LVwG T LVwG-2023/44/0815-1

LVwG-2023/44/0815-1Tribunal Administrativo Regional29 de mar. de 2023

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Entschädigung<br/>Verbesserungsauftrag<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/0815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.0815.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.2023, Zahl ***, betreffend eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist selbstständig erwerbstätig und betreibt ein Unternehmen für Montagearbeiten in **** Z.

Der Beschwerdeführer wurde mit einem ersten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2020, Zahl ***, für den Zeitraum vom 20.11.2020 bis 23.11.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Mit einem zweiten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2020, Zahl ***, wurde er ein weiteres Mal für den Zeitraum vom 02.12.2020 bis 14.12.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert.

Am 19.01.2021 hat er hinsichtlich dieser Absonderungen zwei Anträge nach § 32 EpiG auf Vergütung für den Verdienstentgang gestellt. Für den Zeitraum vom 13.11.2020 bis 23.11.2020 hat er einen Einkommensverlust von € 3.088,06 und für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis 14.12.2020 einen Einkommensverlust von € 1.575,30 geltend gemacht. Dazu hat er Bestätigungen seines Steuerberaters für seine durchschnittlichen Einkommen in den Monaten September bis Dezember vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.10.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer per E-Mail aufgefordert, das EpiG-Berechnungstool für jeden der zwei Anträge gesondert binnen vier Wochen auszufüllen. Für diese Aufforderung liegt kein Zustellnachweis vor.

Nachdem binnen der gesetzten Frist keine Antwort eingelangt ist, hat die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.11.2022 gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen vier Wochen das EpiG-Berechnungstool für jeden der zwei Anträge gesondert auszufüllen und vorzulegen. Widrigenfalls müssten die Anträge zurückgewiesen werden. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Brief durch Hinterlegung am 11.11.2022 nachweislich zugestellt.

Am 30.11.2022 hat die BB KG für den Beschwerdeführer ein –nur teilweise ausgefülltes – EpiG-Berechnungstool für beide Anträge vorgelegt und für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung von November bis Dezember 2020 einen Entschädigungsanspruch von € 18.437,60 geltend gemacht.

Laut Behördenakt hat die Bezirkshauptmannschaft BB KG am 20.12.2022 telefonisch mitgeteilt, dass zwei separate Absonderungen vorliegen und das EpiG-Berechnungstool daher zweimal gesondert auszufüllen ist. Ein Nachweis für dieses Telefonat liegt nicht vor.

Mit Schreiben vom 17.01.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer und die BB KG gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen drei Wochen das EpiG-Berechnungstool für jeden der zwei Antrage gesondert auszufüllen und dabei insbesondere folgende Angaben nachzureichen:

„•Nachreichung eines verbesserten EpG-Berechnungstools mit einer der EpiG-Berechnungsverordnung entsprechenden Variantenwahl. *

•Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des gegenständlichen Antrages durch den Steuerberater

•Vorlage der Anlage / Bekanntgabe Kontoinhaber und Kontoverbindung

•Vorlage des Bescheides/ der Bestätigung über die behördliche Absonderung

•Bekanntgabe der Art der Tätigkeit des selbstständig Erwerbstätigen.

•Bekanntgabe, ob es im Zeitraum Monate der Erwerbsbehinderung Zeiten des Nichtarbeitens (zB. Betriebsurlaub, Krankenstand) gegeben hat.

•Bekanntgabe, ob im Zeitraum der Erwerbsbehinderung November 2020 und Dezember 2020 Anträge für abgesonderte/verkehrsbeschränkte Dienstnehmer*innen gestellt wurden.

•Bekanntgabe, ob und wenn ja, in welcher Gesamthöhe und für welchen Gesamtzeitraum im Referenzzeitraum, sowie im Vorjahres-Referenzzeitraum Zuwendungen gewährt oder beantragt wurden (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, Versicherungsentschädigung, Kurzarbeitsbeihilfe usw.) und ob diese bereits im EpG-Berechnungstool unter sonstige Erlöse berücksichtigt worden sind

•Bekanntgabe der Gesamthöhe sowie des Gesamtzeitraums der erhaltenen Zuwendungen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, Versicherungsentschädigung, Kurzarbeitsbeihilfe usw.)

