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LVwG-2022/47/2190-11•LVwG T LVwG-2022/47/2190-11
LVwG-2022/47/2190-11Tribunal Administrativo Regional6 de abr. de 2023
ex-lege Verlust der Staatsbürgerschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2022, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass AA, geb am XX.XX.XXXX in Y, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, die durch Verleihung nach § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 25.11.1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über Antrag der Eltern erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag des Beschlusses Nr 99/12344 des türkischen Innenministeriums am 28.01.1999 verloren habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die Eltern, nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe und dass sie aufgrund dieses Antrages dieselbe verliehen worden sei. Damit habe die Partei die österreichische Staatsbürgerschaft mit 28.01.1999 gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 ex lege verloren, da die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt worden sei und ihr auch keine solche Genehmigung erteilt worden sei. Die neuerliche Entlassung aus dem türkischen Staatsverband mit 25.01.2011 heile den ex-lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht. Die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten würden im gegebenen Fall das private Interesse am Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ohne Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft überwiegen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte die Durchführung einer Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt durch Antrag, durch eine aktive/positive Willenserklärung, Unterschrift etc. die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben habe. Es ergebe sich aus den vorgelegten Personenstandsregisterauszügen nicht, dass die Partei die Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt habe. Beim Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würde er staatenlos werden. Er würde bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zwangsläufig auch den Status als Bürger der Europäischen Union und die damit verbundenen Recht verlieren. Dies würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig hart treffen und käme seinen persönlichen Umständen großes Gewicht zu.
Mit Eingabe vom 17.01.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren betreffend den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft von BB (Vater des Beschwerdeführers), CC (Mutter des Beschwerdeführers) und DD (Bruder des Beschwerdeführers) zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden. Mit Ladungsbeschluss vom 21.12.2022 wurde der Beschwerdeführer für die öffentliche mündliche Verhandlung vom 24.01.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geladen. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung vom 24.01.2023 unentschuldigt ferngeblieben. Sohin wurde die mündliche Verhandlung ohne seine Anhörung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Y geboren. Am 13.12.1994 hat er, vertreten durch seine Eltern BB und CC, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.09.1995, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer und seinen Eltern die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall, dass er binnen zwei Jahren aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheidet, zugesichert. Gemäß Ministerratsbeschluss Nr 96/7873 vom 12.02.1996 des Innenministeriums der Türkischen Republik ist der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband am 16.09.1998 ausgeschieden. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.10.1996, Zl ***, wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 25.11.1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung wurde gemäß § 16 StbG 1985 auf die Mutter des Beschwerdeführers und gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 auf den Beschwerdeführer selbst erstreckt.
In der Folge hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, die (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und diese in der Folge mit dem Beschluss Nr. 99/12344 mit Wirkung vom 28.01.1999 wiedererhalten. Im türkischen Personenstandsregisterauszug findet sich bei der Partei der Satz: „Er ist zugleich österreichischer Staatsbürger“.
Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde nicht beantragt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Zivildienst abgeleistet und nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2021, ***, mit Eingabe vom 14.12.2021 Stellung genommen und einen Eventualantrag gemäß § 57 StbG gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 146/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 26
Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
§ 27
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
§ 42
(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
V.Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund des Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Voraussetzung ist, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) angeführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auch eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH 17.11.2017, Zl Ra 2017/01/0334).
Für den ex lege durch die Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, kommt es nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Beantragung der Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit erfolgte.
Ein etwaiger Irrtum über die Auswirkung des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs 1 StbG 1985, nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0040).
Vom Beschwerdeführer (bzw. von seinen Eltern als Vertreter) wurde im Zuge der Beantragung der Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt und diese ist sohin auch nicht bewilligt worden. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund ex lege mit dem Tag, mit welchen er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat, nämlich am 28.01.1999, die österreichische Staatsangehörigkeit verloren.
In der Rechtssache Tjebbes (C-221/17 vom 12.03.2019) setzte sich der EuGH mit dem ex lege eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit auseinander und erkannte, dass der ex lege Verlust einer Staatsangerhörigkeit aufgrund des Fehlens einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und dem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und der Prämisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist.
Trotz eines unterschiedlich gelagerten Sachverhaltes zur Rechtssache Tjebbes ist im gegenständlichem Verfahren eine unionsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung durchzuführen, ob fallbezogene Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/01/0022).
Berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe sind in die einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer blieb der öffentlichen mündlichen Verhandlung fern und wurde von ihm auch sonst keine privaten und familiären Gründe vorgebracht, die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels ein relevanter Umstand, welcher in der unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0007 mwN). Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Aufenthaltstitel erlangen kann, um sein Privat- und Familienleben in Österreich weiterzuführen.
Dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer die Staatenlosigkeit droht, ist entgegenzuhalten, dass eine Staatenlosigkeit nicht auf der Feststellung des bereits am 28.01.1999 ex lege eingetretenen Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht, sondern auf dem Austritt aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 2011 (VwGH 14.10.2020, Ra 2020/01/0186).
Es traten in gegenständlichem Fall keine besonders gewichtigen bzw außergewöhnlichen Umstände im Privatleben des Beschwerdeführers hervor, durch welche die Folgen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit des Unionsbürgerstatus im Fall des Beschwerdeführers aus unionsrechtlicher Sicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen würden. Es ist jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, konkret darzulegen, dass der Beurteilungsspielraum, welcher der Behörde eingeräumt wird, überschritten wurde (VwGH 28.02.2019, Zl Ra 2019/01/0045).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde den Beurteilungsspielraum nicht überschritten, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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