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LVwG-2022/48/3027-16•LVwG T LVwG-2022/48/3027-16
LVwG-2022/48/3027-16Tribunal Administrativo Regional13 de fev. de 2023
Freizeitwohnsitz<br/>Benutzungsuntersagung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.10.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) und nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2022 und am 25.01.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 20.06.2022 an der Adresse **** X, Adresse 2, stellte die belangte Behörde fest, dass sich niemand in der Wohnung der Beschwerdeführerin Top * aufhielt. Einige Tage vor diesem Lokalaugenschein waren der Behörde Informationen zugegangen, dass dieses Objekt nur sporadisch zu Erholungszwecken genutzt werde. Daraufhin nahm die belangte Behörde am 30.06.2022 die Ermittlungen hinsichtlich einer rechtswidrigen Freizeitwohnsitznutzung an der besagten Adresse auf.
Nach diversen Kontrollen an der gegenständlichen Adresse – anlässlich derer niemand angetroffen wurde – konnte der zuständige Amtsleiter die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen des Lokalaugenscheines am 24.10.2022 antreffen. In diesem Zuge teilte er ihr mit, dass der Grund seiner Nachschau die Überprüfung der Wohnungsnutzung sei und dass seit einiger Zeit ermittelt werde, ob die Wohnung rechtswidrig als Freizeitwohnsitz benutzt werde. Daraufhin vereinbarten der Amtsleiter und die Beschwerdeführerin einen Termin für den darauffolgenden Tag zur Abgabe ihrer Stellungnahme.
Am 25.10.2022 fertigte der Amtsleiter eine Niederschrift der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an. In dieser gab sie im Wesentlichen an, dass sie anlässlich des Wohnungskaufs nicht darüber informiert worden sei, dass sie diese nicht als Freizeitwohnsitz nutzen dürfe bzw könne sie sich nicht mehr daran erinnern. Sie sei jedoch der Meinung, dass sie die Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz nutze. Sie habe die Wohnung damals aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund familiärer Probleme gekauft, weil sie Abstand von zu Hause in Deutschland gebraucht hätte. Sie sei in der Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Deutschland sei sie mit Nebenwohnsitz gemeldet. Sie sei des Öfteren in X – und zwar ca ein halbes Jahr oder mehr. Die Wohnung nutze sie vorwiegend zu Erholungszwecken, aber ab und zu arbeite sie auch von der Wohnung aus, da sie einer Teilzeitbeschäftigung als Bürokauffrau im Unternehmen ihres Mannes nachgehe. Dieser komme durchschnittlich jedes zweite Mal mit nach X. Sie würde nur mit dem Auto nach X kommen. Wenn sie alleine nach X komme, dann verwende sie eines der Autos ihres Mannes. Neben ihr und ihrem Ehemann würden auch ihre gemeinsamen drei Kinder die Wohnung nutzen.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin als Eigentümerin gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 iVm § 13 Abs 1 TROG 2022 ab sofort die weitere Benützung des Objektes an der Adresse **** X, Adresse 2 Top *, auf Gst **1, KG Y, als Freizeitwohnsitz untersagt wurde.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie die gegenständliche Wohnung im Jahre 2012 aufgrund des Umstandes, dass ihre Ehe stark zerrüttet gewesen sei und dass sie und ihr Ehemann dementsprechend kurz vor der Scheidung gestanden seien, erworben habe. Sie habe in Österreich ein neues Zuhause gründen wollen. Am 08.05.2012 habe sie sodann die Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes in X vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie die gegenständliche Wohnung als Hauptwohnsitz bewohnt. Im Jahre 2014 sei sodann ein Wintergarten angebaut worden, wobei sämtliche Bautätigkeiten von Firmen vor Ort ausgeführt worden seien, welche sie auch überwacht habe. Im Jahre 2016 sei ihr Ehemann jedoch schwer an Krebs erkrankt und habe ein halbes Jahr stationär in der Klinik in W behandelt werden müssen. In diesem Zusammenhang habe sich die familiäre Situation dahingehend geändert, dass von einer Scheidung abgesehen worden sei. Sie verbringe zwar nach wie vor die überwiegende Zeit des Jahres in der Wohnung in Österreich, allerdings müsse sie sich zeitweise auch in der Wohnung ihres Mannes in Deutschland aufhalten, um diesen zu pflegen. Aufgrund der Krebserkrankung sei ihr Mann seit August 2021 in Rente. Dessen Betrieb in V – CC GmbH – werde seither von deren Kindern fortgeführt. Alle drei Kinder seien erwachsen und würden über eigene Wohnsitze in Deutschland verfügen. Sie selbst gehe im Unternehmen einer Teilzeitbeschäftigung nach, wobei sie ihre Tätigkeit weit überwiegend im Homeoffice aus ihrer Wohnung in X ausübe. Ihr Mann halte sich seit seinem Rentenantritt regemäßig, abwechselnd in ihrer Wohnung in X und in seiner Wohnung in Deutschland auf. Sie selbst sehe nach wie vor ihren Wohnsitz in X als Hauptwohnsitz an. Die Aussagen in ihrer Stellungnahme vor der belangten Behörde habe sie überstürzt und unüberlegt getätigt.
