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LVwG-2021/21/1577-2•LVwG T LVwG-2021/21/1577-2
LVwG-2021/21/1577-2Tribunal Administrativo Regional6 de mar. de 2023
Amtliche Vereinsauflösung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Vereins „AA“ (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch die Präsidentin BB, Adresse 1, ***** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2021, Zl ***, betreffend die behördliche Auflösung des Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.02.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Vereinsbehörde den Beschwerdeführer eingeladen, die Vereinstätigkeit aufzunehmen. Der Verein ist nach wie vor laut Vereinsregisterauszug zum Stichtag 31.03.2021 registriert bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter der ZVR-Zahl *** und zwar mit dem Vereinssitz in Adresse 2, **** X.
Als Präsidentin des Beschwerdeführers scheint Frau BB mit der Vertretungsbefugnis 23.01.2021 bis 22.01.2026 auf.
Aufgrund der Auffälligkeit, dass an der angegebenen Vereinsadresse insgesamt 21 Vereine eingetragen sind, wurden von der Bezirkshauptmannschaft Y Ermittlungen eingeleitet. Mit E-Mail vom 09.04.2021 wurde die Finanzpolizei mit der Kontrolle der Vereine, welche den Sitz und die Zustelladresse in X in der Adresse 2 haben, durch die Vereinsbehörde beauftragt.
Mit Schreiben vom 22.04.2021 hat das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team **, die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde bekannt gegeben, wie folgt:
„Mit 09.04.2021 wurde an die FinPol W-Y von der Bezirkshauptmannschaft Y ein Ersuchen betr. Erhebung von verschiedenen Vereinen, alle gemeldet an der Adresse, **** X, Adresse 2, gemailt, wobei der Verdacht besteht, dass die Vereinsgründungen im Hinblick auf ungerechtfertigte Förderbegehren initiiert wurden.
Bei der Erhebung am 21.04.2021 durch die FinPol W-Y, CC/DD konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:
An der Adresse in **** X, Adresse 2, befindet sich ein Wohnhaus, Besitzer EE und die Tischlerei FF, auf der gegenüberliegenden Seite befinden sich Garagen und Lageräume. Lt. Auskunft von EE wurde mit 01.01.2021 mit dem Verein, GG ein Mietvertrag für einen Lagerraum in der Größe von ca. 12 m2 abgeschlossen, Ansprechpartner war JJ, ital. StA., Tel. ***. Beim durchgeführten Augenschein war der Lagerraum leer, ohne Wasseranschluss und ohne Heizung, kein Internetzugang bzw. Telefonanschluss vorhanden. Der vorgelegte Mietvertrag wurde nur mit den Vornamen unterzeichnet. An dieser Adresse fanden bis dato keine Tätigkeiten eines Vereines statt. Im vorgelegtem Mietvertrag wird expliziert darauf hingewiesen, dass der Mietgegenstand nur als Lagerraum Verwendung finden darf.
Vom Verein, GG, Präsident JJ, Vizepräsident KK, beide ital. Staatsangehörige, war zum Zeitpunkt der Erhebung, niemand anwesend. Von den 20 weiteren auf dieser Adresse gemeldeten Vereine war ebenfalls niemand anwesend.
Web-Adresse des Vereines: ***
An der Adresse sind 21 Vereine mit der Adresse 2 gemeldet. Steuerlich ist keiner dieser Vereine beim Finanzamt, geführt.
EE gab auch an, dass JJ nur die Postadressen für die verschiedenen Vereine braucht, aus welchem Grund ist ihm nicht bekannt. Von der Gemeinde X wird an dieser Adresse, lt. EE, kein Vereinsstandort, genehmigt.
