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LVwG-2022/35/3213-6•LVwG T LVwG-2022/35/3213-6
LVwG-2022/35/3213-6Tribunal Administrativo Regional23 de mar. de 2023
Waldweide<br/>Verbot<br/>Zur Verjüngung bestimmte Waldteile <br/>Schädigung <br/>Schonungsfläche<br/>Forstpolizeiliche Vorschriften<br/>Einforstungswälder<br/>Einforstungsrechte<br/>Weiderechte<br/>Regulierungsurkunde<br/>Agrargemeinschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, 6020 Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2022, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, auf € 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 15,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 14.11.2022, ***:
Mit einer am 19.8.2022 eingelangten Meldung des Forstamtes Z an die Bezirkshauptmannschaft Y wurde eine unbefugte Schafweide in Z angezeigt und Lichtbilder der Schafe übermittelt, auf denen die Ohrenmarkennummem der Schafe erkennbar waren.
Mit Schreiben vom 13.9.2022 meldete die Bezirksforstinspektion X an die Bezirkshauptmannschaft Y, dass die Schafe von AA unerlaubter Weise in einer Aufforstungsfläche im Bereich der „CC Höhe“ angetroffen worden wären, wobei die genannte Anzeige eine Lichtbilddokumentation sowie einen Lageplan enthält, auf dem der Ort, wo die Schafe angetroffen wurden, eingezeichnet wurde.
Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Aufnahme einer Niederschrift mit dem Beschuldigten, wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 24.08.2022
Ort: Z, Grundstück **1 KG ***** Z, im Bereich CC Höhe
Der Beschuldigte hat am 24.08.2022 seine Schafe auf einer Schonungsfläche, also in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte, im Bereich ‚CC Höhe‘, Grundstück **1 KG ***** Z weiden lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002, idF BGBl. I Nr. 59/2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:“
Geldstrafe
von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
Freiheitsstrafe
von
Gemäß
§§ 37 Abs. 3 iVm 174 Abs. 1 lit. a Z 15 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, idF BGBl. I Nr. 104/2013“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes und der diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung sowie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zweifelsfrei feststehe, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen habe. Auch wenn der Beschuldigte vorbringe, dass seine Schafe einen Nutzen für die Schonungsflächen bringen würden, bestehe dennoch ein zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung wirksames Verbot der Weide auf Schonungsflächen.
In subjektiver Hinsicht stehe die Verwaltungsübertretung fest, da dem Beschuldigten keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen sei. Wenn dieser vorbringt, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um eine Schonungsfläche gehandelt habe, so sei festzuhalten, dass das Verbot nach § 37 Abs 3 ForstG 1975 auch ohne behördliche Festlegung der Schonungsfläche gelte (vgl. VwGH 27.09.1988, 87/10/0205).
Hinsichtlich der Strafbemessung nahm die belangte Behörde auf § 19 VStG Bezug und kam unter Berücksichtigung des Strafrahmens, des Verschuldensgrades, einer als hoch eingeschätzten Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, des Fehlens von Erschwerungsgründen, dem Milderungsgrund des Beitragens zur Wahrheitsfindung sowie der Annahme von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zum Ergebnis, dass die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen angesehen werden könne.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 21.11.2022 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Beschwerde, welche am 9.12.2022 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten und insbesondere dessen ersatzlose Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** (DD-HOF I) GB ***** Z. Der Beschwerdeführer ist weiters ideeller Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** (DD-HOF II) GB ***** Z. Sämtliche nachangeführten Grundstücks- und Liegenschaftsbezeichnungen beziehen sich jeweils auf das GB ***** Z, sofern keine andere Katastralgemeinde genannt ist. Gemäß Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.12.2019, ***, ist die Stammsitzliegenschaft EZ ***** (DD-HOF I) mit 16,10 und die Stammsitzliegenschaft EZ ***** (DD-HOF II) mit 14 Anteilen an der (Gemeindeguts)Agrargemeinschaft Z anteilsberechtigt. Die Agrargemeinschaft Z ist unter anderem zu 1/1-Anteil (B-LNr. 1) Eigentümerin der Liegenschaft EZ 120, bestehend aus den Eigentümern der nachstehenden (Stammsitz)Liegenschaften zu den angeführten Anteilsrechten. Die Stammsitzliegenschaften im Alleineigentum des Beschwerdeführers EZ ***** und 89 sind mit den zusammen 16,10 Anteilsrechten (B-LNr. 1 bq) und die Liegenschaft im Miteigentum des Beschwerdeführers EZ ***** ist mit den 14,00 Anteilsrechten (B-LNr. 1 br) grundbücherlich einverleibt.
