LVwG T LVwG-2022/12/2102-3

LVwG-2022/12/2102-3Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2023

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Regest

Wasser- und Kanalbenützungsgebühr<br/>Aliqotierung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/2102-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.12.2102.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 02.08.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister der Gemeinde Z vom 04.07.2022, GZ: ***, über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2022, Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbenützungs- und einer Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von 17.02.2021 bis 16.02.2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des Abgabenbescheides wird wie folgt zu lauten hat:

Die Wasserbenützungsgebühr und die Kanalbenützungsgebühr werden für den Zeitraum 17.02.2021 – 16.02.2022 wie folgt festgesetzt:

Wasserbenützungsgebühr

von 17.02.2021 bis 16.02.2022: 30 m3 x € 1,03 = € 30,90

Kanalbenützungsgebühr

von 17.02.2021 bis 16.02.2022: (30m3 – 3 m³) x € 2,54 = € 68,58

Insgesamt:€ 99,48

Die Festsetzung der Wasserbenützungsgebühr stützt sich auf § 4 Z 1 und Z 3 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2021 (Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2021).

Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr stützt sich für den Zeitraum 17.02.2021 bis 06.01.2022 auf § 4 Z 1 und Z 2 Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z 2021 (Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2020).

Bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr wurde ein Abzug von 10 % vorgenommen (Freimenge gemäß § 5 Z 2 Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z).

Die Abgaben sind bereits fällig.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer für das Objekt CC in **** Z die Wasserbenützungsgebühr in Höhe von Euro 31,02 und die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von Euro 68,98 für den Zeitraum 17.02.2021 – 16.02.2022 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer habe mit Stand 25.02.2022 einen Wasserverbrauch von 30 m³ für den abgaberelevanten Zeitraum von 17.02.2021 bis 16.02.2022 angegeben. Es wurde für den Zeitraum von 17.02.2021 bis 31.12.2021 (318 Tage) der Tarif für das Jahr 2021 herangezogen, somit in Bezug auf die Wasserbenützungsgebühr Euro 1,03 je m3 verbrauchtes Wasser und für den Abgabezeitraum 01.01.2022 bis 16.02.2022 (47 Tage) der Tarif für das Jahr 2022 in Höhe von Euro 1,06 je m3. In Bezug auf die Kanalbenützung wurden Euro 2,54 je m3 verbrauchtes Wasser im Zeitraum 17.02.2021 bis 31.12.2021 (318 Tage) verrechnet und für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 16.02.2022 (47 Tage) eine Abgabegebühr in Höhe von Euro 2,62 pro m³ verbrauchtes Wasser unter Gewährung einer Ermäßigung (Freimenge) von 10 %.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.05.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass eine Begründung für die doppelte Ablesung und für die Änderung des Abrechnungszeitraumes gänzlich fehlen würde. Auch sei kein Parteiengehör gewährt worden und gehe aus dem Bescheid nicht hervor, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die Abrechnung durchgeführt worden sei. Es ergehe ein Antrag auf umfassende Bescheidbegründung und auf Akteneinsicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.07.2022 GZ: , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass für die Abrechnungen der Zeitraum vom 17.02.2021 bis 16.02.2022 zugrunde gelegt worden sei. Aufgrund von Hinweisen des Landesverwaltungsgerichts Tirol in seinen Erkenntnissen vom 02.02.2022, LVwG-, *** sowie vom 10.02.2022, LVwG-***, sei der Wasserverbrauch aliquot auf den Zeitraum von 17.02.2021 bis 31.12.2021 (Tarif 2021) sowie von 01.01.2022 bis 16.02.2022 (Tarif 2022) aufgeteilt worden, ebenso sei eine solche Aufteilung hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr erfolgt. Die Aliquotierung ergebe sich rechnerisch wie folgt:

Zeitraum 17.02.2021 – 31.12.2021 sind 318 Tage

Zeitraum 01.01.1022-16.02.2022 sind 47 Tage

30 m³/365 Tage = 0,082

0,082 x 318 Tage = 26,076 (gerundet 26 m³)

0,082 x 47 Tag = 3,854 (gerundet 4 m³)

Sohin sei bei der Wassergebühr 26 m³ nach dem Tarif von 2021 und 4 m³ nach dem Tarif von 2022 zu vergebühren. Dasselbe gelte bei der Kanalgebühr, wobei hier auch der 10%ige Freibetrag im Abgabebescheid vom 15.04.2022 berücksichtigt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2022 hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gestellt und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ergänzend wurde nochmals fehlendes Parteiengehör und eine nicht nachvollziehbare Begründung bemängelt, insbesondere im Hinblick auf die Aliquotierung. Zudem wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Kanalgebühren- und Wassergebührenverordnung für 2022 erst mit 06.01.2022 in Kraft getreten sei.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2022 hat die belangte Behörde den Abgabenakt vorgelegt.

