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LVwG-2023/38/0543-1•LVwG T LVwG-2023/38/0543-1
LVwG-2023/38/0543-1Tribunal Administrativo Regional16 de mar. de 2023
Beschwer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.01.2023, ohne Zahl, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 11.07.2022 brachte Herr CC ein Bauansuchen für Umbauarbeiten und die Verwendungszweckänderung der Wohnung Top *, des Gebäudes auf der Liegenschaft Grundstück **1, KG Z, an dem Wohnungseigentum besteht, unter Anschluss entsprechender Planunterlagen beim Bürgermeister der Gemeinde Z ein. Hierzu erging am 19.10.2022 unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen der Bescheid der belangten Behörde. In der Rechtsmittelbelehrung wurde wörtlich ausgeführt:
„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Gemeindeamt der Gemeinde einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde kann in jeder technischen Form übermittelt werden. Zur Einbringung auf elektronischem Weg steht die E-Mail-Adresse *** zur Verfügung. Für sämtliche Formen der elektronischen Einbringung haben Sie die im Internet unter der Adresse: *** bekannt gemachten technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zu beachten.
Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Beschwerde hat – soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich ausgeschlossen – aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.“
Gegen diesen Bescheid wurde vonseiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und gleichzeitig wurde aus „anwaltlicher Vorsicht“ der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 65 Abs 2 TBO 2022 gestellt.
Zu diesem Antrag erging am 13.01.2023, ohne Zahl, der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin in der sie zusammengefasst ausführt, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zunächst unzuständig für die Entscheidung sei und der angefochtene Bescheid jedweder Grundlage entbehre. Im Baubescheid vom 19.10.2021, zur Zl: ***, sei bereits in der Rechtsmittelbelehrung einer einzubringenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei von der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht bekämpft worden, sodass es verwunderlich sei, dass nunmehr ein neuerlicher Bescheid ergangen sei. Der Bescheid sei nicht als Beschwerdevorentscheidung zu werten, sodass es verwunderlich sei, dass nunmehr eine weitere Entscheidung von der belangten Behörde zur aufschiebenden Wirkung erlassen worden sei. Auch die Begründung des Bescheides unter Heranziehung des § 65 TBO 2022 sei eher obskur. Es sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass nachträglich ohne Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne.
Bezeichnend sei auch, dass die nunmehrige Entscheidung der belangten Behörde keine Aktenzahl enthalte. Da auch keine Veranlassung des Vorgehens gemäß § 68 AVG gegeben sei, sei die Erlassung eines weiteren Bescheides geradezu contra legem.
Es werde auf das besondere Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin hingewiesen. Diese sei Mehrheitseigentümerin der bezeichneten Liegenschaft. Die bescheiderlassende Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Sie sei durch die Maßnahmen des Bauwerbers in ihrer Wohn- und Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Die bestehenden Immissionen und drohenden Immissionen seien vollkommen außeracht gelassen worden.
Die aufschiebende Wirkung stelle für den Rechtsschutzsuchenden das Höchstmaß an Rechtsschutz dar, da die durch den Bescheid auferlegten Belastungen ihn vorerst nicht treffen würden. Zudem habe es über den Bescheid hinausgehende Bauarbeiten gegeben und es würde nun die Wohnung des Bauwerbers über die Werbung der DD mit nunmehr 15 Übernachtungsplätzen, anstelle der bisherigen 8 beworben. Die Beschwerdeführerin werde massiv in ihren Rechten geschädigt. Die zusätzlichen Schlafmöglichkeiten seien wohl auch von öffentlichem Interesse, denn eine Änderung in diesem Ausmaß ohne behördliche Genehmigung bedrohe die öffentliche Sicherheit, Ruhe und das Interesse der Allgemeinheit. Somit würden besondere öffentliche Interessen vorliegen.
Die aufschiebende Wirkung wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls zuzugestehen gewesen.
Darüber hinaus gebe es auch Verfahrensmängel. So habe die Behörde das Schriftstück des Bauwerbers, das im Rahmen des Verfahrens zur Abklärung der aufschiebenden Wirkung eingeholt worden sei, nicht auch ihr zum Parteiengehör zugestellt. Sie sei jedenfalls Partei im gegenständlichen Verfahren, sodass sie auch einen Anspruch auf entsprechende Gewährung von Nachbarrechten und Parteirechten habe.