Die Agrargemeinschaft Z ist weiters unter anderem Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, zu deren Gutsbestand unter anderem das Gst **1mit der Nutzungsart Baufläche (215 m2) landwirtschaftliche Fläche (6,7246 ha) und Wald (319,7537 ha) - sohin mit einer Gesamtfläche von 326,4998 ha, gehört. Gemäß dem gültigen Regulierungsbescheid der Agrarbehörde vom 02.12.2019, ***, gehört zur üblichen regelmäßigen Nutzung und Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes die
iSd § 33 Abs. 5 TFLG 1996.
Die Weideausübung auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken [Regulierungsgebiet Abschnitt I a) und b)] steht den Mitgliedern nach alter Übung mit dem auf den berechtigten Stammsitzliegenschaften selbst überwinterten Vieh zu, wobei der historische Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften 1963 nicht überschritten werden darf. Zum Regulierungsgebiet Abschnitt I a) gehört unter anderem das Gst **3. Zum historischen Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaft DD-HOF I ist zu berücksichtigen, dass dieser Hof urkundlich erstmals 1209 als EE-hof erwähnt wurde. Bei einem EE-hof handelt es sich um einen Wirtschaftshof an Berghängen oder in Hoch- und Haupttälern, zumeist ab einer Höhe von 1.200 m als dauerbesiedelter Einzelhof. Die Grundfläche wurde jeweils vom Landesfürsten hauptsächlich zur Sennwirtschaft (Viehzucht und Milchwirtschaft) zur Verfügung gestellt, wobei im Gegenzug der Betreiber den Landesfürsten als Zins die sogenannte Schweige (zumeist Käselaibe) zu leisten hatte. Am DD-hof wurden konkret die direkt am landwirtschaftlichen Betriebsgebäude angrenzenden Grundstücke für die Grünwirtschaft und teilweise als Äcker für Getreide genutzt und in den Sommermonaten wurden die an den bestellten Äckern und Feldern angrenzenden Waldflächen zur Waldweide genutzt. Im Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 09.01.1963, Zl. ***, wurde auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken für den selbst wesentlich kleineren DD-HOF II die Dienstbarkeit der Weide für 26 Kuhrechte und 10 Schafgrasrechte vom 15. Mai bis 21. September ohne Gegenleistung als Recht vorgesehen. Das Weiderecht des Beschwerdeführers als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ***** und Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ***** ergibt sich sohin aus der Regulierungsurkunde laut Bescheid vom 02.12.2019, ***, an den Einforstungswäldern, zu welchen Einforstungswäldern unter anderem das Gst **1 gehört.
2.2. Gem. § 37 Abs. 4 ForstG 1975 werden die für Weiderecht in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden durch die Regelungen der Absätze 1 und 3 nicht berührt. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass nach der Vorschrift zu § 37 Abs. 4 ForstG die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden Vorrang vor dem Weideverbot dem § 37 Abs. 3 ForstG genießen, sofern das Weiderecht ohne Beschränkung, insbesondere ohne Bedachtnahme auf forstpolizeiliche Vorschriften, eingeräumt wurde (VwSlg 15661 A/2001).
Sowohl dem Regulierungsbescheid als auch nach alter Übung sieht das Weidenutzungsrecht der berechtigten Stammsitzliegenschaften keine Beschränkungen nach forstpolizeilichen Vorschriften vor. Die belangte Behörde hat sohin aufgrund des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes verkannt, dass das dem Beschwerdeführer nach den geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunde eingeräumte Weiderecht durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 § 37 ForstG nicht berührt wird. Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet.