Am 24.03.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen worden ist.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Objektes CC in **** Z, welches an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und an das öffentliche Abwasserkanalnetz angeschlossen ist.

Im Zeitraum 17.02.2021 bis 16.02.2022 ergab sich in Bezug auf dieses unbewohnte Objekt ein Wasserverbrauch von 30 m³.

Der gegenständliche Wasserverbrauch von 30 m³ erfolgte vor dem 31.12.2021.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen bereits aus dem Abgabeakt. Der Wasserverbrauch von 30 m³ folgt aus der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Rückmeldekarte und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse liegt ein Grundbuchsauszug vor. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bestätigt, dass hinsichtlich dieses Grundstückes ein Wasser- und Kanalanschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlage vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgesagt, dass er das Wasser für die Gartenarbeit, zum Reinigen seiner Imkergeräte und des Traktors verwendet habe. Diese Tätigkeiten könnten in der kalten Jahreszeit gar nicht ausgeführt werden und seien es auch nicht, sodass der Wasserverbrauch jedenfalls vor dem 31.12.2021 erfolgt sei. Diese Angaben sind nachvollziehbar.

IV.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass es zulässig ist, bei der Festlegung des Abgabenzeitraumes in Bezug auf Wasserbenützungs- und Kanalbenützungsgebühren nicht auf das Kalenderjahr abzustellen. Es kann auch ein davon abweichender Abrechnungszeitraum herangezogen werden.

Es erscheint auch sachgerecht, wenn die Abgabenbehörde den Beginn des für die Abgabenerhebung maßgeblichen Zeitraums (eines Jahres) an das Ende der vorangegangenen Abrechnungsperiode knüpft.

Da zu einem Zeitpunkt, der innerhalb der Abrechnungsperiode liegt, die Abgaben aufgrund einer Änderung der zugrundeliegende Wasserleitungsgebühren- und Kanalgebührenverordnung 2022 erhöht wurden, wäre ab Inkrafttreten dieser Änderung (hier: mit 06.01.2023) grundsätzlich der erhöhte Gebührensatz anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl VfSlg 7136/1973 mwH) die Auffassung, dass sich hinsichtlich des Ausmaßes einer Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen schon aus dem Wesen derselben ergibt, dass sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss und dass die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen muss. Dabei stellt die Heranziehung des tatsächlichen Wasserverbrauches in einer bestimmten Periode eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr dar. Der Verfassungsgerichtshof hat es aber auch in einem Erkenntnis (vgl VfSlg 5022/1965) für unbedenklich gefunden, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen und damit sachlich begründbar sind (vgl VwGH 20.03.2000, 99/17/0314).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer allerdings glaubwürdig dargetan, dass auf der betreffenden Liegenschaft ein unterschiedlicher Wasserverbrauch im Jahresverlauf aufgetreten ist und dass der Wasserverbrauch von 30 m³ im Abgabezeitraum vor dem 31.12.2021 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass die den Wasserverbrauch begründenden Tätigkeiten im Winter 2021/2022 nicht mehr ausgeführt worden sind, sodass im vorliegenden Fall die Gebührensätze gemäß § 4 Z 3 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2021 (Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2021) und gemäß § 4 Z 2 Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z 2021 (Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2020) der Berechnung zugrunde zu legen ist (vgl zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Aliquotierungen – sofern keine Hinweise auf einen unterschiedlichen Wasserverbrauch im Jahresverlauf bestehen - die Rechtsprechung des VwGH vom 31.03.2008, 2004/17/0221).

Es ergibt sich daher folgende Berechnung für den Zeitraum 17.02.2021 – 16.02.2022:

Wasserbenützungsgebühr

30 m3 x € 1,03 = € 30,90

Kanalbenützungsgebühr

(30m3 – 3 m³) x € 2,54 = € 68,58

Insgesamt:€ 99,48

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass das Recht auf Parteiengehör gewahrt wurde. So war es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung sowie durch Stellung des Vorlageantrages und anlässlich der mündlichen Verhandlung möglich, seinen Standpunkt darzulegen.

In Bezug auf die Erfordernisse von Abgabenbescheiden wird auf § 198 Abs 2 Bundesabgabenordnung verwiesen. Demnach haben Abgabenbescheide im Spruch Abgaben, Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlagen zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat insofern den Spruch präzisiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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