•Bekanntgabe einer allfälligen Beteiligungsquote, sollte Herr AA Gesellschafter an einer Gesellschaft sein

•Bekanntgabe ob eine Vollmacht insbesondere eine Zustellvollmacht vorliegt

•Bekanntgabe, ob im Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Tätigkeit/ein Teil der Tätigkeit im Homeoffice verrichtet wurde.

*Wie bereits in den vorhergehenden Schreiben sowie nach telefonischer Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung darf darauf hingewiesen, dass bei Herr AA zwei separate Absonderungen vorliegen. Es sind daher jeweils auch zwei EPG-Berechnungstools einzubringen.“

Mit diesem Verbesserungsauftrag vom 17.01.2023 wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Anträge zurückgewiesen werden müssten, falls die notwendigen Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht werden. Der Verbesserungsauftrag wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der BB KG am 17.01.2023 nachweislich elektronisch zugestellt.

Nachdem dem Verbesserungsauftrag vom 17.01.2023 nicht entsprochen wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2023 die zwei Anträge vom 19.01.2021 gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 32 EpiG und § 6 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung zurückgewiesen. Insbesondere seien die Anträge aus folgenden Gründen mangelhaft:

„§ 32 Abs. 4 EpiG bestimmt, dass für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen ist. Näher konkretisiert wird diese Bestimmung durch die EpiG-Berechnungsverordnung. Diese gibt vor, wie die Berechnung konkret zu erfolgen hat und welche Daten dafür in Vorlage zu bringen sind. § 6 dieser Verordnung verweist dabei darauf, dass der Antrag alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten hat.

Von einer Zurückweisung ist abzusehen, wenn die von der Partei beigebrachten Unterlagen eine Berechnung nach §§ 3 und 4 leg cit ermöglichen. Im konkreten Fall wären daher die buchhalterischen Daten für die Berechnung des Verdienstentganges iSd EpG 1950-Berechnungs-Verordnung vorzulegen. Beispielsweise sind für die Berechnung anhand der Variante 1-3

•die Umsatzerlöse;

•die sonstigen betrieblichen Erträge;

•der Wareneinsatz/ Materialaufwand;

•der Personalaufwand;

•der Übrige Aufwand (exkl. Abschreibungen / Afa)

für die Monate September/Oktober 2019 und September/Oktober 2020 sowie für den Monat November 2019 und November 2020 vorzulegen.

Aufgrund von zwei separaten Absonderungen wären weiters dieselben Unterlagen für die Monate Oktober/November 2019 und Oktober/November 2020 und den Monat November 2019 sowie November 2020 vorzulegen.

Von der Partei wurden jedoch die buchhalterischen Daten der falschen Monate vorgelegt.

Zudem hätte die Partei bekanntgeben müssen, ob im maßgeblichen Zeitraum Zuwendungen gewährt wurden, die im Sinne des § 5 Abs 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung als verdienstentgangsmindernd (zB ein Zuschuss aus dem Härtefallfonds, etc) zu klassifizieren sind.

Die oben angeführten Unterlagen sind notwendig, um das Vorliegen eines etwaigen Entschädigungsanspruches überprüfen zu können und diesen Anspruch der Höhe nach ermitteln zu können. Die benötigten Informationen können von der Behörde auch nicht von Amts wegen beschafft werden.“

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.03.2023 (eingebracht am 14.03.2023) an das Landesverwaltungsgericht. Gleichzeitig wurde ein neu ausgefülltes EpiG-Berechnungstool für den Absonderungszeitraum im November 2020 – diesmal mit einem Entschädigungsbegehren in Höhe von € 7.740,65 – beigelegt. Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:

