LVwG T LVwG-2022/39/2345-4

LVwG-2022/39/2345-4Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2023

Abrir fonte

Regest

Zuständigkeitsordnung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/39/2345-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.39.2345.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der „AA“, BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 (WGG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I ersatzlos aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die „AA“, BB (im Folgenden Beschwerdeführerin) brachte folgende Eingabe ein:

„….

Wir stellen jedoch aus rechtlicher Vorsicht für diesen Fall den

Antrag:

1. gemäß § 7 Abs 3a WGG auf Feststellung, ob ein derartiges Rechtsgeschäft unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG fällt,

2. in eventu gem. § 7 Abs 4 WGG um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. um Zustimmung durch die Tiroler Landesregierung.

……

3. Weiters wird im Hinblick auf den gewünschten Paketverkauf bereits jetzt nachstehender

Antrag

gemäß § 10a Abs 1 lit d WGG gestellt und diesbezüglich um Zustimmung der Landesregierung zu dem oben näher beschriebenen Rechtsgeschäft ersucht.“

Mit nun angefochtenem Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß § 29 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 aufgrund des Antrages der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach § 33 WGG die

„ZUSTIMMUNG

I. gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979

zur Veräußerung des auf der Liegenschaft in EZ ***1 GB **1 Y mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.10.2010, Zl. ***, errichteten Personalwohnhauses „EE“, bestehend aus 36 Dienstnehmerwohnungen sowie 51 Autoabstellplätzen an die DD, FN ***, zum Zweck der ausschließlichen Überlassung dieser Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen.

II. gemäß § 10a Abs 1 lit d WGG 1979

zur Veräußerung des auf der Liegenschaft in EZ ***1 GB **1 Y mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.10.2010, Zl. ***, errichteten Personalwohnhauses „EE“, bestehend aus 36 Dienstnehmerwohnungen sowie 51 Autoabstellplätzen an die DD, FN ***, zum Zweck der ausschließlichen Überlassung dieser Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen.“

Mit Beschwerde wurde der Bescheid in seinem Spruchpunkt I. dahingehend angefochten, als nicht festgestellt worden wäre, dass die Veräußerung des mit Bescheid vom 14.10.2010 errichteten Personalwohnhauses „EE“ bestehend aus 36 Dienstnehmerwohnungen sowie 51 Autoabstellplätzen an die DD zum Zweck der ausschließlichen Überlassung dieser Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen unter die Bestimmung des § 7 Abs 1-3 WGG fällt (Anm: Hervorhebungen im Original). Die Behörde führe aus, es ergäbe sich aus dem Sachverhalt, dass der gegenständliche Antrag nicht unter die Bestimmung des § 7 Abs 1 – 3 WGG fallen würde, weshalb die Zustimmung der Landesregierung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 erforderlich sei. Zur vorgehaltenen Unterordnung des Rechtsgeschäfts unter die Bestimmungen des § 7 Abs 1 bis 3 WGG, dabei im Besonderen des Geschäftskreises des § 7 Abs 3 WGG, hält die Beschwerdeführerin diverse Begründungen vor.

II.Sachverhalt:

Es sollen das auf der Liegenschaft in EZ ***1 GB **1 Y mit baubehördlichem Bescheid vom 14.10.2010, Zl ***, bewilligte und errichtete Personalwohnhaus „EE“, bestehend aus 36 Dienstnehmerwohnungen sowie 51 Abstellplätze an die DD zum Zweck der ausschließlichen Überlassung dieser Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen veräußert werden. Angegeben wird, dass die DD aufgrund eines Mietvertrages vom 26.09/10.10.2011 mit Mietkaufoption Mieterin dieses Hauses und zur Überlassung der Dienstnehmerwohnungen nur an Dienstnehmer im Sinn der Wohnbauförderungsrichtlinien zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet wäre, die DD das Wohnbauförderungsdarlehen samt damit verbundenen Verpflichtungen übernehmen würde und von einem Kauf zu Spekulationszwecken nicht ausgegangen werden könne.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.

