LVwG T LVwG-2022/16/1100-1

LVwG-2022/16/1100-1Tribunal Administrativo Regional7 de mar. de 2023

Abrir fonte

Regest

Ausgangsregelung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/1100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:.LVwG.2022.16.1100.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 3 Abs 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 475/2021 iVm § 6 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 90/2021“

und bei der Strafbestimmung (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 90/2021“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.12.2021 um 21.00 Uhr in **** X, Adresse 2, Anhalteort auf der Straße neben dem dortigen Wohnhaus seinen privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1, verlassen und sich als Krampus verkleidet auf einem Muli sitzend mit weiteren Personen aufgehalten, obwohl zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben nach der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) nur zu den dort genannten Zwecken zulässig gewesen sei. Ein solcher Zweck sei jedoch nicht vorgelegen, weshalb der Beschwerdeführer gegen die geltende Ausgangsbeschränkung verstoßen habe. Durch sein Verhalten habe er gegen § 3 Abs 1 der 5. COVID-19-NotMV in Verbindung mit § 5 Abs 1 und § 8 Abs 5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verstoßen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 21 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde mit Euro 15,00 festgesetzt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe sich zur sportlichen Betätigung und zur psychischen Erholung zum besagten Zeitpunkt im Freien aufgehalten, weshalb eine Ausnahmeregelung anwendbar sei. Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung führe nicht näher aus, was konkret unter dem Aufenthalt im Freien zur psychischen Erholung zu verstehen sei. Des Weiteren sei innerhalb der Verordnung zu keinem Zweck konkretisiert festgelegt, in welcher optischen Adjustierung man zum Zwecke der sportlichen Betätigung oder der psychischen Erholung seinen behördlich gemeldeten Wohnsitz verlassen dürfe, weshalb die von ihm gewählte Kleidung keinen Verstoß gegen die COVID-Verordnung darstelle. Verlangt werde also nicht das Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung, vielmehr solle es möglich sein, solchen Erkrankungen bzw psychischen Belastungen durch den Lockdown vorzubeugen, indem etwa Bewegung im Freien jederzeit zulässig sei. Genau dies sei am 04.12.2021 passiert. Das Zusammentreffen mit anderen Personen sei zur sportlichen und psychischen Erholung zufällig gewesen. Der Sicherheitsabstand zu haushaltsfremden Personen sei selbstverständlich eingehalten worden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich am 04.12.2021 um 21.00 Uhr außerhalb seines eigenen privaten Wohnbereichs in **** Z, Adresse 1, aufgehalten. Er ist in **** X, Adresse 2, neben dem dortigen Wohnhaus als Krampus verkleidet mit weiteren Personen auf einem Muli gesessen. Ein zulässiger Zweck, der den Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs gerechtfertigt hätte, lag nicht vor. Lenker des Mulis war BB, am Beifahrersitz saßen CC und DD. Ansonsten befanden sich auf dem Muli neun weitere Personen, die als Krampus verkleidet waren.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde lediglich geltend gemacht, dass die belangte Behörde den Ausnahmegrund des § 3 Abs 1 Z 5 5. COVID-19-NotMV falsch ausgelegt hat. Die Feststellungen zu den anderen am Muli befindlichen Personen stützen sich auf der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Anzeige der PI Y vom 11.12.2021, Zl PAD/21/02247182/006/VStV.

IV.Rechtslage:

1. Die zum Tatzeitpunkt relevante Bestimmung der 5. COVID-19-Notmaßnahmen-verordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 475/2021 in der Stammfassung, lautet wie folgt:

„Ausgangsregelung

§ 3.

(1)Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 7, 9 und 10, zum Zweck des Betretens bestimmter Orte gemäß den §§ 11 und 13, von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 12 sowie Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 und

9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß den § 14 Abs. 1.

(2)Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungs-betrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3)Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

2. Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 90/2021, lauten wie folgt:

„Ausgangsregelung

§ 6.

(1)Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.

(2)Eine Ausgangsregelung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.

(3)Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Strafbestimmungen

§ 8.