Keiner der Vereine ist mit einer Hinweistafel gekennzeichnet, bzw. es befinden sich an der Adresse keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein eines Vereines bzw. einer Tätigkeit der verschiedenen Vereine.“
Dem Schreiben der Finanzpolizei vom 22.04.2021 sind vier Lichtbilder über den angeblichen Vereinssitz beigelegt. Den Lichtbildern ist zu entnehmen, dass es sich hiebei um eine Garage bzw einen Lagerraum ohne jegliche Einrichtung handelt. Es befinden sich an der Eingangstüre keine Hinweise auf den Sitz irgendwelcher Vereine bzw auch nicht auf den Sitz des Beschwerdeführers.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 06.05.2021 hat die belangte Behörde den Verein des Beschwerdeführers behördlich aufgelöst.
Gegen den Auflösungsbescheid der belangten Behörde vom 06.05.2021 wurde ein als Beschwerde zu wertender Einspruch mit Datum 31.05.2021 erhoben und in diesem ausgeführt, wie folgt:
„mit diesem Schreiben wird in der Vereinssache AA, vertreten durch die Präsidentin BB, betreffend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2021, mit dem schriftlich erlassenen Spruch zur Auflösung des Vereins nach § 29 Abs. iVm § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002, das Rechtsmittel der Beschwerde bei Gericht eingelegt.
Begründung:
Die Vereinsfreiheit ist ein dem Menschen zugeschriebenes Recht, welches nach dem Art. 11 Abs. 2 jedem Menschen, gleich welcher Herkunft und Nationalität, gestattet, einen Verein zu gründen oder einem solchen beizutreten.
Die Vereinsfreiheit im Sinne des Art 12 StGG und Art. 11 EMRK gewährleistet -nach Rechtsprechung des VfGH- dreierlei:
die freie, von behördlichen Eingriffen nicht behinderte Gründung von Vereinen (GRÜNDUNGSFREIHEIT)
deren freie Betätigung (BETÄTIGUNGSFREIHEIT)
und das Recht des Vereins auf seinen Bestand, also darauf, dass er nicht gegen den Willen seiner Organe aufgelöst wird (BESTANDSFREIHEIT)
Trotz der Bestandsfreiheit wurde uns als Verein keine Möglichkeit von behördlicher Seite eingeräumt, die Missstände zu beheben und damit den rechtlichen Anforderungen zur Fortführung der Vereinstätigkeit zu entsprechen.
Wir sind als Verein AA, dem Förderverband GG beigetreten, da er uns bei der Gründung, Organisation und bei der Unterweisung verschiedener verwaltungstechnischer Aufgaben zu Rate steht, uns hierbei fördert und unterstützt.
Die Wahl des Vereinssitzes in X lag somit zu einem großen Teil an der dortigen Unterstützung bei den Verwaltungsaufgaben, wie auch den Kooperationen und andererseits an der Nähe zu unserem Wohnsitz
Vertragliche Vereinbarungen vor Ort sowie bauliche Veränderungen bzw. Erweiterungen der Vereinsräumlichkeiten wurden stets vom Förderverband GG übernommen. Diese lagen somit in seinem Zuständigkeitsbereich.
Da seit der Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit am 16.02.2021 bis zum ersten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y in dieser Sache, am 16.04.2021, lediglich 2 Monate vergangen sind und es zudem noch zu baulichen Veränderungen in dieser Zeit, welche noch nicht abgeschlossen wurden, gekommen ist, wurden die zu Recht in dem Schreiben der BH Y enthaltenen Mängel, wie die einer ausreichenden Kennzeichnung vor Ort udgl., noch nicht von uns behoben, was jedoch nach dem positiven Urteil des Gerichts umgehend nachgeholt wird.
Auch zu den gewünschten Umfang der Tätigkeiten vor Ort ist es bisher nicht gekommen, da einerseits nur sehr wenig Zeit, seit dem positiven Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit vergangen ist und andererseits erst jetzt die Maßnahmen bezüglich der Covid19 Verordnungen, gelockert werden.
Wir haben deshalb viele unserer Sitzungen online abgehalten.
