LVwG T LVwG-2023/18/0057-5

LVwG-2023/18/0057-5Tribunal Administrativo Regional6 de abr. de 2023

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Regest

Informationsbegehren<br/>Vertragsverletzungsverfahren<br/>Europäische Kommission<br/>Transparenzverordnung <br/>Konsultationsmechanismus<br/>Ablehnungsgrund<br/>Internationale Beziehungen<br/>Interessensabwägung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/18/0057-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.18.0057.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2022, Zl ***, betreffend des Antrages auf Übermittlung eines Mahnschreibens der EU-Kommission an das Bundesland Tirol sowie sämtlicher Begleitschreiben und Antwortbriefe,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 13.10.2022 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde unter dem Titel „Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz sowie dem Auskunftspflichtgesetz“ folgendes Begehren (auszugsweise):

„Der Einschreiter begehrt die Übermittlung von bei der Behörde vorhandenen Umweltinformationen und stellt daher den

ANTRAG

auf Übermittlung des Mahnschreibens der EU-Kommission (GZ: unbekannt) betreffend die mangelhafte Ausweisung von Natura-2000-Flächen in Tirol, insbesondere in Y entlang der BB und ihrer Zubringer. Begehrt wird außerdem die Übermittlung sämtlicher Begleitschreiben und Antwortbriefe des Landes Tirol hierzu.

Der Einschreiter ersucht um rasche Übersendung der angefragten Umweltinformationen.

Sofern Teile der Informationen noch sofort herausgegeben werden können, wird beantragt, jene Informationen, die unmittelbar ausgefolgt werden können, unverzüglich herauszugeben und Information darüber zu erteilen, bis wann die restlichen Fragen beantwortet werden können.

Der Einschreiter beruft sich auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes sowie das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005. Hilfsweise wird die Anfrage auch auf Art 3 der Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie), Art 2 und 4 der Aarhus-Konvention und die bundes- wie landesgesetzlichen Auskunftspflichtgesetze gestützt.

[…]

Sollte die Behörde dieses Begehren ablehnen, beantragt der Einschreiter, diesbezüglich einen Bescheid gemäß § 8 TUIG 2005 (respektive den relevanten korrespondierenden bundesrechtlichen und europarechtlichen Bestimmungen) auszustellen.

[…]“

Am 12.12.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers klargestellt, dass sich dieser Antrag auf das aus damaligen Medienberichten bekannte Mahnschreiben der Europäischen Kommission bezieht.

Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle nach § 3 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG 2005), LGBl Nr 89/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 138/2019, festgestellt, dass ein Recht des Beschwerdeführers auf Übermittlung des mit E-Mail vom 13.10.2022 begehrten Mahnschreibens der Europäischen Kommission gemäß § 6 Abs 2 lit a iVm Abs 4 TUIG 2005 nicht besteht (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde festgestellt, dass ein Recht des Beschwerdeführers auf die mit E-Mail vom 13.10.2022 begehrte Übermittlung sämtlicher Begleitschreiben und Antwortbriefe des Landes Tirol ebenfalls nicht besteht (Spruchpunkt 2.).