Der Bescheid der belangten Behörde sei mit materieller und mit verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, bei Beginn ihrer Kontrolltätigkeit am 20.06.2022 mit ihr Kontakt aufzunehmen. Die bloße Durchführung von 14 Kontrollen vor Ort im Zeitraum bis zum 24.10.2022 reiche für sich genommen nicht aus, um den Spruch des bekämpften Bescheides zu rechtfertigen. Sie sei zwar nicht jeden Tag und zu jeder Uhrzeit durchgehend in der Wohnung, aber sie lebe überwiegend in X. Der Bescheid der belangten Behörde sei teilweise gar nicht begründet und weise zum Teil Scheinbegründungen auf. Zu den Kontrollzeitpunkten sei sie nämlich in der Wohnung gewesen, allerdings habe sie die Hausklingel nicht wahrnehmen können, da diese nicht in der ganzen Wohnung hörbar sei. Die angeblichen Hinweise aus der Bevölkerung, dass ihre Wohnung nur selten bewohnt werde, seien unerheblich und als sog „Vernaderung“ zu werten. Zudem hätte die belangte Behörde die Feststellungen treffen müssen, dass ihr Wohnsitz in X der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene und sie sich dort in erweislicher Absicht niedergelassen habe, diesen Wohnsitz zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Ein Hauptwohnsitz schließe einen Freizeitwohnsitz jedenfalls aus. Die belangte Behörde habe weiters keinerlei Feststellungen zur Art und zum Ausmaß der Verwendung der gegenständlichen Wohnung getroffen. Ein unzulässiger Freizeitwohnsitz liege außerdem auch deshalb nicht vor, weil es sich gegenständlich allenfalls um einen Arbeitswohnsitz handle.
Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge auf ersatzlose Behebung des Bescheides und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In eventu begehre sie die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.
In ihrer Stellungnahme vom 25.11.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass das Vorbingen der Beschwerdeführerin, es würde ein Hauptwohnsitz, allenfalls ein Arbeitswohnsitz, vorliegen, im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben und zur eindeutigen Aktenlage stehe. Genauso sei ihrem Vorbringen, dass sie sich zu den Kontrollzeitpunkten in der Wohnung befunden habe, aber die Haustürklingel nicht habe wahrnehmen können, zu entgegnen, dass ihr anlässlich ihrer Stellungnahme im Gemeindeamt die Kontrollzeiten bekannt gegeben worden seien und ihr die Aktenvermerke vorgelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sogar selbst angegeben, dass sie zu diesen Zeiten nicht vor Ort gewesen sei. Außerdem rage die Post zeitweise tagelang aus dem Postkasten.
Am 20.12.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Zudem wurden der Amtsleiter DD, Postzusteller EE sowie FF und GG, Bewohner der Wohnung Top * im Keller des gegenständlichen Wohnhauses, allesamt als Zeugen einvernommen.
Die Beschwerdeführerin wurde zur Verhandlung am 25.01.2023 erneut aufgefordert, sämtliche Beweise und Vorbringen rechtzeitig zu erstatten. Sie legte eine E-Mail der Hausverwaltung vor, aus der die ihr verrechneten Stromverbräuche zu erkennen waren.
