LVwG T LVwG-2022/30/3313-7

LVwG-2022/30/3313-7Tribunal Administrativo Regional7 de mar. de 2023

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Aufenthaltstitel

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/3313-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.30.3313.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.11.2022, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer persönlich am 05.10.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a und 55 Abs 5 iVm 3 und 4 NAG abgewiesen. Von der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die seinerzeitige Ehefrau des Antragsstellers, die rumänische Staatsangehörige CC, seit 23.02.2018 keinen Wohnsitz mehr in Österreich habe. In der Begründung wurde auch festgestellt, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und Frau CC zwischen 25.10.2017 und 02.09.2022 aufrecht gewesen sei. Es könne daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Antragsteller Angehöriger einer EWR-Bürgerin sei, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte abzuweisen gewesen sei. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Vollmachtsbekanntgabe

In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache hat der Beschwerdeführer Herrn Mag. BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bevollmächtigt und beauftragt.

Der genannte Rechtsanwalt beruft sich ausdrücklich auf die ihm gern. § 8 Abs. 1 RAO und § 17 VwGVG i.V.m. § 10 Abs. 1 AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.

I. Beschwerdegegenstand

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Sicherheit und Aufenthalt, vom 29.11.22, Zahl ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2.12.2022, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gern. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Umfange nach angefochten wird.

II. Sachverhalt

1. Der am XX.XX.XXXX in Y, Bosnien, geborene Beschwerdeführer, Herr AA, ist bosnischer Staatsangehöriger. Er hält seit sich 2001 rechtmäßig im Inland auf, wo er seitdem immer gemeldet war bzw. ist.

2. Mit Eingabe vom 5.10.22 hat der Beschwerdeführer um die Erteilung einer -Daueraufenthaltskarte angesucht.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.03.2018 im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Z, nämlich an der Adresse Adresse 2, **** X, wohnhaft und gemeldet.

3. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.Ö7.2017 mit der rumänischen Staatsangehörigen CC, geb. XX.XX.XXXX, verheiratet. Die Ehe wurde in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers in Bosnien geschlossen, wobei die Eheschließung von den zuständigen Behörden in Bosnien amtlich bestätigt worden ist. Die Ehe ist seit 2.9.2022 dieses Jahres rechtskräftig geschieden.

4. Seit langer Zeit geht der Beschwerdeführer einer Vollzeitbeschäftigung nach und ist im Bundesgebiet seither durchgehend gemeldet. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, steht seit 5.2.2018 in einem durchgehenden und aufrechten Dienstverhältnis und ist im Besitz einer Mietwohnung.

5. . Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 30.11.2020 Zahl *** hat der Beschwerdeführer einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre nur dann notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souverenität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Aufenthaltswerbers abzuwägen sind (EGMRT U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

6 Gegen den vorstehend genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Sicherheit und Aufenthalt, vom 29.11.22, Zahl ***, richtet sich die hier vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der bekämpfte Bescheid wird zur Gänze angefochten.

III. Zulässigkeit der Beschwerde

1. Gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Sicherheit und Aufenthalt, vom 29.11.22 ist die Berufung ausgeschlossen. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher statthaft.

2. Die Vollziehung der einschlägigen Bestimmungen des NAG erfolgt aufgrund der entsprechenden Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol gemäß § 3 Abs 1 NAG durch die sachlich und örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes. Mit Hinblick auf die hier vorliegende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z ist daher die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gegeben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wird wurde der Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a ff NAG abgewiesen.

4. Die Zustellung des bekämpften Bescheides zu Händen des Beschwerdeführers ist am 2.12.22 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 VwGVG erhoben.

IV. Beschwerdegründe

Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte verletzt.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegen aufgrund des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers gegenständlich die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor, sodass die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt ist.

Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus wie folgt:

1. Maßgebliche Rechtsvorschriften

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften, welche gegenständlich im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltskarte sowie im Wiederaufnahmeverfahren anzuwenden sind, lauten wie folgt:

1.1. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach §52 Abs. 1 ZI: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zu gemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

2. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

2.1. Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens

2.1.1. Die belangte Behörde hat überhaupt kein Ermittlungsverfahren geführt. Der Beschwerdeführer hat am 2.8.2017 mit der EU-Bürgerin BB die Ehe geschlossen. Nach einer Ehedauer und gemeinsamen Aufenthalt in Österreich ist Marie Michael Piper nach Rumänien verzogen, weil sie ihre kranken Eltern pflegen wollte. Der Beschwerdeführer konnte sie nicht mehr dazu bewegen, die Ehe aufzunehmen. Marie Michaele Piper hat den Beschwerdeführer böswillig verlassen, dieser beantragte daher die Ehescheidung, welche mit 2.9.2022 vom Amtsgericht in Y ausgesprochen wurde.

Der Beschwerdeführer ist seit 2001 rechtmäßig in Österreich aufhältig, er geht auch einer Arbeit nach, er lebt in geordneten Verhältnissen und arbeitet Vollzeit zur Zufriedenheit seines Dienstgebers.

Gemäß § 52 Abs. 2 NAG berührt eine Scheidung nicht das Aufenhaltsrecht seiner Angehörigen. Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht erhalten, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat, und Z 4. leg cit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann.

Der Ehe des Beschwerdeführers hat insgesamt 5 Jahre gedauert, davon verbrachten die Eheleute die erste Zeit nach Eheschließung gemeinsam in Österreich. Die EU-Staatsbürgerin CC verließ dann nach einiger Zeit böswillig den Beschwerdeführer und war diesem dann ein Festhalten an der Ehe nicht mehr weiter zumutbar. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der qualifizierten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer Anrecht auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54 a NAG. Der Beschwerdeführer hält sich mehr als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, geht einer Vollzeitbeschäftigung nach, ist unschuldig seit ein paar Monaten geschieden und wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2000 festgestellt, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und in gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen legt. Zudem wäre es nicht zu verstehen, wenn man einen für die österreichische Gesellschaft als Leistungsträger und Steuerzahler - wie dies für den Beschwerdeführer zutrifft - die Zuerkennung einer Daueraufenthaltskarte verwehren würde, wenn gleichzeitig durch unzähligen Zuzug nach Österreich zahlreiche andere Ausländer ein derartiges Niveau an Integration und Wohlverhalten am öffentlichen Geschehen erreichen werden.

Beweis: Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2020

Lohnzettel,

Scheidungsurteil vom 2.9.2022

Amtswegige Einholung des Aktes ***

weitere Beweise in Vorhalt.

V. Beschwerdeanträge

Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die

Anträge

gestellt,

a)gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die beantragten Beweise aufzunehmen sind und

b)gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Sicherheit und Aufenthalt, vom 29.11.2022, GZ AnNA-00217273-01/1-2022, dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltskarte Folge gegeben und diesem die Aufenthaltskarte erteilt wird, in eventu