In dieser Entscheidung geht die belangte Behörde davon aus, dass das Begehren des Beschwerdeführers das Mahnschreiben der Europäischen Kommission zur Zl INFR(2022)2056 zum Inhalt habe. Dieses betreffe zwar nicht – wie fälschlicherweise im Antragsschreiben vom 13.10.2022 behauptet werde – „die Nichtausweisung von Natura-2000-Flächen im Bundesland Tirol“, behandle jedoch zweifellos naturschutzrechtliche Belange rund um das Natura-2000-Schutzgebietsnetzwerk. Die weitere Entscheidung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das begehrte Mahnschreiben einerseits aus unionsrechtlicher Sicht, konkret aufgrund von Art 5 Transparenzverordnung, nicht verbreitet werden dürfe, weshalb auch der darin vorgesehene Konsultationsmechanismus nicht auszulösen sei. Andererseits sei innerstaatlich der Ablehnungsgrund gemäß § 6 Abs 2 lit a TUIG 2005 („nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen“) erfüllt und komme die informationspflichtige Stelle im Rahmen der gemäß § 6 Abs 4 TUIG 2005 durchzuführenden Interessensabwägung zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die begehrte Übermittlung des Mahnschreibens zu verweigern sei. „Begleitschreiben und Antwortbriefe des Landes Tirol“ könnten insofern ebenfalls nicht übermittelt werden, als sie nicht bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden seien bzw nicht existieren. Es bestehe auch keine Möglichkeit zur Übermittlung „künftiger Umweltinformationen“. Abgesehen davon würden für derartige Stellungnahmen die selben Verweigerungsgründe gelten, wie für das Mahnschreiben.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 19.12.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher der Rechtsauffassung der belangten Behörde entgegengetreten wird. Insbesondere wird vorgebracht, dass die angenommene Vertraulichkeitsvermutung gemäß Transparenzverordnung in einem abgeschlossener Verfahren nicht (mehr) greifen könne. Selbst unter Annahme einer aufrechten Vertraulichkeitsvermutung, wäre von einem überwiegenden öffentlichen Interesse, welches vom dargelegt werde, an der Verbreitung der betreffenden Dokumente auszugehen. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch der Ablehnungsgrund des § 6 Abs 1 lit a TUIG 2005 (wohl gemeint § 6 Abs 2 lit a TUIG 2005) gegenständlich nicht vorliege, da keine nachteiligen Folgen für internationale Beziehungen zu erwarten seien. Selbst bei Vorliegen dieses Ablehnungsgrundes, würde im gegenständlichen Fall wiederum das öffentliche Interesse und das konkrete Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der Informationen überwiegen. Zusammengefasst sei die begehrte Information sowohl anhand der Transparenzverordnung als auch anhand des TUIG 2005 zu erteilen. Aus diesen Gründen ergehen daher die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde, in eventu aufzuheben und zur Erteilung der Umweltinformationen an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber die angefragten Informationen zu erteilen. Weiters werden Anträge auf Senatszuständig und auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme zu erstatten. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten. Dies erfolgte mit Schreiben vom 06.02.2023. Darin wurde vorgebracht, dass das Vorverfahren mangels begründeter Stellungnahme seitens der Europäischen Kommission noch nicht abgeschlossen sei und es daher auch keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Vertraulichkeitsvermutung nicht greifen würde. Zur Frage des LVwG, welche Begleitschreiben und Antwortbriefe bei der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverletzungsverfahren – abgesehen vom Mahnschreiben – aktuell vorhanden sind bzw für sie bereitgehalten werden, führt die belangte Behörde aus, dass die Republik Österreich in Vertragsverletzungsverfahren durch die Sektion Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt vertreten werde, welche wiederum entsprechenden Stellungnahmen an die Europäische Kommission verfasse. Im konkreten Fall seien seitens des Landes Tirol zwischenzeitig zwei Stellungnahmen abgegeben worden, welche Teil einer gemeinsamen Stellungnahme der Bundesländer seien. Diese gemeinsame Stellungnahme werde wiederum mit dem Ersuchen um Berücksichtigung an die Sektion Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt versendet. Für diese Stellungnahme würde jedoch ebenso das Interesse an der Vertraulichkeit überwiegen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen vertritt die belangte Behörde zusammengefasst nach wie vor die Auffassung, dass seitens des Beschwerdeführers kein öffentliches Interesse vorgebracht worden sei, welches das Interesse an der Geheimhaltung des Mahnschreibens und der zwischenzeitig vom Land Tirol ergangenen Stellungnahmen überwiegen könnte. Die Transparenzverordnung sowie die dazu ergangene Judikatur von EuGH und EuG würden diesbezüglich eine klare Linie vorgeben, die einzuhalten sei.

