LVwG T LVwG-2023/20/0163-5

LVwG-2023/20/0163-5Tribunal Administrativo Regional28 de fev. de 2023

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Aufforderung<br/>Verkehrsunfall<br/>Fahrerflucht<br/>Cannabiskonsum<br/>Verschleierungsmaßnahmen nach Verkehrsunfall<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/0163-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.0163.5.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2022, Zahl ***, betreffend eine Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sich innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, amtsärztlich untersuchen zu lassen. (Die Erforderlichkeit der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und/oder eines fachärztlichen Befundes bleibt der amtsärztlichen Untersuchung vorbehalten.)

2. Es gelangt § 24 Abs 4 Führerscheingesetz BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021 zur Anwendung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z aufgefordert, sich binnen vier Wochen in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme untersuchen zu lassen.

In der Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen darauf, dass laut Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 11.12.2022 der Beschwerdeführer in der Nacht vom 22.10.2022 auf den 23.10.2022 zwischen 23:30 Uhr und 02:00 Uhr in X neben der L *** bei Strkm 4,21 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend die Unfallstelle ohne Vornahme der notwendigen Verständigungen verlassen habe. Er habe das Kennzeichen des Fahrzeuges abmontiert und sich den gesamten Tag über versteckt gehalten und sei für die Polizei trotz Fahndung nicht mehr erreichbar gewesen. Am Abend des 23.10.2022 hätte er der Polizei (telefonisch) mitgeteilt, dass er nicht verletzt worden sei. Er hätte seinen Aufenthalt nicht bekannt geben wollen und mitgeteilt, dass er frühestens am 24.10.2022 in die Polizeiinspektion Z kommen würde.

Aufgrund der Anzeige sei „mit überaus großer Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass er das Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt in einem beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Im Jahr 2018 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung aufgrund einer Suchtmittelbeeinträchtigung entzogen worden.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Behörde seine gesundheitliche Eignung lediglich aufgrund von Mutmaßungen in Zweifel ziehe. Es fehle an konkreten gesundheitlichen Bedenken nicht jedes fragwürdige bzw auffällige Verhalten rechtfertige gleichzeitig Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Der Unfall sei aufgrund eines plötzlichen Wildwechsels zustande gekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgewichen. Das Fahrzeug sei im nahegelegenen Wald zum Stehen gekommen. Es sei ein alter Baum entrindet worden. Aus dem Kontakt mit dem Grundstückseigentümer hätte sich ergeben, dass aus dessen Sicht kein Schaden festgestellt werden hätte können.

Nach dem Vorfall habe er sich zu seiner Freundin begeben und sei telefonisch aufgrund des leeren Akkus erst wieder am nächsten Abend erreichbar gewesen. Aus seiner Sicht hätte keine unmittelbare Verständigungspflicht der nächsten Polizeidienststelle gemäß § 4 Abs 5 StVO bestanden. Das diesbezüglich gegen seine Person geführte Verwaltungsstrafverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Es mangle an faktischen aber auch an rechtlichen Gründen für eine Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung.

Mit Schreiben vom 11.01.2023 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Am 13.02.2023 wurde mittels Videokonferenz eine Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Nach der Verhandlung übermittelte RevInsp CC, so wie dies bereits von ihm im Zuge seiner Einvernahme zugesagt wurde, ein E-Mail seines Kollegen RevInsp DD vom 23.10.2022, in dem dieser RevInsp CC über das an diesem Tag mit dem Beschwerdeführer geführte Telefonat informiert hat. Dieses Beweismittel wurde den beiden Parteien mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Dazu wurden am 20.02.2023 (belangte Behörde) bzw am 22.02.2023 (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) kurze Stellungnahmen abgeben.

II.Sachverhalt:

Der 26jährige Beschwerdeführer lenkte in der Nacht vom 22.10.2022 auf den 23.10.2022 ca um Mitternacht den auf seine Mutter zugelassenen PKW der Marke EE auf der L *** Adresse 1. Bei StrKm 4,210 kam er von der Straße ab. Der PKW kam ca 20 m von der Straße entfernt im Wald zum Stillstand. Der PKW wurde schwer beschädigt. Letztlich handelt es sich um einen Totalschaden. Auch ein Baum wurde beschädigt. Es wurde ca ein Drittel des Durchmessers abgerissen und stand dieser Baum nur noch instabil.

