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LVwG-2023/31/0023-2•LVwG T LVwG-2023/31/0023-2
LVwG-2023/31/0023-2Tribunal Administrativo Regional27 de fev. de 2023
Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Bindungswirkung<br/>Örtliche Zuständigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.12.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.12.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 9.10.2022 in der Gemeinde X ein näher angeführtes Kraftfahrzeug außerhalb des Ortsgebietes gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten habe.
Im Fall einer derartig qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung war gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG eine Entziehungsdauer von einem Monat auszusprechen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er mit 2.1.2023 seinen österreichischen Hauptwohnsitz aufgeben und wieder nach Rumänien ziehen werde. Weiters wurde eine rumänische Adresse angegeben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie durch Einholung diverser Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 4.1.2023 und 14.2.2023 sowie durch Einholung einer Auskunft im AJ-Web vom 18.1.2023, wonach der Beschwerdeführer vom 1.11.2022 bis laufend als Arbeiter bei der BB mit Sitz in **** W, Adresse 2, beschäftigt sei.
II.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(…)
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (…)
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.11.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 9.10.2022 um 14:36 Uhr in der Gemeinde X auf der CC in Fahrtrichtung Osten als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** die in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.
Die dafür gemäß § 99 Abs 2e StVO verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,-- wurde mit einer gemäß § 37a Abs 1 VStG bereits eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung in derselben Höhe gegenverrechnet.
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 98/11/00134, VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210 uva). Dies bezieht sich, zumal die Strafbehörde ausdrücklich die Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO herangezogen hat, auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Damit steht aber für das gegenständliche Verfahren fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** die außerhalb des Ortsgebietes geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h um 54 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel, konkret mit einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Videospeed 250, festgestellt wurde.
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung durch die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten § 7 Abs 3 FSG verwirklicht hat, konkret eine solche gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG.
Im Falle der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung sieht § 26 Abs 3 Z 1 FSG eine fixe Entziehungsdauer von einem Monat vor.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf hinweist, dass er mittlerweile seinen Wohnsitz nach Rumänien verlegt habe, so ist auszuführen, dass § 3 AVG die örtliche Zuständigkeit der Behörden regelt. Für alle „sonstige Sachen“ (zB für Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – vgl VwGH 27.9.2007, 2006/11/0027), also für jene, die nicht unter die Spezialregelung des § 3 Z 1 und 2 AVG fallen, enthält Z 3 leg cit eine Auffangregelung:
Sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der natürlichen Person. Örtlich zuständig ist jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Beteiligten liegt (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 3 Rz 5).
Gemäß § 35 Abs 1 FSG ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.
Aufgrund einer ZMR-Anfrage vom 4.1.2023 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an der Zustelladresse des bekämpften Bescheides in **** Z, Adresse 1, vom 21.8.2020 bis 21.12.2022 seinen Hauptwohnsitz hatte und ab 21.12.2022 ebendort ein Nebenwohnsitz ausgewiesen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass der behauptete Rückzug des Beschwerdeführers nach Rumänien vor dem Hintergrund einer aufrechten Nebenwohnsitzadresse unter der ehemaligen Hauptwohnsitzadresse in Z sowie eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma BB in **** W, Adresse 2, zumindest als potentielle Schutzbehauptung angesehen werden könnte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 25.1.2023 auf ebendiese Umstände hingewiesen und um Vorlage entsprechender Beweismittel zur Glaubhaftmachung eines aufrechten Wohnsitzes in Rumänien binnen zwei Wochen aufgefordert, widrigenfalls das Rechtsmittel ohne weitere Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen werde.
Bis dato ist keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt, obwohl ihm das gegenständliche Schreiben vom 25.1.2023 nachweislich zugekommen ist und konnte anlässlich einer neuerlichen ZMR-Abfrage vom 14.2.2023 erhoben werden, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit 2.2.2023 wieder seinen Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, aufweist.
Vor dem Hintergrund des aufrechten Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Y war daher auch die über ihn ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von einem Monat dem Grunde und hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit rechtens, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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