise in seinem Zuständigkeitsbereich sichergestellt wird, dass Verletzungen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere hat er darzulegen, auf welche Weise er seiner Verpflichtung zur Kontrolle nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der bloße Hinweis auf stichprobenartige Überprüfungen und die Betrauung der Herstellerunternehmen mit Kontrollaufgaben genügt den dargelegten Anforderungen aber nicht (vgl VwGH 06.05.1996, 94/10/0116). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Bestehen eines wirksamen Regel- und Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Beim Strafrahmen des § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG von € 35.000,- wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von lediglich € 300,- und somit im Ausmaß von nur 0,85 % des möglichen Strafrahmens verhängt. Im Verfahren sind keine Milderungsgründe zu Tage getreten. Festzuhalten ist dabei insbesondere, dass auch eine allfällige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht mildernd gewertet werden könnte, da der Strafrahmen von € 35.000,- Unbescholtenheit voraussetzt (im Widerholungsfall steigt der Strafrahmen auf € 70.000,-). Der Beschwerdeführer ist zudem der Annahme der Behörde, wonach er über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, nicht entgegengetreten und hat auch sonst keine Milderungsgründe geltend gemacht. Eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Möglichen bemessenen Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar könnte der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei der Behandlung der Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Grenzwertes der SchäHöV erwachsen sollten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.