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LVwG-2022/12/0263-13•LVwG T LVwG-2022/12/0263-13
LVwG-2022/12/0263-13Tribunal Administrativo Regional28 de mar. de 2023
Feststellungsantrag<br/>Eigenjagdfestellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2022, Zl *** bis ***, über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) des BB, Adresse 2, **** Y, (3.) der CC, Adresse 3, **** Y, (4.) der DD, Adresse 3, **** X, (5.) des EE, Adresse 4, **** W, (6.) des FF, Adresse 4, **** V, und (7.) des GG, Adresse 4, **** U, alle vertreten durch Rechtsanwalt JJ, Adresse 5, **** U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.12.2021, Zahl ***, betreffend der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (mitbeteiligte Partei: KK, Adresse 6, **** U), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Die sieben Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft „T“, die Teil der Eigenjagd „S“ der KK ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag dieser Miteigentümer vom 12.12.2017 auf Feststellung eines Eigenjagdgebiets auf der T gemäß §§ 4 und 5 TJG 2004 als unbegründet abgewiesen. Die Jagdbehörde hat diese Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass die Feststellung der beantragten Eigenjagd dazu führen würde, dass ein ca 470 m2 großer Grundstreifen der übrigbleibenden Eigenjagd S mit einer Länge von ca 110 m und einer Breite von ca 5 m in die neue Eigenjagd hineinragen würde. Dieser beinahe zur Gänze eingeschlossene Grundstreifen sei von der Eigenjagd S aus nicht mehr ordnungsgemäß bejagbar, sodass er der neuen Eigenjagd anzugliedern wäre. Daher würden Dritte iSd § 5 Abs 4 lit d TJG 2004 unverhältnismäßig in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.01.2022 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammengefasst wurde dieses Rechtsmittel damit begründete, dass der Amtssachverständige der Behörde in seinem Gutachten vom 26.09.2018 zum Schluss gekommen sei, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung in den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert würde und, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Es treffe zwar zu, dass ein ca 5 m breiter und ca 110 m langer Grundstreifen der Eigenjagd S in das beantragte Eigenjagdgebiet T hineinragen würde. Jedoch werde dieser Grundstreifen nicht vollständig umschlossen, sondern bestünde auch weiterhin die Möglichkeit, ihn von der Eigenjagd S aus zu begehen und zu bejagen. Der Grundstreifen habe nur eine Größe von ca 470 m2 und könne in seiner Länge von ca 110 m mit einem üblichen Jagdgewehr abgedeckt werden. Es liege jedenfalls kein Fall einer amtswegig wahrzunehmenden, obligatorischen Angliederung iSd § 8 Abs 1 TJG 2004 vor, zumal dafür ein gänzlicher Einschluss erforderlich wäre. Auch die Voraussetzung einer fakultativen Angliederung iSd Abs 2 liege nicht vor, da die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht beeinträchtigt werde und kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Bei dem Grundstreifen handle es sich zudem entgegen der Darstellung im Kataster um ein Gewässer, also um keine land- und forstwirtschaftliche Fläche. Der Grundstreifen sei daher jagdlich nicht nutzbar und sei bei der Feststellung nach § 5 TJG 2004 auszuklammern.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 23.02.2022, Zl ***, wurde diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht als unbegründet abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen sei. Der am 12.12.2017 gemäß § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 TJG 2004 gestellte Antrag sei nämlich nur von fünf und nicht von allen sieben Miteigentümern der T innerhalb der Frist des § 69 Abs 3 TJG 2004 (31.12.2017) eingebracht worden. Daran ändere auch nichts, dass die übrigen zwei Miteigentümer der Antragstellung noch vor Ablauf der Frist zugestimmt haben.
Mit Erkenntnis vom 18.10.2022, Zl *** bis ***, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 23.02.2022 behoben. Zusammengefasst könne der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach dem TJG 2004 nicht nur von sämtlichen Miteigentümern gemeinsam, sondern auch von einzelnen dieser Miteigentümer mit Zustimmung der Übrigen eingebracht werden.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen LL vom 18.11.2022 eingeholt (OZl ***) und am 09.02.2023 unter Beiziehung dieses Amtsaschverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (Verhandlungsschrift OZl ***).