c)den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Z, am 27.12.22 AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - Regionaldirektion Tirol in den fremdenpolizeilichen Akt des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Aus diesem Akt wurden Kopien der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Z vom 22.11.2018, der Niederschrift zum Verfahren vor dem BFA vom 08.09.2020 und der Bescheid des BFA vom 30.09.2022 betreffend Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 zum Beschwerdeakt genommen. Am 13.02.2022 wurde die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Aufenthaltsakt und die im Beschwerdeverfahren eingeholten und zum Beschwerdeakt genommenen Aktenteile des Fremdenpolizeiaktes dargetan und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er bei diversen Verfahren als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beteiligt gewesen sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.09.2020 sei der Rechtsvertreter ebenfalls anwesend gewesen. Es handelte sich um eine umfassende Einvernahme des Beschwerdeführers. Laut Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme die Wahrheit ausgesagt. Der Rechtsvertreter teilte weiters mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei der Firma *** GesmbH beschäftigt sei. Dort arbeite er bereits seit mehreren Jahren als angelernter Facharbeiter. Der Beschwerdeführer sei von seiner rumänischen Ehefrau seit 02.09.2022 geschieden. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Es werde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden möge. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 2001 in Österreich auf und ist seither durchgehend gemeldet. Der Beschwerdeführer war zwischen 2001 und Februar 2018 als Saisonarbeiter und seit Februar 2018 in Vollzeit beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat am 02.08.2017 die rumänische Staatsangehörige CC, geboren am XX.XX.XXXX, in Bosnien-Herzegowina geheiratet. Die Ehe war laut den durchgeführten Erhebungen, insbesondere der Landespolizeidirektion Tirol, als sogenannte Aufenthaltsehe einzustufen (siehe auch Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020, Zl ***). Die Ehe bestand in rechtlicher Hinsicht bis zur erfolgten Scheidung durch das Urteil des Amtsgerichtes in Y vom 02.09.2022. Die Ehefrau des Beschwerdeführers übersiedelte nach der erfolgten Eheschließung im Juli 2017 bereits im Dezember 2017 nach Rumänien und lebt seither in Rumänien. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde lebte der Beschwerdeführer im Jahre 2017 nach der Eheschließung nur ein paar wenige Monate mit seiner Frau in Österreich zusammen. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft W eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeit vom 06.11.2017 bis 06.11.2022 ausgestellt. Da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass aufgrund einer Aufenthaltsehe die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG nicht mehr vorliegt, wurde in Anwendung des § 55 Abs 3 NAG das BFA befasst. Das BFA hat mit Bescheid vom 30.09.2020 den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das BFA stellte fest, dass dem Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG nicht zukommt, weil seine Ehefrau spätestens Ende Februar 2018 aus dem Bundesgebiet nach Rumänien verzogen sei. Das Eingehen der Aufenthaltsehe wurde als fremdenrechtlich besonders verwerfliches und missbräuchliches Verhalten gedeutet. Die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die Interessen des Staates hat für das BFA ergeben, dass das Verlassen des Bundesgebietes durch den Beschwerdeführer notwendig und geboten sei. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 stattgegeben und wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung nicht damit, dass dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukomme bzw dieses weiterhin weiterbestehen würde, sondern, weil der Beschwerdeführer seit 2001 in Österreich in geordneten und wirtschaftlich abgesicherten Verhältnissen lebt und die aufenthaltsbeendete Maßnahme (Ausweisung) nur dann notwendig sei, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche und zur Verfolgung eines legitimen Ziels verhältnismäßig sei. Im Rahmen dieser durchzuführenden Interessenserwägung stellte das Bundesverwaltungsgericht trotz der vorliegenden und festgestellten Aufenthaltsehe fest, dass sich die Ausweisung als rechtswidrig erweise und wurde deswegen der Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid Folge gegeben.

Seitens des BFA erfolgte mit Schreiben vom 13.01.2021 die in § 55 NAG vorgesehene Mitteilung an die belangte Behörde, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFA erlassene Ausweisung mit Erkenntnis vom 30.11.2020, GZ ***, ersatzlos aufgehoben hat. Eine Aufenthaltsbeendigung ist daher nicht zulässig. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung erlassen worden sei, da die Ehefrau des Fremden (Beschwerdeführers) – welche er im Zuge einer Scheinehe geheiratet hat – nicht bloß vorübergehend aus dem Bundesgebiet verzogen ist und mit deren Wegzug auch sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht untergegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Hinweis auf das entwickelte Privatleben und die gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse den Bescheid behoben. Um Prüfung, ob gemäß § 55 Abs 5 NAG eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen wäre, wurde in der Mitteilung seitens des BFA gebeten. Der Mitteilung war das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2021 angeschlossen.

Seitens der belangten Behörde wurden keine weiteren Maßnahmen gesetzt (siehe Aktenvermerk vom 18.01.2021 im Aufenthaltsakt). Der Beschwerdeführer hat am 05.10.2022 persönlich einen Antrag auf Aufstellung einer Daueraufenthaltskarte eingebracht. Gemäß § 54a Abs 1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 - 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53 Abs 2 NAG ist bei der Berechnung der Fünf-Jahres-Frist zu berücksichtigen. Vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs 4 und 5 genannten Fällen. Gemäß § 54a Abs 3 NAG ist zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs 1 und 2 auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von 10 Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs 2 Z 1 gilt nicht.