(1) […]

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(5a) Wer

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

3. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;

4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Indem der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort als Krampus verkleidet mit neun weiteren als Krampus verkleideten Personen, dem Lenker und zwei Beifahrerinnen auf einem Muli gesessen ist, hat er gegen die nach § 3 Abs 1 5. COVID-19-NotMV geltende Ausgangsregelung verstoßen. Zum Tatzeitpunkt galt eine generelle Ausgangsbeschränkung, jedoch sah die Verordnung verschiedene Ausnahmegründe vor, nach denen das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben zulässig war. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen solchen zulässigen Zweck für seinen Aufenthalt im Freien aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass nach § 3 Abs 1 Z 5 5. COVID-19-NotMV der Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a leg cit – das sind der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Lebenspartner, einzelne engste Angehörige (Eltern, Kinder und Geschwister) sowie einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird – zur körperlichen und psychischen Erholung zulässig war.

Der Verordnungsgeber hat in der rechtlichen Begründung unter anderem zur wortgleichen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ausgeführt, dass eine körperliche und psychische Erholung im Freien etwa bei Spaziergängen, bei sportlicher Betätigung oder beim kontemplativen Verweilen an einem Ort im Freien vorliegt. Die Ausnahmebestimmung darf jedoch nicht zur Aushöhlung des Zwecks der Ausgangsbeschränkung (Reduktion der sozialen Kontakte) führen. Sie erlaubt daher nur den Aufenthalt im Freien als finales Ziel, insbesondere aber nicht den Weg zur Verfolgung sonstiger Zwecke, wie etwa für Besuche oder zur Teilnahme an Veranstaltungen. Auch Treffen zum primären Zweck des geselligen Zusammenseins werden nicht als zur psychischen Erholung erforderlich angesehen (vgl die Erläuterungen zur COVID-19-NotMV, abrufbar in Leissler/Lopatka, Covid-19-Recht1.03, COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV [BGBl II Nr 479/2020] inklusive rechtliche Begründung [Stand 01.04.2021, rdb.at]). Daher fällt das Sitzen auf einem Muli im Krampuskostüm zusammen mit neun weiteren als Krampus verkleideten Personen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 5 der 5. COVID-19-NotMV. Selbst wenn ein Zusammensitzen im Krampuskostüm der psychischen Erholung dienen könnte, wäre die zulässige Personenanzahl überschritten, weil § 3 Abs 1 Z 3 lit a 5. COVID-19-NotMV für einen nach Z 5 zulässigen Aufenthalt im Freien den Kontakt auf Haushaltsangehörige oder einzelne Angehörige bzw einzelne wichtige Bezugspersonen beschränkt. Bei der Anzahl der weiteren anwesenden Personen, nämlich neun weiteren Krampussen, dem Fahrer und zwei auf dem Beifahrersitz befindlicher Mädchen, ist jedenfalls nicht von einzelnen Bezugspersonen auszugehen. Daher ist auch unerheblich, ob das Zusammentreffen geplant war oder rein zufällig passiert ist. Andere Ausnahmegründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikts“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht.

Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Zum Tatzeitpunkt hat die Pandemie bereits ca eineinhalb Jahre angedauert und es war auch häufig Gegenstand der medialen Berichterstattung, dass Ausgangsbeschränkungen gelten und welche Ausnahmen davon bestehen. Für den Beschwerdeführer hätte jedenfalls Anlass bestanden, sich mit den einschlägigen Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft. Ihm ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, wobei von bedingten Vorsatz auszugehen ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass medial kommuniziert wurde, dass Krampuslaufen nicht unter die Ausnahmen der 5. COVID-19-NotMV fällt.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen und den Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Seine Unbescholtenheit hat die belangte Behörde bereits mildernd berücksichtigt. Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund mangelnder Angaben war von durchschnittlichen Vermögens-verhältnissen auszugehen, wobei der Beschwerdeführer die Höhe der Strafe nicht angefochten hat.

Über den Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 21 Stunden) verhängt und damit der Strafrahmen des § 8 Abs 5 COVID-19-MG, der im Tatzeitpunkt eine Geldstrafe von bis zu Euro 1.450,00, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vorsah, lediglich zu ca 10 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe erscheint daher schuld- und tatangemessen und sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer und andere von der Begehung weiterer auf derselben schädlichen Neigung beruhender Taten abzuhalten.

Insgesamt war die Beschwerde daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und keine Partei hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer wurde auf sein Recht, in der Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen. Zudem hat er in seiner Beschwerde den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten, sondern hat sich vielmehr auf das Vorliegen eines zulässigen Zwecks für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs berufen bzw die Rechtsansicht der belangten Behörde in Frage gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und der Beschwerdeführer hat auch keine weiterführenden Beweismittel beantragt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.