LVwG T LVwG-2022/19/2117-1

LVwG-2022/19/2117-1Tribunal Administrativo Regional17 de fev. de 2023

Abrir fonte

Regest

Zurückverweisung an Behörde<br/>Entschädigung <br/>Gastronomie <br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/2117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.19.2117.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der **** GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch *** GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.07.2022, Zl ***, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetzes 1950 (EpiG),

I.

den Beschluss:

1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 16.03.2020 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer Vertretung am 30.04.2020 per Email bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 gemäß § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) auf Grund der mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft „***“ angeordneten Maßnahmen ein. Dabei begehrte die Beschwerdeführerin zum einen den Ersatz der als Arbeitgeberin an ihre Servicemitarbeiter bezahlten Entgelte in der Höhe von 1.347,67 Euro samt Dienstgeber-Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von 404,28 Euro im Sinne des § 32 Abs 1 Z 4 und Abs 3 EpiG und zum anderen als Betreiberin des Gasthofes *** eine Vergütung auf Basis ihres eigenen wirtschaftlichen Einkommens in der Höhe von 6.864,71 Euro im Sinne des § 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diesen Antrag spruchgemäß wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet als gemäß § 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2022, zuständige Behörde über den am 30.04.2020 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der Alpenrosen GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch ***GmbH, Adresse 2, **** Y, betreffend den Gastgewerbebetrieb „Alpengasthaus ***“, Adresse 1, **** Z, in Höhe von insgesamt EUR 8.616,66 wie folgt:

Spruch

Der von der Alpenrosen GmbH eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von insgesamt EUR 8.616,66 aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebes für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020 und der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020, wird gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2022, iVm. der EpiGBerechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2022, und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 120/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.“

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in Bezug auf den Vergütungszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 im Wesentlichen mit § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung. Zwar sei im gegenständlichen Fall der Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen worden. Jedoch sei am 17.03.2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, in Kraft getreten. Mit § 3 dieser Verordnung sei hinsichtlich der Gastgewerbebetriebe ein bundesweites Betretungsverbot erlassen worden. Dadurch sei die auf das EpiG gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Dadurch gelängen die (Entschädigungs-)Bestimmungen des EpiG im selben Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung. Daher bestünde für Gastronomiebetriebe auch kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gem § 32 EpiG mehr. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages in Bezug auf den Vergütungszeitraum vor dem 17.03.2020, dh hier konkret in Bezug auf den vom Antrag mitumfassten 16.03.2020, begründete die belangte Behörde damit, dass vor dem 17.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen worden seien.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte diesen dahingehend abzuändern, dass dem „Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 20, 24 und 32 EpiG vollinhaltlich stattgegeben wird.“ Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, dass ihr Gastronomiebetrieb „Alpengasthaus ***“ in **** Z, Adresse 1, im beantragten Zeitraum behördlich geschlossen bzw Verkehrsbeschränkungen unterworfen gewesen sei. Gemäß § 20 EpiG könne beim Auftreten der in Abs 1 angeführten Krankheiten der Betrieb gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden. Gemäß § 24 Abs 1 EpiG könne für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. Laut § 32 Abs 1 EpiG sei natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteiles u.a. dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß Z 5 ein Unternehmen betreibt, welches gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt bzw gesperrt worden ist oder sie gemäß Z 7 in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen ist. Gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG komme das EpiG nur betreffend der „Schließung von Betriebsstätten“ nicht zur Anwendung. Das EpiG sei aber weiterhin auf Verkehrsbeschränkungen anzuwenden. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10c, Nr 134/2020, mit der gemäß ihrem § 1 österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über eine Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, aufgefordert worden seien, das Landesgebiet Tirol zu verlassen, und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 120/2020, mit der gemäß ihrem § 1 lit b für Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetrieben, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten verboten worden sei, seien von der Behörde selbst als „verkehrsbeschränkende Maßnahmen“ und nicht als „Schließung von Betriebsstätten“ bezeichnet worden. Damit sei den Bewohnern der Gemeinden sowie den in diesen Gemeinden aufhältigen Personen das Betreten von Gastronomiebetrieben verboten worden. Kausal für den Verdienstentgang seien die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y gewesen. Durch diese Verordnungen seien die Verkehrsbeschränkungen und in weiterer Folge die fluchtartige Ausreise der Saisonarbeitskräfte und Gäste aus dem Bezirk Y angeordnet worden. Der Beschwerdeführerin stünde daher für die Zeit der Verkehrsbeschränkungen bzw behördlichen Schließung eine Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 20, 24 und 32 EpiG zu.