Am 25.01.2023 wurde das Beweisverfahren fortgesetzt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen. Weiters wurden einige Nachbarn, darunter JJ, Bewohner der Top * im gegenständlichen Wohnhaus, und KK, Eigentümerin der Wohnung Top * im gegenständlichen Wohnhaus, sowie LL, MM und NN als Zeugen einvernommen. OO blieb entschuldigt fern. Die beiden erneut geladenen Zeugen FF und GG blieben der Verhandlung unentschuldigt fern.
II.Sachverhalt:
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 15.03.2012 kaufte die Beschwerdeführerin die Eigentumswohnung Top * sowie die KFZ-Garage Top * auf dem Grundstück GstNr **1, inneliegend EZ ****, KG ***** Y, mit der Adresse 2, **** X, und zwar:
•142/375 Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top * und
•13/375 Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der KFZ-Garage Top *
Unter Punkt XIV wird im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag Folgendes festgehalten:
„Die Käuferin AA erklärt ausdrücklich deutsche Staatsangehörige und damit EU-Bürgerin zu sein und gemäß § 11 Abs 1 TGVG keinen Freizeitwohnsitz zu begründen.“
Die Wohnung Top * befindet sich im Erdgeschoß mit einem separaten Hauseingang im Erdgeschoss und besteht aus Windfang, WC, Esszimmer; Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gang, Zimmer, Bad, Schlafzimmer, Zimmer, Podest im Ausmaß von ca 136,95 m2, Terrasse im Ausmaß von ca 25,35 m2, einem Gartenanteil von ca 49,23 m2 und einem Zugang im Ausmaß von ca 11,54 m2.
Die KFZ-Garage Top * weist ein Ausmaß von ca 16,26 m2 samt Lagerfläche von ca 17,12 m2 auf.
Mit Baubescheid vom 19.12.2013, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Y der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Zubau eines Wintergartens erteilt. Dies ua mit folgender Auflage:
„Übertretungen der Tiroler Bauordnung werden gemäß § 57 TBO 2011 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu € 36.300 bestraft.“
Am 08.05.2012 hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in X vorgenommen. In Deutschland war sie an der Adresse 3, **** V, seit 04.11.1988 auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Erst nach der Verhandlung am 20.12.2022 - und zwar am 23.01.2023 - meldete die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Deutschland ab und berichtigte ihre Adresse im Personalausweis auf die österreichische Adresse in X.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem Mann sind drei Kinder hervorgegangen. Alle drei Kinder sind bereits erwachsen. Der Ehemann war Unternehmer und ging im Jahre 2021 in Pension. Dieser ist an der oben angeführten Adresse in V mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, die in V wohnt und 31 Jahre alt ist, hat das Unternehmen des Vaters - die CC GmbH- mit ihrem 23-jährigen Bruder, der noch im gemeinsamen Familienhaus wohnt, übernommen. Die zweite Tochter der Beschwerdeführerin wohnt in U und ist 29 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin pflegt zu allen Kindern einen regelmäßigen Kontakt. Die Beschwerdeführerin arbeitet auch in diesem Unternehmen als Buchhalterin. Ihr genaues Arbeitsverhältnis, ihre Einkommen und die Arbeitsbedingungen konnten nicht festgestellt werden. Dass sie überwiegend in Homeoffice von X aus arbeiten würde, konnte ebenso wenig festgestellt werden. Ihr Einkommen hat sie immer in Deutschland versteuert. In diesem Zusammenhang konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin, zu den Zeiten, in denen sie sich in X aufhielt, im Homeoffice gearbeitet hat.
Nach dem Wohnungskauf hielten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann öfters übers Wochenende in X auf. Über die Jahre wurden ihre Aufenthalte in X immer seltener. Weihnachten hat die Beschwerdeführerin allerdings immer gemeinsam mit ihrer Familie – und zwar mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern - in der Wohnung in X gefeiert. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann reisten immer mit dem Auto an und stellten es auf einem Stellplatz im Freien vor der gegenständlichen Wohnung ab. Die Beschwerdeführerin fuhr immer mit einem Fahrzeug ihres Mannes nach X, meist mit ihm gemeinsam. In der Garage werden E-Bikes von der Beschwerdeführerin und von ihrem Ehemann sowie Getränkekisten etc abgestellt, sodass die Garage nicht als Pkw-Abstellplatz Verwendung findet. Dass in der Garage der Beschwerdeführerin Pkw abgestellt werden, konnte nicht festgestellt werden, sondern werden die Pkw’s, mit denen die Beschwerdeführerin bzw ihre Familie anreist, auf dem Parkplatz vor der Wohnung abgestellt.