Der für vorliegende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht fest. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

IV.Rechtslage:

Es gilt folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:

„3. Abschnitt

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. ….

[…]“

Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021:

„Prüfungsumfang

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Es gelten folgende Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl Nr 139/1979 idF BGBl I Nr 88/2022:

„Geschäftskreis

§ 7

(1) … (1a) … (2) … (3) …

(3a) Auf Antrag der Bauvereinigung hat die Landesregierung im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft oder eine geplante Beteiligung unter Abs. 1 bis 3 fällt oder nicht.

(4) Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. …..

[…]

Erwerb von Anteilen

§ 10a

(1) Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über:

….

d) die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen ab einer Anzahl von mehr als drei Objekten,

….

[….]“

V.Erwägungen:

1. Ausdrücklich mit Beschwerde angefochten wurde lediglich Spruchpunkt I. Spruchpunkt II blieb unangefochten.

1. Mit ihren Anträgen zu 1. (Feststellung gemäß § 7 Abs 3a WGG) und in eventu zu 2. (Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw Zustimmung gemäß § 7 Abs 4 WGG) stellt die Beschwerdeführerin einen Primärantrag (1.) und einen Eventualantrag (2.).

Wenn auch bedingte Prozesshandlungen von der Rechtsprechung im Allgemeinen als unzulässig und damit unwirksam angesehen werden, darf (jedoch) ein Antrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werden, dass sein Primärantrag (und unter Umständen auch noch ein oder mehrere vorrangige Eventualanträge) erfolglos bleibt (bleiben). Die Behörde hat zuerst über den Primärantrag und erst dann über die Eventualanträge in der begehrten Reihenfolge zu entscheiden. Wird dem Primärantrag (oder etwa dem Ersteventualantrag) stattgegeben, so wird der (Zweit-)Eventualantrag dadurch gegenstandslos. Eine Erledigung des (nachgereihten) Eventualantrags ist erst zulässig (und damit auch – im Hinblick auf § 73 Abs 1 AVG – geboten), wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag (und dem vorgereihten Eventualantrag) nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist oder der vorrangige Antrag zurückgezogen wird. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet und ist daher von der Rechtsmittelinstanz – von Amts wegen (vgl auch § 27 VwGVG) – ersatzlos zu beheben. Darüber hinaus geht durch die rechtswidrige Entscheidung über den Eventual- anstelle des Hauptantrages die Entscheidungspflicht in Ansehung des Hauptantrages nicht unter.

(Hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, MANZ, 1. Teilband: §§ 1 - 36a, 2. Ausgabe, § 13 RZ 4, und darin verwiesene höchstgerichtliche Judikatur).

Beim Feststellungsverfahren gemäß § 7 Abs 3a WGG einerseits und beim Verfahren nach § 7 Abs 4 WGG andererseits handelt es sich um jeweils eigenständige Verfahren. Dazu etwa (auch) Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht, Taschenkommentar, 4. Auflage April 2022, § 7 WGG, RZ 15:

„…. Die Frage, ob es sich bei einem geplanten Geschäft oder einer geplanten Beteiligung um ein Hauptgeschäft iSd § 7 Abs 1 bis 3 WGG handelt, kann seit der Einführung des § 7 Abs 3a WGG durch die WWG-Novelle 2016 auf entsprechenden Antrag einer GBV nunmehr auch ex ante von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde per Bescheid geklärt werden. Die Regelung ist nicht ganz klar. Ausweislich der Materialien (AB 965 BlgNR 25. GP 2) soll damit kein gesondertes Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung, ob eine geplante Betätigung einer GBV unter die Abs 1 bis 3 zu subsumieren ist, geschaffen werden. Vielmehr ermöglicht in dieser Leseart § 7 Abs 3a (nur), in einem Verfahren nach § 7 Abs 4, in dem primär über eine beantragte Genehmigung eines geplanten Geschäftes bzw einer geplanten Beteiligung entschieden wird, einen „Eventualantrag“ dahin gehend stellen zu können, die Landesregierung möge – so sie nicht dem Hauptantrag entsprechend und ausgehend von der Annahme, dass es sich um ein aufgrund von § 7 Abs 4 zustimmungspflichtiges Geschäft handelt, ohnehin die Zustimmung gemäß § 10 Abs 4 erteilt – „in eventu“ gem § 7 Abs 3a feststellen, dass die beantragte Zustimmung deshalb nicht erteilt wird, weil es sich bei der geplanten Betätigung um ein – schon von vornherein keiner Zustimmung bedürfendes – Geschäft iSd Abs 1 bis 3 handelt. Die Begründung dieser Leseart liegt in der Formulierung der Materialien, dass …. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich dies freilich nicht, und auch die Wendung, wonach die Landesregierung „im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen“ hat, ob ein geplantes Geschäft oder eine geplante Beteiligung unter Abs 1 bis 3 fällt oder nicht, deutet eigentlich darauf hin, dass das Gesetz ein eigenständiges einschlägiges Feststellungsverfahren (auch) vorsieht. Im Hinblick auf die steuerrechtlichen Konsequenzen kann es auch durchaus sinnvoll sein, dass eine GBV an einem bestimmten Geschäft bzw einer bestimmten Beteiligung nur für den Fall interessiert ist, dass ein Haupt- oder Nebengeschäft iSd Abs 1 bis 3 des § 7WGG vorliegt (Anm: Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht). Jedenfalls lässt es das Gesetz zu, Feststellungsverfahren nach Abs 3a und Genehmigungsverfahren nach Abs 4 zu verbinden, was möglicherweise auch die primäre Intention des Gesetzgebers gewesen sein könnte. Mit einem „Eventualantrag“ in dem Sinn, dass ein solcher für den Fall der Unzulässigkeit eines Hauptantrages gestellt wird, dürfte Abs 3a aber jedenfalls nichts zu tun haben.“

Bezogen auf die konkrete Antragstellung ergibt sich bereits aufgrund der Antragsformulierung für sich nun der objektive Erklärungswert, über die Anträge 1 und 2 in der Reihenfolge eines Primärantrages und eines Eventualantrages zu entscheiden (arg: „arg: „1. gemäß § 7 Abs 3a WGG …, 2. in eventu gem. § 7 Abs 4 WGG …“). Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens bleibt nach einschlägiger Judikatur für eine andere Deutung kein Raum. Die Anträge sind im Verhältnis zueinander objektiv ausdrücklich als Primär- und Eventualantrag formuliert.

Dass die Antragsformulierung darüber hinaus (auch tatsächlich) vom Willen getragen war, das beabsichtigte Geschäft vorrangig unter den Geschäftskreis des § 7 Abs 1 bis 3 WGG einzuordnen und in dieser Intention vorrangig eine Entscheidung gemäß § 7 Abs 3a WGG erwirken zu wollen, bringt auch das Beschwerdevorbringen bestätigend zum Ausdruck, wenn in diesem Sinne (auch textlich betonend hervorgehoben) als rechtsverletzend moniert wird, dass „nicht festgestellt worden wäre, dass die Veräußerung …. unter die Bestimmung des § 7 Abs 1 -3 WGG fällt“.