Im Rahmen der dazu dem Beschwerdeführer eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit wiederholte und präzisierte dieser in seinem Schreiben vom 23.02.2023 das Vorbringen in der Beschwerde und betonte nochmals das öffentliche Interesse an der Weitergabe der begehrten Informationen. Die belangte Behörde gehe zu Recht von einer anfänglichen Vermutung der Vertraulichkeit im Rahmen der Transparenzverordnung aus, diese sei jedoch erschüttert. Das konkrete Interesse des Beschwerdeführers überwiege das Interesse an der Geheimhaltung (bei weitem). Auch ein Ablehnungsgrund gemäß TUIG 2005 liege nicht vor – wenn doch, würde wiederum das konkrete Interesse überwiegen, so der Beschwerdefüher. In dieser Stellungnahme verzichtet der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die übrigen gestellten Anträge wurden aufrecht erhalten.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, durch die Einholung von ergänzenden Stellungnahmen der belangten Behörde (OZ 3) und des Beschwerdeführers (OZ 4) sowie durch die Einsichtnahme in die Website der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/INF_22_5402), insbesondere in die dort enthaltenen „Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren“ (siehe Ausdruck in OZ 5).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer begehrt die Herausgabe des Mahnschreibens der Europäischen Kommission zur Zl INFR(2022)2056. In diesem Vertragsverletzungsverfahren wird Österreich aufgefordert, die Umsetzung der EU-Naturschutzvorschriften in nationales Recht zu verbessern. Weiters begehrt der Beschwerdeführer sämtliche Begleitschreiben und Antwortbriefe des Landes Tirol hierzu. Relevant sind diesbezüglich zwei Stellungnahmen des Landes Tirol, welche Teil einer gemeinsamen Stellungnahme der Bundesländer sind.

Eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß Art 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liegt im diesbezüglichen Vertragsverletzungsverfahren (noch) nicht vor.

Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verbreitung der eingangs erwähnten Dokumente wird vom Beschwerdeführer folgendermaßen begründet:

Er sei seit Jahren rechtfreundlicher Vertreter von Umweltorganisationen und selbst Partei in zahlreichen umweltrelevanten Verfahren, welche die Genehmigung von Projekten in Natura-2000-Gebieten oder in solchen Gebieten, welche faktische oder potentielle Natura-2000-Gebiete bzw FFH-Gebiete seien, zum Gegenstand hätten. Er habe mehrfach vorgebracht, dass die Ausweisung des Landes Tirol nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspreche. Hätte das Land Tirol ausreichend ausgewiesen, hätte dies einen unmittelbaren Einfluss auf die Genehmigungsverfahren haben können. Die Auffassung, dass das Land Tirol seinen Pflichten zur vollständigen und lückenlosen Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Bereich der Yer BB und zur vollständigen Umsetzung der umweltrelevanten Richtlinien nicht nachkomme, werden offenbar auch von der EU-Kommission geteilt. Diese Umstände seien bei laufenden und zukünftigen Gerichtsverfahren zu berücksichtigen. Sie hätten einen direkten Einfluss auf die rechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der (betroffenen) Öffentlichkeit.

Exemplarisch werde hiebei das Genehmigungsverfahren zum Wasserkraftwerk CC angeführt. In diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass es sich beim Projektgebiet um ein potentielles Natura-2000-Gebiet und ein faktisches FFH-Gebiet handle. Die Genehmigung müsse daher anhand der erhöhten Genehmigungsvoraussetzungen beurteilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesem Einwand entgegen gehalten, dass das diesbezüglich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2013/4077, in welchem die Kommission unter anderem die mangelhafte Ausweisung von Natura-2000-Gebieten beanstandete, eingestellt worden sei. Die EU-Kommission gehe daher nicht von einer nicht vollständigen Umsetzung der Richtlinien aus. In Wahrheit zeige das nun gegenständliche Vertragsverletzungsverfahren, dass die EU-Kommission weiterhin der Meinung sei, dass im Bereich der BB Natura-2000-Gebiete bestehen, welche vom Land Tirol rechtswidrig nicht ausgewiesen worden seien. Hätte das Gericht dem Einwand des Beschwerdeführers entsprechend ein potentielles Natura-2000-Gebiet bzw ein faktisches FFH-Schutzgebiet angenommen, wäre die Genehmigung versagt worden oder im mindesten zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden.

