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LVwG-2023/32/0358-1•LVwG T LVwG-2023/32/0358-1
LVwG-2023/32/0358-1Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2023
Schulpflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe der drei nachfolgenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
2. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es anstelle „13 Unterrichtsstunden“ richtig „13 Unterrichtstage“ zu lauten.
3. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
„§ 24 Abs 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“
4. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
„§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022
5. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2022 wird der Beschuldigten wie folgt zur Last:
„Datum/Zeit: 12.09.2022 -28.09.2022
Ort: **** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. XX.XX.2010, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese vom 12.09.2022 bis 28.09.2022 insgesamt 13 Unterrichtsstunden dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der geltenden Fassung begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darin ausgeführt, dass die Behörde ohne gesetzliche Grundlage gehandelt bzw über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert habe. Der häusliche Unterricht unterliege gemäß Art 17 StGG keiner Beschränkung. Die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und des Schulorganisationsgesetzes seien nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar. Die Anwendung würde einen unzulässigen Eingriff ein das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht bedeuten. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihr Kind gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen würde.
Die Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Elternteil und somit Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb XX.XX.2010.
Der Email der Direktion der Mittelschule Z vom 28.09.2022 ist bezugnehmend auf BB zu entnehmen, dass eine Schulpflichtverletzung über den Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 28.09.2022 angezeigt wird. Dieser Zeitraum umfasst 13 Unterrichtstage, an denen das Kind nicht teilnahm.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und einliegenden Schriftstücke treffen.
Die Anführung von 13 Unterrichtsstunden bei der als erwiesen angenommenen Tat im angefochtenen Straferkenntnis handelt es sich ganz offenkundig versehentlich erfolgt.
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren im Beschwerdestadium. In dem dabei zugrundeliegenden behördlichen Verfahren wird der Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung über einen anderen Zeitraum vorgeworfen (***). Diesem behördlichen Akt liegt ua die Mitteilung der Direktion der Mittelschule Z vom 03.10.2022 ein, aus der hervorgeht, dass BB im Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 03.10.2022 ausnahmslos alle Unterrichtstunden versäumt hat. Auch aus der Einlassung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erschließt sich unzweifelhaft, dass überhaupt kein Schulbesuch in der Mittelschule Z erfolgt ist.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand fest. Die Entscheidung beruhte ausschließlich auf der Lösung von Rechtsfragen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin jeweils zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offenkundig unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen, dass der häusliche Unterricht nach Art 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, übersehen, dass ein häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat.
Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Insofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie ihr Kind gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt ihm Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie ihr Kind gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsste, ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin sich bewusst für die Übertretung entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wenn ein Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die Tat jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde können dem Auszug aus den Verwaltungsvorstrafen betreffend die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen entnommen werden, welche zum Tatzeitende der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung rechtskräftig verhängt waren. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht unbescholten.
Sonstige Milderungs-/und oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl er mit der Aufforderung zur Rechtfertigung Gelegenheit geboten wurde. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Diese Einschätzung wurde auch von der belangten Behörde im Straferkenntnis getroffen und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten.
Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung lediglich im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehen Strafrahmens erfolgte.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Zwar liegt keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vor, doch wiegt die vorsätzliche Tatbegehung schwer.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
Verwaltungsgerichtlich hatte eine Präzisierung des Spruches bei der als erwiesen angenommenen Tat zu ergehen (§ 44a Z 1 VStG). Es wird weiterhin eine Schulpflichtverletzung über den Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 28.09.2022 vorgeworfen, weshalb auch keine Auswechslung der Tat vorliegt.
Zudem hatte eine Präzisierung bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033;27.06.2022, 2021/03/0328).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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