Es fanden 14 Kontrollen zur Nutzung der gegenständlichen im Zeitraum von 20.06.2022 bis 24.10.2022 statt, und konnte nur am letzten Tag die Beschwerdeführerin angetroffen werden. Nur an diesem Tag war auch der Pkw mit dem Kennzeichen *** auf dem Parkplatz abgestellt. Am 23.08.2022 war der Sohn der Beschwerdeführerin mit Freunden ein paar Tage in der Wohnung, um wandern zu gehen. Die übrige Zeit konnte niemand wahrgenommen werden, der die Wohnung nutzte.
Die Wohnung der Beschwerdeführerin wird insgesamt maximal zehn Wochen im Jahr genutzt. Abgesehen von ihr und ihrem Mann, wird die Wohnung auch von deren Kindern genutzt. Diese halten sich meist allein oder mit Freunden für ein Wochenende in X auf. Die sporadische Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin erfolgt bereits seit dem Kauf der Wohnung, wobei die Nutzung noch selten geworden ist, als kurz nach dem Kauf. Sie verbringt die meiste Zeit im Familienhaus in V mit ihrem Mann und ihren Kindern.
Die Beschwerdeführerin hat in X keinen sozialen Anschluss, keine Bekannte oder Freunde und betreibt dort weder Hobbies, Berufstätigkeiten etc. Ihre Bezugspersonen sind ihre Familie, die in V wohnt, wobei eine Tochter auch in U wohnt. Wenn sie die Wohnung in X benutzt, dann ist es meist mit ihrem Ehemann, da sie sich allein in der Wohnung fürchtet und unwohl fühlt, wie sie selbst in der fortgesetzten Verhandlung am 25.01.2023 ausführte.
In dem Wohngebäude, in dem sich die Eigentumswohnung Top * der Beschwerdeführerin im Erdgeschoß befindet, gibt es noch weitere drei Wohnungen. Top * im Kellergeschoß wurde von FF gemietet und hat sie mit Ihrem Freund GG bis etwa Frühjahr 2022 gemeinsam in der Wohnung gewohnt. Seitdem befanden sie sich in Trennung und sie wohnte nicht mehr ständig dort in der Wohnung, sondern besuchte ihn nur mehr ab und zu. Mittlerweile sind sie getrennt und sie wohnt wieder bei ihren Eltern (Verhandlungsprotokoll 20.12.2022, Seite 10f). Nunmehr wohnt nur mehr GG diese Wohnung. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ist auf ihn zugelassen. Die Ummeldungen haben beide jedoch noch nicht vorgenommen. Beide nahmen an, dass die Wohnung Top * über ihnen nur sporadisch von der Familie PP benutzt wird, zumal sie überrascht sind, dass sie ab und zu doch wahrnehmen, dass AA bzw die Familie ab und zu die Wohnung nutzt.
Die Tops * und * befinden sich im 1. Obergeschoß. Top 3 befindet sich im Eigentum der Eltern von JJ und bewohnt dieser die Wohnung seit Februar 2022 und hatte bereits zuvor vor bei der Nachbarin LL eine Wohnung für zwei Jahre gemietet, und zwar vor etwas sieben Jahren. Seit November 2022 bewohnt er unter der Woche eine Wohnung gemeinsam mit seiner Freundin in T und ist am Wochenende mit ihr in seiner Wohnung in X. Er hat AA oder ihre Familie nur selten in der Wohnung beobachten können.
Top * steht im Eigentum von KK. Sie hat die Wohnung bis Sommer 2022 an wechselnde Gäste vermietet, seitdem ist sie auf der Suche nach einer/m ständigen Mieter:in. Sie war einmal wöchentlich für einige Stunden in der Wohnung, um sie zu putzen und die Blumen zu pflegen. Seit dem Sommer ist sie nicht mehr so häufig in der Wohnung. Sie hat die Beschwerdeführerin nur sehr selten, bis zu fünf Mal im Jahr gesehen.