2.3. Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers sollen die Schafe auf den Schonflächen gehen (weiden). Auf den Aufforstungsflächen wird das Wachstum oder insgesamt das Aufkommen von Fichten- und Lärchenpflanzen durch schnellerwüchsige Stauden (Brombeere, Himbeere etc.) und schnellwüchsige Gräser massiv verlangsamt oder überhaupt gefährdet. Durch die Äsung der Schafe werden die schnellwüchsigen Stauden und Gräser niedergehalten, wodurch die Entwicklungsmöglichkeit der aufgeforsteten Fichten und Lärchenpflanzen deutlich verbessert wird. Da ein völlig ausreichendes Nahrungsangebot vorhanden ist, werden die aufgeforsteten Fichten und Lärchenpflanzen von den Schafen nicht geschädigt bzw. kommt es zu keinen Verbissschäden an der Aufforstung durch die Schafe. Die auf den Lichtbildern ersichtlichen Verbissschäden sind in einem nur sehr geringen Ausmaß vorhanden und deutlich sichtbar auf einen Wildverbiss zurückzuführen, welche Verbissschäden im Spätherbst oder unmittelbar nach der Schneeschmelze im Frühjahr verursacht werden, da zu diesem Zeitpunkt kein oder kaum eine Äsungsmöglichkeit für das Wild vorhanden ist. Der Beschwerdeführer hat genau auf diesen Umstand hingewiesen und daher eine Begehung an Ort und Stelle beantragt. Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und auf welcher Weise durch die Weideschafe die Verjüngung geschädigt werden könne. Ebenso wenig mit der Frage, ob es sich auf den Flächen, auf denen die Schafe des Beschwerdeführers fotografiert wurden, um zur Verjüngung bestimmte Waldteile iSd § 37 Abs. 3 ForstG handelt. Genau diese Fragen sind jedoch für den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 3 ForstG entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur maßgeblich (VwGH 03.09.2001, 99/10/0100).“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein agrarfachliches Gutachten eingeholt. Darin wurde zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Weiderecht und insbesondere zu den Fragen, ob die Schafweide auf den Schonflächen zu verhindern gewesen wäre bzw ob es durch die Schafweide überhaupt zu einer Schädigung der Verjüngung gekommen ist, zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Zur Frage: Es möge zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen werden, wonach er ein Weiderecht auf den gegenständlichen Flächen hätte.
Diesbezüglich wird auf die oben angeführten Ausführungen verwiesen und zusammengefasst aus fachlicher Sicht dargelegt, dass Hr. AA, als Alleineigentümer des geschlossenen Hofes DD-hof I, vorgetragen in EZ ***** KG Z, das grundbücherliche Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Z (Gemeindegutsagrargemeinschaft) mit 16,10 Anteilen hat. Des Weiteren hat Hr. AA als Hälfteeigentümer des geschlossenen Hofes DD-hof II, vorgetragen in EZ ***** KG Z, das grundbücherliche Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Z (Gemeindegutsagrargemeinschaft) mit 14,00 Anteilen. Lt. Regulierungsbescheid vom 02.12.2019 ‚steht den Mitgliedern nach alter Übung mit dem auf den berechtigten Stammsitzliegenschaften selbst überwinterten Vieh zu, wobei der historische Haus- und Gutsbedarf (§ 54 Abs. 3 TFLG 1969) der berechtigten Liegenschaften ex 1963 nicht überschritten werden darf.‘ (und weiter) ‚Hinsichtlich der Weidenutzung wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 von den Parteien einvernehmlich festgehalten, dass derzeit kein Bedarf hinsichtlich der Berechnung des konkreten historischen Haus- und Gutsbedarfes bzw. hinsichtlich der Ausarbeitung eines Weidewirtschaftsplanes besteht.‘ Es besteht sohin ein Weiderecht nach alter Übung mit dem auf den berechtigten Stammsitzliegenschaften selbst überwinterten Vieh, wobei nicht nachvollzogen werden kann, ob der historische Haus- und Gutsbedarf ex 1963 überschritten wird.
