LVwG T LVwG-2022/47/3266-2

LVwG-2022/47/3266-2Tribunal Administrativo Regional15 de mar. de 2023

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Regest

Überbezuges<br/>Rückersatz<br/>Einbehalt <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/3266-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.47.3266.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn BB, Verein zur Förderung des CC, Leopoldstraße 18, ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 22 Abs 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (LGBl Nr 99/2010) werden Sie zu folgendem Rückersatz in Höhe von Euro 2.183,60 verpflichtet. Sie haben beginnend ab 01.05.2023 bis 31.07.2024, einen monatlichen Rückersatz in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten. Die letzte Rate beträgt Euro 83,60. Die Zahlung hat bis spätestens 5. jeden Monats auf das Konto IBAN: *** BIC: ***, bei der Tiroler *** AG, unter Angabe des Verwendungszweckes ‚AA, I-S-30812/1/1‘ zu erfolgen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.09.2022, Zl ***, wurde gemäß § 22 Abs 1 TMSG die nunmehrige Beschwerdeführerin zu einem Rückersatz in Höhe von Euro 2.983,00 verpflichtet. Sie habe, beginnen ab 01.11.2022 bis 30.06.2024, einen monatlichen Rückersatz in Höhe von Euro 150,00 zu leisten. Die letzte Rate betrage Euro 133,60. Die Zahlung hat bis spätestens 5. jeden Monats auf das Konto IBAN: *** BIC: ***, bei der Tiroler *** AG, unter Angabe des Verwendungszweckes „AA, ***“ zu erfolgen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 19.10.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass bei der Berechnung des Rückersatzes ein Fehler passiert sein müsse. Mit Bescheid vom 19.05.2022, Zl ***, sei ein Überbezug in Höhe von Euro 1.334,97 festgestellt worden und in den Monaten Juni, Juli sowie August und September 2022 jeweils Euro 200,00 einbehalten worden. Mit weiterem Bescheid vom 30.09.2022 sei ein restlicher Überbezug in Höhe von Euro 554,89 festgestellt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei aufgrund des rückwirkend ausbezahlten Kinderbetreuungsgeldes ab dem 01.06.2022 der Überbezug erneut berechnet worden und mit insgesamt Euro 2.938,60 festgesetzt worden. Dieser Betrag setzte sich aus den ursprünglichen Summen von Euro 1.334,97 und dem zusätzlichen Überbezug aufgrund des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von Euro 1.904,54 zusammen. Bei der neuerlichen Berechnung seien die einbehaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt Euro 800,00 für die Monate Juni, Juli, August und September 2022 nicht berücksichtigt worden.

Beantragt wurde die Neuberechnung des Überbezuges. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin klar, dass die Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem TMSG nicht bestritten werde. Moniert werde lediglich, dass bei der neuerlichen Festsetzung des Überbezuges, welcher grundsätzlich nicht bestritten werde, die bereits einbehaltenen € 800,- nicht berücksichtigt worden seien. Beantragt wurde, die € 800,- vom vorgeschriebenen Rückersatz in Abzug zu bringen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einvernahme der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.2023.

II.Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.05.2022, Zl ***, wurde bereits ein Überbezug betreffend die Beschwerdeführerin AA, geb XX.XX.XXXX, festgestellt.

Ab dem 01.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld des ÖGK in Höhe von Euro 14,53 täglich nachträglich gewährt, weshalb eine neuerliche Berechnung des Überbezugs für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.09.2022 erfolgt ist. Zudem wurden die geänderten Ausgaben (Stromkosten für die Wohnung) und das variierende Einkommen des Ehegatten bei der Neuberechnung miteinbezogen.

Bei der Neuberechnung des Überbezugs durch die belangte Behörde wurde der neuberechnete Anspruch für den Leistungszeitraum 01.06.2022 bis 30.09.2022 dem ursprünglich bewilligten Betrag und nicht dem ursprünglich tatsächlich ausbezahlten Betrag gegenübergestellt.

Für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.09.2022 ergibt sich ein neu berechneter Anspruch in Höhe von Euro 1.133,55, woraus sich ein Überbezug in Höhe von Euro 1.904,59 für diesen Zeitraum ergibt. In den Monaten Juni, Juli, August und September 2022 wurden bereits insgesamt Euro 800,00 einbehalten.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2022, Zl ***, wurden die für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022 berechnete Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 255,96 zur Gänze einbehalten.

Bringt man von dem, mit Bescheid vom 19.05.2022, Zl ***, festgestellten Überbezug in Höhe von Euro 1.334,97 die insgesamt einbehaltenen Euro 800,00 in Abzug, verbleibt ein Überbezug in Höhe von Euro 534,97.

Bringt man von dem, mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl ***, festgesetzten Überbezug in Höhe von Euro 1.904,57 die einbehaltenen Euro 255,96 in Abzug, verbleibt ein Überbezug in Höhe von Euro 1.648,63.

Die Summe der Überbezüge ergibt daher Euro 2.183,60.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

§ 22

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,

b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,

c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),

d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:

a)zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,

b)zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,

c)im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,

d)im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und

e)vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.

(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.

§ 32

Anzeigepflicht

Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.“

V.Erwägungen:

In der verfahrensgegenständigen Beschwerde wurde der von der belangten Behörde festgesetzte Überbezug nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach bekämpft. Zudem wurde die Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin für den Leistungszeitraum 01.06.2022 bis 30.09.2022 nicht moniert.

Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass der belangten Behörde bei der Neuberechnung des Überbezuges ein Fehler unterlaufen ist, da die in den Monaten Juni, Juli, August und September einbehaltenen Euro 800,00 nicht berücksichtigt wurden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich unter Berücksichtigung dieses Einbehalts in Höhe von insgesamt Euro 800,00 ein Überbezug in Höhe von insgesamt Euro 2.183,60 und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt in Höhe von Euro 2.983,60 ergibt.

Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem neuberechneten Anspruch für den Leistungszeitraum 01.06.2022 bis 30.09.2022 der ursprünglich bewilligte Betrag gegenüberzustellen ist, kann nicht gefolgt werden. Bei der Berechnung des Überbezugs hat vielmehr eine Gegenüberstellung des neuberechneten Anspruchs und des tatsächlich angewiesenen Betrages zu erfolgen. Die insgesamt € 800,-, welche einbehalten wurden, sind der Beschwerdeführerin nie zugegangen und können sohin bei einer Neuberechnung des Überbezugs nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerde war sohin insofern Folge zu geben, als der Rückersatz mit Euro 2.183,60 neu festzusetzen war und der Zeitraum für die monatliche Ratenzahlung in Höhe von Euro 150,00 mit 01.05.2023 bis 30.07.2024 neu festzusetzen war und der Betrag der letzten Rate mit Euro 83,60 anstatt Euro 133,60 neu festzusetzen war.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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