Der objektive Erklärungswert der Antragstellung als ein Primär- und Eventualantrag verfestigt sich auch aus der den Anträgen ausdrücklich gesetzte Vorschaltung, diese Art der Antragstellung (nämlich eben: 1. …, in eventu 2. …) „(jedoch) aus rechtlicher Vorsicht für den Geschäftsfall“ zu wählen. Weiters bestätigt sich dieser objektive Erklärungswert in der weiteren getroffenen Festhaltung, mit gleicher Post „einen Eventualantrag“ auf Beschränkung der Steuerpflicht auf die Durchführung des genannten Geschäftes an das Finanzamt für Großbetriebe „aus Vorsichtsgründen“ zu stellen. Gemäß § 6a Abs 2 KStG kann ein Antrag auf Beschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht für Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs 1 bis 3 WGG bezeichneten Art (damit für Geschäften nach § 7 Abs 4 WGG) gestellt werden. „Aus Vorsichtsgründen“ ist ein solcher Antrag gemäß § 6a Abs 2 KStG dann gestellt, wenn das Geschäft nicht schon unter den Geschäftskreis des § 7 Abs 1 – 3 WGG einzuordnen ist.

Daneben erschließt sich aber auch aus dem Tatbestandselement „im Zweifel“ des § 7 Abs 3a WGG, dass erst im Falle einer negativen Feststellung eine (über entsprechende Antragstellung zu erwirkende) Zustimmung nach § 7 Abs 4 WGG erforderlich wird bzw für ein Geschäft zu erwirken ist.

An der Intention zur primären Entscheidung über den Antrag gemäß § 7 Abs 3a WGG ändert auch die ergänzende Eingabe vom 26.22.2021 zum Antrag vom 18.11.2021 nichts, wird mit dieser Eingabe vielmehr lediglich der Antrag im Umfang der Stellplatzanzahl korrigiert. (Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass seit Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 88/2022 mit 01.07.2022 Ein- und Abstellplätze aus der Zustimmungspflicht des § 10a Abs 1 lid d WGG genommen sind).

Im Ergebnis wurden die Anträge 1 und 2 in der Rechtsform eines Primärantrages und eines Eventualantrages in Reihenfolge gestellt.

Der angefochtene Bescheid entscheidet mit seinem Spruchpunkt 1 ausschließlich über den Antrag gemäß § 7 Abs 4 WGG, somit über den Eventualantrag. Ein normativer (Feststellungs)Abspruch über den Primärantrag gemäß § 7 Abs 3a WGG erfolgte nicht. Auch bei weiter Auslegung kann ein solcher Abspruch dem angefochtenen Bescheid nicht zugerechnet werden. Stellt zwar die Begründung des Bescheides Überlegungen der Sache nach auch in Richtung des § 7 Abs 1 bis 3 WGG an, ist jedoch daraus für eine Rechtmäßigkeit des Spruchpunkt I nichts gewonnen.

Der Spruch eines Bescheides – und damit dessen normativer Inhalt - ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw der Verfasser des Bescheidtextes) verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 (und nicht der §§ 914 ff) ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar. Nur dann, wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung (oder auch die „Präambel“) zur Deutung – also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung – von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Der Spruch ist der Kern des Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen (verbindlich werden) und daher allenfalls vollstreckt werden kann. Mit diesem Wesensmerkmal steht und fällt jeder Bescheid im materiell(rechtlich)en wie im verfahrensrechtlichen Sinn (hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 2. Teilband, § 59, RZ 110, 111).

Festhaltungen in der Begründung eines Bescheides bedeuten mangels Aufnahme eines Ausspruchs über das Begehren selbst in den Spruch des Bescheides insoweit keine Erledigung des Antrags (in diesem Sinne etwa VwGH 09.03.1998, 97/10/0230).

In der Beschwerde wurde ausdrücklich das Unterlassen eines (vorrangigen) Abspruchs über den Feststellungsantrag gemäß § 7 Abs 3a WGG moniert, wenn ausgeführt wird, „dass nicht festgestellt wurde, dass die Veräußerung …. unter die Bestimmung des § 7 Abs 1 – 3 WGG fällt“.