Des Weiteren bestehen hinsichtlich des Hälfteeigentums am geschlossenen Hof DD-hof II, vorgetragen in EZ ***** KG Z, lt. Regulierungsplan vom 09.01.1963, die Rechte (ausgewiesen auf Seite 14 des Regulierungsplans) der Weide mit einer 26 Kuhgrasrechten und 10 Schafgrasrechten entsprechenden Viehzahl vom 15. Mai bis 21. Sept. jeden Jahres ohne Gegenleistung auf Gste. **2, **3 und auf dem südöstlichen in der Regulierungsurkunde näher beschriebenen Teil des Gst. 1183/1 sowie auf Gste. **4, **5, **6, **7 und **8 und auf dem südöstlichen in der Regulierungsurkunde (1935) näher beschriebenen Teil des Gst. **1. Dabei befindet sich die verfahrensgegenständliche Verjüngung (Schonungsfläche) im Bereich des mittlerweile unter der Grundstücksnummer **1geführten Grundstückes. Wie sich aus der Servitutenregulierungsurkunde vom 04.02.1935 ergibt, entsprechen 10 Schafgrasrechte 10 Stück Schafen.
Dem geschlossenen Hof DD-hof II, vorgetragen in ***** KG Z, wurde die Almeigenschaft anerkannt und die Liegenschaft wird im Tiroler Almbuch als DD-hof II-Alm unter der Almbuchnummer *** geführt.
In anderen eigentümlichen Einlagezahlen des Hr. AA konnten keine Weiderechte auf dem entsprechenden Gebiet bzw. in der Gemeinde Z aufgefunden werden.
Zur Frage: Es möge zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen werden, wonach ein Fernhalten seiner Schafe von den gegenständlichen Schonungsflächen nicht möglich sei.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die nachfolgenden Ausführungen nur auf die gegenständliche Verjüngungsfläche beziehen. Im Zuge des Telefonats vom 09.02.2023 wies Ing. FF, Bezirksforstinspektion X, darauf hin, dass die im Email vom 09.02.2023 ausgewiesene verfahrensgegenständliche Fläche nur ein Teil der Verjüngungsflächen ist, auf denen es Probleme mit der Schafweide in Bezug auf die Wiederbewaldung bzw. Verjüngung im Bereich Gst. **1gibt.
In Bezug auf das Fernhalten der Schafe von einer Schonungsfläche wird festgehalten, dass es nicht unüblich ist, dass Schonungsflächen bei einer Waldweide durch Nutztiere ausgezäunt werden. Dabei können entweder Elektronetze oder auch Elektrozäune verwendet werde. Zur Abzäunung von Schafen ist aus fachlicher Sicht ein vier reihiger Elektrozaun ausreichend. Dabei sollte die unterste Litze ca. 30 cm über Boden angebracht werden, um das Eindringen von Lämmern in die Fläche zu verhindern und die oberste Litze auf ca. 90 cm Höhe. Des Weiteren sind Litzen mit hoher Leitfähigkeit und geringem Widerstand zu verwenden, damit das Schaf auch bei einer dickeren Wolle noch einen ausreichenden Stromschlag durch den Elektrozaun erfährt.
Im Zuge einer Besprechung mit DI GG, Abteilung Bodenordnung – Fachbereich Teilung und Regulierung, führte dieser aus, dass derzeit mehrere Projekte laufen, wie im Einvernehmen mit den Waldbesitzern eine geordnete Auszäunung der Weidetiere von Schonungsflächen erfolgt. Wesentlich ist, dass erst nach Festlegung der Forstbehörde über das Ausmaß, den Umfang und die Dauer der Schonungsfläche durch einen rechtskräftigen Bescheid, von Seiten des Fachbereichs Teilung und Regulierung, Abt. Bodenordnung, erhoben wird, wie, durch wen und auf wessen Kosten die Weidetiere von der bescheidmäßig festgestellten Schonungsfläche abzuhalten sind. Diesbezüglich ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der ausgezäunte Flächenanteil nicht derart groß wird, dass eine weitere Beweidung des weidebelasteten Gebietes nicht mehr möglich ist.