II.Sachverhalt:
Die sieben Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft T, EZ ***, KG R. Die T ist Teil der Eigenjagd S der mitbeteiligten Partei und besteht aus dem ca 189,23 ha großen Grundstück Nr ***, von dem laut Grundbuch ca 182,49 Hektar Alpe und ca 2,12 Hektar Wald sind. Die zusammenhängende land- und forstwirtschaftlich nutzbare Fläche beträgt jedenfalls mehr als 115 Hektar.
Am 12.12.2017 haben fünf der Miteigentümer den verfahrenseinleitenden Antrag nach § 5 Abs 5 TJG 2004 auf Feststellung einer Eigenjagd auf dem Grundstück Nr *** eingebracht. Die zwei übrigen Miteigentümerinnen haben der Antragstellung zugestimmt.
Die Feststellung der Eigenjagd T würde dazu führen, dass ein zwischen 3,4 und 5,1 m breiter und 110,5 m langer Teil der übrig bleibenden Eigenjagd S in das neue Eigenjagdgebiet hineinragen würde. Es handelt sich dabei um eine im Eigentum der Republik Österreich stehende, ca 470 m2 große Teilfläche des Öffentlichen Wasserguts auf dem Grundstück Nr ***, KG R.
Dieser Geländestreifen wäre zwar auf einer Breite von ca 5 m mit der Eigenjagd S verbunden und grundsätzlich auch von dort aus bejagbar. Abgesehen von der ca 5 m breiten Verbindung zum Rest der Eigenjagd S wäre er aber auf seiner gesamten Länge von 110,5 m vollständig vom neuen Eigenjagdgebiet der T umschlossen. Daher müsste bei jedem Abschuss auf diesem ca 5 m breiten Geländestreifen damit gerechnet werden, dass das angeschossene Wild ins Nachbarrevier flüchten und somit eine Wildfolge iSd §§ 48 TJG 2004 auslösen würde, dass also eine Nachsuche und anschließende Bergung des geschossenen Wildes in der neuen Eigenjagd erforderlich wäre.
III.Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass die T über eine zusammenhängende, land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von zumindest 115 ha verfügt und, dass ein ca 5 m breiter und ca 110 m langer Teil der Eigenjagd S in die neue Eigenjagd hineinragen würde. Strittig ist hingegen, ob dieser schmale Geländestreifen jagdlich sinnvoll nutzbar wäre bzw der ordnungsgemäßen Jagdausübung entgegenstünde. Das von der belangten Behörde eingeholte jagdfachliche Gutachten vom 26.09.2018 hat sich mit dieser Fragestellung nicht konkret auseinandergesetzt, sodass sich die Beschwerde nicht mit Erfolg auf dieses Gutachten stützen kann
Das Landesverwaltungsgericht hat daher das ergänzende jagfachliche Gutachten des Amtssachverständigen LL vom 18.11.2022 eingeholt, wonach die Begehung und somit auch die Bejagung des in die neue Eigenjagd hineinragenden Grundstreifens von der Eigenjagd S aus zwar grundsätzlich möglich sei, dass aber aufgrund der Schmalheit des Geländestreifens bei nahezu jedem Abschuss mit einer Wildfolge zu rechnen sei. Es wäre also regelmäßig eine Nachsuche und anschließende Bergung über die neue Eigenjagd T erforderlich. Selbst bei einem tödlich angetragenen Schuss sei nämlich immer von zumindest einer kurzen Fluchtstrecke auszugehen. Der Hangbereich oberhalb des Grabens, auf dem sich auch der Geländestreifen befinde, stelle einen Brunftplatz des Rotwildes dar.