Dass auch die belangte Behörde die Anträge 1 und 2 dieser rechtlichen Wertung entsprechend als Primärantrag und Eventualantrag verstand und sie zu dieser Antragskonstellation ihre Entscheidung unmittelbar zum Eventualantrag gemäß § 7 Abs 4 WGG traf, bringt sie selbst zum Ausdruck, wenn sie zum Beschwerdevorbringen mitteilt, dass „mit dem angefochtenen Bescheid mit Spruchpunkt I dem Eventualantrag entsprochen und die Zustimmung gemäß § 7 Abs 4 WGG erteilt wurde (Spruchpunkt I).“

Die belangte Behörde wäre im Ergebnis bei vorliegender Antragskonstellation somit gehalten gewesen, zunächst über den Feststellungsantrag gemäß § 7 Abs 3a WGG als Haupt/Primärantrag und dann über den Eventualantrag – Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4 WGG – in ihrer Reihenfolge zu entscheiden. Dadurch, dass ein Abspruch über den Primärantrag unterlassen wurde, vielmehr unmittelbar über den Eventualantrag, somit vor Eintritt des Eventualfalles, entschieden wurde, erging Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides in Unzuständigkeit.

Gemäß § 27 VwGVG ist Rechtswidrigkeit infolge festgestellter Unzuständigkeit vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, dies ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte. Kommt das Verwaltungsgericht dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, verletzt es seinerseits auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung und belastet seine Entscheidung mit zur Aufhebung führender Rechtswidrigkeit. Entsprechend einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vergleichbar ergangen zur Verpflichtung der Berufungsbehörde etwa VwGH 12.12.1997, 96/19/3388) ist das Verwaltungsgericht diesfalls verpflichtet, den Bescheid der belangten Behörde (hier Spruchpunkt I) ersatzlos aufzuheben. Festgehalten wird klarstellend, dass (auch) bei solcherartiger, vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Entscheidungslage (ersatzlose Aufhebung) die Anträge weiterhin offen sind.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt und nicht zuständig, selbst über den Feststellungsantrag gemäß § 7 Abs 3a WGG nachholend zu entscheiden. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist bei dem hier durch die Behörde eindeutig getroffenen Abspruch (Zustimmung) der (Eventual)Antrag gemäß § 7 Abs 4 WGG. Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs 4 WGG, über den die Behörde entschieden hat, kann bei vorliegender objektiver Antragskonstellation als Primär- und Eventualantrag schon nicht als ein (quasi) Mehrbegehren zum Antrag gemäß § 7 Abs 3a WGG gedeutet werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher verpflichtet, von Amts wegen die oben aufgezeigte Unzuständigkeit der Behörde zu Spruchpunkt I aufzugreifen und wegen Verletzung der Zuständigkeitsordnung und damit Verletzung der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter mit dessen Aufhebung zu entscheiden. Auf die Frage einer allfälligen inhaltlichen Beschwer durch die Entscheidung kommt es vorliegend nicht an.

2. Zur Beschwerdelegitimation:

Gegenständlich wurde – aus den an obiger Stelle erwähnten Gründen – mit Spruchpunkt I eine Entscheidung über den Eventualantrag (Antrag auf Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs 4 WGG) getroffen. Wie ebenfalls an obiger Stelle – belegt durch höchstgerichtliche Judikatur – ausgeführt, erfolgte diese Entscheidung in Unzuständigkeit. Durch diese Unzuständigkeit wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. (Bereits) auf diese Rechtsverletzungen gründet sich die Beschwerdelegitimation. Rechtswidrigkeiten durch Unzuständigkeit sind auch vom Verwaltungsgerichts von Amts wegen wahrzunehmen. Die Bejahung der Beschwerdelegitimation gründet sich damit auf das Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Nicht hingegen geht es um die Frage einer (möglichen) Beschwer durch die Entscheidung in inhaltlicher Hinsicht und eines daraus abzuleitenden Rechtsschutzbedürfnisses (in diesem Sinn etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023, RZ 20 – 23). Somit stellt sich für die Beschwerdelegitimation nicht die Frage einer inhaltlichen Beschwer durch die Entscheidung selbst, sondern ergibt sich der Umstand der Verletzung der Zuständigkeitsordnung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240.00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.