Ob er tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet zuvor ein Wildwechsel stattfand, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Unfalls nur geringfügig verletzt. Der Beschwerdeführer montierte noch an Ort und Stelle die beiden Kennzeichen ab. Damit beabsichtigte er offensichtlich, dass die Zulassungsbesitzerin (die Mutter des Beschwerdeführers) nicht sofort ermittelt wird. Der Beschwerdeführer verließ dann die Unfallstelle. Das Fahrzeug verblieb an der Unfallstelle. Es war unversperrt und wies auch zumindest ein geöffnetes Seitenfenster auf. Im Fahrzeug befand sich der Zulassungsschein. Auf dem Armaturenbrett verblieb der Fahrzeugschlüssel. Der Beschwerdeführer begab sich danach zu seiner Freundin nach Z.

Die Polizeiinspektion Z wurde um ca 02:20 Uhr von einem Fahrzeuglenker davon verständigt, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug beschädigt im Wald stehen würde. In der Folge nahm die Polizeiinspektion Z Ermittlungen auf. Zwei Beamte fuhren zunächst zur Unfallstelle und in weiterer Folge zur ausgemittelten Zulassungsbesitzerin (der Mutter des Beschwerdeführers). Diese konnte nicht sicher angeben, ob der Beschwerdeführer oder sein Bruder das Fahrzeug gelenkt habe. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch die Mutter blieb erfolglos. Gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers fuhren die ermittelnden Polizisten zum Bruder des Beschwerdeführers in W. Schließlich stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt haben musste. Versuche, ihn zu erreichen blieben erfolglos. Eine Rückfrage im Krankenhaus über eine allfällige Einlieferung des Beschwerdeführers verlief negativ.

Auch die am 23.10.2022 durchgeführten Versuche der Polizei, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, blieben ohne Erfolg. Am 23.10.2022 um 18:20 Uhr meldete sich der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion Z und teilte RevInsp DD mit, dass er durch den Unfall nicht verletzt worden sei und es ihm gut gehen würde. Trotz einer entsprechenden Nachfrage des Polizeibeamten gab der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und erklärte, er werde frühestens am 24.10.2022 auf die Polizeiinspektion Z kommen.

Der Vater des Beschwerdeführers und wahrscheinlich auch der Beschwerdeführer kontaktierten am 26.10.2022 den Besitzer des Waldes. Seitens des Waldbesitzers wurde ihnen gegenüber erklärt, dass offenbar kein Schaden entstanden sei, da der beschädigte Baum ohnedies entfernt werden hätte müssen.

Erst am 27.10.2022 um 18:45 Uhr erschien der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters bei der Polizeiinspektion Z. Dort macht er Angaben zum Unfallhergang. So gab er an, dass zur Unfallzeit ein Reh über die Straße gesprungen sei, wodurch er sich erschrocken habe. Dann habe er mit dem PKW in den Wald gelenkt und sei gegen den Baum gefahren. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Fahrt erklärte er, dass er zusammen mit seinem Bruder und weiteren Personen im „FF“ in V den Abend verbracht habe, er habe dann später zu Hause bemerkt, dass sein Bruder das Sakko vergessen habe. Er habe sich daraufhin den PKW seiner Mutter ausgeliehen, um seinem Bruder nach W zu fahren.

Der direkte Weg von Z nach W hätte über die Bundesstraße *** geführt. Der Beschwerdeführer fuhr jedoch, was einen deutlich längeren Weg bedeutet, über X nach U und wollte von dort nach W fahren. Befragt dazu erklärte er gegenüber dem amtshandelnden Polizisten RI CC, dass er gerne durch den Wald fahre.

In Bezug auf das Abmontieren der Kennzeichen gab er an, dass er diese „sichern“ hätte wollen. Auf Vorhalt des Polizisten, dass die Autotüren nicht versperrt, das Fenster geöffnet und der Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsschein im PKW gewesen wären, gab er keine Antwort.

Der Konsum von Suchtmittel kann mittels eines Harntestes nur innerhalb von drei Tagen nach dem Konsum nachgewiesen werden. Auf Grund der zeitlichen Konstellation wurde daher von der Polizei am 27.10.2022 davon Abstand genommen.