Die Vermutung der BH Y, dass es sich bei unserem Vereinssitz lediglich um eine Scheinadresse handelt, kann an dieser Stelle mit Bestimmtheit zurückgewiesen werden, da alleine schon die Umbaumaßnahmen vor Ort, Zeugnis der Vereinstätigkeit ist und wir als Verein inmitten der restriktiven Verordnungen und dem kurzem Bestehen des Vereins, gar nicht die Möglichkeiten hatten, den gewünschten Anforderungen genüge zu leisten.
Aus den oben genannten Gründen entspricht die mit Bescheid der BH Y vom 06.05.2021 entschiedene Auflösung nach § 29 iVm § 4 Abs. 2 nicht dem VerG, denn ein Verein kann nur aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.
Dass nach 2 Monaten der Vereinstätigkeit und unter diesen besonderen Umständen des Vereines als Mitglied des Förderverbandes, nicht alle Bedingungen seines Bestandes restlos erfüllt wurden, ist kein ausreichender Grund, einen Verein in derartiger Weise aufzulösen. Die Vereinsfreiheit ist ein dem Menschen gegebenes Grundrecht und damit sollte ihm die Möglichkeit bzw. ein Zeitrahmen eingeräumt werden, die bestehenden Missstände zu beheben, um somit den Anforderungen seines Bestandes nachzukommen.
Da uns als Verein die Möglichkeit zur Ausräumung der Missstände ausnahmslos verwehrt wurde, möchten wir wie im Folgendem unser Begehren formulieren.
Begehren:
Sehr geehrter Herr LL, liebe Leser und Zuständige des Gerichtes,
wir haben nach besten Wissen und Gewissen als Vorstandsmitglieder des Vereins gehandelt und uns nach den Hilfestellungen des Verbandes, sowie den Vorgaben des Vereinsgesetzes orientiert. Wir sehen ein, dass es noch verschiedene Mängel, welche es zu beheben gilt, gibt, wir bitten jedoch die Bezirkshauptmannschaft Y, sowie das Gericht, uns einen zeitlichen Rahmen einzuräumen, diese Missstände zu beheben und gegebenenfalls einen anderen, den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Vereinssitz zu finden.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl 2021/21/1577.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in folgende Akten beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
***.
Allen diesen oben aufgelisteten Verfahren liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde. In den oben aufgelisteten Verfahren sind die Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen worden, weil an der Adresse 2 in **** X keinerlei Vereinstätigkeit der jeweiligen Vereine festgestellt werden konnte. Sämtliche Erkenntnisse sind bereits in Rechtskraft erwachsen.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismitteln steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: von der belangten Behörde wurde erhoben, dass insgesamt 21 Vereine ihren Sitz an derselben Adresse in **** X, Adresse 2, haben. Die Marktgemeinde X hat mit Schreiben vom 20.09.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu einem gleichartigen Vereinsauflösungsverfahren mitgeteilt, dass keine baurechtliche Bewilligung für einen Vereinssitz (Vereinsbüro) vorhanden sei. Im Bauakt befinde sich lediglich ein Einreichplan für die Errichtung von KFZ-Abstellräumen und eines Geräteraums bzw Standlagers für die (ehemalige) Tennisanlage, welcher das gegenständliche Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Gebäudes Adresse 2 betreffe. Außer diesem Einreichplan liege nichts Anwendbares für das gegenständliche Lager vor. Es werde darauf hingewiesen, dass für das Grundstück Nr **1 der KG X kein Bauverfahren in der Datenbank der Marktgemeinde X erfasst sei. Demnach seien der Marktgemeinde X auch keine baulichen Änderungen bekannt bzw liegt auch kein Antrag auf Änderung des Verwendungszecks vor. Zu den Verfahren ***, *** und *** hat die Richterin MM am 09.11.2021 einen Lokalaugenschein vorgenommen diesbezüglich wurde von ihr ein Aktenvermerk verfasst und Lichtbilder angefertigt. In einem der oben aufgelisteten gleichartigen Verfahren wurde bereits eine Beschwerdeverhandlung am 15.11.2021 durchgeführt. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurde bereits der anwesende Zeuge EE wahrheitsbelehrt befragt. Ein Ausdruck dieses Verhandlungsprotokolls zum Akt *** wurde eingesehen. Die Marktgemeinde X hat auf Anfrage mit E-Mail vom 17.11.2021 mitgeteilt, dass betreffend den gegenständlichen Verein und allen anderen weiteren namentlich angeführten Vereinen keine Veranstaltungen bei der Marktgemeinde gemeldet worden seien. Es seien auch im Veranstaltungszentrum keine Veranstaltungen abgehalten worden. Der Bürgermeister habe keine Kenntnis von der Existenz dieser Vereine und seien ihm auch keine Veranstaltungen derselben bekannt.
