LVwG T LVwG-2022/27/0512-5

LVwG-2022/27/0512-5Tribunal Administrativo Regional15 de fev. de 2023

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Regest

Spaziergang<br/>Ausgangsregelung<br/>Corona Party<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/0512-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.27.0512.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.01.2022, Zl ***, wegen Übertretungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 02.04.2021 um 20:07 Uhr in Z, Adresse 2, bei der CC-Promenade hinter der Universität, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit drei Freunden unter 200 bis 300 Personen aufgehalten und haben somit entgegen § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F., in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat, da Sie an einer Party teilnahmen.

2. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit an einem Veranstaltungsort aufgehalten, um mit mehreren Personen zu feiern, obwohl Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 1 der 4. COVID19Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F., verboten sind. Eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 3 dieser Verordnung lag nicht vor.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

ad1. €300,00

ad 2. € 300,00

ad1. 6 Tage

ad 2. 6 Tage

ad1.§8Abs. 5 COVID-19-

Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr.

12/2020 i.d.g.F.

ad. 2. § 8 Abs. 1 Z 2 COVID-19-

Maßnahmengesetz - COVID-19-

MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 60,00

€ 660,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Freundin im Bereich des „DD-Turmes“ der Universität im Rahmen eines Spazierganges, den sie von Nachmittag weg unternommen hatten, vorbeispaziert seien. Sie hätten eine Ansammlung von mehreren Personen, die größten Teils am Boden gesessen seien und auch Bierkisten oder alkoholische Getränke mitgebracht gehabt hätten sowie Lautsprecherboxen und Musikbeschallung wahrgenommen. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Freundin jedoch am Fuß bzw Radweg nur vorbeispaziert, und seien diese in Richtung EEbrücke gegangen. Im Bereich des Studentenheims „FF“ hätten die beiden noch zwei Bekannte getroffen, die offenbar in dieselbe Richtung gegangen seien und habe man sich lose im Sinne eines Smalltalks mit diesen unterhalten. Als sie plaudernd flussaufwärts gegangen sein, habe die Polizei eine Art „Razzia“ durchführen wollen und seien die Beschwerdeführerin und ihre Freundin in diesem Zug angehalten worden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugin Insp.in GG und JJ, sowie KK.

II.Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Die Beschwerdeführerin hatte sich am Tattag nachmittags mit ihrer Freundin zum spazieren gehen getroffen und hatten die beiden eine Innrunde gemacht. Gegen 19:30 Uhr hatten die beiden den Heimweg angetreten und waren auf der NNpromenade unterwegs, nämlich auf jener Seite, auf der sich die Universität Z befindet. Dabei handelt es sich um den Heimweg der Freundin JJ. Die Beschwerdeführerin und ihre Freundin sind an den Personen, die sich in diesem Bereich bei der Universität aufgehalten haben, vorbeispaziert und trafen dann zufällig KK und LL. Beim Weitergehen hat die Beschwerdeführerin mit den anderen Personen Smalltalk gehalten. Die Beschwerdeführerin wollte bei der MMgasse abbiegen, um zum Bus zu gehen, der sie nach Hause führt. Sie hatte vor, zur Haltestelle bei der Klinik zu gehen, um mit der Buslinie M und in der Folge mit der Buslinie A nachhause zu fahren. Die Beschwerdeführerin hielt sich zu jenem Zeitpunkt in Z auf, obwohl sie an sich in Y studiert hat. Die Beschwerdeführerin hält sich in Z auf, da sie einen gebrochenen Arm hatte und dieser behandelt wurde. Im Zuge dessen hat sie den Kontakt mit ihrer Freundin gesucht. Als die Beschwerdeführerin und die drei anderen Personen Richtung flussaufwärts gingen und die Beschwerdeführerin Richtung MMgasse abbiegen wollte, wurden die vier Personen von Polizisten, die letztlich die Zusammenkunft bei der Universität kontrollieren wollten, angehalten und kontrolliert.

Insp.in GG hatte den Eindruck, dass die vier Personen den einschreitenden Polizisten ausweichen wollten, weshalb eine Anhaltung erfolgte. Dieser Eindruck entstand deshalb, da die Beschwerdeführerin mit den anderen zunächst am Gehweg gegangen war und dann in Richtung Radweg geschwenkt hatte. Die vier Personen sind auf die Polizisten zugegangen und hätten noch ein Stück weitergehen müssen, um dann in die MMgasse einzubiegen.

Insp.in GG hat die Beschwerdeführerin nicht im Getümmel bei der Universität wahrgenommen, sondern eben am Rand auf die Polizisten zugehend.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und Frau JJ getroffen werden. Die Zeugin Insp.in GG hat angegeben, dass sie den Eindruck gehabt hatte, dass die vier Personen ausweichen wollten, da ihrer Ansicht nach die vier Personen auch auf dem Gehweg weitergehen hätten könne, um zur MMgasse zu gelangen und nicht auf den daneben befindlichen Radweg hätten ausweichen müssen. Insp.in GG hat aber auch angegeben, dass die Personen direkt auf sie zugegangen sind und sich nicht im Getümmel, der eine Party veranstaltenden Personen hinter der Universität, befunden haben. Sie hat auch angegeben, dass sie nicht angeben könne, dass die Beschwerdeführerin ein Getränk in der Hand gehalten hätte. Die Feststellungen hinsichtlich des Spaziergangs gründen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und Frau JJ.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 139/2021, lauten:

„§ 2

Ausgangsregelung

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.

[…]

§ 13

Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

[…]

(3) Abs. 1 gilt nicht für

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und

11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

[…]“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich am Tattag mit einer Freundin getroffen hatte, um einen Spaziergang zu unternehmen. Es ergeben sich dem gegenüber keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin an einer Party teilgenommen haben sollte oder eine Veranstaltung im Sinn des § 13 Abs 1 der 4. Covid19Schutzmaßnahmenverordnung an einem Veranstaltungsort aufgehalten haben sollte. Auch die Zeugin Insp.in GG hat angegeben, lediglich einen subjektiven Eindruck gehabt zu haben, dass die Beschwerdeführerin und die anderen Personen den Polizisten ausweichen wollten. Sie hat vielmehr auch angegeben, dass die Personen auf die Polizisten zugegangen sind und keineswegs im Getümmel bei einer Party sich aufgehalten haben. Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben, in die MMgasse einbiegen zu wollen, um dann bei der Haltestelle Klinik in einen Bus einsteigen zu wollen, um nachhause zu fahren.

Da sohin keine Wahrnehmungen dahingehend gemacht wurden, dass die Beschwerdeführerin eine der ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben sollte, viel mehr die Beschwerdeführerin glaubwürdig versichert hat, mit ihrer Freundin einen Spaziergang unternommen zu haben und an der im Bereich der Universität Z stattfindend Party vorbei gegangen zu sein, ohne daran teilgenommen zu haben und dies auch von der Freundin bestätigt wurde, war sohin nicht mit der für eine Bestraffung notwendigen Sicherheit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Taten tatsächlich verwirklich haben sollte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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