Im Zuge eines Telefonats, am 09.02.2023, wurde bei der Bezirksforstinspektion X nachgefragt, wo die gegenständliche Verjüngungsfläche bzw. Schonungsfläche verortet ist. Dabei wurde die verfahrensgegenständliche Fläche auf einem Luftbild, am 09.02.2023, eingezeichnet. Auf Basis dieses Luftbildes wurde die notwendige Zaunlänge (3D-Zaunlängen ≙ tatsächliche Zaunlängen in der Natur) bei einer vier reihigen Zäunung berechnet.
(…)
Dabei errechnet das Programm eine notwendige Litzenlänge von 660 lfm bei einer vierfachen Umzäunung ergibt dies 2.640 lfm (= 660 lfm x 4). Aus fachlicher Sicht ist ein Sicherheitsfaktor von 10% notwendig, um einen etwaigen Spielraum bzw. auch Reserve an Zaunmaterial vor Ort zu haben. Sohin ergibt sich eine notwendige Zaunmaterial (Litze) von rund 3.000 lfm.
In Bezug auf die Zaunpfosten wird mit einem Pfostenabstand von 2,5 m gerechnet, da ein Weidezaun mit mehr Zaunpfosten stabiler ist. Diese Stabilität ist einerseits wichtig um Weidezaunmaterial nicht durchhängen zu lassen und andererseits kommt es im Waldweidebereich zu einem entsprechenden Wildwechsel, durch den Teile des Zaunes niedergerissen werden können (je mehr Pfosten desto stabiler). Es errechnet sich demnach eine Pfostenanzahl von rund 260 Pfosten (=660 lfm / 2,5 lfm). Auch hier sollte aus fachlicher Sicht ein Sicherheitsfaktor von 10 % berücksichtigt werden. Es ergibt sich sohin eine notwendige Pfostenanzahl von rund 280 Pfosten.
Zur Frage: Es möge zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen werden, wonach die Verjüngung durch die Schafe nicht geschädigt werde, sondern im Gegenteil die Weide positive Auswirkungen auf die Verjüngung hätte.
Diesbezüglich wird mitgeteilt, dass aus ha. Sicht die Beantwortung der Frage, ob die Verjüngung durch die Schafe nicht geschädigt wird, eine forstfachliche Frage ist bzw. es sich bei dieser Fragestellung um ein Thema des Forstschutzes handelt und durch einen forstfachlichen Sachverständigen zu beantworten ist.“
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.3.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten, sein Beschwerdevorbringen nochmals näher darzulegen und zu untermauern. Weiters wurden ein forstfachlicher und ein agrarfachlicher Amtssachverständiger einvernommen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 32 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„Einforstungswälder
§ 32.
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder) und für Nutzungsrechte an diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).“
„Waldweide; Schneeflucht
§ 37.
(1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.
(2) Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
(3) In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
(4) Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt.
(5) (…)“
Gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs 1 des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte 1951, BGBl 103, versteht man unter Nutzungsrechten im Sinn dieses Grundsatzgesetzes (Einforstungsrechte):
„1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
3. alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.“
Nach § 174 Abs 1 lit a Z 15 Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer die Waldweide entgegen § 37 Abs 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund war entsprechend dem Beschwerdevorbringen zunächst zu prüfen, ob das Verbot nach § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975, wonach in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), die Waldweide nicht ausgeübt werden darf, im vorliegenden Fall tatsächlich gilt.
Dies wird vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Abs 4 der genannten Bestimmung bestritten.