Im TIRIS (Tiroler Rauminformationsystem) ist der gegenständliche Geländestreifen im Hangbereich oberhalb des Gewässergrabens des Falschbaches eingezeichnet – also in jenem Bereich, den der Amtssachverständige als Brunftplatz des Rotwildes einstuft. Die Beschwerdeführer haben eingewandt, dass der Grenzverlauf dieses Grundstücks im Kataster falsch wiedergegeben werde. Beim Grundstreifen handle es sich um Öffentliches Wassergut, das aus dem natürlichen Bachverlauf des Falschbaches gebildet werde, sodass der Geländestreifen nicht im Hang, sondern am tiefsten Punkt des Grabens liege. Der im TIRIS dargestellte Grenzverlauf sei dem alten Grundsteuerkataster entnommen und stelle keinen Beweis über die tatsächliche Grenzsituation dar. Neben dem Bachbett würden beidseitig steile Hangbereiche nach oben führen, sodass angeschossenes Wild im Bachbett, also auf dem gegenständlichen Geländestreifen liegen bleibe. Es sei daher mit keiner regelmäßigen Wildfolge zu rechnen. Außerdem stelle das Bachbett keinen Brunftplatz des Rotwildes dar.
„Bild anonymisiert“
In dieser Frage ist den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, als die in der Grundkataster- bzw Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen-)Grenzen den Grenzverlauf nicht verbindlich festlegen. Wird im Verwaltungsverfahren ein anderer Grenzverlauf behauptet, dann ist, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, der tatsächliche Grenzverlauf in der Natur festzustellen (vgl VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236).
Der jagfachliche Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt, dass sich im Fall, dass sich der Geländestreifen nicht im Hang, sondern im darunterliegenden Bett des Falschbaches befinden sollte, nichts an seiner gutachterlichen Beurteilung ändere. Er kenne die Örtlichkeit aufgrund eines Lokalaugenscheins. Auch das Bachbett stelle eine bejagbare Fläche dar. Da der Falschbach an den Brunftplatz des Rotwildes angrenze, sei mit einem regelmäßigen Wildwechsel über den Bach zu rechnen. Der Graben stelle ein interessantes Jagdgebiet dar. Beim Abschuss eines über den Bach wechselnden Wildstücks sei davon auszugehen, dass es noch mindestens 15 bis 30 Schritt weiterlaufe und das Ufer erreiche, sodass es erst im fremden Jagdgebiet falle.
Die Beschwerdeführer haben eingewandt, dass angeschossenes Wild nicht mehr hangaufwärts flüchte bzw wieder in das Bachbett zurückfalle. Der Amtssachverständige hält es jedoch nicht für außergewöhnlich, dass angeschossenes Wild auch hangaufwärts flüchte. Er räumt jedoch ein, dass gefallenes Wild wieder in das Bachbett zurückfallen könne. Die Wahrscheinlichkeit einer Wildfolge vom Bachbett aus liege bei etwa 40 bis 50 Prozent.
Die Beschwerdeführer haben eingewandt, dass der Falschbach in seinem weiteren Verlauf bereits derzeit eine Jagdgebietsgrenze darstelle. Dem hat der Amtssachverständige entgegnet, dass die dortige Situation nicht vergleichbar sei, da der Bach nur im vorliegenden Fall als schmaler Geländestreifen in das fremde Jagdgebiet hineinragen würde.
Zusammengefasst hat der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Feststellung der neuen Eigenjagd die Konsequenz hätte, dass bei der Ausübung der Jagd in der übrig bleibenden Eigenjagd S auf dem schmalen Geländestreifen regelmäßig mit einer Wildfolge in die neue Eigenjagd gerechnet werden müsste. Sofern dieser Geländestreifen im Hang oberhalb des Falschbaches liegt, wäre praktisch immer mit einer derartigen Wildfolge zu rechnen. Im Fall, dass der Falschbach selbst diesen Geländestreifen bildet, liege die Wahrscheinlichkeit einer Wildfolge immer noch bei 40 bis 50 Prozent. Die Beschwerdeführer sind dieser gutachterlichen Einschätzung nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.
IV.Rechtslage:
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004):
„§ 4
Feststellung des Jagdgebietes
(…)
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(…)
§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht. (4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(…)
§ 8
Angliederung
(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.