Es dürfe jedenfalls nicht übersehen werden, dass sie Mehrheitseigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und des gegenständlichen Gebäudes sei.
Es werde somit der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der ersten Instanz abändern und der Beschwerde gegen den Baubescheid vom 19.10.2022 aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und in jedem Fall dieser Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2023 aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Am 13.02.2023 erging zur Zl *** das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, in dem die Beschwerde in der Bausache der auch im nunmehrigen Verfahren einschreitenden Beschwerdeführerin unbegründet abgewiesen wurde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin des Grundstückes **1, KG Z, ist. An der gegenständlichen Liegenschaft besteht Wohnungseigentum. Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin an der Top * und der Bauwerber, Herr CC, ist Wohnungseigentümer an der Top *.
Mit Antrag vom 11.07.2022 wurde vom Eigentümer des Top * ein Bauansuchen für Umbauarbeiten und eine Verwendungszweckänderung beantragt, zu der am 19.10.2022 die baurechtliche Genehmigung erteilt wurde. Im Baubescheid befindet sich in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese nicht ausgeschlossen wird. Gegen den Baubescheid wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
In der Hauptsache erging am 13.02.2023 zu Zl ***, eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, mit der die Beschwerde in der Bauangelegenheit unbegründet abgewiesen wurde. Am 13.01.2023 erging der Bescheid der belangten Behörde mit dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde eingeholt durch die Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ***, sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die Feststellungen betreffend den Verfahrensablauf im gegenständlichen Bauverfahren resultieren schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die Erledigung in der Hauptsache des Bauverfahrens ergeben sich aus dem zitierten Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Da der Sachverhalt unwidersprochen vorliegt, konnte auch auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:
„§ 65
Aufschiebende Wirkung
(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2)Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin geht zunächst davon aus, dass mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde in einer „Sache“ zwei unterschiedliche Entscheidungen getroffen wurden und zwar einerseits die nunmehr vorliegende Entscheidung vom 13.01.2023, ohne Zahl, in der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden ist und andererseits jene in der Rechtsmittelbelehrung des Baubescheides vom 19.10.2022 zur Zl ***, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausgesprochen wird, dass die Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 61 AVG stellt die Rechtsmittelbelehrung entsprechend ihrer Bezeichnung „Belehrung“ eine bloße Mitteilung einer Rechtsansicht dar und hat selbst keinen normativen Charakter (vgl VwGH 23.04.1990, 90/10/0051). Demensprechend kann ein Bescheid auch nicht hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung angefochten oder aufgehoben werden (vgl VwGH 29.10.1998, 98/07/0136).
Es mag zwar richtig sein, dass vonseiten der belangten Behörde im Baubescheid vom 19.10.2022, Zl ***, in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise angegeben wurde, dass einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen würde. Im Lichte der obigen Ausführungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine Rechtsmittelbelehrung bzw, „Rechtsmittelerklärung“, wie von der belangten Behörde bezeichnet, keinerlei normative Bedeutung.
Durch die Rechtsmittelbelehrung im Baubescheid im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls kein rechtsverbindlicher Abspruch über die aufschiebende Wirkung im anhängigen Bauverfahren vor. Daraus resultiert, dass entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht eine zweite Entscheidung in der gleichen „Sache“ erlassen worden ist. Die Entscheidung vom 13.01.2023 stellt vielmehr die einzige Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung dar, sodass auch nicht von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin moniert weiters, dass ihr unverhältnismäßige Nachteile entstehen würden, wenn eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden würde.
Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2023 zur Zl ***, wurde mittlerweile eine inhaltliche Entscheidung in der Bauangelegenheit erlassen. Damit ist die Frage, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, obsolet. Damit kann die Beschwerdeführerin von der Entscheidung der belangten Behörde zur aufschiebenden Wirkung auch nicht mehr beschwert sein, sodass der Beschwerde die Grundlage entzogen wurde.
Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu und sie war unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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