LVwG T LVwG-2022/15/2676-7

LVwG-2022/15/2676-7Tribunal Administrativo Regional16 de mar. de 2023

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Regest

Nebenbestimmungen

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/2676-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.2676.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwälte AA und BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2022, Zl ***, betreffend Änderung von Nebenbestimmungen nach dem TNSchG,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2005, Zl ***, geändert durch Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.09.2006, Zl ***, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen 16 bis 19, keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel im welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob die angefochtenen Nebenbestimmungen – wie es für ihre Vorschreibung nach § 29 Abs 5 TNSchG 2005 vorausgesetzt gewesen sei – erforderlich seien, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken. Feststellungen seien nicht getroffen worden; eine Interessensabwägung sei gar nicht vorgenommen worden.

Die Tatsache, dass eine Auflage umgesetzt und erfüllt wurde, entbindet die Behörde nicht, über den Aufhebungsantrag zu entscheiden, auch wenn dies gemäß gutachterlicher Stellungnahme der Amtssachverständigen für nicht mehr notwendig erachtet werde. Eine Auflagenerfüllungspflicht werde durch den Umstand, dass die Auflage zwar derzeit umgesetzt wurde, nicht obsolet, da die Beschwerdeführerin noch weiterhin mit der Auflage belastet sei, da diese nach ihrem normativen Gehalt eben „immerwährend“ sei.

Nach Einholung eines ergänzenden naturkundefachlichen Gutachtens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache am 23.02.2023 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Bei der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Noch bei der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2005 wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Anrissverbauung betreffend die „CC Lawine“ erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt eine Berufung erhoben. Mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung (im Spruch des Bescheides als Amt der Tiroler Landesregierung bezeichnet) hat diese die Beschwerde des Landesumweltanwaltes mit der Maßgabe abgewiesen, dass ergänzende Nebenbestimmungen vorgeschrieben wurden. Konkret wurden dabei folgende Nebenbestimmungen, deren Aufhebung nunmehr von der Beschwerdeführerin beantragt wird, vorgeschrieben:

„[…]

16. Zum Zwecke der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sind die in der „Erhebung geeigneten Ausgleichsflächen für die Beeinträchtigung des Steinhuhnes durch die geplante Lawinenverbauung „CC Lawine““ von EE vom Juni 2006 angeführten Gründstücksflächen (Abb. 4) dauerhaft für Habitatmaßnahmen durch die Gemeinde sicherzustellen.

17. Bis spätestens 15.05.2007 ist der Behörde einen konkretisierter Habitatmanagementplanes laut den Vorgaben der „Erhebung geeigneten Ausgleichsflächen für die Beeinträchtigung des Steinhuhnes durch die geplante Lawinenverbauung „CC Lawine'"' von EE vom Juni 2006, vorzulegen.Diese Habitatmanagementmaßnahmen sind durch die Gemeinde sicherzustellen. Dieser Entwurf hat zudem ein Pflegekonzept für die beeinträchtigten Pflanzenarten und Lebensräume, welches durch einen Fachmann/eine Fachfrau erstellt wurde, zu enthalten.

18. Die Vermeidung der Wiederbewaldung der in der „Erhebung geeigneten Ausgleichsflächen für die Beeinträchtigung des Steinhuhnes durch die geplante Lawinenverbauung „CCLawine“' von EE vom Juni 2006, angeführten Grundstücksflächen ist durch die Gemeinde sicherzustellen, um eine höhere Dichte an Steinhuhnlebensraum zu gewährleisten.

19. Spätestens einen Monat nach Abschluss der Baumaßnahmen ist der Behörde unaufgefordert ein Konzept für nachzubessernde Maßnahmen für Steinhühner vorzulegen, welches von einer ornithologischen Fachperson erstellt wurde.