Bis Oktober 2022 brannte dementsprechend in der gegenständlichen Wohnung kaum Licht, weil sie kaum genutzt wurde. Ab Oktober 2022 installierte die Beschwerdeführerin im Wintergarten eine Zeitschaltuhr für die Beleuchtung und im Dezember 2022 auch für die andere Seite zum Nachbarn NN, um eine entsprechende Beleuchtungen der Wohnung zu veranlassen. Es erfolgte jedoch keine geänderte Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin.
Nach dem Wohnungskauf im Jahre 2012 hatten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anfänglichen Kontakt zu einigen Nachbarn, allerdings sind diese Kontakte nicht vertieft worden und sind vielmehr bald eingeschlafen. 2012 haben sie sich bei der Familie QQ vorgestellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat der Familie QQ auch einen Wohnungsschlüssel für alle Fälle übergeben. Im Herbst 2022 hat sich die Beschwerdeführerin den Wohnungsschlüssel wieder aushändigen lassen. Der Kontakt mit der Familie QQ war nur gemeinsam mit ihrem Ehemann. Sie haben sich ab und früh zu Beginn getroffen, gemeinsam Kaffee getrunken und sich unterhalten. Einmal war die Familie QQ zu Besuch in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Nunmehr besteht jedoch seit Jahren kein Kontakt mehr. Mit der Familie RR hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mann auch nur am Anfang persönlichen Kontakt. Die Familie RR war einmal bei der Beschwerdeführerin in der Wohnung und einmal waren die Beschwerdeführerin und ihr Mann in deren Wohnung. Mit den anderen Nachbarn beschränkt sich der Kontakt auf eine Grußformel bzw auf ein kurzes Gespräch, wie etwas bei Herrn NN.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, aus dem Bauakt und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern und zum Beruf der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Einvernahme. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin im Homeoffice oder überhaupt zu welchen Bedingungen in X gearbeitet hat, da sie hierfür keine Beweise erbracht hat. Dass sie ständig in X im Homeoffice gearbeitet hätte, konnte allein deshalb schon nicht geglaubt werden, da sie nicht ständig, sondern vielmehr nur sporadisch mit ihrem Ehemann über ein paar Tage in X war.
Anlässlich ihrer Einvernahme hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, im Jahre 2022 in den Monaten von März, April, Juli, August, September, Oktober kaum in der Wohnung in X gewesen zu sein und konnte keine konkreten Zeiträume angeben, in denen sie in X war. Vielmehr konnte sie nur über das Jahr Tage anführen, an denen sie in X gewesen sein will. Auch die Nachbarn und Mitbewohner des Wohnhauses haben die sporadische Nutzung bestätigt.
Die Feststellungen zur Nutzung der Wohnung basieren auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Nachbarn in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023. Aus den Aussagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wohnungskauf im Jahre 2012 des Öfteren übers Wochenende in X war und dies stets mit ihrem Mann. Von Scheidung oder Trennung war nie das Thema und waren die beiden vielmehr immer gemeinsam in der Wohnung, auch in den letzten Jahren. Den Aussagen ist weiters zu entnehmen, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin und ihres Mannes immer weniger wurden und dass ihre Anwesenheit anhand ihres Pkws, welches auf dem Stellplatz vor der Wohnung geparkt war, festgestellt werden konnte. Die Tatsache, dass die Kinder der Beschwerdeführerin, ua mit Freunden, in X ab und zu aufhältig sind, ergibt sich auch aus den sich deckenden Aussagen der Nachbarn. Der Aussage des Nachbarn GG, der seit zwei Jahren in demselben Gebäude in der Wohnung Top * wohnt, dass er die Beschwerdeführerin wöchentlich gesehen habe, konnte kein Glauben geschenkt werden, da diese im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen und zu den restlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen steht. Er führte – ebenso wie FF aus, dass er immer annahm, dass die Wohnung unbewohnt sei. Die weiteren Aussagen des GG im Laufe der Einvernahme widersprechen diese Aussage sohin diametral, insbesondere auch zu den Wahrnehmungen der Nachbarn, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch und sehr selten über wenige Tage in X war. Die beiden Zeugen GG und FF zogen es auch vor, zu fortgesetzten Verhandlung unentschuldigt nicht zu erscheinen, um nicht erneut diese Aussage bestätigen oder doch revidieren zu müssen.