Die Polizisten fragten denn, warum er nicht gleich die Polizei verständigt habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass seiner Meinung nach gar kein Unfall passiert sei. Seine Angaben waren für die Polizisten nicht schlüssig. Sie erschienen unglaubwürdig und widersprüchlich. Auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fahrt am 22.10.2022 und sein Verhalten nach dem Unfall widersprüchliche Angaben. Das betraf zum Beispiel die Frage, warum er die deutlich längere Wegstrecke wählte. Nach den glaubwürdigen Angaben des amtshandelnden Polizisten lenkte er das Fahrzeug nach U, weil er „gerne durch den Wald fährt“. Auch in Bezug auf das Abmontieren der Kennzeichentafeln vom verunfallten Pkw machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Gegenüber RevInsp CC sprach er von einem „Sichern“ der Kennzeichentafeln, was für sich angesichts der weiteren Umstände (das Fahrzeug war unversperrt, zumindest ein Seitenfenster geöffnet, der Zulassungsschein befand sich im Fahrzeug), schon fragwürdig war. Beim Verwaltungsgericht dementierte er, dies gesagt zu haben.

Auf Grund der festgestellten Tatumstände (Unfallhergang) in Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers liegt der Verdacht nahe, dass der Unfall deshalbpassiert ist, weil der Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen sein konnte. Eine Verifizierung durch eine Harntest war wegen des Zeitablaufes (5 Tage vom Unfallzeitpunkt bis zur persönlichen Erscheinen bei der Polizei) nicht mehr möglich.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2018 von der Bezirkshauptmannschaft Z bestraft, weil er am 14.04.2018 in Z einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Aufgrund dieser Übertretung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2018 die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 14.04.2018 entzogen. Weiters wurde ihm unter anderem auferlegt, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen.

Infolgedessen kam es auch zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung und einer entsprechenden Stellungnahme. In einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, die aufgrund einer Untersuchung vom 03.08.2018 erstellt wurde, wurde der Beschwerdeführer als „nicht geeignet“ beurteilt. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Explorationsgespräches zum Ausdruck gebracht habe, dass er (auch) in Zukunft nicht gewillt sei, auf Cannabis zu verzichten und dass er zugeben habe, in der Vergangenheit wiederholt ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss in Betrieb genommen zu haben. Aus verkehrspsychologischer Sicht sei eine Änderung des Konsumverhaltens erforderlich, um nicht erneut unter Drogeneinfluss zu fahren und sei eine Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten erforderlich. Diese sei durch Harnproben zu bestätigen. Dies sei erforderlich, um von einer zeitlich stabilen und motivational gefestigten Einstellungs- und Verhaltensänderungen ausgehen zu können.

Abschließend wurde in dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme festgehalten, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht vorliege. Diese negative verkehrspsychologische Stellungnahme führte zu einer Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung.

Am 12.09.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung beurteilt. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23.09.2019 ist festgehalten, dass aus der explorativen Datenerhebung eine Umstellung der Cannabiskonsumgewohnheiten im Sinne einer Abstinenz, beginnend vor ca neun Monaten, hervorgehe. Die mit der Verhaltensumstellung erreichten Veränderungen würden vom Untersuchten positiv erlebt. Die Vermeidung zukünftigen Lenkens unter Drogeneinfluss sei daher wahrscheinlich. Er wurde daher zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B als geeignet beurteilt.

Nachdem die Lenkberechtigung zunächst durch die Auflage, Harnbefunde vorzulegen beschränkt war, wurde sie dann unbeschränkt erteilt. Von den vorgelegten Harnbefunden war einmal einer positiv.

Diese Vorgeschichte verstärkt den Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt am 22.10.2022 durch Suchtmittel beeinträchtigt war.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wird durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen RevInsp CC unter Einsichtnahme des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Z und in das nach der Verhandlung an das Verwaltungsgericht übermittelte Email des RevInsp DD vom 23.10.2022.

Die wesentlichen Aspekte des Sachverhalts, nämlich die Unfallsituation (Unfallendlage) und die Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers am 23.10.2022 (per Telefon) sowie am 27.10.2022 sind im Wesentlichen unstrittig. Die Amtshandlung in der Unfallnacht bzw am 27.10.2022 wurde unter anderem von RI CC, der auch die Anzeige erstattet hat, durchgeführt. Dieser hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck. Er legte auch nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Tatumständen (wie etwa dem Abmontieren der Kennzeichen) konfrontiert wurde und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keinen glaubwürdigen Eindruck machte. Er sprach sogar davon, dass „sehr viele widersprüchliche Angaben“ gewesen wären und „auch die Art und Weise, wie er es gesagt hat, da hat man das Gefühl gehabt, dass das nicht der Wahrheit entspricht“.

Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Einvernahme beim Verwaltungsgericht Angaben, die jenen, die der Polizist RevInsp CC glaubhaft als dessen Erstangaben schilderte, widersprachen. Das betraf etwas die Begründung für die Wahl der Fahrtroute also auch das Abmontieren der Kennzeichen. Der Beschwerdeführer konnte weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Verwaltungsgericht ansatzweise schlüssig erklären, warum er erst fünf Tage nach dem Unfall persönlich bei der Polizei erschienen ist. Die Begründung, dass er die Polizei wegen des leeren Akkus seines Handys und des fehlenden Aufladekabels nicht vom Unfall verständigen hätte können, erscheint als bloße Schutzbehauptung, zumal er diesen Anruf auch mit dem Handy seiner Freundin hätte durchführen oder persönlich bei der nahe gelegenen Polizeiinspektion vorbeischauen hätte können, wenn er gewollt hätte.

Es ergab sich letztlich aber auch aufgrund der eigenen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers eine eindeutige Verdachtslage dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer daran gelegen gewesen ist, eine Sachverhaltsklärung hinauszuzögern und insbesondere eine Feststellung einer allfälligen Suchtmittelbeeinträchtigung durch Ablegung einer Harnprobe, die lediglich innerhalb von drei Tagen zuverlässig genug ist (siehe die Angaben des Zeugen RevInsp CC), hintanzuhalten. Dieses Verhalten lässt auch den Schluss zu, dass es letztlich nicht ein Wildwechsel war, der den Unfall herbeigeführt hat. Dementsprechend war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 154/2021 lautet wie folgt:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 14 FSG-Gesundheitsverordnung BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002, bezieht sich auf Alkohol, Sucht und Arzneimittel und lautet wie folgt:

„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Nicht jedes fragwürdige (bzw. auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 16.11.2020, Ra 2020/11/0011; uHa 25.07.2007, 2007/11/0024). Insofern ist in Bezug auf die Voraussetzungen, die eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG rechtfertigen, ein strenger Maßstab anzulegen.

Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, inwieweit die vom Beschwerdeführer am 22.10.2022 durchgeführte Unfallfahrt bzw das vom Beschwerdeführer nach dem Unfall gesetzte Verhalten vor dem Hintergrund der im Jahr 2018 begangenen Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO und der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchungen aus den Jahren 2018 bzw 2019 geeignet sind, Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers begründen, sodass die von der Behörde ausgesprochene Aufforderung, sich (unter Vorlage einer verkehrspsychologische Stellungnahme) amtsärztlich untersuchen zu lassen gerechtfertigt ist.

Im gegenständlichen Fall gründen sich die Bedenken auf die näheren Umstände in Bezug auf den vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall sowie darauf, dass der Beschwerdeführer, dessen Vorgeschichte eine Problematik in Bezug auf den Konsum von Drogen und dem Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist, nach dem Verkehrsunfall offensichtlich bewusst eine Kontaktaufnahme mit der Polizei hinauszögerte und nach der telefonischen Aufforderung durch einen Polizeibeamten am 23.10.2022 um 18:20 Uhr keinerlei Bemühungen unternahm, bei der Polizeiinspektion unverzüglich zu erscheinen, obwohl er dazu aufgefordert wurde.

Nach seinen eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer am 23.10.2022 bei seiner Freundin in Z auf. Insofern wäre es ihm, wenn er gewollt hätte, ohne Weiteres möglich gewesen, innerhalb weniger Minuten die ebenfalls in Z befindliche Polizeiinspektion aufzusuchen. Letztlich erschien der Beschwerdeführer erst am 27.10.2022, somit fünf Tage nach der Unfallfahrt, bei der Polizeiinspektion, wodurch eine Feststellung einer allfälligen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Lenkzeitpunkt durch Suchtmittel (mittels Harntest) nicht mehr möglich war. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Begründung, weshalb er den Kontakt mit der Polizeiinspektion Z (insbesondere nach dem Telefonat mit RevInsp DD am 23.10.2022 um 18.20) hinausschob, blieb der Beschwerdeführer als schuldig. Insofern ist es ihm nicht gelungen, den Verdacht, dass die Feststellung einer Suchtmittelbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt vermieden werden sollte, auszuräumen.

Dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine Suchtmittelbeeinträchtigung vorgelegen sein könnte, gründet sich auch auf die Wahl der Fahrtroute. Der Beschwerdeführer gab an, dass er einem Verwandten das vergessene Sakko in W vorbeibringen hätte wollen. Gegenüber der Polizei sprach er aber von seinem Bruder. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bezeichnete er diese Person als seinen Großcousin. Die kürzeste, schnellste und direkteste Strecke zwischen V bzw Z und W führt entlang der B ***. Der Beschwerdeführer wählte jedoch einen deutlich längeren Umweg über die L *** Adresse 1. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Route gewählt habe, weil er gerne durch den Wald fahre. In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht dementierte er dies. Die Wahl der Fahrroute, mit welcher das Durchfahren der Bezirkshauptstadt Z vermieden wurde, spricht dafür, dass diese längere Wegstrecke gerade deshalb gewählt wurde, um einer allfälligen Polizeikontrolle in Z, die in der Nacht von Samstag dem 22.10. auf Sonntag den 23.10.2022 durchaus wahrscheinlich war, zu umgehen.

Der Verdacht, dass das Unfallgeschehen mit einem allfälligen Suchtmittelkonsum und damit auch mit einer problematischen Einstellung bzw einem problematischen Verhalten (Suchtmittelkonsum) des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen könnte, gründet sich auch auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers, insbesondere auf die negative Stellungnahme aufgrund der am 03.08.2018 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung. Die damals in der verkehrspsychologischen Stellungnahme wiedergegebene Problematik, wonach der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, in Zukunft auf Cannabis zur verzichten und letztlich auch die Gefahr bestehe, sich (weiterhin) nach dem Konsum von Cannabis ans Steuer zu setzen, wurde in der nachfolgenden (ein Jahr später verfassten) verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23.09.2019 nicht weiter aufrechterhalten. Die Vermeidung solcher Fahrten wurde (lediglich) als „wahrscheinlich“ angesehen.

Das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall gesetzte Verhalten, das gezielt darauf ausgerichtet war, eine Sachverhaltsaufklärung zu verhindern bzw hinauszuzögern, liefert in Verbindung mit der aufgezeigten Vorgeschichte und den überaus widersprüchlichen Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers einen dringenden Verdacht dahingehend, dass beim ihm nach wie vor bzw wieder eine Problematik im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis besteht und es sein kann, dass er trotz eines vorangegangenen Konsums von Cannabis ein Kraftfahrzeug lenkt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühre. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.05.2016, 2011/11/0026, uHa das hg. Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0310, mwN.).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich vor dem Hintergrund der oben näher dargelegten Aspekte der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert und gleichzeitig nicht in der Lage ist, nach dem Konsum von Cannabis vom Lenken eines Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen, was möglicherweise auch in der Nacht vom 22.10.2022 auf den 23.10.2022 der Fall war. Liegt eine Suchtmittelabhängigkeit vor oder sind Personen nicht in der Lage, ihren Suchtmittelkonsum soweit einzuschränken, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf eine Lenkberechtigung weder erlassen noch erteilt werden. Diese Problematik tangiert die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dementsprechend sieht § 14 Abs 3 FSG-GV vor, dass im Falle eines Lenkens eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich eine Lenkberechtigung weder erteilt werden darf, es sei denn, dass die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen wird. Im Falle eines gehäuften Missbrauches ist gemäß § 14 Abs 5 FSAG-GV jedenfalls eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich, um eine (eingeschränkte) Lenkberechtigung erteilen oder belassen zu können.

Insofern ist im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Untersuchung durch den Amtsarzt erforderlich und obliegt es diesem, nach einer entsprechenden Befundung allfällige weitere (fachärztliche) Befunde oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen, wobei im Falle der Erforderlichkeit (und nicht „freiwilliger“ Beibringung durch den Beschwerdeführer) diesbezüglich ein gesonderter Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG zu ergehen hat.

Der Beschwerde kommt daher insoweit Erfolg zu, als die Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG nur die Verpflichtung umfasst, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und, da ein Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand nicht eindeutig erwiesen ist, von der Verpflichtung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (zur amtsärztlichen Untersuchung) Abstand genommen wird. Inwieweit letztlich die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und/oder eines fachärztlichen Befundes erforderlich ist, wird der Amtsarzt/die Amtsärztin zu entscheiden haben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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