[…]

Bei diesen Nebenbestimmungen handelt es sich um Dauervorschreibungen, sohin um Nebenbestimmungen, die nicht nur während dem Bau der Anlage einzuhalten sind, sondern die für den Bestand der Anlage vorgeschrieben wurden. An den Voraussetzungen zur Vorschreibung dieser Nebenbestimmungen hat sich nichts geändert. So soll nach diesen Nebenbestimmungen der Lebensraum, insbesondere für das Steinhuhn, sichergestellt werden. Durch die Errichtung einer Anrissverbauung wird verhindert, dass durch Lawinenabgänge Freibereiche entstehen, bei welchen – bedingt durch den Lawinenabgang – Vegetation umgedrückt wird und so Lebensraum für diese Tierart hergestellt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Natura 2000-Gebiet. Die entsprechenden Nebenbestimmungen wurden im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde auf Grundlage eines ornithologischen Gutachtens vorgeschrieben. Festgestellt wird, dass das Berufungserkenntnis der Landesregierung aus dem Jahr 2006 nicht weiter vor den Höchstgerichten angefochten wurde, dieses sohin jedenfalls rechtskräftig geworden ist.

Obgleich des Umstandes, dass derzeit aufgrund eines Schädlingsbefalls (Borkenkäfer) teilweise großflächig Waldflächen vernichtet wurden und derzeit Maßnahmen zur Einhaltung dieser Nebenbestimmungen nicht erforderlich sind, hat sich an der Voraussetzung zur Vorschreibung dieser Nebenbestimmungen tatsächlich nichts geändert.

III.Beweiswürdigung:

Dass es sich im vorliegenden Fall um Dauervorschreibungen handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der fraglichen Nebenbestimmungen und wurde dies auch von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 22.11.2022, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, auch bestätigt.

Weiters hat die Amtssachverständige ausdrücklich angegeben, dass sich an den Voraussetzungen zur Vorschreibung der Nebenbestimmungen nichts geändert hat. So mag es zwar sein, dass derzeit weitergehende Maßnahmen zur Einhaltung der Nebenbestimmungen nicht erforderlich sind, allerdings ist davon auszugehen, dass mittel- bis langfristig wieder ein entsprechender Bewuchs vorliegt, der ein Eingreifen zur Sicherstellung des Lebensraums der besagten Tierart erforderlich macht. Auch die derzeitige Situation im Bereich der Verbauungsmaßnahme ändert somit nichts an den Voraussetzungen, die zur Vorschreibung der Nebenbestimmungen geführt haben.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

[…]

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

[…]

(7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

[…]“

V.Erwägungen:

§ 29 Abs 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht vor, dass Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben sind, wenn und soweit die Voraussetzungen für Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Nebenbestimmungen nach wie vor vorliegen. So soll durch die fraglichen Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass der Lebensraumverlust, der durch die Anrissverbauung der CC Lawine entsteht, ausgeglichen wird. Aufgrund einer Lawinenverbauung ist nämlich davon auszugehen, dass unterhalb des Bereichs der Lawinenverbauung Lawinenereignisse, durch welche Gehölzgruppen im größeren Umfang umgedrückt werden, nicht mehr eintreten. Wie sich aus dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen bzw ihrer Äußerung bei der mündlichen Verhandlung ergibt, wird durch solche Lawinenereignisse jeweils ein Freiraum geschaffen, welcher seinerseits einen Lebensraum für bestimmte Tierarten, hier insbesondere das Steinhuhn, darstellt. Zumal durch die Errichtung der Lawinenverbauung mittelfristig mit einem Verlust des Lebensraumes für das Steinhuhn auszugehen ist, wurde im damaligen Bewilligungsverfahren vorgeschrieben, dass Ersatzlebensräume für das Steinhuhn zu schaffen sind. An diesen Voraussetzungen hat sich nach den eindeutigen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nichts geändert. Auch der Umstand, dass derzeit aufgrund eines massiven Borkenkäferbefalls zahlreiche Freiflächen bestehen und somit derzeit eine konkrete Maßnahme zur Umsetzung dieser Nebenbestimmungen nicht zu setzen ist, ändert daran nichts. So kann insbesondere aufgrund der derzeitigen forstlichen Situation nicht davon ausgegangen werden, dass auch mittel- bis langfristig - jedenfalls für den Zeitraum des Bestehens der Anrissverbauung – es wieder zu einem entsprechenden Zuwachs kommt und damit der Lebensraum des Steinhuhns verloren geht.