Auch im Lichte der Aussage von RR, dass die Beschwerdeführerin sie gebeten hat, positiv vor Gericht auszusagen, kann nur zu dieser Beurteilung führen, dass die Beschwerdeführerin kaum die Wohnung nutzte. Zudem kann aus den Fotos, die seitens des Amtsleiters anlässlich der Kontrollen angefertigt wurden, entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Postkasten über längere Zeit nicht entleert und auch selten angetroffen wurde. So fanden 14 Kontrollen im Zeitraum von 20.06.2022 bis 24.10.2022 statt, und konnte nur am letzten Tag die Beschwerdeführerin angetroffen werden. Nur an diesem Tag war auch der Pkw mit dem Kennzeichen *** auf dem Parkplatz abgestellt.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie die Wohnung in X aufgrund der Zerrüttung ihrer Ehe und aufgrund des Umstandes, dass sie dementsprechend Abstand gebraucht habe, gekauft habe, konnte kein Glauben geschenkt werden. Wie bereits ausgeführt, haben sämtliche Nachbaren bestätigt, dass sie die Beschwerdeführerin stets mit ihrem Ehemann gesehen haben. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Deutschland erst nach der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023, in der sie auf diesen Umstand angesprochen wurde, – und zwar am 23.01.2023 – abgemeldet und ihre Adresse auf die österreichische Adresse in X berichtigt. Weiters stellt die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihre Anwesenheit in der Wohnung deswegen teilweise nicht festgestellt werden habe können, weil sie das Auto in der Garage gehabt habe oder mit dem Zug angereist sei, eine weitere Schutzbehauptung dar. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Nachbarn hat sich nämlich ergeben, dass die Anwesenheit der Familie PP immer anhand eines vor dem Haus abgestellten Autos festgemacht werden konnte. Dass sie die Garage zum Abstellen des Fahrzeuges genutzt hätte, erschien auch aufgrund der Lagerung von E-Bikes, Getränkekisten etc nicht glaubwürdig und konnte nie beobachtet werden, dass dort ein Fahrzeug abgestellt worden wäre.
Die Feststellungen zu den Wahrnehmungen der Zeugen FF und GG beruhen auf Ihren Zeugenaussagen in der Verhandlung vom 20.12.2022, in der beide bestätigte, dass sie meinten, die Wohnung sei eigentlich nicht bewohnt. Umso erstaunter waren sie, dass es dann doch dazu kam, dass jemand fallweise monierte, wenn sie einmal Lärm bzw lautstark Musik hörten. Die Aussage des GG, dass er die Beschwerdeführerin wöchentlich gesehen habe, konnte mit seiner sonstigen Aussage nicht in Einklang bringen, sodass davon auszugehen war, dass er zugunsten von AA deren Anwesenheiten bestätigen wollte. Zu einer erneuten Einvernahme erschienen beide unentschuldigt nicht, obwohl sie bereits vom Amtsleiter der belangten Behörde auf diese Widersprüchlichkeiten, insbesondere auch zu den Angaben nach der Verhandlung gegenüber dem Amtsleiter hingewiesen wurden. Es war auch unter Hinweis auf die weiteren Zeugen und Nachbarn eine erneute Einvernahme der dieser beiden Zeugen nicht erforderlich. Auch die Beschwerdeführerin beantragte keine erneute Einvernahme dieser Zeugen.