Bei der belangten Behörde behänge zudem seit einem Jahrzehnt ein Genehmigungsverfahren über ein weiteres Wasserkraftwerk, das Kraftwerk DD. Der Beschwerdeführer sei in diesem Verfahren ebenfalls rechtfreundlicher Vertreter einer gesetzlich anerkannten Umweltorganisation. Es sei davon auszugehen, dass das Vertragsverletzungsverfahren auch auf dieses Verfahren direkte Auswirkungen habe, weil der DD (gemeinsam mit CC und EE) als Zubringer der BB Teil des in den Alpen einzigartigen Gletscherfluss-Systems sei. Es sei zu erwarten, dass die EU-Kommission die Meinung des Beschwerdeführers teile und hier ein potentielles Natura-2000-Gebiet und ein faktisches FFH-Gebiet orte, welches von der Behörde nicht ausreichend ausgewiesen worden sei. Das Interesse einer gesetzlich anerkannten Umweltorganisation sei öffentliches Interesse, weil gesetzlich anerkannte Umweltorganisationen öffentliche Interessen wahrnehmen.

Es bestehe auch generell ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Information. Das Vertragsverletzungsverfahren zeige, dass gemeinschaftsrechtliche Umweltschutzvorschriften vom Land Tirol nicht ausreichend umgesetzt worden seien. Dies habe zur Folge, dass Vorhaben bewilligt werden, obwohl diese aufgrund des höheren Schutzstandards nicht (so) bewilligt werden hätten dürfen.

Die betroffene Öffentlichkeit habe ein Recht auf Beteiligung an diesen Genehmigungsverfahren und könne Einwendungen und Beschwerde erheben. Solche Einwendungen seien allerdings nur dann beachtlich, wenn die betroffene Öffentlichkeit auf demselben Informationsstand wie die Behörde sei. Aus dem Mahnschreiben könne die Öffentlichkeit lesen, welche Umsetzungspflichten von der Republik Österreich aus Sicht der EU-Kommission verletzt worden seien. Die Öffentlichkeit könne sodann in den Genehmigungsverfahren diese Nichtumsetzungen aufgreifen und ihren Einwendungen zu Grunde legen. Die Gerichte könnten die Einwendungen dann anhand dieser konkreten Punkte prüfen.

Werde die Öffentlichkeit vom Vertragsverletzungsverfahren nicht informiert, könne sie etwa die lückenhafte Ausweisung von Natura-2000-Gebieten oder etwa die mangelhafte Beteiligung und Information der Öffentlichkeit nicht relevieren. Die belangte Behörde verkenne, dass eine Schutzgebietsausweisung für jedes Verfahren relevant sei.

Außerdem werde auf die Vorwirkungen potentieller FFH-Gebiete hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und Auffassung der Europäischen Kommission würden potentielle FFH-Gebiete zwar noch nicht direkt der Anwendung des Art 6 FFH-RL unterliegen, sie seien aber trotzdem besonders geschützt. In diesen Gebieten bestehe zwar kein Projektverbot, jedoch dürfe der Mitgliedstaat keine Eingriffe zulassen, die die in Anh III Phase 1 FFH-RL genannten ökologischen Merkmale des Gebietes ernsthaft beeinträchtigen könnten. Wenn die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge daher der Ansicht sei, dass ein gewisses Gebiet nicht korrekt ausgewiesen und unter Schutz gestellt sei, habe dies selbstverständlich unmittelbare Implikationen für alle in diesem Gebiet laufenden Projekte.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten.

Die Feststellung zum Umfang des Begehrens des Beschwerdeführers und der diesbezüglich vorhandenen Dokumente beruht einerseits auf dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.10.2022, andererseits auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (die herangezogene Geschäftszahl des Vertragsverletzungsverfahrens ist unbestritten geblieben) und auf der diesbezüglichen Fragebeantwortung der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 06.02.2023. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer außerdem klargestellt, dass sich sein Begehren nur auf bereits existierende Stellungnahmen bezieht.

