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LVwG-2023/27/0421-1•LVwG T LVwG-2023/27/0421-1
LVwG-2023/27/0421-1Tribunal Administrativo Regional1 de mar. de 2023
Externistenprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Mutter BB, wiederum vertreten durch CC, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2022, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend richtiggestellt, als es bei der Übertretungs- und der Strafnorm nach Schulpflichtgesetz 1985 jeweils zu lauten hat: „BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 11,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:im Zeitraum 01.06.2022 - 08.07.2022
Ort:**** X, Adresse 2, Mittelschule X
Gemäß § 1 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF besteht für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Diese kann gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts ist jedoch vor Ende des Unterrichtsjahres durch die Ablegung einer Extemistenprüfung nachzuweisen (iSd § 11 Abs 4 und 5 Schulpflichtgesetz).
Zu diesem Zweck sind Sie als Schüler, AA, geb. XX.XX.XXXX gemäß § 24
Abs 1 Schulpflichtgesetz verpflichtet, diese Prüfung zu absolvieren!
Sie sind zur Einhaltung der Schulordnung bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen an der Mittelschule X verpflichtet und haben ohne begründete Entschuldigung, die Extemistenprüfung nicht abgelegt, die jedoch vor Ende des Unterrichtsjahres fällig ist.
Der Ihnen zur Last gelegte Sachverhalt ergibt sich aus einer Anzeige der Bildungsdirektion vom 10.08.2022 zu Zahl ***, in welcher der ha. Behörde die Kinder mitgeteilt wurden, die nicht zur Extemistenprüfung im Rahmen des häuslichen Unterrichts angetreten sind und somit die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 verletzt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 4 und Abs. 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 18 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985 i.d.g.F.iVm § 20 VStG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 65,00“
Dagegen hat der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Der Beschwerdeführer, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter BB, hat Herrn CC, Rechtsanwalt in Z, Vollmacht erteilt, der sich hierauf beruft. Er erhebt gegen das Straferkenntnis vom 27.12.2022, *** die
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus:
Die Bestimmung des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz ist entweder nicht anzuwenden oder sie
ist diskriminierend und damit verfassungswidrig:
1. Die Formulierung lautet: „...soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.“ Bei verfassungskonformer Interpretation kann dies nur bedeuten, dass eine Prüfung von Teilnehmern am häuslichen Unterricht über den Jahresstoff in allen Fächern am Ende des Schuljahres, wie dies in der Praxis gefordert wird, nur unter der Voraussetzung gefordert werden könnte, dass dies in der gleichen Weise auch von den Schülerinnen und Schülern jener Schulen, an denen von den Teilnehmern am häuslichen Unterricht die Externistenprüfung abzulegen ist, in gleicher Weise gefordert wird. Das ist keineswegs der Fall. Die Schülerinnen und Schüler jener Schule, an der der Beschwerdeführer die Externistenprüfung hätte ablegen sollen, werden laufenden in kleinen Portionen Leistungsbeurteilungen in allen Fächern, jeweils eingeschränkt auf die bis dahin bearbeiteten Stoffgebiete unterzogen und nicht am Ende des Schuljahres über den gesamten Jahresstoff. Schon gar nicht müssen sie sich innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen jeweils Prüfungen über den Jahresstoff aller Fächer unterziehen. Nachdem also diese gesetzlich normierte Bedingung ganz offenkundig nicht erfüllt ist, kann vom Beschwerdeführer eine solche Externistenprüfung nicht abverlangt werden.
