projetos
LVwG-2022/19/1770-2•LVwG T LVwG-2022/19/1770-2
LVwG-2022/19/1770-2Tribunal Administrativo Regional29 de mar. de 2023
Ausgangsbeschränkungen<br/>2G-Nachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 14.01.2022 um 22:10 Uhr seinen privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1, verlassen und sich zu diesem Zeitpunkt zu einer Spazierfahrt mit Freunden in **** Y, Adresse 3, Kontrollstandort Parkplatz ‚CC‘, aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb dessen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, auf Grund der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung BGBl II Nr 6/2022, in der Zeit vom 12.12.2021 bis 20.01.2022, nur zu den in § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 leg cit aufgezählten Zwecken zulässig gewesen ist. Im gegenständlichen Fall sei jedoch kein solcher Grund vorgelegen; einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs 2 Z 2 6. COVID-19-SchuMaV habe der Beschwerdeführer bei der Kontrolle nicht vorweisen können. Eine Ausnahme iSd § 3 Abs 3 leg cit habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, da Personen aus mehr als einem Haushalt gleichzeitig beteiligt gewesen seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer „§8 Abs. 5 und §6 Abs. 1 COVID-19-MG in der Fassung BGBl. I 255/2021 i.V.m. §3 Abs. 1,6. COVID-19-SchuMaV in der Fassung BGBl. II Nr. 6/2022“ verletzt. Daher verhängte die belangte Behörde gemäß „§ 8 Abs. 5 COVID-19-
Maßnahmengesetz COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I 255/2021“ eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 21 Stunden über den Beschwerdeführer. Den vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens legte sie gem § 64 VStG mit 15 Euro fest.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes mit Email-Eingabe vom 15.06.2022 an die belangte Behörde rechtzeitig Beschwerde. Darin wird zunächst bestritten, dass es sich um eine „Spazierfahrt“ handelte. Aus der Begründung sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dieser Annahme komme. Im Übrigen sei „die entsprechende Bestimmung nach COVID-19-MG verfassungswidrig“. Die Ausgangsbeschränkungen seien unverhältnismäßig gewesen. Nach dem Stand der Wissenschaft, könnten sich auch voll Immunisierte mit dem COVID-19-Virus infizieren und andere anstecken. Daher sei die Maßnahme überschießend. Ein Verbot dahingehend, dass es untersagt ist, mit dem PKW in die Nachbargemeinde zu fahren, sei mit dem verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechten nicht vereinbar. Im Übrigen sei auch die verhängte Geldstrafe weit überhöht.
3. Mit Schreiben vom 01.07.2022, ho einlangend am 06.07.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat sich am 14.01.2022 um 22:10 Uhr nicht in seinem privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1, aufgehalten, sondern diesen verlassen, um mit zwei Kollegen im Auto herumzufahren. In **** Y, Adresse 3, Kontrollstandort Parkplatz ‚CC‘, wurde er zur angegebenen Zeit einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer konnte dabei – im Unterschied zu den beiden anderen Fahrzeuginsassen – keinen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs 2 Z 7 der 6. COVID-19-Schutzmaßnhamenverordnung vorweisen. Ein zulässiger Grund für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs für Personen, die nicht über einen 2G-Nachweis verfügen – wie in § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnhamenverordnung aufgezählt – lag gegenständlich nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere die widerspruchsfreie Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 18.01.2022, die Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.05.2022 samt dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 und den Beschwerdeschriftsatz.
Dass sich der Beschwerdeführ am 14.01.2022 um 22:10 Uhr nicht in seinem privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1, aufgehalten, sondern diesen verlassen hat, um mit zwei Kollegen im Auto herumzufahren, wobei er bei der Polizeikontrolle in **** Y, Adresse 3, Kontrollstandort Parkplatz ‚CC‘, keinen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs 2 Z 7 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorweisen konnte und kein zulässiger Grund für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs – wie in § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung aufgezählt – vor lag, wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt. Diese Feststellungen stimmen mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung überein und stehen in Einklang mit der polizeilichen Anzeige. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten, wenn er im Beschwerdeschriftsatz – ohne Weiteres – bestreitet, dass es sich um eine „Spazierfahrt“ handelte und dazu lediglich ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wie die belangte Behörde zu dieser Annahme komme. Denn im Straferkenntnis stützt die belangte Behörde diese Feststellung in ihren beweiswürdigenden Ausführungen ausdrücklich und nachvollziehbar auf die im Akt einliegende polizeiliche Anzeige und die Wahrnehmungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Y. So ist der Anzeige zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle selbst angegeben hat, dass er seine Kollegen schon lange nicht mehr gesehen habe und sie nur herumfahren („wir fahren nur herum“), er die Sache aber seinem Anwalt übergebe. Die polizeiliche Anzeige hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Schließlich hat der Beschwerdeführer in seinem Einspruch lediglich ausgeführt, dass er im Tatzeitpunkt weder geimpft noch genesen gewesen sei, aber nach einer Woche oder sogar früher die 2G-Regel im Außenbereich aufgehoben worden sei, das Vorliegen einer „Spazierfahrt“ zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bestritten. Dies erfolgte erstmals in der vom rechtsfreundlichen Vertreter für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde.
Im Übrigen hat die belangte Behörde ebenfalls bereits im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keiner der in § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnhamenverordnung aufgezählten Ausnahmegründe, aus denen Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügten, zulässiger Weise den privaten Wohnbereich verlassen durften, vorlag. Dem ist der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Einspruch entgegengetreten. Er hat auch kein Vorbringen erstattete, das auf das Vorliegen eines solchen zulässigen Zwecks hindeuten würde.