Der Titel des Vertragsverletzungsverfahrens konnte der Website der Europäischen Kommission entnommen werden (siehe Ausdruck in OZ 5). Daraus erschließt sich auch – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde – dass es im betreffenden Vertragsverletzungsverfahren zwar ein „Aufforderungsschreiben“, jedoch noch keine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ gibt, weshalb auch dies festgestellt werden konnte.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum öffentlichen Interesse resultieren aus seiner Beschwerde vom 19.12.2022 und der Stellungnahme vom 23.02.2023.

IV.Rechtslage:

Die wesentliche Bestimmung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl III Nr 86/1999 idF BGBl III Nr 171/2013, lautet wie folgt:

„Artikel 258

(ex-Artikel 226 EGV)

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.“

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl L 145 vom 31.05.2001, S 43 – 48 (in der Folge: Transparenzverordnung), lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es:

a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist,

b) Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen, und

c) eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.

Artikel 2

Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

[…]

(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

[…]

Artikel 4

Ausnahmeregelung

[…]

(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

— der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

— der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

— der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

[…]

Artikel 5

Dokumente in den Mitgliedstaaten

Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat — es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf — das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.“

Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 (TUIG 2005), LGBl Nr 89/2005 idF LGBl Nr 138/2019, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 1

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

a)Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und

b)Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen.

§ 2

Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

[…]

c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;

[…]

§ 3

Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:

a)Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

[…]

§ 4

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle einen Anspruch auf Übermittlung dieser Umweltinformationen hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:

a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b)die Lärmbelastung oder die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

c)Emissionen im Sinn des § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

d)eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten und

e)den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Luft, Wasser und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

§ 5

Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich scheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Informationssuchenden aufzutragen, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren. Wird diesem Auftrag zur Präzisierung entsprochen, so gilt das Begehren als an jenem Tag eingebracht, an welchem die Präzisierung bei der informationspflichtigen Stelle einlangt.

[…]

§ 6

Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe

[…]

(2) Andere als die im § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken nach Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe nicht nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

[…]

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

a) Schutz der Gesundheit,

b) Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder

c) Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

§ 8

Rechtsschutz

(1) Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dem Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.

(2) Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt jenes Verfahrensgesetz, welches für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, anzuwenden ist.

[…]“

Die relevante Bestimmung des Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl 4/1989 idF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:

„§ 8

Andere Vorschriften über die Auskunftspflicht

Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass das LVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer – wie festgestellt – die Herausgabe eines Schriftverkehrs im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission. Dieses Begehren betrifft konkret das diesbezügliche Mahnschreiben der Europäischen Kommission sowie die mittlerweile vorliegenden beiden Stellungnahmen des Landes Tirol als Teil einer gemeinsamen Stellungnahme der Bundesländer.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass das TUIG 2005 die maßgebliche Rechtsgrundlage für das gegenständliche Informationsbegehren darstellt. Wie festgestellt, zielt das Vertragsverletzungsverfahren, welches den beschwerdegegenständlichen Schriftverkehr zum Inhalt hat, auf Naturschutzangelegenheiten ab, die gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Daraus resultiert die Anwendbarkeit des TUIG 2005, welches weitergehende Auskunftspflichten als das Tiroler Auskunftspflichtgesetz vorsieht und daher diesem gemäß § 8 leg cit vorgeht. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind genauso, wie die Feststellung, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen gemäß § 2 lit c TUIG 2005 handelt, unbestritten geblieben und werden auch vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen.

Selbiges gilt für die Anwendbarkeit der Transparenzverordnung (vgl Art 2 Abs 1 und 3) auf das Mahnschreiben der Kommission sowie auf die beiden Stellungnahmen des Landes Tirol (vgl VwGH 23.05.2019, Ro 2017/07/0012, Rn 37ff)). Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass die belangte Behörde zu Recht von einer anfänglichen Vermutung der Vertraulichkeit im Rahmen der Transparenzverordnung ausgegangen ist.