In der Verhandlung zu Zl *** wurde weiters der Eigentümer und Verfügungsberechtigte des Gebäudes an der Adresse **** X, Adresse 2, Herr EE einvernommen und hat der Zeuge im Wesentlichen angegeben, dass die angeblichen Vereinsräumlichkeiten weiterhin nur von ihm als Lager verwendet würden. Er habe dort Gegenstände, die er in seiner Tischlerei benötige, abgestellt. Zu einer Aushändigung von etwaigen Schlüsseln sei es nicht gekommen, er kenne auch keine Personen oder Vereinsverantwortliche der Vereine. Der Zeuge EE als Liegenschaftseigentümer hat bestätigt, dass am angeblichen Vereinssitz, also in seinem Lagerhaus nie von irgendwelchen Vereinen, Vereinstätigkeiten oder Vereinsveranstaltungen und dergleichen durchgeführt worden sind. Ihm seien sonst keine Aktivitäten der 21 Vereine in X bekannt geworden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifelsfrei, wenn auch nicht widerspruchsfrei aus den vorliegenden Akteninhalt.
Aufgrund der durchgeführten Verfahren der belangten Behörde und der zahlreichen durchgeführten Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere aber auch aufgrund der eingeholten Stellungnahme der Finanzpolizei vom 22.04.2021, des durchgeführten Lokalsaugenscheins der Richterin MM und der Aussage des einvernommenen Zeugen EE ist es als erwiesen anzusehen, dass der beschwerdeführende Verein keinen Vereinssitz an der angegebenen Adresse des Vereins in **** X, Adresse 2, je hatte. Es konnte auch sonst kein Sitz des beschwerdeführenden Vereins im Inland erhoben und nachgewiesen werden. Laut Vereinsregisterauszug vom 08.02.2023 hat der Beschwerdeführer nach wie vor seinen alleinigen Vereinssitz in **** X in der Adresse 2.
Es konnte in den Verfahren vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht auch kein anderer Ort in Österreich bestimmt werden, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung im Bundesgebiet hätte. Weiters konnten keinerlei Vereinsaktivitäten seit der Vereinsgründung und der Vereinsanzeige nachgewiesen werden. Es wurden auch keine nachvollziehbaren und schlüssigen Beweismittel vorgelegt, die die festgestellten Erhebungsergebnisse entkräften hätten können.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
Verein
§ 1
(1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
(4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
(5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.
§ 4
Name, Sitz
(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.
§ 9
Vereinsbehörden, Verfahren
(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.
§ 29
Behördliche Auflösung
(1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.“
Die Beschwerde erweist sich aus mehreren Gründen als nicht berechtigt.
Auch wenn dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben ist, dass die Vereinsfreiheit nicht nur ein Grundrecht ist, sondern ein verfassungsgesetzliche gewährleistetes Recht, ist das Vereinswesen in Bezug auf die Gründung des Vereins gesetzlich geregelt. Die Vereinsfreiheit stellt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar, welches von Artikel 12 Staatsgrundgesetz und Artikel 11 EMRK garantiert wird. Jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die beabsichtigte Bildung des Vereins untersagt, verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das verfassungsgesetzlich gewährleistet Recht der Vereinsfreiheit.