Mit Schriftsatz vom 15.08.2022 (ho einlangend am 17.08.2022) legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Am 30.04.2020 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 gemäß § 32 des Epidemiegeseztes 1950 (EpiG). Dabei machte die Beschwerdeführerin zwei Ansprüche geltenden: Zum einen einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG als Betreiberin des Gastgewerbebetriebes „Alpengasthaus ***“ in der Höhe von 6.864,71 Euro und zum anderen einen Anspruch als Arbeitgeberin für ausbezahlte Entgelte samt Dienstgeberbeiträge gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und Abs 3 EpiG in der Höhe von 1.751,95 Euro.

Die Beschwerdeführerin betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung den Gastronomiebetrieb „Alpengasthaus ***“ in **** Z, Adresse 1.

Im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 war die Beschwerdeführerin auf Grund behördlicher Maßnahmen gehindert, ihren Gastronomiebetrieb zu betreiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bereits dem Grunde nach abgewiesen. Auf Grund ihrer rechtlichen Erwägungen hat sie kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere hat sie sich nicht mit der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Vergütung des wirtschaftlichen Einkommens und der Höhe des Ersatzes der bezahlten Entgelte im Vergütungszeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 auseinandergesetzt. Sie hat diesbezügliche weder Ermittlungsschritte gesetzt, noch entsprechende Feststellungen getroffen oder eine konkrete Berechnung vorgenommen bzw überprüfen lassen.

III.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich ohne Zweifel aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.

Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst wie folgt ausgeführt:

„Da bereits dem Grunde nach weder für den Gastgewerbebetrieb der Partei noch für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge ein Ersatzanspruch besteht und für die Berechnung der Höhe unter Verwendung des EpG-Berechnungstools gemäß der EpiG-Berechnungsverordnung für die Partei erhebliche Kosten entstehen würden, wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei davon abgesehen, diesbezügliche Erhebungen zu tätigen.

Daher wird an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass Ansprüche aufgrund Schließung des einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebes für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von EUR 6.864,71 und Ansprüche aufgrund der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von EUR 1.751,95, sohin insgesamt in der Höhe von EUR 8.616,66, geltend gemacht wurden, ohne jedoch die Berechnung anhand der Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung durch die buchhalterische Amtssachverständige überprüfen zu lassen.“

IV.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID 19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“

….

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

2. Das COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 16/2020, lautete auszugsweise wie folgt:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

3. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Inkrafttreten

§ 13 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, 14.03.2020, lautete auszugsweise wie folgt:

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen in Tirol sowie der hohen Anzahl der urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 verordnet in Ergänzung zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. März 2020, Zahl ***, gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

b) Weiters wird für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

…“

5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 120/2020, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 12a Nr 180/2020, 26.03.2020, lautete wie folgt:

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 120/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“

Im Bote für Tirol findet sich dazu folgender Hinweis:

„Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“

6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10c Nr 134/2020, 15.03.2020, lautete auszugsweise wie folgt:

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur

Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

….

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

…“

7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, lauteten im gegenständlichen Zeitraum wie folgt:

„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

...

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

...

§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.“

Durch die (am 20.03.2020 ausgegebene) Novelle BGBl II Nr 110/2020 der COVID-19-MV-96 wurde deren Außerkrafttreten mit Ablauf des 13.04.2020 angeordnet.

V.Erwägungen:

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 25.03.2020 gem § 32 Abs 1 EpiG in der Höhe von insgesamt 8.616,66 Euro wegen der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, verhängten Maßnahmen geltend gemacht. Dabei begehrte die Beschwerdeführerin zum einen den Ersatz der als Arbeitgeberin an ihre Servicemitarbeiter bezahlten Entgelte in der Höhe von 1.347,67 Euro samt Dienstgeber-Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von 404,28 Euro im Sinne des § 32 Abs 1 Z 4 und Abs 3 EpiG und zum anderen als Betreiberin des Gastronomiebetriebes „Gasthof ***“ eine Vergütung auf Basis ihres eigenen wirtschaftlichen Einkommens in der Höhe von 6.864,71 Euro im Sinne des § 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Antrag vollinhaltlich abgewiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu überprüfen, ob die Abweisung des Antrages für den beantragten Zeitraum zu Recht erfolgte.

1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des gegenständlichen Antrages für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 15.03.2020 im Wesentlichen damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 der COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der anzuwenden Fassung getroffenen Regelung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht bestehe.

Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.092021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) klargestellt, dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.

Dieser Rechtsanschauung folgend, ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 der COVID-19-MV-96, untersagt war.

§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk Y an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ geschlossen worden ist.