Es ist auch seitens des erkennenden Gerichtes dem nicht entgegen zu treten, wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Art 4 Abs 2 und Art 5 Transparenzverordnung in Verbindung mit der diesbezüglichen Judikatur des EuGH (EuGH 14.11.2013, C-514/11 P und C-605/11) vermutet, dass die Verbreitung der begehrten Dokumente während des zugehörigen Vorverfahrens den Charakter dieses Verfahrens verändern und den Ablauf beeinträchtigen könnte, da durch die Verbreitung der Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Europäischen Kommission grundsätzlich beeinträchtigt werden könnte. Gleichzeitig verkennt die belangte Behörde– wiederum unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des EuGH –aber auch richtigerweise nicht, dass diese allgemeine Vertraulichkeitsvermutung trotzdem die Möglichkeit zulässt darzulegen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokumentes besteht. Derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, muss in diesem Sinne konkrete Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen; rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente. Demjenigen, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Transparenzverordnung geltend macht, ist insofern die Beweislast auferlegt.

Das erkennende Gericht hat demnach das zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erstattete Vorbringen dahin beurteilen, ob damit nachgewiesen wurde, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Art 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Transparenzverordnung besteht. Lediglich dann, wenn vom Gelingen dieses Nachweises ausgegangen werden kann, ist iSd Art 5 der Transparenzverordnung nicht klar, dass das betreffende Dokument nicht verbreitet werden darf, sodass der in Art 5 leg cit vorgesehene Konsultationsmechanismus ausgelöst werden muss (VwGH 29.09.2017, Ro 2015/10/0027; VwGH 23.05.2019, Ro 2017/07/0012).

Das heißt im Umkehrschluss: Gelingt der Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht, ist im Sinne von Art 5 der Transparenzverordnung klar, dass das Dokument nicht verbreitet werden darf und kommt auch der dort vorgesehene Konsultationsmechanismus nicht zur Anwendung. Davon geht die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06.02.2023 auch in Hinblick auf das erstmalig in der Beschwerde bekannt gegebene öffentliche Interesse aus. Zusammengefasst erachtet die Behörde das vom Beschwerdeführer vorgebrachte öffentliche Interesse als unsubstantiiert bzw zu allgemein gefasst und damit als nicht ausreichend, um die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung zum Schutz eines Vertragsverletzungsverfahrens zu widerlegen.

Dem schließt sich das erkennende Gericht aus folgenden Gründen an:

Aus den von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des EuG (EuG 14.10.1999, T-309/97; EuG 11.12.2001, T-191/99) lässt sich entnehmen, dass die Vertraulichkeit in Vertragsverletzungsverfahren nicht nur dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienen, sondern auch die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaates sicherstellen soll, seine Vertragspflichten freiwillig zu erfüllen oder gegebenenfalls seine Position zu rechtfertigen. Der Zweck des Vertragsverletzungsverfahrens ist nämlich die gütliche Beilegung des Streites zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass des Urteils des Gerichtshofes. Genau dieses schützenswerte öffentliche Interesse an der Untersuchungstätigkeit ist der Grund für den beschränkten Zugang zu den Dokumenten eines Vertragsverletzungsverfahren.

Wenn nun der Beschwerdeführer als öffentliches Interesse an der Verbreitung dieser Dokumente vorbringt, dass der (vermeintliche) Inhalt des Schriftverkehrs bereits bei laufenden und zukünftigen Gerichtsverfahren berücksichtigt werden müsse, so bringt er damit gerade einen Umstand vor, der Einfluss auf den Ablauf des Vertragsverletzungsverfahrens haben dürfte, zumal es sich dadurch als noch schwieriger erweisen könnte, einen Verhandlungsprozess in Gang zu setzen, um zu einem die gerügte Vertragsverletzung beendenden Einvernehmen zwischen Kommission und Mitgliedstaat zu kommen. Die Bestrebungen des Beschwerdeführers, der Europäischen Kommission und dem Landesgesetzgeber vorzugreifen und die Inhalte des Mahnschreibens auf direktem Wege in einzelnen Genehmigungsverfahren geltend zu machen, konterkarieren insgesamt den Grundgedanken und die Zielsetzungen des Vertragsverletzungsverfahrens. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Tätigkeit als berufsmäßiger Parteienvertreter zu tun beabsichtigt. Er bringt in der Beschwerde selbst vor, dass er als rechtsfreundlicher Vertreter in zahlreichen Verfahren, für welche die begehrten Umweltinformationen von Relevanz sein sollen, beteiligt war und ist. Die begehrte Umweltinformation würde somit in erster Linie den geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers zugutekommen, zumal er diese im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwerten möchte. Dass dies im Auftrag einer gesetzlich anerkannten Umweltorganisation geschehen könnte, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit dem Informationsbegehren primär eigene Interessen, woraus sich kein unmittelbares öffentliches Interesse ableiten lässt, verfolgt.

Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit in keinster Weise geeignet, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der begehrten Dokumente darzulegen. Darüber hinaus wurden keine relevanten konkreten Umstände vorgebracht. Wie bereits ausgeführt, reichen rein allgemeine Erwägungen nicht aus, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt, als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente.

Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Vorverfahren bereits abgeschlossen sei (weshalb die Vertraulichkeitsvermutung nicht mehr greife), zu entgegnen, dass dies in Hinblick auf das festgestellte Nichtvorliegen einer begründeten Stellungnahme gemäß Art 258 AEUV nicht möglich ist. Nach der Judikatur des EuGH wird die Prüfung, ob das Bestehen einer allgemeine Vertraulichkeitsvermutung anzuerkennen ist, davon abhängig gemacht, dass der Antrag gestellt wurde, als sich das Vertragsverletzungsverfahren noch im Stadium des Vorverfahrens befand, und dass dieses Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung weder von der Kommission eingestellt noch beim Gerichtshof anhängig gemacht worden war (VwGH 23.05.2019, Ro 2017/07/0012 mwN). Beides ist gegenständlich nicht der Fall, weshalb die Vertraulichkeitsvermutung zu Recht angenommen wurde.

Zusammengefasst ist daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese unter Bezugnahme auf die beiden oben zitierten Entscheidungen des VwGH vom 29.09.2017 und vom 23.05.2019 davon ausgeht, dass es aus Sicht der informationspflichtigen Stelle klar ist, dass die begehrten Schreiben aus dem Vertragsverletzungsverfahren nicht verbreitet werden dürfen, sodass auch der in Art 5 der Transparenzverordnung vorgesehene Konsultationsmechanismus nicht ausgelöst werden muss.

Auch eine rein innerstaatliche Betrachtung nach dem TUIG 2005 verhilft der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg. Im TUIG 2005 wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt (vgl § 13 Abs 1), sodass die Bestimmungen dieses Gesetzes richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es ua, dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (vgl auch VwGH 29.05.2008, 2006/07/0083).

Wie eingangs festgestellt, handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen gemäß § 2 lit c TUIG 2005. Diese sind jedoch zweifellos nicht frei zugänglich im Sinne des § 4 Abs 2 TUIG 2005, sondern unterliegen den Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen in § 6 TUIG 2005. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde richtigerweise der Ablehnungsgrund in § 6 Abs 2 lit a TUIG 2005 (nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen) einer näheren Prüfung unterzogen. Dieser Ablehnungsgrund wird vom Gesetzgeber deswegen für erforderlich erachtet, weil sich aus internationalen Verpflichtungen, insbesondere auch gegenüber der Europäischen Union, gegebenenfalls die Notwendigkeit ergeben kann, bestimmte Informationen nicht mitzuteilen [vgl „Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 geändert wird“ zu Z 3 (§ 6 Abs 2 lit a) GZ 516/2016].

Aus den obigen Ausführungen zur Transparenzverordnung und zur Zielsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens ergibt sich zweifellos, dass gegenständlich ein derartiger Sachverhalt vorliegt. Weiters wurde ebenfalls schon ausgeführt, dass bei der Weitergabe der begehrten Informationen, nachteilige Auswirkungen auf das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission und damit auf internationale Beziehungen (zur Europäischen Union), dh auf das Schutzgut des § 6 Abs 2 lit a TUIG 2005, zu befürchten sind. Allein schon aus der von den Höchstgerichten entwickelten und im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung lässt sich schließen, dass nicht nur die entfernte Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung besteht, sondern dass diesbezüglich eine ernsthafte und konkrete Gefahr für das betroffene Schutzgut, welches außerdem als sehr hochwertig anzusehen ist, droht.