Die Nachbarn gaben übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin fast immer mit ihrem Mann und immer mit dem Auto anreiste. Dass sie nur mit dem Auto anreist, gab sie auch in der Niederschrift ihrer Aussage am 25.10.2022 dem Amtsleiter an. Auch reiste sie zum ersten Verhandlungstermin mit ihrem Ehemann im Pkw an, den sie nicht einmal als Zeugen namhaft machen wollten, und zum zweiten Verhandlungstermin ebenso mit dem Pkw an. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde auch ohne Pkw oder öffentlich nach Tirol anreisen, konnte sohin nicht glaubhaft gemacht werden. Schließlich handelt es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie sich anlässlich der Kontrollen seitens des Amtsleiters in der Wohnung befunden habe und lediglich die Wohnungsklingel nicht gehört habe, auch um eine Schutzbehauptung. Vielmehr war es unglaubwürdig, dass sie allein in der Wohnung in X gewesen wäre, insbesondere auch ohne Pkw, da sie sich alleine in der Wohnung nicht wohlfühlte und ängstlich sei, wie sie dies in der Verhandlung vom 20.12.2022 ausführte (Seite 12). Dass sie daher alleine in dieser Wohnung seit mehreren Jahren wohnen würde, konnte daher schon anhand ihren eigenen Äußerungen nicht nachvollzogen worden. Sie konnte auch nachweisen, dass sie die Wohnung nicht nur sporadisch – mit ihrem Ehemann – zu Urlaubszwecken nutzt.
Dass die Beschwerdeführerin nicht in X vernetzt ist, bestätigte sie selbst. Auch die Nachbarn bestätigten dies, insbesondere auch die Ehefrau von SS, den sie als „Bezugspersonen“ anführte und dem der Mann der Beschwerdeführerin einen Reserveschlüssel für die Wohnung vor mehreren Jahren übergeben hatte. Keiner der Nachbarn und Hausbewohner hätte mitbekommen, dass die Beschwerdeführer sich von ihrem Mann getrennt hätte oder in Scheidung leben würde oder gelebt hätte. Vielmehr wurde ausgesagt, dass die beiden grundsätzlich gemeinsam, jedoch nur sporadisch die Wohnung nutzten oder ab und zu die Kinder von Ihnen für ein paar Tage in der Wohnung wohnten. Selbst KK, die bis zum Herbst jede Woche in ihrer Wohnung war, um zu putzen und die Wohnung weiterzuvermieten, bestätigte, dass sie nur maximal „eine Handvoll“ Mal die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 gesehen hat.
Ebenso konnte den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie auch das Fahrzeug in der Garage geparkt hätte, nicht gefolgt werden, da die Garage vielmehr als Lager für E-Bikes, Getränkekisten etc dient und jedenfalls ein großes Fahrzeug gar nicht Platz hat. Niemand hat je wahrgenommen, dass AA das Fahrzeug in die Garage gestellt hätte. Über diesen Vorhalt meinte dann AA, dass nicht alle Fahrzeug dort Platz hätte, jedoch der TT mit Sommerzulassung schon. Dann hätten die E-Bikes aus der Garage gestellt werden müssen. Diese Darstellung war ebenso wenig nachvollziehbar, da es keinen Sinn mach, E-Bikes neben die Garage zu stellen, während ein Pkw in die Garage abgestellt werden könnte. Im Übrigen gab es auch dafür keinerlei Anhaltspunkte und war dies nicht glaubwürdig, sodass vielmehr festzustellen war, dass AA immer mit dem Fahrzeug – wie dies auch bei ihrer ersten Einvernahme am 25.10.2022 von ihr selbst ausgesagt wurde – anreiste und sohin nicht in der Wohnung war, wenn kein Fahrzeug vor dem Haus abgestellt war.
Aus all den aufgenommenen Beweisen war sohin klar, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung mit ihrem Mann nur sporadisch und wenige Tage nutzte und nutzt. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor, bzw sind nicht glaubwürdig, wie etwa die vereinzelt gebliebene und in sich widersprüchliche Aussage des GG. Auch die Installation von Zeitschaltuhren für die Beleuchtung im Oktober für den Wintergarten und im Dezember 2022 für das Wohnzimmer konnte an diesen Feststellungen nichts ändern und war im Übrigen auch ohne Belang, da zu diesem Zeitpunkt bereits der bekämpfte Bescheid erlassen war.
Auch sonst führte die Beschwerdeführerin nicht an, wer ihre Bezugspersonen - abgesehen von ihrer Familie in V - sein könnten. Sie zog es auch vor, dass nicht einmal ihr Ehemann als Zeuge anzubieten, der zur ersten Verhandlung mit der Beschwerdeführerin zum Landesverwaltungsgericht nach Z fuhr. Beweise zu einer Trennung oder Scheidungssituation, zur Krebserkrankung ihres Mannes oder zu dem überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Wohnung blieb die Beschwerdeführerin schuldig.