(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.
(…)
§ 48
Wildfolge
(1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krank geschossenes Wild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes (seinem Vertreter) den Vorfall unverzüglich zu melden. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen (seinem Beauftragten) zu gestatten. Der Schütze hat sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche durch den Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
(2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen (seinen Beauftragten) aufgenommen und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Die Nachsuche gilt als nicht aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder wegen anderer zwingender Umstände abgebrochen und am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wurde. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinen Anspruch auf die Trophäen.
(3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Schalenwildes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten.
(…)
Übergangsbestimmungen
§ 69
(…)
(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.“
V.Erwägungen:
Infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.10.2022 steht fest, dass der am 12.12.2017 gemäß § 5 Abs 5 TJG 2004 eingebrachte Antrag auf Feststellung der neuen Eigenjagd rechtzeitig iSd Übergangsbestimmung des § 69 Abs 3 TJG 2004 war. Somit ist im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd gemäß § 5 Abs 5 TJG 2004 gegeben sind.
Dabei ist es zunächst unstrittig, dass die beantragte Eigenjagd die gemäß § 5 Abs 5 TJG 2004 geforderte zusammenhängende land- und forstwirtschaftlich Fläche von zumindest 115 ha aufweist. Strittig ist hingegen, ob die Feststellung der neuen Eigenjagd dazu führen würde, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung im übrigbleibenden – und dann benachbarten – Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei iSd § 5 Abs 5 lit c TJG 2004 wesentlich erschwert bzw die mitbeteiligte Partei in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen iSd § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.
Den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs 5 TJG 2004 (Novelle LGBl Nr 64/2015) ist Folgendes zu entnehmen:
„Die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten beträgt grundsätzlich 300 ha (§ 5 Abs. 4). Dieser Grundsatz wird von mehreren übergangsrechtlich geregelten, historischen Ausnahmebestimmungen (§ 5 Abs. 1 bis 3) durchbrochen. Grundeigentümer, die oder deren Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach den befristeten Übergangsregelungen nicht Gebrauch gemacht hatten oder die ihren Besitz erst später erworben haben, sollen bei der Feststellung ‚kleiner‘ Eigenjagdgebiete (unter einem Ausmaß von 300 ha) nicht gegenüber ‚historischen‘ Grundstückseigentümern benachteiligt werden.
Aus diesem Grund wird eine zusätzliche - befristete (siehe Z 98, § 69 Abs. 3) - Ausnahmeregelung vorgeschlagen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung solcher kleiner Eigenjagdgebiete zulässig ist, und zwar unabhängig davon, wann der Grundbesitz erworben wurde. Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll:
-Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (lit. a).
-Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (lit. b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden.
-Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit. d). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach § 9 an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“
Nach der Rechtsprechung (VwGH 24.09.2020, Ra 2020/03/0099) wurde mit § 5 Abs 5 TJG 2004 eine – noch dazu zeitlich befristete – Ausnahme von der grundsätzlichen Mindestgröße von Eigenjagden (300 ha gemäß § 5 Abs 4 TJG 2004) geschaffen, die explizit (so die Materialien) „restriktiven“ Voraussetzungen genügen muss, um die dem Gesetz zu Grunde liegenden Grundwertungen zu sichern. Das schon typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanente Prinzip, wonach der Bestand der Voraussetzungen für eine Ausnahme streng zu prüfen ist, wird vom Gesetzgeber für die in Rede stehende Regelung der Schaffung von Eigenjagdgebieten mit einer die Mindestgröße unterschreitenden Größe also besonders betont.
Der Feststellung eines Eigenjagdgebietes darf nach § 5 Abs 5 lit c TJG 2004 das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung stellt nicht nur auf die Grundfläche der neuen Eigenjagd, sondern auch auf die Grundflächen der benachbarten Jagdgebiete ab und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Bejagung des Wildes wesentlich erschwert wird, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf iSd § 8 Abs 3 TJG 2004 der Fall sein kann (vgl VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0121).