Der Ablehnungsgrund des § 6 Abs 2 lit a TUIG 2005 liegt somit gegenständlich. § 6 Abs 4 TUIG 2005 stellt allerdings ausdrücklich klar, dass Ablehnungsgründe eng auszulegen sind. Der allgemeine Grundsatz der Zugänglichkeit von Umweltinformationen darf nicht durch eine extensive Auslegung der Ablehnungsgründe untergraben werden (siehe Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2003/4/EG). Öffentliche Interessen an der Bekanntgabe der Umweltinformation sind im Einzelfall zu berücksichtigen und in jedem Einzelfall ist eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der Umweltinformation und an der Verweigerung der Bekanntgabe durchzuführen. Demnach ist der Informationszugang trotz Vorliegens eines Ablehnungsgrundes zu gewähren, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Auch hier obliegt die Angabe der Gründe für den Zugang von Informationen dem Antragsteller. Zur ähnlich lautenden Bestimmung im deutschen Umweltinformationsgesetz wurde bereits höchstgerichtlich klargestellt, dass das öffentliche Interesse nur dann überwiegt, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, ist nicht ausreichend, denn dann wäre grundsätzlich von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen (siehe Götze/Engel, UIG Kommentar, S 148 Rz 3 und S 169 Rz 36 mwN).

Fest steht, dass der gegenständlich vorliegende Ablehnungsgrund unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände insgesamt als gewichtig anzusehen ist. Demgegenüber steht lediglich ein allgemeines öffentliches Interesse an der Bekanntgabe, denn dem Beschwerdeführer ist es – wie oben bereits ausgeführt – nicht gelungen, ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Umweltinformationen im beschwerdegegenständlichen Einzelfall darzulegen. Das im Beschwerdeverfahren hervorgekommene (geschäftliche) Interesse des Beschwerdeführers ist nicht ansatzweise geeignet, die Verweigerung der Bekanntgabe in Zweifel zu ziehen. Anderweitige öffentliche Interessen an der Bekanntgabe wurden weder vorgebracht noch sind bekannt.

Ergebnis:

Dem Beschwerdeführer kommt nach keiner der maßgeblichen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf die begehrten Informationen zu, dh unionsrechtlich verbietet es im gegenständlichen Fall Art 4 Abs 2 der Transparenzverordnung, innerstaatlich § 6 Abs 1 lit a TUIG 2005. Grundsätzlich war somit den Ausführungen der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung zu folgen. Auch das vom Beschwerdeführer erstmalig in der Beschwerde bzw im Beschwerdeverfahren dargelegte öffentliche Interesse reichte aus den dargelegten Gründen bei weitem nicht aus, um den durchzuführenden Interessensabwägungen zu einem anderslautenden Ergebnis zu verhelfen.

Die belangte Behörde ist weiters unter Bezugnahme auf die betreffend das Auskunftspflichtgesetz ergangene und auch im gegenständlichen Verfahren anwendbare Judikatur (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141) richtigerweise davon ausgegangen, dass ausschließlich über die Frage abzusprechen war, ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung der begehrten Information besteht oder nicht. In diesem Sinne erfolgte die Feststellung im angefochtenen Bescheid. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war wiederum allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001 mwN).

Die in der Beschwerde ua beantragte Erteilung der angefragten Informationen kann somit nicht Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Ebenso geht der Antrag des Beschwerdeführers auf Senatszuständigkeit ins Leere, da gemäß § 2 VwGVG das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 5 VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet hat. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war eine mündliche Verhandlung aber auch nicht erforderlich, da die wesentlichen Fragen anhand der vorliegenden Akten und erstatteten schriftlichen Stellungnahmen geklärt werden konnten und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssage hätte beitragen können.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte auf Grundlage von eindeutigen Gesetzesbestimmungen sowie den dazu ergangenen Entscheidungen des EuGH, des EuG und des VwGH (siehe Zitate) getroffen werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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