2. In der gelebten Praxis ist es so, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer am häuslichen Unterricht schwer gegenüber Telnehmerinnen und Teilnehmern am Regelschulbetrieb diskriminiert werden, indem ihnen Leistungsnachweise in weitaus höherem Ausmaß abverlangt werden als Teilnehmern am Regelschulbetrieb. Kaum ein Teilnehmer am Regelschulbetrieb würde eine solche Prüfung, wie sie Teilnehmern am häuslichen Unterricht abverlangt wird, bestehen. Dies insbesondere in Anbetracht des von vielen prominenten Kritikern des Schulsystems - vor allem auch aus der Wirtschaft - bemängelten Umstands, dass die Lehrpläne und der Regelschulbetrieb das Auswendiglernen von nutzlosem Detailwissen, das nach kürzester Zeit vergessen wird, abverlangt statt des Denkens in Zusammenhängen und der Vermittlung des Selbstvertrauens, sich auf der Basis dieser Grundlagen jedwede Fertigkeit und Kenntnis aneignen zu können, wofür man besonderes Interesse hat oder was man in der jeweiligen beruflichen oder sonstigen Lebenssituation braucht und anstatt der Vermittlung der Basies. Wozu muss man z.B. in Biologie auswendig aufzählen können, welche Formen von Zucker im Körper vorkommen, wo sie zu welchen Formen verarbeitet, gespeichert oder als Energieträger bereitgestellt werden und welche Enzyme dabei jeweils wirken? Ein durchschnittlicher Schüler paukt das für eine Prüfung oder einen Test und hat es unmittelbar danach wieder vergessen. Dass solches Lernen sinnlos und kontraproduktiv ist, sind sich alle führenden Experten einig. Auch der Umstand, dass Österreich bei den Pisa-Tests - wie aussagekräftig immer man diese beurteilen mag - immer weiter ins Hintertreffen gerät, ist ein Indiz dafür, dass das Schulsystem und die Lehrpläne ineffektiv und ineffizient sind und dass die wirklich wichtigen Dinge nicht vermittelt werden - nicht zuletzt deshalb, weil viel zu viel Zeit in der Schule verbracht wird, sodass das gleich wichtige Lernen und Sammeln von Erfahrungen außerschulisch - in welchem Bereich immer - viel zu kurz kommt. Einem Teilnehmer an häuslichen Unterricht auswendig gelerntes Detailwissen über den gesamten Jahresstoff in allen Fächern geballt innerhalb weniger Tage abzuverlangen ist schwer diskriminierend und im Sinne der Erfüllung des Rechts auf Bildung vollkommen nutzlos. Es ist vor diesem Hintergrund selbstverständlich, dass sich der Beschwerdeführer einer derart diskriminierenden Schikane nicht aussetzen wollte.
3. Auch die mit BGBl. I Nr.232/2021 eingefügte einschränkende Bestimmung des § 11 Abs. 5 Schulpflichtgesetz, wonach keine Wahlmöglichkeit mehr besteht, wo die Externistenprüfung abgelegt wird, ist verfassungswidrig, weil dafür jede nachvollziehbare, legitime und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Lehr- und Lernfreiheit entsprechende Begründung fehlt, sodass es als Schikane interpretiert werden muss, um Kinder und Jugendliche in die Regelschule zu zwingen, obwohl diese erwiesenermaßen ihren Bildungsauftrag nicht erfüllt.
Es wird daher gestellt der
Antrag
das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und Z 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren. Im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 08.07.2022 hat der Beschwerdeführer in der Mittelschule X, Adresse 2, **** X die verpflichtend dort abzulegende Externistenprüfung nicht absolviert. Die Externistenprüfung ist vor Ende des Unterrichtsjahres fällig und erfolgte weder durch den Beschwerdeführer noch durch seine Eltern eine begründete Entschuldigung, weshalb er die Externistenprüfung nicht abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat die Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt, wobei der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Ende des Unterrichtsjahres durch die Ablegung einer Externistenprüfung nachzuweisen gewesen wäre, was der Beschwerdeführer unterlassen hat.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen ergeben in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen Akt und sind im Übrigen auch nicht bestritten. In ihrem Einspruch hat die Mutter des Beschwerdeführers als Erziehungsberechtigte ausgeführt, dass sie sich auf §§ 137 bis 139 ABGB stützen würde. Der Beschwerdeführer hätte gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung zur Prüfung gebracht werden müssen und wäre das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in Erziehung dadurch verletzt worden. Weiters unterliege der restliche Unterricht gemäß Artikel 17 StGG keiner Beschränkung. Die §§ 11 und 24 Schulpflichtgesetz und der § 42 Schulunterrichtsgesetz würden ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswessen regeln und seien nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einem unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistet Recht bedeuten würde. Auch in der Beschwerde wurden lediglich rechtliche Bedenken geäußert.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„§ 1
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 11
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.(
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6)Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklich hat.
Sofern in der Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs es bei der Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, zu keiner Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 noch mit solchen nach § 12 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 14 Abs 2 Privatschulgesetz – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art 17 StGG gegeben, der in den Abs 2, Abs 3 und Abs 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls ausgesprochen hat, kann schon allein aufgrund der in Art 14 Abs 7a B-VG verankernden Schulpflicht keine Verfassungswidrigkeit der in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten jährlichen Überprüfung erkannt werden und ist aus diesem Grund auch ein Verstoß gegen Art 17 StGG nicht gegeben (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolgs von schulpflichtigen Schülern und Schülerinnen dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfGH 29.11.2022, E 2730–2731/2022 mit weiteren Nachweisen).