Aus dem in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten VwGH-Erkenntnis vom 3.9.2001, 99/10/0100, ergeben sich unter anderem folgende Rechtssätze:
„Nach § 37 Abs 4 ForstG 1975 genießen die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden Vorrang vor dem Weideverbot des § 37 Abs 3 leg. cit., sofern das Weiderecht ohne Beschränkung, insbesondere ohne Bedachtnahme auf forstpolizeiliche Vorschriften, eingeräumt wurde; dieser Vorrang lässt das Verbot der Waldweide nach § 37 Abs 3 ForstG 1975 zurücktreten (vgl die hg Erkenntnisse vom 18. Dezember 1986, Zl 83/07/0369, vom 22. Februar 1993, Zl 91/10/0084, vom 30. Mai 1994, Zl 92/10/0106, und vom 19. Dezember 1994, Zl 93/10/0038).“
„Wenn nach den Bestimmungen der Regulierungsurkunde das Weiderecht ‚unter Beachtung der forstpolizeilichen Beschränkungen‘ auszuüben ist, kommt die durch § 37 Abs 4 ForstG 1975 normierte Ausnahme vom Waldweideverbot des § 37 Abs 3 ForstG 1975 nicht zum Tragen (vgl die Erkenntnisse vom 21. September 1982, Zl 82/07/0027, und vom 13. Juni 1989, Zl 89/10/0074).“
Aus VwGH 30.5.1994, 92/10/0106, ergeben sich folgende Rechtssätze:
„Die Bestimmungen in Regulierungsurkunden genießen Vorrang vor dem Weiderecht des § 37 Abs 3 ForstG 1975. Dieser Vorrang besteht unabhängig davon, ob durch die Waldweide Schaden angerichtet werden kann oder nicht.“
„Ein ‚Einforstungswald‘ iSd § 37 Abs 4 ForstG 1975 iVm § 32 Abs 1 ForstG 1975 liegt dann vor, wenn an der strittigen Fläche Weiderechte iSd Tir WWSLG bestehen; hingegen kann nicht von einem ‚Einforstungswald‘ gesprochen werden, wenn es sich bei den in Betracht kommenden Weiderechten um solche handelt, die nicht dem Tir WWSLG zu unterstellen sind. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Weidenutzung sind nicht Nutzungsrechte iSd Tir WWSLG.“
Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass laut Bescheid der Agrarbehörde vom 02.12.2019, AGM-R741/747-2019, die Weideausübung auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken [Regulierungsgebiet Abschnitt I. a) und b)], zu denen auch das gegenständliche Grundstück **1zählt, den Mitgliedern, und somit auch AA, „nach alter Übung mit dem auf den berechtigten Stammsitzliegenschaften selbst überwinterten Vieh zu[steht], wobei der historische Haus- und Gutsbedarf (§ 54 Abs. 3 TFLG 1969) der berechtigten Liegenschaften ex 1963 nicht überschritten werden darf“; und es ist im genannten Regulierungsbescheid auch nicht die Rede davon, dass die Weiderechte nur unter Beachtung der forstpolizeilichen Beschränkungen auszuüben sind; allerdings geht aus der oben dargestellten höchstrichterlichen Judikatur zweifelsfrei hervor, dass agrargemeinschaftliche Weidenutzungsrechte keine Nutzungsrechte im Sinn des Tir WWSLG sind, diese Rechte insofern aber auch keinen Vorrang im Sinn des § 37 Abs 4 Forstgesetz 1975 gegenüber den Regelungen der Abs 1 und 3 genießen. Es gehen also die Weiderechte des Beschwerdeführers, die dieser selbst ausdrücklich aus dem Regulierungsbescheid der Agrarbehörde vom 02.12.2019 ableitet, dem in § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975 normierten Weideverbot nicht vor. Auf das Tir WWSLG gestützte Weiderecht am gegenständlichen Grundstück **1werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet, für das Vorliegen solcher Rechte fehlen aber auch im Hinblick auf das eingeholte agrarfachliche Gutachten vom 15.2.2023 jegliche Anhaltspunkte.
Vor diesem Hintergrund musste vom Landesverwaltungsgericht auch nicht näher auf den vom agrarfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten behandelten historischen und vom nunmehrigen Regulierungsplan vom 2.1.2019 ersetzten Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde Z im Stubai vom 9.1.1963 und auf die Regulierungsurkunde vom 4.2.1935 eingegangen werden; im Speziellen auch nicht auf den vom Amtssachverständigen aufgezeigten Umstand, dass laut Regulierungsplan vom 9.1.1963 die Weideausübung „nach forstlicher Zulässigkeit“ zusteht und dass bei der Ausübung des Weiderechtes laut Regulierungsurkunde vom 4.2.1935 „die forstgesetzlichen und forstpolizeilichen Bestimmungen zu beobachten“ sind.