Im gegenständlichen Fall liegen Voraussetzungen zur Ausstellung der beantragten Daueraufenthaltskarte nicht vor, weil der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer kein Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist. Frau CC war zwar zwischen Juli 2017 und September 2022 als Ehegattin eine Angehörige im Sinne des NAG des Beschwerdeführers. Die rumänische Staatsangehörige CC war zwar zwischen Juli 2017 und der erfolgten Scheidung im September 2022 als Ehefrau eine Angehörige im Sinne des NAG des Beschwerdeführers. Frau BB hat Österreich im Dezember 2017 wenige Monate nach der Eheschließung verlassen und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet, sondern in Rumänien auf. Sie hält sich somit bereits seit Dezember 2017 nicht mehr als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin in Österreich auf. Da im gegenständlichen Falle auch eine Aufenthaltsehe vorlag, fiel der Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs 7 NAG nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, dem die von der Bezirkshauptmannschaft W im November 2017 ausgestellten im Oktober 2017 eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, hätte von der Bezirkshauptmannschaft W zurückgewiesen und mit der Feststellung verbunden werden, dass der Antragssteller seinerzeit nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (§ 54 Abs 7 NAG).

Gemäß § 30 Abs 1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Gemäß § 30 Abs 3 NAG gelten Abs 1 und 2 auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

Auch wenn keine Scheinehe vorgelegen wäre, wäre dem Beschwerdeführer nach der erfolgten Scheidung im September 2022 das Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG nicht erhalten geblieben, da der Beschwerdeführer die in § 54 Abs 5 NAG aufgezählten Voraussetzungen nicht erfüllen hätte können. Die Ehe hätte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren mindestens drei Jahre bestanden haben müssen, davon jedoch mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Da die Voraussetzung nach § 53a Abs 4 und 5 NAG ebenfalls nicht vorlagen, lag auch kein Erwerb des Daueraufenthaltsrechts vor Ablauf der Fünfjahresfrist vor. Die von der Bezirkshauptmannschaft W ausgestellte Aufenthaltskarte hatte keine konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht bestand in den letzten Jahren vor der Beantragung der Daueraufenthaltskarte nicht. Dies ergibt sich auch aus dem bereits zitierten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020. Hätte sich der Beschwerdeführer unionsrechtlich rechtmäßig und nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, hätte es nicht einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten und zu Gunsten des Beschwerdeführers entschiedenen Interessensabwägung, sondern nur einer Feststellung, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin rechtmäßig ist, bedurft.

Zusammengefasst erfolgte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte vom 05.10.2022 durch den angefochtenen Abweisungsbescheid seitens der belangten Behörde zu Recht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird ausdrücklich nochmals auf § 55 Abs 5 NAG hingewiesen, wonach Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen ist, wenn – wie im gegenständlichen Falle – eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, unterbleibt. Die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgt in diesen Fällen nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes des NAG und ist daher unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des ersten Teils. Die Stellung eines Antrages ist nicht erforderlich, da nach dem Gesetzeswortlaut die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen ist (= amtswegige Erteilung). Es sind die Gebühren für eine amtswegige Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu entrichten, da eine Gebührenbefreiung nicht vorgesehen ist (siehe Handbuch zum NAG des BMI, Stand 01.01.2021, S 349). Zum Zeitpunkt der Mitteilung des BFA an die belangte Behörde im Jänner 2021, dass eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibt, bestand die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers jedenfalls noch. Da sich an der Rechtswidrigkeit einer Ausweisung gemäß dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 grundsätzlich nichts zu Lasten des Beschwerdeführers verändert hat, erscheint eine „Legalisierung“ des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des NAG jedenfalls dringlich und geboten.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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