Folge dessen steht der Beschwerdeführerin somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend ihren Gastgewerbebetrieb durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG dem Grunde nach zu.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war. Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft“. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tiro, Stück 12a, Nr 180/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des § 3 Abs 1 der COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 des COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach weder für ihren Gastronomiebetrieb noch für geleistete Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge einen Vergütungsanspruch wegen der in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüchen allerdings sehr wohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, zu Grunde zu legen und sind diese anhand von § 32 EpiG zu prüfen.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der der Beschwerdeführerin entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile der Beschwerdeführerin durch die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 tatsächlich entstanden sind.

Insbesondere werden der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020, zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein sowie die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der ausbezahlten Entgelte gemäß § 32 Abs 3 EpiG nachzuholen sein (zur Vermeidung von Überkompensation in Fällen, in denen von der Betreiberin eines Unternehmens gleichzeitig sowohl ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG als auch ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 EpiG geltend gemacht wird vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).

Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.

Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen vor Ort (zB betreffend der Beschwerdeführerin bereits gewährte Unterstützungen) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.

In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.

2. Zur Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Zeitraum 16.03.2020:

Für den 16.03.2020 hat keine Anordnung nach § 20 EpiG bestanden, die den Betrieb der Beschwerdeführerin beschränkt oder gesperrt hat. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 120/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft, und war somit ab dem 17.03.2020, 0:00 Uhr, in Geltung. Ein allfälliger Vergütungsanspruch für den 16.03.2020 kann somit nicht auf diese Verordnung gestützt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die – auf § 24 EpiG gestützte – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10c Nr 134/2020, welche am 15.03.2020 in Kraft getreten ist, zur Begründung ihres Antrages heranzieht, wird festgehalten, dass mit dieser weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin verfügt worden ist. Eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179).

Nichts anderes kann für einen – im Übrigen erstmals in der Beschwerde geltenden gemachten – Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Hinblick auf § 24 EpiG gelten. Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG richten sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar ergibt – ausschließlich an natürliche Personen, in dem sie – gerichtet an in Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes anordnen bzw das Verlassen des Epidemiegebietes untersagen und/oder – gerichtet an außerhalb von Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes anordnen bzw das Betreten des Epidemiegebietes untersagen. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10c Nr 134/2020, wurde zum einen für alle „ortsfremden“ Personen angeordnet, den Bezirk Y bzw – auf Grund entsprechender Verordnungen aller Bezirksverwaltungsbehörden – das Gebiet des Landes Tirol zu verlassen und zum anderen für „ortsansässige“ Personen angeordnet, den eigenen Wohnsitz nur mehr aus triftigen Gründen zur Deckung der Grundbedürfnisse, worunter auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten fiel, verlassen zu dürfen. Diese Maßnahmen zielten somit erkennbar darauf ab, eine Ansteckung und Verbreitung des Virus durch Aufenthalte im sowie Ein- und Ausreisebewegungen in das und aus dem Epidemiegebiet und allgemein durch private Zusammenkünfte zu minimieren, nicht jedoch durch Einschränkungen von Erwerbstätigkeiten bzw der Berufsausübung. Bloße mittelbare Reflexwirkungen dieser angeordneten Verkehrsbeschränkungen auf den Betrieb eines Unternehmens können demnach auch keinen Vergütungsanspruch für den Betreiber nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründen. Dass die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10c Nr 134/2020, erlassenen Verkehrsbeschränkungen zu einer unmittelbaren Behinderung ihrer unternehmerischen Tätigkeit führte, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, und ist auch nicht zu erkennen. Schließlich haben die verordneten Maßnahmen (Ausreiseverpflichtung für ortsfremde Personen und Ausgehverbot) für alle Bezirke und damit für das gesamte Gebiet des Landes Tirol gegolten und waren zudem an die Allgemeinheit gerichtet. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser hat bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass der Gesetzgeber mit § 32 Abs 1 Z 7 iVm § 24 EpiG die Gewährung von Entschädigungen nur im Falle „kleinräumiger Verkehrsbeschränkungen“ vor Augen hatte (VfGH 26.11.2020, E3544/2020-8 mit Hinweis auf VfGH 14.07.2020, G202/2020-20, V408/2020-20, Rn 120). Auch unter diesem Gesichtspunkt vermögen somit bloße Reflexwirkungen der gegenständlichen – im Ergebnis das gesamte Gebiet des Landes und letztlich alle betreffender – Verkehrsbeschränkungen keinen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründen.

Zusammenfassend ist daher ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für die Beschwerdeführerin für den vom Antrag mitumfassten 16.03.2020 zu verneinen.

Im Ergebnis ist daher die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 16.03.2020 als unbegründet abzuweisen.

VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zum einen eine Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in mehreren Erkenntnissen klärte. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Deshalb konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung auch hinsichtlich Spruchpunkt II absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache diesbezüglich nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt I:

Die gegenständlich relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang dahingehen geklärt, dass der gegenständliche Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung gefolgt. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Zu Spruchpunkt II:

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.