Sie führt selbst aus, dass sie gerne wandern und Rad fahren würde, wenn sie in X ist, was zur Erholungszwecken dient. Dass sie in X gearbeitet hätte, auch nur im Homeoffice, dafür gab es keine Beweise.
Die Feststellungen zur Wohnungsbeleuchtung und zu den sozialen Kontakten der Beschwerdeführerin in X ergeben sich ebenfalls aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Nachbarn in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023.
Auf die Einvernahme des Hausverwalterin bzw Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Beschwerdeführervertreter in weiterer Folge verzichtet und wäre dies im Übrigen auch entbehrlich gewesen, da die Sache entscheidungsreif war.
IV.Rechtslage:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) idgF lautet:
„Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]“
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idgF lautet:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[…]“
V.Erwägungen:
Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benutzung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dieser einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder Abs 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 werden Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden definiert, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zur Erholungszwecken verwendet werden.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwN) kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin am konkreten Ort feststellbar ist.
Zunächst muss gegenständlich angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Unterzeichnung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 15.03.2012 ausdrücklich erklärt hat, keinen Freizeitwohnsitz zu gründen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit Baubescheid vom 19.12.2013, Zl ***, die Baubewilligung für den Zubau eines Wintergartens erteilt. Dies mit der Auflage, dass Übertretungen der Tiroler Bauordnung gemäß § 57 TBO 2011 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu € 36.300 bestraft werden.
Im Gegenstandsfall kann kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in X festgestellt werden, sondern vielmehr in Deutschland. Die Beschwerdeführerin ist nämlich im Familienunternehmen in Deutschland zumindest teilzeitbeschäftigt und führt in Deutschland auch die Steuer ab. Alle drei Kinder der Beschwerdeführerin wohnen in Deutschland. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn in dem Haus mit der Adresse in **** V und war dort bis zum 23.01.2023 auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Gelegentlich wohnt auch noch die Tochter aus U in dem Haus, wie dies auch zu Coronazeiten der Fall war. Die andere Tochter wohnt auch in V. Sie verbringt auch die meiste Zeit bei und mit ihrem Ehemann in V.
Die Abmeldung dieses Hauptwohnsitzes in V erst nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides der belangten Behörde ist ohne Relevanz und könnte im Übrigen auch nur ein Indiz sein, wo der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ist. Wie sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Nachbarn ergibt, wird die Wohnung der Beschwerdeführerin in X nur selten – maximal insgesamt zehn Wochen im Jahr – genutzt. Zudem geht aus diesen Aussagen hervor, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sporadischen Kontakt zu den Nachbarn zu Beginn hatten – keinerlei soziale Kontakte, keine Bezugspersonen, Freunde oder Familie in X hat. Sohin kann auch dahingehend der nach Erlassung des Bescheids geänderte Ummeldung des Wohnsitzes nichts daran ändern, da die Beschwerdeführerin nicht ihrem Lebensmittelpunkt in X hatte und auch im Übrigen nach wie vor hat.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie überwiegend im Homeoffice in X arbeite, in Scheidung lebte und somit die Geltendmachung eines Arbeitswohnsitzes beabsichtigt, ist dieser zu entgegen, dass die gelegentliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer Wohnung einer Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegensteht (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Aufgrund der Feststellungen lag weder eine Trennung noch Scheidung von ihrem Ehemann vor und nutzt sie mit ihrem Ehemann nur sporadisch die gegenständliche Wohnung. Von einem deutlichen Übergewicht hinsichtlich der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin und die Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses in X kann daher nicht angenommen werden, da insbesondere auch die Aufenthaltsdauer von insgesamt bis zu 10 Wochen im Jahr nicht dazu führen kann, von einem ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis sprechen zu können.
Gegenständlich war sohin ein Freizeitwohnsitz gem § 13 Abs 1 TROG 2022 anzunehmen, weshalb die Benützungsuntersagung der gegenständlichen Wohnung zurecht erfolgt ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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