„Die im Spruch des Bescheides angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrages auf Verdienstentgang erscheinen als nicht korrekt. Mein Einzelunternehmen wird bei der Erstellung und Einreichung von Abgabenerklärungen nicht steuerlich vertreten. Die steuerliche Vertretung wurde lediglich für die Bestätigung der Richtigkeit meiner Berechnung beauftragt. Die Korrespondenz seitens der Bezirkshauptmannschaft mit der BB KG ist zwar begrüßenswert, jedoch für mich als Antragseinbringender nicht immer nachvollziehbar bezüglich des Inhalts der Gespräche bzw. Anliegen. Der Antrag wurde anfangs für einen zusammenhängenden Zeitraum eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft teilte der Steuerberatungskanzlei mit, dass die Berechnung aber für zwei unterschiedliche Zeiträume eingebracht werden muss. Nach meiner erneuten korrigierten Berechnung, war der errechnete vorläufige Verdienstentgang für beide Absonderungszeiträume kumuliert negativ. Die Steuerberatungskanzlei hat somit keine weiteren Schritte gesetzt. Nach erneuter Begutachtung der Berechnungen wurde sowohl der Steuerberatungskanzlei als auch mir als Antragsteller klar, dass beide Zeiträume nicht kumuliert betrachtet werden, sondern dass für jeden Absonderungszeitraum ein eigener Verdienstentgang berechnet und auch beantragt werden kann. Bei meiner der Beschwerde angehängten Berechnung mittels EPG-Berechnungstool hatte ich im Absonderungszeitraum November 2020 einen vorläufigen Verdienstentgang in Höhe von EUR 7.440,65. Da der Steuerberatungskanzlei auch keine Zustellvollmacht vorlag, kam es zu Missverständnissen in der Kommunikation. Weiters möchte ich festhalten, dass ich telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft um Verlängerung der Frist für den neuen Antrag erkundigt habe, und dies leider nicht mehr möglich war, da der oben genannte Bescheid schon erlassen wurde. Es wird ersucht, den neu eingebrachten Antrag auf Vergütung Verdienstentgang, welcher dieser Beschwerde beiliegt, erneut zu behandeln. (…)“

II.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG):

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(…)

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.“

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung):

„Allgemeines

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3.

(1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.

§ 4.

(1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5.

Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

§ 6.

(1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„Anbringen

§ 13.

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

III.Erwägungen:

Nach § 6 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen "alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten" zu enthalten. Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs 1 und 4 EpiG. Dies dient insofern der Verwaltungsvereinfachung, als ansonsten die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Entscheidung über den Antrag im Einzelfall durch weitere Erhebungsschritte der Behörde erfolgen müsste, die typischerweise wiederum nur unter entsprechender Mitwirkung des Antragstellers oder der Antragstellerin möglich wären (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).

Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Die EpiG-Berechnungsverordnung erfordert nach ihrem Wortlaut nicht die Vorlage eines ausgefüllten amtlichen Formulars – etwa des EpiG-Berechnungstools – selbst, sodass eine Antragszurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG (und ein vorangehender Verbesserungsauftrag) nicht auf die Nichtverwendung oder Nichtvorlage eines solchen Formulars gestützt werden kann. § 6 Abs 1 der EpiG-Berechnungsverordnung erfordert vielmehr die Angabe "aller im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten". Im Hinblick auf die Bezugnahme auf ein amtliches Formular ist es allerdings nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn im Falle des Fehlens dieser Daten die gebotene Aufforderung zur Behebung dieses Mangels in der Form erfolgt, dass die Nachholung der fehlenden Angaben durch Ausfüllen des betreffenden Formulars – also des EpiG-Berechnungstools – aufgetragen wird. Auch in diesem Fall darf eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG aber nicht auf die Nichtverwendung des Formulars gestützt werden, sondern ist nur zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Anträge des selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers vom 19.01.2021 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, da seine Angaben zum vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen iSd § 32 Abs 4 EpiG nicht auf die separaten Absonderungszeiträume der Bescheide vom 20.11.2020 und 02.12.2020 Bezug genommen haben, sodass eine getrennte Bemessung der zwei Entschädigungsansprüche nicht möglich war. Konkret wurden im EpiG-Berechnungstool die buchhalterischen Daten nämlich nicht für alle relevanten Monate befüllt. Für die erste Absonderung wären die Monate September/Oktober 2019, September/Oktober 2020 sowie November 2019 und November 2020 notwendig gewesen; für die zweite Absonderung die Monate Oktober/November 2019, Oktober/November 2020 sowie November 2019 und November 2020. Außerdem hat der Beschwerdeführer keine Angaben dazu gemacht, ob Zuwendungen iSd § 5 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung einzubeziehen sind.