Mangels Vorliegen von „Weiderechte in Einforstungswäldern“ im Sinn des § 37 Abs 4 Forstgesetz 1975 war entsprechend dem Beschwerdevorbingen weiters zu prüfen, ob es sich im gegenständlichen Fall tatsächlich um zur Verjüngung bestimmte Waldteile handelt, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen).
Aus dem in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten VwGH-Erkenntnis vom 3.9.2001, 99/10/0100, ergeben sich unter anderem folgende Rechtssätze:
„Maßnahmen der Wiederbewaldung (Aufforstung oder Förderung der Naturverjüngung) von unbestockten oder gering bestockten Waldflächen, die mit Weiderechten belastet sind, sind nur dann zulässig, wenn dies für die Erhaltung des Waldes im Sinne der in § 12 ForstG 1975 festgelegten Grundsätze erforderlich ist, und sind nur in jenem Umfang zulässig, in dem die Weiderechte nicht weiter eingeschränkt werden, als dies im Interesse der Walderhaltung unvermeidlich ist.“
„Bei der Festlegung des Umfanges und der Dauer von Schonungsflächen nach § 37 Abs 3 letzter Satz ForstG 1975 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Walderhaltung und darauf, dass die Einschränkung der Weiderechte das unter Gesichtspunkten der Walderhaltung unvermeidliche Ausmaß nicht übersteigt, festzustellen, welche Waldteile im Sinne des § 37 Abs 3 erster Satz ForstG 1975 ‚zur Verjüngung bestimmt‘ werden dürfen. Weiters ist festzustellen, ob das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte.“
Die Pflicht zur Feststellung der zur Verjüngung bestimmten Waldteile und der potentiellen Schädigungsmöglichkeit der Verjüngung durch Weidevieh wird im oben genannten Rechtssatz zwar nur im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 37 Abs 3 letzter Satz Forstgesetz 1975 ausgesprochen, also im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Behörde über den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen; für das Landesverwaltungsgericht besteht aber kein Zweifel, dass auch im vorliegenden Fall die entsprechenden Feststellungen zu treffen sind, da nach dem § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975 das Verbot der Waldweide nur auf Schonungsflächen gilt.
Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen kein Zweifel, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine Schonungsfläche handelt. Während der Umstand, dass es sich um eine Aufforstungsfläche handelt, vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird, konnte das Beschwerdevorbringen, dass durch die Äsung der Schafe die schnellwüchsigen Stauden und Gräser niedergehalten würden, wodurch die Entwicklungsmöglichkeit der aufgeforsteten Fichten und Lärchenpflanzen deutlich verbessert werde, auch weil ein völlig ausreichendes Nahrungsangebot für die Schafe vorhanden sei und daher die aufgeforsteten Fichten und Lärchenpflanzen von den Schafen nicht geschädigt würden bzw. es zu keinen Verbissschäden an der Aufforstung durch die Schafe komme, von den Amtssachverständigen eindeutig widerlegt werden. Diese führten übereinstimmend aus, dass Schafe zwar tatsächlich Gräser als Nahrungsquelle bevorzugen würden; allerdings könne deshalb eine Schädigung der Verjüngung nicht ausgeschlossen werden, da auch Gehölze angebissen würden, und zwar nicht nur in so geringem Ausmaß, wie vom Beschwerdeführer behauptet, der in der durchgeführten Verhandlung meinte, dass von 1000 Fichten nur ca. 2 angebissen würden. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde das Vorliegen von Sommerverbiss auch im Rahmen eines Ortsaugenscheins anhand von Lichtbildern dokumentiert und zudem ergänzend dargelegt, dass Sommerverbiss durch Wild bei der gegenständlichen Fläche aufgrund des ausreichenden Nahrungsangebotes unwahrscheinlich sei. Zudem legte der Amtssachverständige dar, dass sich die potentielle Schädigungsmöglichkeit der Verjüngung durch Schafweide auch daran zeige, dass die gepflanzten Bäume im Bereich der gegenständlichen Fläche nicht die Wuchshöhe erreicht haben, wie es in Anbetracht der seit der Anpflanzung verstrichenen Zeit zu erwarten wäre. Zudem gehören die Schafe des Beschwerdeführers keiner Rasse an, die speziell für die Schonung von Nadelgehölzen gezüchtet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit der genannten Gutachten erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Ausführungen des forstfachlichen und agrarfachlichen Amtssachverständigen, wonach eine Schädigungsmöglichkeit der Verjüngung durch die Beweidung mit Schafen besteht, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von den Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).