Eine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung iSd § 8 Abs 3 TJG ist nach der Rechtsprechung etwa dann gegeben, wenn durch den Verlauf der Jagdgrenzen Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstehen, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgehen (VwGH 29.01.2007, 2003/03/0050).
Im vorliegenden Fall würde die Feststellung der beantragten Eigenjagd nach sich ziehen, dass bei Abschüssen auf dem dann entstehenden Geländestreifen des Öffentlichen Wassergutes regelmäßig mit einer Wildfolge in die neue Eigenjagd zu rechnen wäre und somit die Rechtsfolgen des § 48 TJG 2004 ausgelöst würden. Der Schütze dürfte dem Wild nicht unmittelbar in das neue Revier folgen, sondern wäre gemäß Abs 1 von der Zustimmung des dortigen Jagdausübungsberechtigten abhängig. Er hätte im Fall, dass die Nachsuche aufgegeben werden müsste, gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf die Trophäen. Und das Wildbret des übergewechselten Schalenwildes ginge gemäß Abs 3 jedenfalls verloren.
Es ist zwar nicht so, dass jede Wildfolge eine wesentliche Erschwernis der ordnungsgemäßen Jagdausübung iSd § 5 Abs 5 lit c TJG 2004 nach sich zieht. Die mit der Wildfolge verbundenen Probleme werden ja grundsätzlich in § 48 TJG 2004 geregelt. Die Wildfolge wird jedoch schlagend, wenn sie über die mit dem Zusammenstoßen von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (vgl VwGH 21.12.1994, 92/03/01579.
Genau das trifft im vorliegenden Fall zu. Sofern die im Grundkataster aufscheinende Grenze des Öffentlichen Wassergutes richtig ist, wäre praktisch jeder Abschuss auf dem übrig bleibenden schmalen Grundstreifen mit einer Wildfolge ins Nachbarrevier verbunden (so der Amtssachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.11.2022). Aber auch im Fall, dass das Öffentliche Wassergut entgegen dem Grundkataster vom Bachbett des Falschbaches gebildet wird, wäre immer noch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von 40 bis 50 Prozent zu rechnen (so der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung). Im Unterschied zum üblichen Fall, in dem ein Fließgewässer die Grenze zwischen zwei Jagdgebieten bildet, wäre das Bachbett im vorliegenden Fall auf einer Länge von ca 110 m vollständig vom fremden Jagdgebiet umgeben. Die dadurch entstehende hohe Gefahr einer Wildfolge geht wesentlich über jene Schwierigkeiten hinaus, die üblicherweise beim Zusammentreffen zweier Jagdgebiete entstehen.
Sofern die Beschwerdeführer auf den weiteren Verlauf des Falschbaches verweisen, der abschnittsweise bereits zurzeit eine Grenze zwischen zwei Jagdgebieten darstellt, handelt es sich – im Unterschied zum vorliegenden Fall – um einen üblichen Zusammenstoß zweier Jagdgebiete. Abgesehen davon können die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mit anderen Grenzverläufen argumentieren, die möglicherweise auch eine wesentliche Erschwernis der ordnungsgemäßen Jagdausübung darstellen. Diesbezüglich besteht nämlich kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl 20.02.2014, 2013/09/0057).
Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes darf nach § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 nicht dazu führen, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die Materialien nennen als Beispiel ausdrücklich den Fall, dass aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstehen. Auch das trifft im vorliegenden Fall zu, da auf dem lediglich ca 5 m breiten Geländestreifen nur mit dem ständigen Risiko gejagd werden kann, dass das Wild im benachbarten Jagdrevier fällt. Somit sind auch die Voraussetzung nach § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der betroffene Grundstreifen nicht vollständig vom neuen Jagdgebiet eingeschlossen wäre – also keine Exklave bilde – und daher kein Fall einer zwingend notwendigen Angliederung iSd § 8 Abs 1 TJG 2004 vorliege. Weder § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 noch die Erläuterungen schränken den Fall einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung aber auf eine zwingende Angliederung iSd § 8 Abs 1 TJG 2004 ein. Die Erläuterungen führen explizit auch den Fall an, dass schwer nutzbarer Flächen entstehen.