IV.Rechtslage:
1. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 in der Fassung BGBl II Nr 6/2022, lautete auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) …
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
…
(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 19 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.
…
Ausgangsregelung
§ 3. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1 Z 7.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen. Für Kontrollen gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.“
2. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I 255/2021, lautete auszugsweise wie folgt:
„Ausgangsregelung
§ 6. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.
(2) Eine Ausgangsregelung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
(3) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
…
Strafbestimmungen
§ 8. …
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
1. Zum objektiven und subjektiven Tatvorwurf:
Wie oben festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer am 14.01.2022 um 22:10 Uhr nicht in seinem privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1, aufgehalten, sondern diesen verlassen, um mit zwei Kollegen im Auto herumzufahren. In **** Y, Adresse 3, Kontrollstandort Parkplatz ‚CC‘, wurde er zur angegebenen Zeit einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer konnte dabei – im Unterschied zu den beiden anderen Fahrzeuginsassen – keinen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs 2 Z 7 der 6. COVID-19-Schutzmaßnhamenverordnung vorweisen. Ein zulässiger Grund für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs für Personen, die nicht über einen 2G-Nachweis verfügen – wie in § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnhamenverordnung aufgezählt – lag gegenständlich nicht vor. Diesem, bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer nicht – substantiiert – entgegengetreten. In der Beschwerde hat er lediglich bestritten, dass es sich um eine „Spazierfahrt“ gehandelt habe und dazu ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wie die belangte Behörde zu dieser Annahme komme. Wie oben in der Beweiswürdigung allerdings dargelegt, stützte sich die belangte Behörde nachvollziehbar auf die dem Straferkenntnis zu Grunde liegende polizeiliche Anzeige und die Wahrnehmungen der Polizeibeamten. Jedenfalls unbestritten blieb der Sachverhalt, wonach sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort aufgehalten und somit seinen privaten Wohnbereich verlassen hat, ohne einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs 2 Z 7 der 6. COVID-19-Schutzmaßnhamenverordnung vorweisen zu können und ohne, dass ein in § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnhamenverordnung aufgezählter Ausnahmegrund vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer hat damit objektiv die im Tatzeitpunkt geltende Ausgangsbeschränkung für Personen ohne 2G-Nachweis gem § 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnhamenverordnung verletzt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung und der bereits seit zwei Jahren andauernden Pandemie jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bzw der Überlastung des Gesundheitssystems vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat auch nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Zu den in der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die gegenständlich anzuwendende Ausgangsbeschränkung ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Mit Beschluss vom 29.06.2022, V11/2022, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV, BGBl II 537/2021 idF BGBl II 6/2022, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (VfGH 29.04.2022, V23/2022) abgelehnt. In dieser Entscheidung erkannte der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, im Recht auf Freizügigkeit sowie im Gleichheitsrecht durch eine ganztägige Ausgangsbeschränkung für weder geimpfte noch genesene Personen. Im Lichte dessen hat das Verwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die gegenständlich anzuwenden Bestimmungen. Ungeachtet dessen bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, seine Bedenken selbst an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2. Zur Strafbemessung und dem Beitrag zu den Verfahrenskosten:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer – bei einem gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1450 Euro – eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 21 Stunden. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat nicht gering war. Erschwerend beachtete sie die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie seine mangelnde Einsicht. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Beschwerde beschränkt sich das Vorbringen bezüglich der Höhe der ausgesprochenen Strafe darauf, dass diese viel zu hoch sei.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Verletzung der Ausgangsbeschränkung durch den Beschwerdeführer – insbesondere auf Grund der räumlichen Enge in einem Fahrzeug – ein relevantes Infektionsrisiko dargestellt hat, erscheint die ausgesprochene Strafe in der Höhe von 150 Euro als schuld- und tatangemessen und kommt eine Herabsetzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, zumal diese ohnehin schon im unterersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Zudem weist der Beschwerdeführer bereits mehrere einschlägige Verwaltungsstraftaten auf (Missachtung von Ausgangsbeschränkungen, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Missachtung der FFP2-Maskenpflicht). Sofern es dem Beschwerdeführer auf Grund seiner finanziellen Situation und allenfalls bestehender Unterhaltspflichten nicht möglich sein sollte, diese Strafe sofort zur Gänze zu entrichten, besteht zudem die Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu zustellen.
Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände − geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden − kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ausgehend von der hohen Bedeutung des durch die verletzte Norm strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Schutz der medizinischen Versorgung vor einem drohenden Zusammenbruch durch Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und somit letztlich Schutz der Gesundheit) und der nicht bloß geringen Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch das Verhalten des Beschwerdeführers liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.
Die Vorschreibung der Kosten in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 VwGVG. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Bei der gegenständlich bestätigten Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro ist sohin ein Beitrag von 30 Euro auszusprechen.
VI.Absehen vom der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt und der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein Vorbringen, das der Annahme eines konkludenten Verzichts im Lichte von Art 6 EMRK entgegenstünde (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2017/06/0091 mwN). Im Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer auf Ebene des Sachverhaltes ausschließlich geltend, dass es sich nicht um eine „Spazierfahrt“ gehandelt habe und die belangte Behörde ihre Annahme nicht begründe. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat jedoch nicht substantiiert. Darüber hinaus ist er der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Die polizeiliche Anzeige hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gezogen. In der Beschwerde werden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichtes entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Im Übrigen kommt es vorliegend nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob es sich bei der gegenständlichen Autofahrt tatsächlich um eine „Spazierfahrt“ gehandelt hat oder nicht, sondern darauf, dass kein zulässiger Grund für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs vorgelegen hat. Dem ist der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens konnte somit im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf Art 6 EMRK ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angenommen werden und im Rahmen einer Ermessensausübung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.