Ein Verein bzw seine Gründung sind dann gesetzwidrig, wenn die Statuten im Widerspruch zu einer Rechtvorschrift stehen. Eine im Vereinsgesetz selbst begründete Gesetzwidrigkeit eines Vereins wird regelmäßig zumindest dem Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zuwiderlaufen. Das in § 12 Abs 1 Vereinsgesetz gesetzlich vorgesehene Verbot eines solchen Vereins dient somit einem berechtigten Ziel im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK. Die Gesetzwidrigkeit eines Vereins bzw seiner Gründung hinsichtlich Name, Zweck oder Organisation darf außerdem nur aus den der Behörde vorgelegten Statuten geschlossen werden.
Nach dem hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetzes erfolgt die Vereinsgründung nach § 2 durch Gründungsvereinbarung und entsteht, wodurch letzteres der Verein Rechtssubjektivität erlangt. Daraus folgt, dass der Verein erst nach der Anzeige der Vereinserrichtung an die Vereinsbehörde und nach Fristablauf bzw bei der bescheidmäßigen Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeiten entsteht. Die Statuten bilden dabei die grundsätzlichen Normen, die sich der Verein im Zuge seiner Gründung selbst gibt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und Tätigkeit und regeln die Beziehung der Vereinsmitglieder zum Verein und der Vereinsmitglieder untereinander.
Zum Sitz des Vereins ist auszuführen, dass § 4 Abs 2 Vereinsgesetz klart stellt, dass dieser im Inland liegen muss. Der Sitz eines Vereins ist jener Ort, an dem sich die tatsächliche Leitung und Verwaltung befinden. Die Sitzangabe in den Statuten muss mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Der Beschwerdeführer argumentiert in Bezug auf den Sitz das der Verein mit Vereinssitz in X gegründet worden sei. Die vertraglichen Vereinbarungen vor Ort sowie bauliche Veränderungen bzw Erweiterungen der Vereinsräumlichkeiten sei stets vom Förderverband GG übernommen worden. Zu dem gewünschten Umfang der Tätigkeiten vor Ort sei es bis lang nicht gekommen, da nur sehr wenig Zeit seit dem positiven Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit vergangen sei und andererseits erst jetzt die Maßnahmen bezüglich der Covid-19-Verordnungen gelockert worden seien.
Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde die tatsächliche Hauptverwaltung des Vereins im Inland anzweifelt. Die belangte Behörde stütz sich auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage, wonach der Verein im Wesentlichen von Österreich aus verwaltet werden muss. Die tatsächliche Hauptverwaltung ist dabei jener Ort, von dem aus das Leitungsorgan, die Vereinstätigkeit hauptsächlich bzw im Wesentlichen organisiert und lenkt und an dem die grundlegenden Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden. Entscheidend ist der Ort des Vereinssitzes als Mittelpunkt der Tätigkeit, widrigenfalls wäre eine Anmeldung von Vereinen möglich, die überhaupt gar keinen Bezug zu Österreich hätten.
Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung des Vereins in **** X, Adresse 2 befinden würde. Wie auch von der belangten Behörde so wird auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes stark bezweifelt, dass die Hauptverwaltung des Vereins in Österreich ist. Dieser Verdacht erhärtet sich umso mehr, als der Präsident in Italien wohnt. Von dort aus agiert der Präsident und ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig, dass von Italien aus die Hauptverwaltung und die Leitung des Vereins erfolgt. Diese Annahme wird auch durch die erfolgte Besichtigung der Örtlichkeit durch eine Richterin des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 09.11.2021 bestärkt. Ein konkreter Anknüpfungspunkt zu Österreich kann hier amtlich nicht gefunden werden. Aufseitens des Landesverwaltungsgerichts wird die Auffassung geteilt, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine Scheinadresse handelt, die auch von 20 weiteren Vereinen als „Vereinssitz“ angegeben wurde. Dort ist lediglich eine Garage situiert, die als Aufenthaltsraum und Sitz der Hauptverwaltung eines Vereins ohne Telefon und Internetanschluss, ohne Wasseranschluss und Fester, zweifelsfrei ungeeignet ist.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte die behördliche Vereinsauflösung durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, vom 06.05.2021 vollkommen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
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