Es ist auch irrelevant, ob Anträge für fakultative Angliederungen iSd § 8 Abs 2 TJG 2004 oder für Änderungen ungünstiger Grenzverläufe iSd § 8 Abs 3 TJG 2004 gestellt wurden. Zum einen würden derartige Anträge ja bereits die Existenz des neuen Jagdgebietes, also eine rechtskräftige Eigenjagdfeststellung voraussetzen. Zum anderen kommt es bei den Feststellungsvoraussetzungen des § 5 Abs 5 TJG 2004 nicht auf Willensbekundungen oder Zustimmungen betroffenen Dritten an (vgl VwGH 24.09.2020, Ra 2020/03/0099).
Auch der Einwand, dass der betroffene Grundstreifen „nur“ eine Größe von ca 470 m2 aufweise, verhilft den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg. Das vom Gesetzgeber in den Materialien betonte Ziel der jagdlichen Bewirtschaftung, das eine Berücksichtigung der Größe und Lage des Lebensraums erfordert, steht nämlich der Schaffung kleiner räumlicher Einheiten für die jagdliche Bewirtschaftung tendenziell entgegen. Wenn nun die – als „übergeordnete Interpretationsbestimmung“ dienende – Bestimmung des § 1a TJG 2004 sich – im Interesse der Landeskultur – ua die Erreichung bzw Erhaltung eines den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestands zum Ziel setzt und den Interessen der Landeskultur im Widerstreit mit jagdlichen Interessen den Vorrang zuweist, spricht dies ebenso deutlich für eine restriktive Handhabung bzw strenge Prüfung der Voraussetzungen, unter denen die Feststellung eines Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs 5 TJG 2004 zulässig ist. Wenn daher der Gesetzgeber den Fall jagdlich nur schwer nutzbarer Flächen – unabhängig von weiteren Voraussetzungen etwa in Bezug auf das Flächenausmaß – als Beispiel dafür nennt, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, tritt das konkrete Größenverhältnis zwischen den jagdlich nur schwer nutzbaren Flächen und den verbleibenden Flächen in den Hintergrund (VwGH 24.09.2020, Ra 2020/03/0099).
Sofern die Beschwerdeführer einwenden, dass es sich beim Falschbach um keine land- und forstwirtschaftliche Fläche, sondern um öffentliches Wassergut – um ein Gewässer – handle, ist klarzustellen, dass auch Gewässer und Bachläufe jagdlich nutzbare Flächen darstellen und die Einschränkung des § 5 Abs 1 TJG 2004 auf „zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundflächen“ nur für die Berechnung der Mindestgröße einer Eigenjagd relevant ist. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat das (nicht regelmäßig wasserführende) Bachbett des Falschbaches jedenfalls als bejgbare Fläche eingestuft.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs 5 lit c und d TJG 2004 für die Feststellung der Eigenjagd liegen somit nicht vor. Die Behörde hat den Antrag vom 12.12.2017 zu Recht abgewiesen, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 5 TJG 2004 restriktiv auszulegen sind (VwGH 24.09.2020, Ra 2020/03/0099), dass ein ungünstiger Grenzverlauf iSd § 8 Abs 3 TJG 2004 gegen die Feststellung eines Eigenjagdgebietes sprechen kann (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0121), dass ein ungünstiger Grenzverlauf iSd § 8 Abs 3 TJG 2004 durch Wildfolgeprobleme begründet sein kann (VwGH 29.01.2007, 2003/03/0050) und, dass der Größe der betroffenen Fläche keine entscheidende Bedeutung zukommt (VwGH 24.09.2020, Ra 2020/03/0099). Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur. Im Übrigen stellt die Frage, ob die festgestellte Erschwernis der Jagdausübung wesentlich bzw die Beeinträchtigung der mitbeteiligten Partei unverhältnismäßig ist, eine Frage des Einzelfalls dar.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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