Festgestellt wird weiters, dass eine Einvernahme eines forstfachlichen Sachverständigen sowie eines Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Klärung der Frage, inwiefern sich die Voraussetzungen zur Vorschreibung der fraglichen Nebenbestimmungen geändert hat, nicht erforderlich war. Soweit nämlich von der Beschwerdeführerin im Verfahren Gründe vorgebracht werden die ursprünglich gegen die Vorschreibung der Nebenbestimmungen gesprochen hätten, wäre dies im ursprünglichen Bewilligungsverfahren zu realisieren gewesen. Ein derartiges Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nach § 29 Abs 7 TNSchG 2005 kann nicht zum Erfolg führen, zumal nach dieser Bestimmung nicht mehr zu überprüfen ist, inwiefern die Vorschreibung tatsächlich fachlich indiziert bzw unter Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter auch tatsächlich aufzunehmen war. Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 29 Abs 7 TNSchG 2005 ist vielmehr nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes lediglich, inwiefern sich die Voraussetzungen zur Vorschreibung geändert haben. Diese Frage ist auf Grundlage eines naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens zu klären. Inwiefern die ursprüngliche Auflage im Hinblick auf Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung bzw aus forstlichen Gründen tatsächlich erforderlich ist, ist damit in diesem Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft somit darauf hinaus, eine rechtskräftig geklärte Frage in einem Änderungsverfahren nach § 29 Abs 7 TNSchG einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen, was aber schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht Intention des Gesetzgebers war, weil Voraussetzung der Änderung einer Nebenbestimmung eine Änderung im Tatsächlichen, nämlich den Voraussetzungen ihrer Vorschreibung, ist und nicht eine neuerliche Bewertung von bereits zum Zeitpunkt der Vorschreibung bekannten Tatsachen.

Auch ist in diesem Verfahren entgegen dem klaren Vorbringen in der Beschwerde eine Interessenabwägung nicht durchzuführen. Die Interessenabwägung ist nach dem Tiroler Naturschutzgesetz im Zusammenhang mit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durchzuführen, wenn durch das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden. Die Durchführung einer Interessenabwägung ist bei der nachträglichen Abänderung von Nebenbestimmungen hingegen durch das Gesetz nicht vorgesehen.

§ 29 Abs 7 TNSchG ist somit nicht dahingehend auszulegen, dass nachträglich über die Sinnhaftigkeit einer Nebenbestimmung abzusprechen ist, sondern ist der klare Prüfumfang in einem derartigen Verfahren durch den Wortlaut des Gesetztes dahingehend abgegrenzt, inwiefern die Voraussetzungen zur Vorschreibung vorliegen oder eben nicht. Zur Klärung dieser Frage ist eine Interessenabwägung nicht erforderlich. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, zumal die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im ursprünglichen Bewilligungsverfahren zu klären war. Da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid jedenfalls rechtskräftig geworden ist, ist diese Frage auch nicht im Nachhinein über ein Verfahren nach § 29 Abs 7 TNSchG 2005 neuerlich aufzuwerfen. Der Vollständigkeitshalber wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass durch die Umsetzung dieser Maßnahme jedenfalls eine forstrechtliche Übertretung nicht gesetzt wird, da das Freihalten entsprechender Flächen in Einhaltung eines aufrechten Bewilligungsbescheides jedenfalls nicht zu einem Verschulden bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Übertretung nach dem Forstgesetz führen könnte.

Abschließend wird zum in der Beschwerde vorgebrachten Argument, die belangte Behörde habe die Prüf- und Entscheidungsvorgaben in einem Vorerkenntnis des LVwG in dieser Sache nicht beachtet, darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im vorigen Rechtsgang einen gleichartigen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des LVwG vom 09.05.2022, *** ersatzlos behoben. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht auf § 29 Abs 7 TNSchG 2005 und die dort normierten Voraussetzungen für eine Änderung von Nebenbestimmungen hingewiesen. Durch diese Vorgabe – die im Übrigen durch das durchgeführte Verfahren erfüllt wurde – ist keine formale Bindung der belangten Behörde wie etwa bei einer Entscheidung nach § 28 Abs 3 VwGVG entstanden. Eine relevante Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin liegt sohin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich der Umfang des Auflagenänderungsverfahrens eindeutig aus § 29 Abs 7 TNSchG 2005. Es handelt sich somit um eine reine Sachverhaltsfrage, welche vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Zuziehung einer naturkundefachlichen Amtssachverständigen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantworten war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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