Der Beschwerdeführer wurde vor Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides mit Verbesserungsauftrag vom 17.01.2023 nachweislich aufgefordert, seine Anträge auf Vergütung für den Verdienstentgang vom 19.01.2021 zu verbessern. Er wurde ausdrücklich aufgefordert, das EpiG-Berechnungstool für beide Absonderungszeiträume gesondert auszufüllen und Zuwendungen iSd § 5 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung bekanntzugeben bzw klarzustellen, ob diese bereits in seinen Angaben berücksichtigt wurden. Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass seine Anträge gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden, falls er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt. Trotz dieses Verbesserungsauftrages hat der Beschwerdeführer seine Anträge bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht verbessert.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die aufgezeigten Mängel seiner Anträge noch, dass er dem Verbesserungsauftrag vom 17.01.2023 nicht fristgerecht nachgekommen ist. Erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides habe er telefonisch um Fristerstreckung angesucht. Gleichzeitig mit seinem Rechtsmittel hat er am 14.03.2023 verbesserte Unterlagen nachgereicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG nur die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung relevant ist (vgl VwGH 24.01.1972, 1274/70). Es kann also für die vorliegende Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Fristerstreckungsantrag gestellt und am 14.03.2023 Unterlagen nachgereicht hat.

Der Beschwerdeführer führt seine Fristversäumung auf Missverständnisse mit seiner Steuerberatungskanzlei zurück. Außerdem könne er die Korrespondenz der Behörde mit seiner Steuerberatungskanzlei nicht nachvollziehen. Dazu ist klarzustellen, dass Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs 3 AVG gegenüber dem Antragsteller zu erteilen sind. Kommt dieser dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist sein Antrag zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall wurden die Anträge des Beschwerdeführers aufgrund des ihm gegenüber erteilten Verbesserungsauftrages vom 17.01.2023 zurückgewiesen. Dass dieser Verbesserungsauftrag zusätzlich seiner Steuerberatungskanzlei zugestellt wurde und die Behörde die Steuerberatungskanzlei bereits zuvor telefonisch über die Mängel aufgeklärt hat, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer allfällige Fehler der von ihm beauftragten Steuerberatungskanzlei zurechnen lassen.

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht bestritten, dass seine Anträge vom 19.01.2021 die nach der EpiG-Berechnungsverordnung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig aufweisen. Am 17.01.2023 wurde ihm diesbezüglich ein förmlicher Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt. Diesem Verbesserungsauftrag ist er unbestritten nicht innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Frist nachgekommen. Seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15.02.2023 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Abgesehen davon richtet sich sein Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) gar nicht auf die Behebung des Zurückweisungsbescheides vom 15.02.2023, sondern auf die Behandlung des am 14.03.2023 „neu eingebrachten Antrag(es)“. Das Landesverwaltungsgericht ist aber nicht dazu berufen, den gleichzeitig mit der Beschwerde neu eingebrachten Antrag zu behandeln. Insofern ist sein Rechtsmittel nicht nur unbegründet, sondern auch unzulässig.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich, da die verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen sind.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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