Sofern in der Beschwerde aufgeführt wird, dass in der gelebten Praxis Teilnehmerinnen und Teilnehmer am häuslichen Unterricht gegenüber solchen am Regelschulbetrieb diskriminiert würden, ist auf die vorigen Ausführungen zu verweisen, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nicht gleichheitswidrig ist.
Den Eltern und Kindern – die am häuslichen Unterricht teilnehmen, muss klar sein, welche Anforderungen hinsichtlich der Überprüfung des im häuslichen Unterricht erworbenen Wissens an sie gestellt werden, sodass es nicht überraschend sein kann, dass vor Ende des Unterrichtsjahres eine entsprechende Externistenprüfung abzulegen ist. Wer sich sohin für häuslichen Unterricht entscheidet, weiß, dass die Externistenprüfung abzulegen ist und muss sich darauf entsprechend vorbereiten. Wer diesen Aufgaben nicht gewachsen erscheint, wird nicht gezwungen, am häuslichen Unterricht teilzunehmen. Wer sich freiwillig hierfür entscheidet, hat sich damit auch für die Ablegung einer Externistenprüfung entschieden.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb ihm die Ablegung dieser Prüfung nicht zumutbar gewesen sein sollte.
Sofern im Einspruch angeführt wird, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung zur Prüfung hätte gebracht werden müssen, entspricht dies insofern gegen den Beschwerdeführer, als daraus deutlich wird, dass er vorsätzlich die Externistenprüfung nicht ablegen wollte, da die Ablegung dieser Prüfung ja „gegen seinen Willen“ erfolgen hätte sollen.
Sofern weiters ausgeführt wird, dass das Kindeswohl dadurch verletz worden wäre ist auszuführen, dass die Überprüfung des erlernten Wissens gerade dem Kindeswohl dient. Schließlich muss sichergestellt werden, dass Kinder auch im häuslichen Unterricht jenes Wissen vermittelt erhalten, das im Regelunterricht vermittelt wird, damit sie in späteren Jahren nicht mit Nachteilen wegen mangelndem Wissen konfrontiert werden.
Sofern in der Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs 5 Schulpflichtgesetz 1985 angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass aus dem AB 1245, 27. GP, 2f, zu entnehmen ist, dass die begleitende Kontrolle des häuslichen Unterrichts von der Annahme ausgeht, dass die Schulleitung jener Schule, die das Kind aufgrund der Schulpflicht zu besuchen hätte, den Leistungsstand und dessen Entwicklung am besten einschätzen kann. In diesem Zusammenhang stehen dann auch die Regelungen über das durchzuführende Reflexionsgespräch, das den Entziehungsberechtigten und den Kindern eine Rückmeldung zum Leistungsstand und dessen Entwicklung im häuslichen Unterricht geben soll. Die Regelung des § 11 Abs 5 Schulpflichtgesetz 1985 soll sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit. Eine Verfassungswidrigkeit kann diesbezüglich vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkannt werden, dient doch die erwähnte Norm gerade der Sicherstellung eines einheitlichen Standards. Überdies wird damit auch ausgeschlossen, dass sich „Wunschergebnisse erkauft“ werden könnten.
Die Sicherstellung eines einheitlichen Standards für Externistenprüfungen ist einerseits sowohl im Wohl der Kinder gelegen, als auch andererseits gerade nicht gleichheitswidrig.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz was unter der in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinn des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 SchUG) abgelegten Prüfung erbracht werden kann. Daraus lässt sich ableiten, dass die in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (vgl VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007 mit weiteren Nachweisen).
Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind auch die periodischen Prüfungen der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtsziels vereinbart (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann der „Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichts“ im Sinn des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend dem Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 SchUG) – erfolgreich – abgelegten Prüfung erbracht werden (vgl VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190 mit weiteren Nachweisen).
Wie bereits ausgeführt ist schon aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auf der inneren Tatseite vom Vorsatz auszugehen.
Gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw wie in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
Der Beschwerdeführer hat zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr vollendet gehabt, sodass er insofern im Sinn der vorerwähnten Bestimmung ebenfalls verpflichtet war, die Externistenprüfung abzulegen.
„§ 19
Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Gemäß § 20 VStG kann dann, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die belangte Behörde hat in korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen insofern die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfe unterschritten.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern, sodass die verhängte Geldstrafe schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden kann.
Eine Bestraffung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung des Schulpflichtgesetztes 1985 anzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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