Letztlich steht also fest, dass es sich bei den gegenständlichen Waldteilen, auf welchen unbestrittenermaßen Tiere des Beschwerdeführers weideten, um Schonungsflächen handelt, da diese Waldteile zur Verjüngung bestimmt sind und die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung durch Weidevieh geschädigt werden könnte.
Durch die Ausübung der Waldweide auf diesen Schonungsflächen und dem Nichtfernhalten der Weidetiere von diesen Flächen hat der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde - um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist diesem aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen.
Sollte dieser nämlich – wie oben dargelegt zu Unrecht – davon ausgegangen sein, dass die Weide auf den gegenständlichen Flächen erlaubt war, so ist diesbezüglich klarzustellen, dass gemäß § 5 Abs 2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war insofern zweifellos verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften bei der Durchführung der gegenständlichen Weide in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies beinhaltet auch das Wissen darüber, ob es sich bei den gegenständlichen Flächen um Schonungsflächen im Sinn des Forstgesetzes 1975 handelt, von denen Weidevieh fernzuhalten ist, weshalb selbst die irrtümliche Annahme, Waldweide sei zulässig, ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausschließen würde. Zudem wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der durchgeführten Verhandlung glaubwürdig ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer vorangegangener Gespräche die gegenständliche Problematik bewusst gewesen sein musste.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass eine Weide seiner Tiere auf den gegenständlichen Schonflächen von ihm gar nicht hätte verhindert werden können, ist diesem zu entgegnen, dass vom agrarfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 15.2.2023 detailliert dargelegt wurde, dass mit einem entsprechenden Zaun – unabhängig davon, wer für dessen Errichtung zuständig ist - eine Abhaltung möglich wäre. Im Rahmen der durchgeführten Verhandlung wurden diese Ausführungen nochmals bekräftigt und diesen Ausführungen vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.
Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Hinsichtlich der Strafbemessung war - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt wurde – zu berücksichtigen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Entsprechend dem schon weiter oben erwähnten § 174 Abs 1 lit a Z 15 Forstgesetz 1975 ist die vorliegende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 7 270 Euro zu ahnden, sodass von der belangten Behörde der anzuwendende Strafrahmen im Ausmaß von nur ca. 3,4 % ausgeschöpft wurde, sodass schon insofern der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur relativ gering war.
Obwohl also die belangte Behörde die Strafe im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens gewählt hat, liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe vor.
Dies vor allem insofern, als das Verschulden des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hinter dem üblichen Schuldgehalt zurückblieb, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner aus einem Regulierungsplan abgeleiteten Weideberechtigung und der Unkenntnis darüber, dass ein Vorrang des Weiderechts vor forstrechtlichen Einschränkungen nur in Einforstungswäldern gilt, was gegenständlich nicht zutrifft, nur irrtümlich gegen eine forstrechtliche Bestimmung verstoßen hat.
Zudem konnte auch das genaue Schadensausmaß nicht exakt ermittelt werden und hat sich trotz der potentiellen Möglichkeit, dass die Verjüngung durch Schafweide gefährdet wird, doch auch im Rahmen des durchgeführten Verfahrens die Auffassung des Beschwerdeführers bestätigt, dass sich durch die Reduzierung von Gräsern auch gewisse positive Auswirkungen auf die Verjüngung durch die Schafweide ergeben können.
Zudem hat schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht als mildernd gewertet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung beigetragen haben und hat sich dieser Eindruck auch im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung bestätigt.
Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht festgelegte Strafhöhe als schuld- und tatangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dafür, dass aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe erfolgen hätte müssen, fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal vom Beschwerdeführer hierzu keine Angaben gemacht wurden und insofern von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob Waldweide im vorliegenden Fall zulässig war, wurde in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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